{"status":"available","doknr":"OLD276373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1121.10A1166.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"10 A 1166/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. \nDezember 2003 unwirksam.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, \ndem Kläger einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid entsprechend seinem Antrag \nvom 15. Juni 2001 für die Nutzungsänderung des ehemaligen Gebäudes der \nMaschinenfabrik in Großhandel mit EDV-Zubehör auf dem Grundstück Gemarkung \nI. , Flur 65, Flurstück 1723 zu erteilen. Der Bescheid des Beklagten vom 29. \nAugust 2001 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N. vom \n15. Januar 2002 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.\n\nDer Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens \nin beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. (Ergänzt durch \nBeschluss vom 9. Januar 2006).\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrte ursprünglich die Erteilung einer Baugenehmigung für die \nNutzungsänderung einer Maschinenfabrik in eine Großhandelsfirma für EDV-\nZubehör. Im Berufungsverfahren hat er nur noch einen entsprechenden \nbauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid beantragt. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des etwa 2.600 m² großen Grundstücks L. 67 \n(Gemarkung I. , Flur 65, Flurstück 1723) in I. . Im östlichen Grundstücksbereich \nbefindet sich teilweise grenzständig bzw. grenznah das Gebäude der gegen Ende \ndes Ersten Weltkriegs errichteten ehemaligen Maschinenfabrik Firma B. X. M. \nmit Werkhalle, Büro- und Besprechungs- sowie Sozialräumen. \nBaugenehmigungsakten hierüber existieren nicht. Das Bauaufsichtsamt des \nBeklagten ist 1968 abgebrannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat \nder Kläger die Baupläne für einen Fabrikerweiterungsbau von 1919 vorgelegt. Diese \ntragen keinen Genehmigungsvermerk. Im westlichen Bereich ist das Grundstück \nstraßenrandnah mit einem etwa gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichteten \nWohnhaus bebaut, an das sich rückwärtig Anbauten anschließen, die teilweise \nebenfalls von der Maschinenfabrik genutzt worden sind. Seit dem 1. Juli 1969 war \nder Kläger Inhaber der Maschinenfabrik Firma B. X. M. . Ausweislich der \nGewerbeummeldung vom 8. Juli 1969 umfasste das Fabrikationsprogramm des \nBetriebs Pressen-Auslaufsysteme für Leicht- und Schwermetall, Streckbänke für \nSägeeinrichtungen, Verpackungsanlagen und Transporteinrichtungen. Im Rahmen \ndes Ortstermins vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Kläger weiter erläutert, in \nder Fabrik seien Maschinen für die Herstellung von Aluminiumprofilen gebaut \nworden. \n\n4\n\nÖstlich des Antragsgrundstücks steht auf dem Grundstück L. 69 (Flurstück \n1724) teilweise grenzständig ein ehemaliges Mühlengebäude, das heute vollständig \nzu Wohnzwecken genutzt wird. Daran schließen sich landwirtschaftlich genutzte \nFreiflächen an. In einer Entfernung von etwa 100 m, östlich des nach Süden von der \nStraße L. abzweigenden S.-----wegs , befinden sich die Gebäude eines \nKindergartens, eine Grundschule, ein Bolzplatz, ein Sportplatz und eine Turnhalle. In \ndem 2001 errichteten Gebäude L. 64 sind Wohnungen und die Räume einer \nTierarztpraxis. Westlich des Antragsgrundstücks schließt sich beidseitig der Straße \nL. Wohnbebauung an. Diese Gebäude wurden überwiegend in den fünfziger \nJahren für in der etwa 250 m nördlich der Straße L. gelegenen Kaserne \nstationierte Briten errichtet. Am westlichen Ende der Straße L. liegt eine \nlandwirtschaftliche Hofstelle. Die südlich von der Straße L. abzweigende M1.-----\nstraße ist ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut. Nördlich des Grundstücks des \nKlägers verläuft der J. . Nach einer Freifläche schließt sich das Gelände der \nehemals britischen Kaserne an. Westlich der M1.-----straße , zwischen Kaserne und \nJ. befinden sich ein Kinderheim sowie ein Kindergarten.\n\n5\n\nDer Bereich entlang der Straße L. und der M1.-----straße gehörte zum \nGeltungsbereich des Baugebiets- und Baustufenplans der Stadt I. vom 18. \nFebruar 1960. Dieser setzte auch für das Grundstück der Maschinenfabrik \nWohnbauflächen fest. Dieser Plan war Teil der Verordnung über die Ausweisung von \nBaugebieten und die Abstufung der Bebauung der Stadt I. auf Grund der \n\n6\n\n§§ 1 Abs. 3 und 30 des ordnungsbehördlichen Gesetzes vom 16. Oktober 1956. \nNach § 6 der Verordnung ist diese nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren \naußer Kraft getreten.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eine Bauzeichnung \nfür die Erweiterung seines Betriebes vorgelegt. Diese trägt den Vermerk der Stadt \nI. \"bauaufsichtlich geprüft, I. den 14.11.1962 Stadtbauamt\" mit amtlichem \nSiegel. \n\n8\n\nIm Jahr 1987 beantragte die Firma B. X. M. eine Baugenehmigung für den \nUmbau und die Erweiterung der Werkhalle sowie die Erweiterung des Büros, die der \nBeklagte unter dem 8. September 1987 erteilte. Zu den Betriebsabläufen und \nverwendeten Materialien enthält die zu den genehmigten Bauvorlagen gehörige \nBetriebsbeschreibung die Angabe \"Fräsen, Drehen, Bohren von Formstücken aus \nStahl und Aluminium\". Die beigefügten Bauzeichnungen erfassen den \nGebäudebestand nicht vollständig.\n\n9\n\nMit Vertrag vom 7. September 1998 veräußerte der Kläger die Firma B. X. \nM. ohne das Grundstück und die aufstehenden Betriebsgebäude. Die \nGewerbeabmeldung erfolgte zum 30. November 1998. Nachdem die Produktion \nEnde 1998 eingestellt worden war, wurden im Laufe des Jahres 1999 die Maschinen \nabgebaut. Der Kläger nutzte den Verwaltungstrakt noch bis etwa Ende des Jahres \n2000 für Büroarbeiten im Auftrag der Erwerberfirma und lagerte für diese in der \nWerkhalle Ersatzteile.\n\n10\n\nAm 15. Juni 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für \ndie Nutzungsänderung der Maschinenfabrik in einen Großhandel mit EDV-Zu-behör. \nDer Kläger vermietete zum 1. September 2001 die Maschinenfabrik für 4.000,00 DM \nim Monat an die Firma I1. und X1. GmbH. Ausweislich der Antragsunterlagen war \nGegenstand dieser Firma der An- und Verkauf leergeschriebener Lasertoner- und \nTintenbehälter an Großabnehmer. Die Halle der ehemaligen Maschinenfabrik sollte \nzur Einlagerung von Lasertonern und Tinte genutzt werden. Die Anlieferung sollte \neinmal wöchentlich bzw. viermal monatlich durch Lkw erfolgen; der Abtransport durch \nden Käufer. Der Nutzungsänderungsantrag erfasst die Lager- und Sozialräume, die \nLagerhalle sowie die Büroräume von insgesamt 641 m². \n\n11\n\nMit Bescheid vom 29. August 2001 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nNutzungsänderungsgenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, die geplante \nNutzungsänderung der ehemaligen Maschinenfabrik füge sich nicht in die nähere \nUmgebung ein. Diese sei als reines Wohngebiet einzustufen. Der Kläger könne sich \nnicht auf einen Bestandsschutz der Maschinenfabrik berufen, da der Betrieb bereits \nam 30. November 1998 und damit über zwei Jahre vor Antragstellung aufgegeben \nworden sei. Gleichzeitig erging ein Baugebührenbescheid über 650,00 DM.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 2. Oktober 2001 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nAblehnungs- und den Gebührenbescheid ein. Zur Begründung führte er aus, bei der \nnäheren Umgebung der Maschinenfabrik handele es sich nicht um ein reines \nWohngebiet. Diese werde auch durch einen öffentlichen Spielplatz, eine Schule, ein \nKinder- bzw. Jugendheim, einen Bauernhof sowie die Kaserne geprägt. Die \nunverändert fortbestehenden, bereits seit dem Jahr 1917 zu gewerblichen Zwecken \ngenutzten baulichen Anlagen bestimmten nach wie vor die Umgebung. Nach der \nVerkehrsanschauung sei davon auszugehen, dass die jahrzehntelang genutzte \nFabrikationshalle weiterhin gewerblich genutzt werde. Außerdem bestehe \nBestandsschutz, da die tatsächliche Variationsbreite der früheren Nutzung nicht \nüberschritten werde. Die künftigen Betriebsabläufe seien im Übrigen deutlich weniger \nbelastend als die bisherige Nutzung der Halle zu Fertigungszwecken.\n\n13\n\nDer Landrat des Kreises N. wies - nach anfänglich geäußerten Bedenken - \nmit Bescheid vom 15. Januar 2002 den Widerspruch zurück. Die geplante Nutzung \nfür einen Handel mit EDV-Zubehör sei in einem reinen Wohngebiet wie hier nicht \nzulässig. Der Bestandsschutz der am 30. November 1998 aufgegebenen \nMaschinenfabrik sei inzwischen erloschen.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 25. Februar 2002 Klage erhoben und geltend gemacht, gegen \ndie beantragte Nutzung bestünden keine planungs- oder \nimmissionsschutzrechtlichen Bedenken. Die nähere Umgebung sei wegen der \nbenachbarten Kaserne sowie der landwirtschaftlichen Betriebe allenfalls als \nallgemeines Wohngebiet einzustufen, in dem das Vorhaben als nicht störender \nGewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig sei. Bedienstete des Beklagten hätten bei \nGesprächen im Vorfeld der Antragstellung diese Beurteilung geteilt. Auch das \nStaatliche Umweltamt und das Staatliche Amt für Arbeitsschutz hätten in ihren \nStellungnahmen keine Bedenken erhoben. Im Rahmen der beantragten Nutzung \nwerde einmal wöchentlich Ware durch Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von \n7,5 t bis 12 t angeliefert, hinter dem geschlossenen Hoftor entladen und mit von \nHand bewegten Hubwagen eingelagert und sortiert. Ein Geräuschimmissionen \nerzeugender Herstellungs- oder Bearbeitungsvorgang finde nicht statt. Von der \nMaschinenfabrik M. seien hingegen durch Hämmern, Fräsen und andere \nBearbeitungsvorgänge Geräuschimmissionen erzeugt worden. Die Anlieferung von \nHalbzeugen und Geräten habe täglich durch zwei Lkw mit einem zulässigen \nGesamtgewicht von 3,5 bis 12 t Lkw stattgefunden. Die hergestellten Maschinen \nseien wöchentlich mit Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von je 7,5 t sowie \n25 t ausgeliefert worden. Die Umgebung sei nach wie vor durch die \nGewerbebebauung auf dem Grundstück L. 67 geprägt, weil diese seit vielen \nJahrzehnten vorhanden sei und auch zwei Jahre nach der Betriebsschließung noch \nnachwirke. Er - der Kläger - habe zunächst versucht, die Firma mit der Betriebsstätte \nzu veräußern, weil er Ende der achtziger bzw. Anfang der neunziger Jahre \nerhebliche Investitionen zur Sanierung und Erweiterung der Gebäude getätigt habe. \nAuch nach der Räumung der Halle habe er den Bürotrakt als freiberuflicher Berater \nfür die Erwerbergesellschaft so wie bisher genutzt und auch an der Erstellung von \nKonstruktionen gearbeitet. Von März 1999 bis März 2001 habe er noch Rechnungen \ngestellt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass trotz der \ngewerberechtlichen Abmeldung des konkreten Betriebs die baulichen Anlagen weiter \nals Gewerbebauten genutzt worden seien. Schließlich werde die neue Nutzung \nohnehin von der bisherigen Baugenehmigung gedeckt, da keine weiteren öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften als für die bestandsgeschützte Nutzung zu beachten seien. \nDie geplante Nutzung überschreite nicht die Variationsbreite der früheren Nutzung, \nweil keine der in § 1 Abs. 5 BauGB erwähnten Belange berührt seien und die \nAuswirkungen auf die in Rede stehenden Belange geringer seien. Die neue Nutzung \nsei den Nachbarn gegenüber nicht rücksichtslos. Diese hätten ihre Wohnhäuser in \nKenntnis des vorhandenen Gewerbebetriebs errichtet, von dem typische, bei der Be- \noder Verarbeitung von Eisen und Metall erzeugte Geräuschen ausgegangen seien. \nDurch den zu geringen Seitenabstand zwischen dem Hauptgebäude und dem östlich \ngelegenen Wohngebäude L. 69 würden nachbarliche Belange nicht betroffen, \nda beide Grundstücke in seinem\n\n15\n\n- des Klägers - Alleineigentum stünden. Außerdem habe der Beklagte für die \nErweiterung der Werkhalle und der Büroräume am 8. September 1987 eine \nBaugenehmigung erteilt. \n\n16\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n29. August 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N. \nvom 15. Januar 2002 zu verpflichten, dem Kläger die am 15. Juni 2001 beantragte \nGenehmigung für die Nutzungsänderung des auf dem Grundstück L. 67 in \n40724 I. vorhandenen Gewerbegebäudes zu erteilen. \n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n21\n\nEr hat ausgeführt, die begehrte Nutzung sei weder genehmigungsfähig, noch \nkönne die Genehmigung aus Bestandsschutzgründen ergehen. Das Vorhaben liege \nin einem reinen Wohngebiet. Der Bestandsschutz sei erloschen, da die Nutzung als \nMaschinenfabrik im November 1998 und damit mehr als zwei Jahre vor dem \nBauantrag vom 15. Juli 2001 eingestellt worden und die bodenrechtliche Prägung \nnicht mehr gegeben sei. Durch Bestandsschutz werde ohnehin nur die ausgeübte \nNutzung, nicht aber jede gewerbliche Nutzung geschützt. Durch die Nutzung als \nHandelsbetrieb stelle sich die Genehmigungsfrage neu, da der An- und Abtransport \nvon Waren Verkehrsbelastungen mit sich bringe. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Dezember 2003, auf das \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.\n\n23\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 2004 \nzugestellte Urteil hat dieser am 16. Februar 2004 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005, dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt am 27. Juli 2005, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die \nBerufungsbegründungsfrist ist auf Antrag bis zum 29. September 2005 verlängert \nworden.\n\n24\n\nMit seiner am 27. September 2005 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger vor, einer Einstufung als reines Wohngebiet \nstehe auch entgegen, dass gegenüber dem Grundstück eine intensiv genutzte \nlandwirtschaftliche Fläche liege, über die eine Hochspannungsleitung verlaufe. Zur \nnäheren Umgebung zähle zudem die in östlicher Richtung gelegene \nKindertagesstätte sowie das Schulgebäude mit Turnhalle. Im Hinblick auf diese \ngemischte Nutzung stelle sich die ehemalige Maschinenfabrik nicht als Fremdkörper \ndar. Das etwa 32 m lange und bis zum First 8 m hohe Werksgebäude sei ohne \nWeiteres als gewerblicher Bau erkennbar, der die nähere Umgebung präge. Der \nBestandsschutz sei nicht erloschen. Nicht ausschlaggebend sei, dass erst mit Antrag \nvom 15. Juli 2001 um Genehmigung der Nutzungsänderung nachgesucht worden \nsei. Bereits im Oktober 2000 habe er - der Kläger - Verhandlungen mit der Firma I1. \nund X1. aufgenommen. Dies sei dem Beklagten seit Anfang November 2000 \nbekannt gewesen. Zum Nachweis der Legalität der Maschinenfabrik werde neben \nder Baugenehmigung aus dem Jahr 1987 auf die Bauzeichnung mit dem \nBearbeitungsvermerk der Stadt I. \"bauaufsichtlich geprüft, I. den 14.11.1962 \nStadtbauamt\" mit amtlichem Siegel verwiesen. \n\n25\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 21. November 2005 unter \nZurücknahme der Klage im Übrigen sein Begehren darauf reduziert, ihm für die \nbeabsichtigte Nutzungsänderung einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu \nerteilen. Die gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. August 2001 und \nden insoweit ergangenen Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N. \nvom 15. Januar 2002 gerichtete Klage hat er zurückgenommen. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt, \n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und insoweit unter Aufhebung des \nBescheides des Beklagten vom 29. August 2001 und des Widerspruchsbescheides \ndes Landrats des Kreises N. vom 15. Januar 2002 den Beklagten zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid \nentsprechend seinem Antrag vom 15. Juni 2001 für die Nutzungsänderung des \nehemaligen Gebäudes der Maschinenfabrik in Großhandel mit EDV-Zubehör auf \ndem Grundstück Gemarkung I. , Flur 65, Flurstück 1723 zu erteilen. \n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\nDie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nDie Berichterstatterin des Senats hat am 20. Oktober 2005 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Wegen des Inhalts und Verlaufs des Termins wird auf das gefertigte \nProtokoll (Blatt 334 der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDas Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger seine \nKlage mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen hat. Die Klagerücknahme \nerfasst neben der Anfechtung des Gebührenbescheids des Beklagten den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, soweit dieser über eine \npositive Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens \nhinausgeht; diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit dem Begehren weiter, ihm einen \nplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen. \n\n34\n\nDie Berufung des Klägers ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag \nzulässig und begründet. Seine Klage mit dem - unter Zustimmung des Beklagten - \nreduzierten Antrag auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides ist \nzulässig.\n\n35\n\nIhre Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht daran, dass die Erteilung eines \nBauvorbescheids nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO \ngewesen ist. Ein erneutes Vorverfahren war hier entbehrlich, da Prüfungsmaßstab \nfür das geänderte Begehren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist und die damit \nzusammenhängenden Fragen auch für die Beurteilung, ob dem Kläger die zunächst \nbegehrte Baugenehmigung erteilt werden kann, maßgeblich waren. Der Beklagte hat \ndie Baugenehmigung allein aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Im \nAnschluss daran ist die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit Gegenstand \ndes Widerspruchsverfahrens gewesen.\n\n36\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - und vom 9. \nJanuar 1997 - 7 A 2233/96 -.\n\n37\n\nDie Klage ist mit dem nunmehr gestellten Antrag begründet. Der Kläger hat einen \nAnspruch gegen den Beklagten auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides. Soweit dem der Bescheid des Beklagten vom 29. August 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises N. vom 15. \nJanuar 2002 entgegensteht, ist er aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDiese Aufhebung erfasst den Bescheid, soweit mit ihm über die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden ist.\n\n38\n\nDie begehrte Nutzungsänderung der Maschinenfabrik in einen Großhandel für \nEDV-Zubehör ist genehmigungspflichtig (1.), der Kläger hat Anspruch auf Erteilung \ndes beantragten Bauvorbescheides, weil der Nutzungsänderung die insoweit zu \nprüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen (§§ 71 Abs. 1, 75 \nAbs. 1 BauO NRW) (2.).\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nDie beabsichtigte Nutzungsänderung ist gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW \ngenehmigungsbedürftig. Danach bedürfen die Errichtung, die Änderung, die \nNutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit \nin den - hier nicht einschlägigen - §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes \nbestimmt ist.\n\n41\n\nEine Nutzungsänderung i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn sich die neue \nNutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen \noder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art \nunterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die \nMöglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den \nBauvorschriften anders beurteilt werden kann.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 \nNr. 184; HessVGH, Urteil vom 8. November 1979 - IV OE 51/75 -, BRS 35 Nr. 51; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt, Stand Mai 2005, § 63 Rdnr. 64.\n\n43\n\nWas unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung \nist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens \nals eines präventives Prüfverfahrens ermittelt werden. Die Änderung der \nZweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss \nnämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, \ndass eine andere Beurteilung nach den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen \nVorschriften erfolgen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine andere \nBeurteilung auch tatsächlich erfolgt; eine derartige Erkenntnis kann Ergebnis der \nPrüfung, nicht aber ihre Voraussetzung sein.\n\n44\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 B 84 A.2138 -, BayVBl. 1986, 275; OVG \nNRW, Urteil vom 15. August 1995 - 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 63 Rdnr. 64.\n\n45\n\nIn planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung i.S. des § 29 BauGB \ndann anzunehmen, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Nutzung \neigene Variationsbreite verlassen und die rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung \nso verändert wird, dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt; dieses ist \ninsbesondere der Fall, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 6 BauGB n.F. genannten \nBelange berühren kann.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom, 11. Februar 1977 - 4 C 8.75 -, BRS 32 Nr. 140, vom 3. \nFebruar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52, vom 11. November 1988 - 4 C 50.87 -, \nBRS 48 Nr. 58 und vom 18. Mai 1990 - 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166, Beschlüsse \nvom 30. Januar 1997 \n\n47\n\n- 4 B 172.96 -, BRS 59 Nr. 81 und vom 4. April 2000 - 4 B 28.00 -, BRS 63 Nr. \n173.\n\n48\n\nFür die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine \nNutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich \nausgeübt, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt oder \njedenfalls in einer beachtlichen Zeitspanne materiell legal ausgeübt worden ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 \n\n50\n\n- 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52 und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. \n83.\n\n51\n\nDie Maschinenfabrik ist auf dem Grundstück des Klägers legal betrieben worden. \nDies steht zur Überzeugung des Senats fest, auch wenn die Genehmigungslage \nnicht lückenlos seit der Betriebsaufnahme im Jahre 1917 dokumentiert ist. In den \nHausakten befindet sich - offenbar auf Grund eines Brandes im Baudezernat im Jahr \n1968 - lediglich die Baugenehmigung vom 8. September 1987, mit der der Beklagte \ndie Erweiterung der Werkhalle sowie des Bürotraktes genehmigt hat. Auch der \nKläger selbst konnte bis auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan zur Bauerlaubnis vom 14. November \n1962, die sich offensichtlich auf einen rückwärtigen Anbau an die Werkhalle bezog, \nkeine weiteren Baugenehmigungen vorlegen. \n\n52\n\nDer Senat verkennt nicht, dass den Kläger grundsätzlich die Beweislast für die \nVorlage von Baugenehmigungen und das Vorliegen von Bestandsschutz trifft. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 \n\n54\n\n- 4 C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206, Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 -; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1993 - 11 A 3625/91 -, Beschluss vom 18. Januar \n2001 - 10 B 1898/00 -, BRS 64 Nr. 161; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., \n\n55\n\n§ 75 Rn. 58 a. \n\n56\n\nHier sprechen die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des \nBeweises des ersten Anscheins für einen legalisierten Baubestand. Dass 1917 eine \nganze Maschinenfabrik unter den Augen der Baupolizei illegal errichtet worden sein \nsoll, ist unwahrscheinlich. Hiergegen sprechen auch die Änderungsgenehmigungen \nvon 1962 und 1987. Mit der am 8. September 1987 zu Gunsten des Klägers als \nInhaber der Maschinenfabrik M. erteilten Baugenehmigung ist neben der \nbeschriebenen Erweiterung jedenfalls auch über die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit der Maschinenfabrik entschieden worden. Dies folgt daraus, dass der \nBeklagte bei seiner Überprüfung wegen des Untergangs der Hausakte nicht auf in \nder Vergangenheit erteilte Baugenehmigungen zurückgreifen konnte und zudem der \nKläger seinerzeit mit seinem Antrag vom 17. Juli 1987 (Eingang beim Beklagten) \neine umfassende Betriebsbeschreibung beigefügt hatte, in der u.a. die Art des \nBetriebs, die Erzeugnisse, die verwendeten Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe, \ndie Arbeitsabläufe, die eingesetzten Maschinen, Apparate sowie die Betriebszeiten \ndargestellt waren. Die Betriebsbeschreibung war Gegenstand der bauaufsichtlichen \nPrüfung und ist durch Grünstempel als zur Baugenehmigung zugehörig \ngekennzeichnet worden, so dass die Baugenehmigung vom 8. September 1987 \nzugleich auch eine positive Entscheidung des Beklagten über die Vereinbarkeit des \nVorhabens mit dem Bauplanungsrecht, insbesondere § 34 BauGB, enthält. Mit der \nBaugenehmigung vom 8. September 1987 wäre somit selbst dann eine erstmalige \nLegalisierung der Grundstücksnutzung als Maschinenfabrik einhergegangen, wenn \ndie Nutzung - entgegen den obigen Ausführungen - bis dahin ungenehmigt erfolgt \nund vom Beklagten nur geduldet worden wäre.\n\n57\n\n58\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; \nBayVGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143.\n\n59\n\nDie zur Genehmigung gestellte Nutzung für einen Großhandelsbetrieb für EDV-\nZubehör stellt im Vergleich zu der bisherigen (legalen) Nutzung als Maschinenfabrik \neine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Es findet eine qualitative \nÄnderung der Nutzung statt. Während die Gebäude bislang von einem metall- und \neisenverarbeitenden Betrieb in erster Linie zu Produktionszwecken genutzt worden \nsind, soll künftig ein Großhandel, der - abgesehen von der Überprüfung gebrauchter \nTintenpatronen auf ihre Wiederverwendbarkeit - vornehmlich auf den An- und \nVerkauf von EDV-Zubehör ausgerichtet ist, betrieben werden. Mit der Änderung der \nNutzung von einem Industriebetrieb zu einem Großhandelsbetrieb besteht \ninsbesondere die Möglichkeit einer Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs, mit der \nFolge, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), \nNr. 7 e) (Vermeidung von Emissionen und Nr. 9 (Belange des Personen- und \nGüterverkehrs) berührt sein können. Sowohl die Anlieferung der Waren, aber auch \ndie Auslieferung an die Kunden bzw. Abholung durch (verschiedene) Kunden wird \nmit Kraftfahrzeugen erfolgen. Ob die neue Nutzung tatsächlich einen vermehrten \nKraftfahrzeugverkehr hervorruft oder sich unter einem anderen Gesichtspunkt als \nstärker belastend darstellt, ist nach den dargestellten Grundsätzen unerheblich. Dies \nzu beurteilen ist vielmehr Gegen-\n\n60\n\nstand des Genehmigungsverfahrens. Allein der Umstand, dass die beabsichtigte \nNutzung wegen des Wegfalls von Produktionslärm jedenfalls teilweise mit Sicherheit \nweniger emissionsträchtig sein wird als die frühere Nutzung, ändert nichts an der \nqualitativen Andersartigkeit der begehrten Nutzung; eine \"Verrechnung\" von \nEmissionen findet in einer solchen Situation nicht statt.\n\n61\n\nDa damit die beabsichtigte neue Nutzung gegenüber der bisherigen Nutzung \neine neue, qualitativ abweichende Nutzung darstellt, ist diese nicht mehr von der \nbestandskräftigen Baugenehmigung oder unter Bestandsschutzgesichtspunkten \ngedeckt.\n\n62\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - IV C 8.75 -, BRS 32 Nr. 140, \nvom 28. Januar 1982 - 4 C 83.77 -, BRS 38 Nr. 89, vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 \n-, BRS 42 Nr. 52, vom 18. Mai 1990 - B 4 C 49.89 -, BRS 50 Nr. 166 und vom \n18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67.\n\n63\n\nInfolge dessen ist es für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Belang, \nob der bisherigen Nutzung der Gebäude als Maschinenfabrik überhaupt noch in \ndiesem Sinne Bestandsschutz zugekommen wäre, oder ob dieser mittlerweile durch \ndie seit der Beendigung der bisherigen Nutzung verstrichene Zeit erloschen ist. \nEinen darüber hinausgehenden \"aktiven\" Bestandsschutz gibt es jenseits der \ngesetzlichen Regelungen nicht. Ein solcher erweiterter Bestandsschutz, der nicht nur \ndazu berechtigt, eine im Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtete Anlage in \nihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, \nNutzungserweiterungen oder - wie hier - Nutzungsänderungen vorzunehmen, läst \nsich auch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht herleiten.\n\n64\n\nVgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 \nNr. 98.\n\n65\n\n2.\n\n66\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des \nBauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW). Die begehrte Nutzungsänderung ist nach § 34 BauGB zulässig. \nDas von der Nutzungsänderung betroffene Gebäude des Klägers liegt innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und fügt sich nach Art und Maß der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert. Im \nRahmen der von der Bauvoranfrage aufgeworfenen Fragestellung ist auch nichts \ndafür ersichtlich, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \nnicht gewahrt werden oder das Ortsbild beeinträchtigt sein könnte.\n\n67\n\nDas Grundstück des Klägers befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils. Es bildet einen Bestandteil der aufeinanderfolgenden Bebauung \nentlang der Straße L. sowie der südlich davon abzweigenden M1.-----straße , \ndie den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach der \nAnzahl der vorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht aufweist und Ausdruck \neiner organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungsplan existiert für den hier in \nRede stehenden Bereich nicht. Der Baugebiets- und Baustufenplan der Stadt I. \nvom 18. Februar 1960 ist nach § 6 der Verordnung über die Ausweisung von \nBaugebieten und die Abstufung der Bebauung der Stadt I. auf Grund der §§ 1 \nAbs. 3 und 30 des ordnungsbehördlichen Gesetzes vom 16. Oktober 1956 nach \nAblauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren außer Kraft getreten.\n\n68\n\nDer vom Kläger beantragte Handelsbetrieb fügt sich nach der Art der baulichen \nNutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche nähere \nUmgebung entspricht allerdings keinem der in der BauNVO bezeichneten \nBaugebiete (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Eine Einstufung als reines (§ 3 BauNVO) oder \nallgemeines (§ 4 BauNVO) Wohngebiet kommt nicht in Betracht, weil neben der \nüberwiegend vorzufindenden Wohnbebauung sowie den im reinen und allgemeinen \nWohngebiet allgemein zulässigen baulichen Anlagen - Räume für Tierärztin gem. § \n13 BauNVO - in dem Gebiet die Betriebsgebäude der mit in die Beurteilung \neinzubeziehenden ehemaligen Maschinenfabrik B. X. M. mit prägender \nWirkung vorhanden sind. Diese sind weder in einem reinen noch in einem \nallgemeinen Wohngebiet zulässig. Eine Qualifizierung als Mischgebiet im Sinne von \n§ 6 BauNVO scheidet angesichts des deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung \naus. Auch die Maschinenfabrik steht wegen ihres erheblichen Störpotenzials einer \nEinstufung der näheren Umgebung als Mischgebiet, in dem lediglich das Wohnen \nnicht wesentlich störende Gewerbebetrieb zulässig sind, entgegen.\n\n69\n\nDie nähere Umgebung ist vielmehr wegen des Nebeneinanders der \nvorbeschriebenen Nutzungen als Gemengelage einzustufen und die Zulässigkeit des \nVorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.\n\n70\n\nDie maßgebliche nähere Umgebung umfasst hinsichtlich des Merkmals der Art \nder baulichen Nutzung die Bebauung entlang der Straße L. in - vom \nVorhabengrundstück gesehen - westlicher Richtung sowie beidseitig der M1.----\nstraße. Insoweit findet nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin \ngewonnen und dem Senat vermittelt hat und der im vorhandenen Kartenmaterial zum \nAusdruck kommt, die erforderliche wechselseitige bodenrechtliche Prägung zwischen \nUmgebung und Vorhabengrundstück statt. Die landwirtschaftliche Hofstelle südlich \ndes J1. wirkt hingegen nicht mehr prägend auf das Vorhabengrundstück. Sie ist \ndeutlich abgesetzt und stellt sich bereits als Teil des angrenzenden Außenbereichs \ndar. Ebenfalls nicht mehr zur näheren Umgebung zu zählen sind das Kinderheim mit \nKindertagesstätte sowie die Kaserne nördlich des J1. . Diese sind durch den \nBachlauf sowie die dazwischen liegenden bewaldeten Freiflächen von der Bebauung \nentlang der Straße L. abgesetzt. Zu der Bebauung westlich des S.-----wegs - \nKindergarten, Grundschule, Turnhalle, Sportplatz, Bolzplatz - stellen die \nlandwirtschaftlich genutzten Freiflächen ebenfalls eine Zäsur dar, so dass diese nicht \nmehr das Gewicht besitzen, auf das 100 m und mehr entfernte Vorhabengrundstück \nprägend einzuwirken. Das selbe gilt hinsichtlich der ebenfalls deutlich abgesetzten \nWohnbebauung entlang der X2. Straße.\n\n71\n\nDie Eigenart der so eingegrenzten näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art \nder baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die \ntatsächlich vorhanden sind, und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich \nwünschenswert oder auch nur vertretbar sind. Maßgeblich ist grundsätzlich jede \n- optisch wahrnehmbare - Bebauung, die für die angemessene Fortentwicklung des \nvorhandenen Bestandes maßstabbildend ist.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 \n\n73\n\n- 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 89.\n\n74\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist die oben beschriebene nähere Umgebung \nentgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts als Gemengelage \neinzustufen.\n\n75\n\nDie ehemalige Nutzung als Maschinenfabrik ist als prägend zu berücksichtigen. \n\n76\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Betrieb bereits vor \nBeantragung der Nutzungsänderungsgenehmigung verkauft hat und die Produktion \nan einen anderen Ort verlagert worden ist. Maßgeblich ist zwar grundsätzlich die im \nZeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. der \ntatsächlich ausgeübten Nutzung. Aber auch eine bereits eingestellte Nutzung behält \nihre prägende Kraft solange, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme \neiner gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1982 \n\n78\n\n- 4 C 58.79 -, BRS 39 Nr. 67 und vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BRS 42 \nNr. 52, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 4 B 83.86 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG \nNr. 113, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62, Beschluss vom \n24. Mai 1988 - 4 CB 12.88 -, BRS 48 Nr. 137 und Urteil vom 27. August 1998 -\n 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83 m.w.N.\n\n79\n\nInnerhalb welcher zeitlicher Grenzen mit der Verkehrsauffassung eine \nnachprägende Wirkung anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den konkreten \nUmständen des Einzelfalls ab.\n\n80\n\nBVerwG, Urteil vom 19. September 1986 a.a.O.\n\n81\n\nDie Anwendung starrer Fristen kommt angesichts der Vielgestaltigkeit der Fälle \nund der Bedeutung für das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht in Betracht. Je \nnachdem, ob es um die Wiederbebauung nach Abriss eines Gebäudes oder - wie \nhier - um die Wiederaufnahme einer Nutzung in einem vorhandenen und legal \nerrichteten Gebäudebestand geht, ob sich das Vorhaben im Innen- oder im \nAußenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine \noder große Anlage u.v.m. in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu \nunterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines \nGebäudes oder einer Nutzung kommen. Auch die berechtigten Eigentümerbelange \n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) spielen - in Abwägung mit den Belangen des Wohls der \nAllgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG) - bei der Frage, wann mit einer Wiederaufnahme \neiner gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann, eine Rolle. Zu berücksichtigen \nist das Interesse des Eigentümers an der Nutzbarkeit einer vorhandenen und \nverwertbaren Gebäudesubstanz, die legal errichtet und genutzt worden ist.\n\n82\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 \nNr. 157.\n\n83\n\nDer ehemaligen Maschinenfabrik kommt eine nachprägende Wirkung zu. \nZwischen der Abmeldung des Gewerbes etwa Ende November 1998 und dem \nEingang des hier streitgegenständlichen Antrags auf Genehmigung der \nNutzungsänderung im Juni 2001 sind zwar über zweieinhalb Jahre vergangen. Mit \nzunehmendem Zeitablauf ist im Regelfall in abnehmendem Maß mit einer \nWiederaufnahme der Nutzung zu rechnen. Von einer endgültigen Aufgabe der \nbisherigen bzw. einer gleichartigen Nutzung ist hier gleichwohl nicht auszugehen. Die \nVerkehrsauffassung wird vielmehr bei den vorliegenden Gegebenheiten einen \nlängeren Zeitraum bis zur Wiederaufnahme der Nutzung hinnehmen.\n\n84\n\nBei Aufgabe einer gewerblichen Nutzung wie hier der Maschinenfabrik beruht \ndies insbesondere auf den besonderen Schwierigkeiten, nach Einstellung des \n(konkreten) Gewerbebetriebs eine gleichartige Nachfolgenutzung zu erreichen. Bei \neinem spezialisierten Betrieb des produzierenden Gewerbes - im Betrieb der \nKlägerin sind Maschinen zur Herstellung von Aluminiumprofilen produziert worden - \nsind die gewerblichen Bauten regelmäßig auf den konkreten Betrieb und dessen \nBetriebsabläufe zugeschnitten. Dies schränkt den ohnehin kleinen Kreis potentiell in \nBetracht kommender Nachfolgenutzer - das Marktsegment gleichartiger Nutzungen \nist ungleich kleiner als bei anderen Nutzungsarten - weiter deutlich ein. Die Suche \nnach einem geeigneten Nachfolgenutzer nimmt ungleich mehr Zeit in Anspruch als \nbeispielsweise bei einem Einfamilienhaus und hat daher regelmäßig längere \nÜbergangszeiträume bis zur Aufnahme einer Anschlussnutzung zur Folge. Hinzu \nkommen Vermarktungsschwierigkeiten in Phasen mit schwacher konjunktureller \nLage sowie aufgrund der für einen Gewerbebetrieb im Hinblick auf die Infrastruktur \nnachteiligen Lage am Rand der durch das Überwiegen von Wohnnutzung \ngekennzeichneten Bebauung in der näheren Umgebung. Auch hat sich der Kläger \nhier bereits deutlich vor Stellung des Bauantrags um eine gewerbliche \nNachfolgenutzung bemüht. Nach der Verlagerung des Betriebs, die teilweise noch \nbis ins Jahr 1999 hineinreichte - letzte Auftragsarbeiten für die Erwerberfirma tätigte \nder Kläger sogar noch bis in das Jahr 2000 hinein - , gab es ab dem Jahr 2000 mit \ndem Beklagten (Bauaufsichtsamt und Amt für Wirtschaftsförderung) Gespräche über \neine Nachfolgenutzung. Erste Verhandlungen mit der Firma I1. und X1. fanden \nim Oktober 2000, also fast ein Jahr vor dem letztlich vereinbarten Mietbeginn im \nSeptember 2001 statt. Ein erster, allerdings wegen unvollständiger Bauvorlagen \nzurückgewiesener Bauantrag wurde sogar schon am 27. April 2001 gestellt.\n\n85\n\nVgl. zur nachprägenden Wirkung bei fortlaufendem Bemühen um eine Bebauung \nund jahrelangen erfolglosen Verhandlungen über Art und Weise der Bebauung mit \nGemeinde und Bauaufsichtsbehörde: BVerwG, Urteil vom 19. Septem-ber 1986 -\n 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62.\n\n86\n\nDer äußerlich wahrnehmbare Zustand der Betriebsgebäude, der keine Anzeichen \nvon Verfall oder Verwahrlosung aufweist, lässt nach der Verkehrsauffassung \nebenfalls darauf schließen, dass diese für eine Fortführung der Nutzung noch offen \nstehen. Das Ausräumen der Maschinen stellt keinen Vorgang dar, aufgrund dessen \ndie Verkehrsanschauung mit einer endgültigen Aufgabe der maßgeblichen Nutzung \nrechnet. Es handelt sich vielmehr um einen - beispielsweise bei einem \nInhaberwechsel oder einem Wechsel zu einer zwar neuen, aber gleichartigen \nNutzung - üblichen Vorgang.\n\n87\n\nDes Weiteren steht einer Berücksichtigung der ehemaligen Maschinenfabrik nicht \nentgegen, dass deren formelle Legalität derzeit nicht lückenlos in allen Details \nnachweisbar ist, da jedenfalls - wie bereits dargestellt - eine die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit erfassende Genehmigung aus dem Jahr 1987 \nvorliegt. Ohnehin wären für die Beurteilung der Umgebungsbebauung neben \ngenehmigten baulichen Anlagen auch solche von Bedeutung, die in einer Weise \ngeduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden \nmit ihrem Vorhandensein abgefunden haben.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968\n\n89\n\n - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36, \nBeschlüsse vom 7. Mai 1991 - 4 B 52.91 -, BRS 52 Nr. 68 sowie vom 23. November \n1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82.\n\n90\n\nSchließlich stellt die ehemalige Maschinenfabrik keinen sogenannten \nFremdkörper dar, der bei der Beurteilung der Umgebungsbebauung außer Betracht \nbleiben müsste. Bauliche Anlagen sind als Fremdkörper zu bewerten und bei der \nBestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern, wenn sie zwar in \nihrem quantitativen Erscheinungsbild die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, \njedoch nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren \nUmgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und deshalb wegen ihrer \nAndersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter der näheren Umgebung letztlich \nnicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung des \ntatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann die Größe oder \ndas Störpotenzial der andersartigen Anlage sein. Steht eine singuläre Anlage in \neinem auffälligen Kontrast zu den benachbarten baulichen Nutzungen, so erlangt \ndiese Anlage umso eher die Stellung eines \"Unikats\", je einheitlicher die nähere \nUmgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung \ntretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren \nUmgebung bestimmt sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder \nweniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur \ngleichsam isoliert dasteht. Andererseits können einzelne bauliche Anlagen mit einem \nvon den übrigen Nutzungen stark abweichenden Charakter nach Ausdehnung Zahl \nund anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer \nherausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig \neinheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen \nneben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) \neiner einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem \nWege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich \nstrukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden \nFremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der näheren Umgebung \nmitbestimmen.\n\n91\n\nVgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 \nNr. 75, Beschlüsse vom 16. Juli 1990 - 4 B 106.90 -, \n\n92\n\nBRS 51 Nr. 76 und vom 23. November 1998 \n\n93\n\n- 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82; OVG NRW Urteile vom 20. August 2003 -\n 10 A 1648/00 -, und vom 29. August 2005 - 10 A 2879/03 -.\n\n94\n\nNach diesen Grundsätzen kann die aufgegebene Nutzung der Maschinenfabrik \nbei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung nicht außer Betracht \nbleiben. Die nähere Umgebung des Vorhabens ist zwar durch eine weitgehend \nhomogene Bebauung gekennzeichnet. Neben der hier in Rede stehenden Nutzung \ndurch die Maschinenfabrik und den Praxisräumen für eine Tierarztpraxis im schräg \ngegenüber gelegenen Gebäude L. 64 findet sich in der näheren Umgebung \nausschließlich Wohnbebauung, mit der Folge, dass sich die Anlage deutlich von der \nUmgebungsbebauung abhebt. Trotz dieser Einzigartigkeit und Andersartigkeit in der \nabweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung wirkt die \nMaschinenfabrik gleichwohl ihrerseits \"tonangebend\" und prägt den Bereich entlang \nder Straße L. erheblich mit. Dies beruht zunächst auf Umfang und Ausdehnung \ndes zur ehemaligen Maschinenfabrik zählenden Hauptgebäudes. Mit einer \nüberbauten Grundstücksfläche von etwa 530 m² und einer von der Straße sichtbaren \nGebäudefront von über 30 m zählt das ehemalige Fabrikgebäude nicht zu den \nunbedeutenden Anlagen. Insbesondere aber kommt der bisherigen Nutzung und den \nvon ihr ausgehenden Emissionen eine die Umgebung prägende \nAusstrahlungswirkung zu. Gerade im Hinblick auf das zur Überprüfung stehende \nMerkmal der Art der baulichen Nutzung haben die von einer baulichen Anlage \nausgehenden Emissionen erhebliche Bedeutung, weil gerade diese regelmäßig in \nbesonderer Weise spezifisch und charakteristisch für die bauliche Nutzung sind. Die \nbisherige Nutzung als Maschinenfabrik war mit einem erheblichen, gegenüber der \nWohnnutzung dominierenden Störungspotential verbunden. Für die Produktion der \nMaschinen wurden ausweislich der zur Baugenehmigung vom 8. September 1987 \ngehörenden Betriebsbeschreibung vorwiegend die Rohstoffe Stahl und Aluminium \nverarbeitet. Unter Einsatz von Drehbänken, Bohrwerken und Fräsmaschinen wurden \naus diesen Materialien Formstücke hergestellt. Dass dabei besondere \nschalldämmende Maßnahmen zum Einsatz gekommen sind, lässt sich an Hand der \nvorliegenden Unterlagen nicht ausmachen. Der aufgrund der Immissionen \ndominierende Einfluss der Maschinenfabrik wirkt seit der Zeit gegen Ende des ersten \nWeltkriegs, als die Fabrik ihren Betrieb aufnahm, auf die Umgebung ein. Die später \nan diesen Betrieb heranrückende Wohnbebauung war von Anfang an den von der \nFabrik ausgehenden Immissionen ausgesetzt und hat dadurch ihre Prägung \nerhalten. Mittlerweile befindet sich die Maschinenfabrik in einer für \"kleinere\" \ngewerbliche Betriebe - es waren zehn Mitarbeiter beschäftigt - typischen \nOrtsrandlage mit einer baulichen Anbindung an den vorhandenen Ortsteil und \nzugleich einer Ausrichtung in den Außenbereich, so dass sie - trotz ihrer \nAndersartigkeit - in Beziehung zur Umgebungsbebauung tritt und infolge dessen \nnicht \"isoliert\" dasteht.\n\n95\n\nIn die durch die aufgegebene Nutzung der Maschinenfabrik mitgeprägte nähere \nUmgebung fügt sich das streitgegenständliche Vorhaben - Nutzungsänderung in \nGroßhandelsbetrieb für EDV-Zubehör - ein. Geht die Bandbreite der vorhandenen \nNutzungen - wie hier - von Wohnnutzung bis hin zu Gewerbebetrieben, die in einem \nMischgebiet nicht mehr zulässig wären - hier die Maschinenfabrik als produzierender \nBetrieb der Metallverarbeitung -, hält sich der hier zur Überprüfung stehende \nGroßhandelsbetrieb innerhalb des vorzufindenden Rahmens. Dieser ist mit einer \nLagerfläche von 440 m² und sieben Mitarbeitern bei typisierender Betrachtung als \njedenfalls im Mischgebiet zulässiger, nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb \neinzustufen. \n\n96\n\nDas Vorhaben ist auch nicht mit Blick auf die geänderte Art der baulichen \nNutzung rücksichtslos. Ein Verstoß gegen das im Merkmal des Sich-Einfügens nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Ob durch \ndie Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens \"rücksichtslos\" in schutzwürdige \nBelange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im \nEinzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und \ninsbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in \nAnwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander \nabzuwägen. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je \nempfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme \nim gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der \ndas Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je \nverständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten \nInteressen sind.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 \n\n98\n\n- 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und vom \n\n99\n\n27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83, Beschluss vom 11. Januar 1999 -\n 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n100\n\nVorbelastungen können dazu führen, dass die Pflicht zur gegenseitigen \nRücksichtnahme sich vermindert und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße \nzumutbar sind, als sie sonst in einem nicht derart vorgeprägten Gebiet hinzunehmen \nwären.\n\n101\n\nVgl. zur faktischen Vorbelastung BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, \nBRS 57 Nr. 67.\n\n102\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer \nGesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass die umliegende \nWohnnutzung durch das Vorhaben des Klägers im dargestellten Sinn rücksichtslosen \nImmissionen ausgesetzt ist. Bei der Bestimmung des der benachbarten \nWohnbebauung zukommenden Schutzumfangs fällt hier wesentlich ins Gewicht, \ndass die umliegenden Grundstücke seit Jahrzehnten - die erstmalige \nNutzungsaufnahme durch die Maschinenfabrik erfolgte nach übereinstimmender \nAuffassung der Beteiligten etwa im Jahr 1917 - durch die auf dem Grundstück L. \n67 vorhandene Maschinenfabrik mitgeprägt werden. Aufgrund der dort seit langem \nstattfindenden immissionsträchtigen Metallverarbeitung besteht eine situative \nVorbelastung der umliegenden (Wohn-)Bebauung, die den Schutzanspruch im \nHinblick auf Lärmimmissionen beträchtlich mindert. In die Bewertung der \nZumutbarkeit ist weiter einzustellen, dass die angrenzende Wohnbebauung \nvorwiegend erst ab den fünfziger Jahren und damit deutlich nach Aufnahme des \nBetriebs der Maschinenfabrik errichtet worden ist und infolge dessen mit einem \nhöheren Maß an Immissionen als in einem ausschließlich dem Wohnen dienenden \nGebiet gerechnet werden musste. Angesichts dessen gehen von der nun anstelle der \nMaschinenproduktion beabsichtigten Nutzung keine Immissionen aus, die nicht mehr \nzumutbar wären. Die von der Nutzung durch den beantragten EDV-Großhandel \nverursachten Immissionen bleiben deutlich hinter den bisherigen Immissionen \nzurück. Dies beruht vornehmlich auf den künftig erheblich weniger Immissionen \nverursachenden Arbeitsvorgängen auf dem Betriebsgrundstück. Während die \nMaschinenfabrik durch die Metallverarbeitung mit erheblichem Produktionslärm \nverbunden war, soll nun lediglich eine Kontrolle von leergeschriebenen Tinten- und \nLasertonerbehältern stattfinden. Im Übrigen werden lediglich Waren eingelagert. Es \nist nicht ersichtlich, dass von diesen Tätigkeiten nennenswerte Immissionen \nausgehen könnten. Angesichts dessen stellt sich der voraussichtlich erhöhte \nKraftfahrzeugverkehr durch den Abtransport der Waren nicht als unzumutbar dar, \nzumal dem Betrieb mit etwa 440 m² für einen Großhandel nur eine verhältnismäßig \nbegrenze Lagerfläche zur Verfügung steht und die Kundenfrequenz zudem durch die \nBeschränkung auf Großabnehmer eingegrenzt ist. Der mit der Warenanlieferung \nverbundene Lkw-Verkehr hält sich mit Blick auf die im Genehmigungsantrag \nbeschriebenen Betriebsabläufe mit etwa einmal wöchentlich im Rahmen oder sogar \nunterhalb dessen, was bislang auch für die Maschinenfabrik zu verzeichnen war. \n\n103\n\nDas Vorhaben des Klägers fügt sich auch hinsichtlich der weiteren \nTatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren \nUmgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und \nder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, hält sich der bereits seit \nJahrzehnten vorhandene Baukörper innerhalb des insoweit maßgeblichen \nRahmens.\n\n104\n\nSchließlich werden auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2, wie die Sicherung der Erschließung, Wahrung der Anforderungen an gesunde \nWohn- und Arbeitsverhältnisse, keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, durch das \nVorhaben des Klägers erfüllt. \n\n105\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n106\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n107\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO \ngenannten Gründe hierfür vorliegt.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-21/10-a-1166-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-21/10-a-1166-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276373","retrieved":"2026-07-09 02:48:47.633824+00:00"}}