{"status":"available","doknr":"OLD276406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.16A3819.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"16 A 3819/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. April 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe \nvom 3. November 1998 verpflichtet, die durch die Renteneinkünfte der vormaligen \nKlägerin L. nicht gedeckten Heimpflegekosten der vormaligen Klägerin für die Zeit \nvom 15. Mai 1998 bis zum 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens aller \nInstanzen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme nicht \ngedeckter Heimkosten der vormaligen Klägerin Frau F. L. für die Zeit vom \n16. Mai 1998 bis 30. November 1998 aus Mitteln der Sozialhilfe.\n\n3\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 - im vorliegenden \nVerfahren Bezug genommen. \n\n4\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat das Senatsurteil vom 29. Mai 2001 \naufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das \nerkennende Gericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \nVerschonung der für die Grabpflege zurückgelegten Mittel sei nach § 88 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG möglich. Es sei gerechtfertigt, eine angemessene finanzielle Vorsorge \nfür den Todesfall nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen. Die \nAngemessenheit einer solchen Grabpflege beurteile sich nach den Besonderheiten \ndes Einzelfalles, lasse sich jedoch vorliegend nicht abschließend beurteilen. In erster \nLinie sei zu klären, ob der vormaligen Klägerin ein Kündigungsrecht zugestanden \nhabe. Sei diese Frage zu bejahen, müsse die Verhältnismäßigkeit zwischen \nverringerter Grabpflege einerseits und der durch die Kündigung zu erlangenden \nRückvergütung andererseits überprüft werden. \n\n5\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und ist nach wie vor \nder Meinung, Frau L. habe weder das Recht zu einer ordentlichen noch zu einer \naußerordentlichen Kündigung zugestanden.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n10\n\nSie vertritt die Auffassung, Frau L. habe den Grabpflegevertrag jederzeit \nkündigen können. Jedenfalls sei der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar gewesen. \nAuch wäre eine einfachere Grabbepflanzung als tatsächlich vereinbart im Sinne einer \nangemessenen Vorsorge für den Todesfall ausreichend gewesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten die \nBerichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 \nAbs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. \n\n14\n\nDie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Berufungsgericht zu \nprüfende und zu entscheidende Frage, ob Frau L. ein Kündigungsrecht \nzugestanden hat, ist zu verneinen.\n\n15\n\nEin Kündigungsrecht der Frau L. ergibt sich zunächst nicht aus § 649 Satz 1 \nBGB. \n\n16\n\nDanach kann der Besteller eines Werkes bis zu dessen Vollendung jederzeit den \nVertrag kündigen. Diese Bestimmung ist auf den Grabpflegevertrag zwischen Frau \nL. und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde T. nicht anwendbar. \nDie vertraglichen Verpflichtungen der Parteien dieses Vertrages erschöpfen sich \nnicht - wie von der genannten Regelung ins Auge gefasst - darin, dass - wie im \nWerkvertragsrecht der Normalfall - der Unternehmer das Werk einseitig und einmalig \nherzustellen und der Besteller es sodann abzunehmen hat. Vielmehr hat nach dem \nInhalt des Vertrages die Kirchengemeinde ihre Pflegeleistungen über einen Zeitraum \nvon (ursprünglich) 40 Jahren zu erbringen. Angesichts dieser Vertragsdauer und der \nwährenddessen fortlaufend zu erbringenden Leistungen der Kirchengemeinde ist das \nvorliegende Vertragsverhältnis vielmehr nach den Grundsätzen über \nDauerschuldverhältnisse zu beurteilen. Seine Kündigung oder sonstige Beendigung \nkann daher auch nur nach den für Dauerschuldverhältnisse geltenden allgemeinen \nGrundsätzen beurteilt werden. \n\n17\n\nZur Unanwendbarkeit von § 649 BGB bei werkvertraglichen Verhältnissen der \nvorliegenden Art OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2000 - 24 U 41/00 -, Juris; vgl. \nauch Urteil vom 15. Dezember 2000 - 24 U 240/98 -, Juris. \n\n18\n\nEin Recht zur ordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses, wie es die \nBeklagte für gegeben hält, besteht nicht. Ein derartiges ordentliches \nKündigungsrecht ist hier nach den gesamten Umständen des vorliegenden \nEinzelfalles nicht gegeben. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein \nDauerschuldverhältnis gekündigt werden kann, lässt sich, soweit es an einer \nausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nur unter Berücksichtigung aller wesentlichen \nUmstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessenlage der Vertragsparteien \nnach Treu und Glauben und den Verkehrssitten beurteilen. \n\n19\n\nSo BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - I ZR 47/58 -, MDR 1959, 547; BGH, Urteil \nvom 7. Mai 1975 - VIII ZR 210/73 -, NJW 1975, 1268, sowie Juris. \n\n20\n\nBeim vorliegenden Grabpflegevertrag entspricht es nicht nur den Interessen der \nFriedhofsverwaltung, sondern auch denjenigen der Frau L. , eine möglichst lange, \nnämlich auf die Dauer der Ruhezeit sich erstreckende Vertragsdauer zu vereinbaren \nund auch tatsächlich einzuhalten. Nicht nur der Friedhofsverwaltung, sondern auch \nFrau L. war daran gelegen, es möglichst nicht zu einer vorzeitigen \nVertragsbeendigung kommen zu lassen. Dass insbesondere Frau L. keinerlei \nInteresse an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung im Sinne einer Kündigung hatte, \nwird auch daran deutlich, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen bereits \nunmittelbar nach dem Vertragsabschluss nachgekommen ist. Sie hat den von ihr zu \nzahlenden Betrag in Höhe von 10.000 DM nämlich bereits im Juni 1990 vollständig \nentrichtet. Aus diesem Umstand und der Formulierung im Vertrag („der Vertrag über \ndie Grabpflege ... behält seine Gültigkeit bis zum Ablauf der Ruhezeit von z.Zt. \n40 Jahren\") wird deutlich, dass beide Vertragsparteien im Hinblick auf ihre \nindividuelle Interessenlage eine vorzeitige Beendigung des Vertrages und damit eine \nKündigung nicht gewollt haben. Bedenken gegen den konkludenten Ausschluss \neines ordentlichen Kündigungsrechts bestehen aus den vorgenannten Gründen unter \nBerücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht.\n\n21\n\nVgl. zum Ausschluss des Kündigungsrechts bei der Dauergrabpflege auch OLG \nKarlsruhe, Urteil vom 3. August 1989 - 11 U 154/88 -, Juris.\n\n22\n\nAuch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung stand Frau L. nicht zu. Zwar \nkann ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich auch ohne eine entsprechende \nvertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese Befugnis \nergibt sich jetzt aus § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, war jedoch nach ständiger \nRechtsprechung auch vor Inkrafttreten dieser Regelung anerkannt. Ein derartiger \nwichtiger Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung \n\n23\n\nBGH, Urteile vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, NJW 2005, 1360; vom \n3. November 1999 - I ZR 145/97 -, NJW-RR 2000, 1560; vgl. auch Heinrichs in \nPalandt, BGB, Kommentar, 64. Aufl., § 314 Rn. 7\n\n24\n\nanzunehmen, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller \nUmstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider \nVertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter \nBeendigung oder bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung nach Treu \nund Glauben nicht zugemutet werden kann (vgl. jetzt § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\n25\n\nEin derartiger wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann im \nvorliegenden Fall auf Seiten der Frau L. nicht erkannt werden. Insbesondere \nberechtigte die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der \nUmstand, dass sie ab 1993 von Mitteln der Sozialhilfe abhängig wurde, sie nicht zu \neiner außerordentlichen Kündigung im vorstehenden Sinne. Bei der finanziellen Lage \nund der sonstigen wirtschaftlichen Situation eines Vertragspartners handelt es sich \nnämlich grundsätzlich um Umstände, die allein in seinem Risikobereich liegen und \ndemjenigen des Kündigungsgegners entzogen sind. Derartige im Risikobereich des \nKündigenden selbst liegende Umstände berechtigen indes nicht zu einer \naußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Im Gegenteil wird in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung das Recht zur außerordentlichen Kündigung nur \nfür solche Umstände anerkannt, die in der Person oder zumindest im Risikobereich \ndes Kündigungsgegners liegen. \n\n26\n\nBGH, Urteile vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, a.a.O.; vom 13. Dezember \n1995 - XII ZR 185/03 -; ZMR 1996, 309, sowie Juris; vom 29. November 1995 \n- XII ZR 230/94 -, NJW 1996, 714; vom 19. April 1978 - VIII ZR 182/76 -, MDR 1978, \n924, sowie Juris.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Verarmung der Frau L. \nausschließlich in ihren eigenen Risikobereich, dagegen nicht in denjenigen ihres \nVertragspartners fiel. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die \neingetretene Notlage ihr ein Kündigungsrecht nicht vermittelt hat. \n\n28\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof von dem vorstehend dargestellten Grundsatz, \ndass die wirtschaftliche Notlage eines Vertragspartners diesen nicht zur \naußerordentlichen Kündigung bestehender Verträge aus wichtigem Grund \nberechtige, Ausnahmen zugelassen. Hiernach können beispielsweise wirtschaftliche \nSchwierigkeiten einer GmbH diese zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem \nGrund des mit ihrem Geschäftsführer geschlossenen Dienstvertrages berechtigen. \n\n29\n\nVgl. BGH, Urteil vom 21. April 1975 - II ZR 2/73 -, WM 1975, 761 f.; vgl. auch \nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431. \n\n30\n\nEbenso kann unter Umständen der wirtschaftliche Niedergang eines \nUnternehmens dieses zur Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem \nGrund berechtigen. \n\n31\n\nBGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 20/57 -, VersR 1958, 243.\n\n32\n\nDiese Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz sind jedoch durch ein über \ngewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges \nVertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern sowie durch die besonders \nenge Bindung einer Partei an den wirtschaftlichen Erfolg der anderen geprägt. Der \nwirtschaftliche Niedergang eines Unternehmens liegt in diesen Fällen als Kehrseite \nder Beteiligung an dessen wirtschaftlichem Erfolg nicht nur in der Risikosphäre des \nUnternehmens, sondern auch in der seines Vertragspartners. \n\n33\n\nHierzu eingehend BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - I ZR 18/02 -, a.a.O.\n\n34\n\nAn einer derartigen Situation fehlt es im vorliegenden Fall indessen vollständig. \nIrgendein Grund, der die Beteiligung der Evangelischen Kirchengemeinde am \nwirtschaftlichen Risiko der Frau L. rechtfertigen könnte, ist nicht vorhanden. \n\n35\n\nInsgesamt lässt sich daher ein Kündigungsrecht der Frau L. nicht mit der \nVerschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse begründen. \n\n36\n\nEbenso wenig ist ein außerordentliches Kündigungsrecht oder ein Anspruch der \nFrau L. auf eine Vertragsanpassung deswegen gegeben, weil die Ruhezeit auf \ndem Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde T. mit Wirkung \nvom 1. Januar 1993 von 40 Jahren auf 30 Jahre herabgesetzt worden ist. Zwar \nkommt eine Kündigung oder Vertragsanpassung in Betracht, wenn die \nVoraussetzungen vorliegen, die nach der Rechtsprechung zum Wegfall oder zur \nwesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage führen. Diese Voraussetzungen \nliegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. \n\n37\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die \nGeschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum eigentlichen \nVertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen \ngemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem \nGeschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der \nanderen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder \ndem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen der Vertragswille sich aufbaut. Bei \ngegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von \nLeistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage. Auch insoweit gilt, dass Umstände, \ndie nach dem Vertrag ersichtlich in den Risikobereich einer Partei fallen, dieser kein \nRecht geben, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen. Weiter ist \ndie Berufung auf eine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur \nzulässig, wenn das zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit \nnicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nicht zumutbaren \nErgebnisses unabweisbar erscheint.\n\n38\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76 -, MDR 1978, 658, und \nJuris; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 -, Juris. \n\n39\n\nAuf den ersten Blick könnte fraglich sein, ob die nicht unerhebliche, nach \nVertragsschluss eingetretene Verkürzung der Ruhezeit von 40 auf 30 Jahre, mithin \num ein Viertel der Liegezeit, eine derart wesentliche Änderung der Verhältnisse im \nSinne einer Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung darstellt, \ndass Frau L. eine Vertragsanpassung etwa in Gestalt einer entsprechenden \nReduzierung der von ihr bereits entrichteten Vergütung hätte verlangen können, \nzumal die durch die Veränderung der Liegezeit eingetretene Äquivalenzstörung auch \nnicht ohne weiteres in den Risikobereich einer der beiden Vertragsparteien fällt. \nDennoch wäre letztlich Frau L. auf Grund dieses Umstandes die Berufung auf \neine Änderung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht möglich gewesen. \nEs lässt sich nämlich bereits nicht feststellen, es sei gemeinschaftliche Vorstellung \nbeider Vertragsparteien oder jedenfalls - für die Kirchengemeinde erkennbar - der \nFrau L. gewesen, dass die Ruhezeit in jedem Fall weiterhin 40 Jahre betragen \nwerde. Vielmehr sind die Vertragspartner davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt \ndes Vertragsabschlusses (29. Mai 1990) die Ruhezeit 40 Jahre betrage, jedoch eine \nVerkürzung nicht ausgeschlossen sei. Dies findet in Ziffer 3 des Vertrages seinen \nNiederschlag in der Formulierung „der Vertrag ... behält seine Gültigkeit bis zum \nAblauf der Ruhezeit von z.Zt. (Hervorhebung durch den Senat) 40 Jahren\". Schon \nhieraus wird deutlich, dass die Vertragspartner auch eine Veränderung der Ruhezeit \nin den Blick genommen und hierin allein eine Störung in der Gleichwertigkeit von \nLeistung und Gegenleistung offenbar nicht erblickt haben. Es fehlt jedoch auch noch \nan einer weiteren Voraussetzung für die Berufung auf den Wegfall der \nGeschäftsgrundlage. Diese ist - wie ausgeführt - nur dann zulässig, wenn sie zur \nVermeidung eines untragbaren und für die betroffene Partei nicht zumutbaren \nErgebnisses unabweislich erforderlich ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \nGemäß Ziffer 3 des Vertrages sollte dieser nämlich mit Blick auf eine vorhersehbare \nPflegebedürftigkeit der Frau L. ggf. bereits vor ihrem Tode „auf besondere \nVereinbarung\" hin in Kraft treten. Auf dieser Grundlage haben sich die \nVertragsparteien unstreitig geeinigt, dass die Friedhofsverwaltung nach Eintritt der \nPflegebedürftigkeit von Frau L. die Grabpflegearbeiten bereits im Jahre 1992 \naufnahm. Bereits zu jenem Zeitpunkt war Frau L. nämlich aus gesundheitlichen \nGründen nicht mehr in der Lage, die Grabpflege selbst auszuführen. Die \nFriedhofsverwaltung erbrachte auf der Basis des Grabpflegevertrages ihrerseits \nLeistungen schon ab einem Zeitpunkt, der etwa 8 Jahre vor dem Tod der Frau L. \nlag. Da die Kirchengemeinde somit nach dem Vertragsinhalt Leistungen lange vor \ndem Tod der Frau L. zu erbringen hatte und tatsächlich auch erbracht hat, lässt \nsich nicht feststellen, dass die für die Dauer der Grabpflege maßgebliche Ruhezeit \nnach den Vorstellungen der Vertragsparteien oder einer von ihnen von \nausschlaggebender Bedeutung für das vertraglich vorgesehene Verhältnis von \nLeistung und Gegenleistung gewesen sei. Bereits nach dem Wortlaut des Vertrages, \naber ebenso nach dessen tatsächlicher Handhabung in der Folgezeit ist davon \nauszugehen, dass einerseits der Zeitpunkt des Leistungsbeginns, andererseits aber \nauch die Dauer der Ruhezeit und damit der Zeitpunkt der Leistungsbeendigung nach \ndem Vertragswillen beider Parteien keinen Anspruch auf Vertragsauflösung oder \n-anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geben \nsollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die von der \nFriedhofsverwaltung nach konkreter Absprache zu erbringenden Leistungen \npauschal abgelten wollten und auch in Kenntnis der späteren Verkürzung der \nRuhezeit den Vertrag im Übrigen gleichlautend abgeschlossen hätten. \n\n40\n\nStand Frau L. ein Kündigungsrecht nach den vorstehenden Ausführungen \nnicht zu, fehlt es an bereiten Mitteln aus dem Grabpflegevertrag, die von ihr \neinzusetzen gewesen wären. Wegen des Fehlens von verwertbarem Vermögen ist \nder Sozialhilfeanspruch damit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben \nund hat die Beklagte insoweit die Übernahme von Heimpflegekosten zu Unrecht \nabgelehnt.\n\n41\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte auch für den \nFolgezeitraum bis zum Tode von Frau L. zur Übernahme der Heimpflegekosten \nverpflichtet ist, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Hilfegewährung weiterhin \nvorgelegen haben. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/16-a-3819-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/16-a-3819-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276406","retrieved":"2026-07-09 02:48:50.390228+00:00"}}