{"status":"available","doknr":"OLD276404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.14B1033.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"14 B 1033/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 2. März 2005 wird \nangeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/8 \nund der Antragsgegner\nzu 7/8.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.400,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg, soweit die Antragstellerin durch den Bescheid vom\n 2. März 2005 zu Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nherangezogen worden ist.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat nach derzeitiger \nErkenntnislage auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden \nVorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) einen (teilweisen) Erfolg der \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. \nMaßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat \nanhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den \nEinspielergebnissen bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in verschiedenen \nStädten und Gemeinden des Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen \nist, dass der auch hier in der Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der \nStückzahl nicht den Kriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den \nEntscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann \ndahinstehen, ob die vorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um \nden Stückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn \ninsgesamt ergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der \nRechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der \nRechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, \nkann derzeit als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer \nweiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines \nSachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom \nBundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den \nEinspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Die Antragstellerin hat für ihren \nBetrieb Zahlen vorgelegt, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten \nSteuermaßstabes nachzugehen.\n\n4\n\nBezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der \nStückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit \ndem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose \ngetroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem \nEinnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April \n2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. \nDeshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich \netwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen \nMaßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu \nversagen.\n\n5\n\nDie Beschwerde hat allerdings keinen Erfolg, soweit Vergnügungssteuern für \nUnterhaltungsgeräte festgesetzt worden sind. Das Beschwerdevorbringen, die \nGrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit aufgestellt hat, müssten auch für Unterhaltungsgeräte gelten, \nrechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das \nBundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 \n-, DVBl. 2000, 910, davon ausgegangen, dass es für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit \nbei dem Stückzahlmaßstab verbleiben könne, auch wenn für Geräte mit \nGewinnmöglichkeit ein anderer Maßstab gewählt werde. Maßgebend für eine \nunterschiedliche steuerliche Behandlung ist, dass die Vereinbarung der Verbände \nder Unterhaltungsautomatenwirtschaft und der zuständigen Bundesministerien (vgl. \nBT-Drucks. 11/6224 vom 15. Januar 1990), die auch den Einbau \nmanipulationssicherer Zählwerke regelt, nicht die Spielautomaten ohne \nGewinnmöglichkeit betrifft. Es ist nicht erkennbar und wurde in der Beschwerde auch \nnicht dargetan, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom \n13. April 2005 hiervon abgewichen ist.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/14-b-1033-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/14-b-1033-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276404","retrieved":"2026-07-09 02:48:50.235007+00:00"}}