{"status":"available","doknr":"OLD276409","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.12A835.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"12 A 835/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 174.756,58 EUR (= \n341.794,17 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Abweisung des Hilfsantrags beschränkte Zulassungsantrag hat unter \nkeinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nMit ihrer Argumentation vermag die Klägerin namentlich nicht die für die \nAbweisung des Hilfsantrags grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, die Beklagte habe die Klägerin so frühzeitig auf eine bevorstehende \nEinstellung der Förderung hingewiesen, dass es - in einer den Vertrauensschutz in \neine Übernahme der Abwicklungskosten ausschließenden Weise - in die \nRisikosphäre der Klägerin fällt, wenn es ihr nicht gelungen sein sollte, sich vollständig \nrechtzeitig von langfristigen Verbindlichkeiten zu befreien bzw. alle bei ihr \nbestehenden Arbeitsverträge fristgemäß aufzukündigen. Die Klägerin durfte nicht erst \nab dem Zeitpunkt der Zustellung des förmlichen Bescheides vom 17. Dezember 1999 \nüber die Einstellung der institutionellen Förderung nicht mehr darauf vertrauen, ihren \nStiftungsbetrieb über das Jahr 1999 hinaus ungeschmälert fortsetzen zu können. \nVielmehr gab - ungeachtet seiner fehlenden Verwaltungsaktsqualität - bereits das \nSchreiben der Beklagten vom 5. Januar 1999 der Klägerin hinreichend Anlass, sich \nauf eine voraussichtliche Einstellung der Förderung ab dem Jahre 2000 einzustellen. \nMit Schreiben vom 2. März und 9. Juni 1999 ist die Klägerin nochmals ausdrücklich \ngebeten worden, sich darauf einzustellen, dass die institutionelle Förderung \nvoraussichtlich ab dem Jahre 2000 eingestellt werde; Förderungsmittel zur \nAbwicklung der bestehenden Verträge könnten nur bis zum 30. Juni 2000 in Aussicht \ngestellt werden. Die Beklagte empfahl, alle bestehenden vertraglichen \nVerpflichtungen der Stiftung - sofern erforderlich - vorsorglich bereits zum 31. \nDezember 1999 zu kündigen, wobei die Kündigung der Arbeitsverträge mit der \nOption einer eventuellen Weiterbeschäftigung bis zum 30. Juni 2000 erfolgen könne. \nIm Zuwendungsbescheid vom 23. Juli 1999 wird zudem darauf hingewiesen, dass im \nZuge der Aufstellung des Bundeshaushaltes 2000 die im Stellenplan der \nKulturstiftung der deutschen Vertriebenen ausgewiesenen Stellen \"kw\" (als künftig \nwegfallend) gestellt worden sind, d. h. sie nach dem 30. Juni 2000 nicht mehr zur \nVerfügung stehen. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, die Klägerin habe die \nObliegenheit, für den Fall einer voraussichtlichen Einstellung der Förderung nach § \n96 BVFG vorzusorgen, nach rechtstaatlichen Maßstäben erst mit einer verbind-lichen \nVerhaltensanordnung in Form eines Bescheides treffen können, sind dem-gegenüber \nmit der Zulassungsbegründung weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst \nersichtlich. \n\n5\n\nDie Obliegenheit, zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile Vorsorge zu treffen, \nentfiel gleichermaßen nicht deswegen, weil die Klägerin sich Hoffnung machte, die \nNeugestaltung des Förderungskonzeptes und die damit einhergehende Einstellung \nihrer konzeptionellen Förderung nach § 96 BVFG ab dem Jahre 2000 abwenden zu \nkön-nen. Es ist deshalb ohne Belang, welche Auffassung die damalige Vorsitzende \ndes Kulturausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Dr. Elke Leonhard (SPD), \nund der frühere Bundeskanzler Dr. Kohl (CDU) zu der Fortsetzung einer \ninstitutionellen Förderung der Klägerin gehabt haben. Ebenso wenig entband es die \nKlägerin von einer die Möglichkeit der Einstellung der institutionellen Förderung \neinbeziehenden Zukunftsplanung, dass der Kulturausschuss des Deutschen \nBundestages - nach am 27. Oktober 1999 erfolgter Sachverständigenanhörung - \neine Überprüfung der von der Beklagten vorgesehenen strukturellen und inhaltlichen \nNeuordnung der Förde-rung zu § 96 BVFG einforderte, in deren Rahmen eine \nÜberführung von Kernauf-gaben der Klägerin auf eine neu zu errichtende zentrale \nOrganisation vorgesehen war. \n\n6\n\nDass die vorsorgliche Kündigung von solchen Arbeitsverträgen, die nicht auch \nkurzfristig ohne Folgeschäden beendet werden konnten, und von anderen \nlangfristigen Vertragsverhältnissen bereits eine - nicht rückgängig zu machende und \ndeshalb möglicherweise in einem Stadium der Unsicherheit nicht zumutbare - \nDemontage der eigenen Strukturen bedeutet hätte, ist angesichts der in den \nSchreiben der Beklagten an die Klägerin vorgeschlagenen Optionen für eine \nVertragsverlängerung gleichfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. \nKeine Rechtfertigung stellt es jedenfalls dar, wenn durch das Aufrechterhalten hoher \nVerbindlichkeiten über das Jahr 1999 hinaus seitens der Klägerin Einfluss auf die \nendgültige Entscheidung über ihre Rolle im zukünftigen Förderungskonzept hat \ngenommen werden sollen. \n\n7\n\nHat die Beklagte die Klägerin nach alledem schon seit Januar 1999 nicht in einer \nWeise über die beabsichtigte Einstellung der Förderung im Unklaren gelassen, die \nein Untätigbleiben - unter dem Gesichtspunkt der aus dem Förderverhältnis \nfolgenden Treuepflichten - legitimieren könnte, gehen die - an eine Handlungspflicht \nder Klägerin erst ab Zustellung des Bescheids vom 17. Dezember 1999 am 21. \nDezember 1999 anknüpfenden - Ausführungen der Zulassungsschrift zur \nBerücksichtigung des Zeitbedarfs für eine Abwicklung der Arbeitsverhältnisse bei der \nErmessensausübung durch die Beklagte von vornherein ins Leere. Dass die erst zum \n30. September 2000 ausgelaufenen - schon seit längerer Zeit bestehenden - \nDienstverträge angesichts ihrer längeren Kündigungsfristen bei einer frühzeitigeren \nKündigung trotzdem nicht gleichfalls bis spätestens zum 30. Juni 2000 hätten \nbeendet werden können, wird nicht behauptet. \n\n8\n\nDa das Arbeitsverhältnis der Frau Dr. T. entgegen den Hinweisen der \nBeklagten nicht so rechtzeitig - nämlich bereits Anfang 1999 - gekündigt worden ist, \ndass eine ihr arbeitsrechtlich zustehende Abfindung bereits in die Prüfung des \nzuschussfähigen Aufwandes für die Bewilligung einer Bundeszuwendung für den \nAbwicklungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 (725.000 DM mit \nBescheid vom 31. Januar 2000) als Personalausgabe hätte einbezogen werden \nkönnen, ist die Klägerin schon insoweit der Zuordnung der am 25. Oktober 2000 vor \ndem Arbeitsgericht eingegan-genen Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung über \n45.000 DM zu ihrem eigenen Risikobereich nicht hinreichend substantiiert entgegen \ngetreten. Ungeachtet dessen vermag der Senat auch keine Ermessensfehler in der \nmit der Antragserwiderung vertiefend wiedergegebenen Auffassung der Beklagten zu \nsehen, dass sie angesichts einer immer nur für ein Jahr bewilligten Förderung, auf \nderen Fortsetzung kein gesicherter Rechtsanspruch besteht, ohnehin keine \nausgleichswürdige Mitverantwortung für solche Verbindlichkeiten trifft, die der \nFörderungsnehmer mit Wirkung über das Haushalts- und Förderungsjahr hinaus \nbegründet und die nicht zwingend mit der Verwendung der Mittel zu dem \nvorgegebenen Zweck einhergehen. Dass das Entstehen von Abfindungsansprüchen \nbei der Beschäftigung der - für die Verfolgung der Zweckbestimmung der jährlichen \nZuwendungen erforderlichen - Be-schäftigten unvermeidbar war, hat die Klägerin \nauch für den konkreten Fall nicht nachvollziebar dargetan; die bloße Zweckmäßigkeit \neiner personellen Kontinuität reicht insoweit nicht aus. Die Klägerin konnte sich nicht \ndarauf verlassen, dass die Beklagte für außerhalb des Förderungszeitraums und -\nzwecks liegende Verbindlich-keiten einstehen würde, sondern hätte insoweit - etwa \ndurch Bildung von Rücklagen, die gegebenenfalls ihrerseits hätten gefördert werden \nkönnen - vorsorgen müssen. Es ist nicht schützenswert, wenn sich ein \nFörderungsnehmer über die Grenzen der jährlichen Förderung hinweg von \nZuwendungen des Förderungsgebers abhängig macht.\n\n9\n\nAus den vorstehenden Erwägungen zu den Grenzen der Förderung folgt \nkonsequen-terweise, dass auch der Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 10. \nApril 1991 zu dem im März des gleichen Jahres abgeschlossenen Mietvertrag keine \nVertrauensba-sis für die Bezuschussung der Mietkosten über das jeweilige \nFörderungsjahr hinaus abzugeben vermag. Der Bescheid verhält sich mit keinem \nWort zur Vertragsdauer und lässt nicht einmal erkennen, ob diese der Beklagten \nseinerzeit überhaupt schon bekannt war. Es war auch insoweit Sache der Klägerin, \nfür den Fall einer Einstellung der Förderung nach § 96 BVFG noch vor Ablauf des \nfest auf 10 Jahre abgeschlosse-nen Mietvertrages finanzielle Vorsorge zu treffen \noder bei der Mietvertragsgestaltung für eine Parallelität zwischen Laufzeit und \nFörderungszeit zu sorgen. Es liegt im Ver-antwortungsbereich der Klägerin, wenn sie \nwegen der Mietkosten auf Grund einer Änderung des Förderungskonzepts zu ihren \nLasten noch bis zum 30. April 2001 auf Förderung der Beklagten angewiesen \ngewesen sein sollte, und konnte deshalb nicht \"kraft des Faktischen\" Veranlassung \nzur Kostenübernahme geben. Abgesehen da-von ist nicht hinreichend dargelegt, \ndass die Vermieter nicht jedenfalls dann zu einer vertraglichen Abkürzung der \nMietzeit bereit gewesen wären, wenn man ihnen die - im Schriftwechsel der Klägerin \nmit der Beklagten immer wieder beschworene - Konkursgefahr vor Augen geführt \nhätte. Es fehlen auch jegliche Ausführungen dazu, inwieweit die Räumlichkeiten für \ndie verbleibende Mietzeit kostenneutral oder jedenfalls -senkend untervermietet \nhätten werden können. \n\n10\n\nWas die übrigen - in den geltend gemachten Abwicklungsaufwand von \n336.794,17 DM laut Antragsschreiben vom 24. Mai 2000 eingeflossenen - Kosten \naus Mietverträgen mit der Telefongesellschaft und der Kopierfirma anbelangt, sind \nweder dem Vortrag im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren noch der \nZulassungsbegründung Ausführungen dazu zu entnehmen, dass eine rechtzeitige \nKündigung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich gewesen sein soll. \n\n11\n\n2. Ist die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses aus den vorstehenden \nGründen mithin nicht ernstlich zweifelhaft, weist die Rechtssache auch keine \nbesonderen tat-sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO auf. Auf die politische Auseinandersetzung über die Neuordnung der \ninstitutionellen Förderung der überregionalen Kultureinrichtungen der \nVertriebenenverbände kommt es nicht an. Auch der Stellenwert der Klägerin und ihre \nErsetzbarkeit bei der Erfül-lung von Kernaufgaben im Rahmen des Kulturbetriebs der \nVertriebenenverbände steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion.\n\n12\n\n3. Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr die Klägerin beimisst. Es ist eine der generellen \nBeantwortung nicht zugängliche Frage des Einzelfalles, ob die Beklagte nach \nlangjähriger Förderung nunmehr unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von \nTreu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet oder zumindest berechtigt wäre, bei \nEinstellung der institutionellen Förderung die Abwicklungskosten als nachwirkende \nZuwendungen aus im voraus eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen, und in \nwelcher Weise dann der Beklagten die Ausübung ihres Ermessens auferlegt ist. \nAuch die Frage, welche rechtlichen Folgewirkungen der Zustimmung der Beklagten \nzum Eingehen des zehnjährigen Mietvertrags zukommen und welche \nEinschränkungen und Auflagen sie bei einer solchen Zustimmung gegebenenfalls zu \nmachen hat, stellt sich - will man nicht Auskunft zu einer abstrakten Rechtsfrage \ngeben - lediglich in einer bestimmten konkreten Situation. Dass der Neuordnung der \nWahrnehmung von Aufgaben zu § 96 BVFG und dem darauf zugeschnittenen \ngeänderten Förderungskon-zept für das vorliegende Verfahren \nEntscheidungserheblichkeit zukommt, ist weder substantiiert vorgetragen worden \nnoch sonstwie erkennbar. Das Berufungsverfahren kann nicht dazu benutzt werden, \ndie politische Diskussion darüber, wie der Gesetzesauftrag aus § 96 BVFG zu \nerfüllen ist und welcher Stellenwert dabei der Klägerin zukommt, auf juristischer \nEbene fortzuführen.\n\n13\n\n4. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer \nAbweichung zugelassen werden.\n\n14\n\nBei dem Urteil des OVG Lüneburg vom 23. Oktober 1968 - V A 25/68 -, OVGE \n25, 331, handelt es sich schon nicht um eine divergenzfähige Entscheidung, weil das \nOberverwaltungsgericht Lüneburg dem Verwaltungsgericht Köln im Instanzenzug \nnicht übergeordnet ist.\n\n15\n\nIm Übrigen - d.h. was die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom \n10. September 1969 - VII B 2.69 - (Buchholz 412.3 Nr. 1 zu § 96 BVFG), vom 8. April \n1997 - 3 C 6.95 - (NVwZ 1998, 273) und vom 22. September 1967 \n\n16\n\n- VII C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) betrifft - ist eine die Berufung eröffnende Di-\nvergenz nicht dargelegt. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, \nwenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entschei-\ndung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung auf-\ngestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. \n\n17\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997\n\n18\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N..\n\n19\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Eine Divergenz liegt nicht \nschon dann vor, wenn - wie die Klägerin sinngemäß behauptet - in der angefoch-\ntenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter \nGrundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt \nworden ist. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 \n\n21\n\n- 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 \nB 261.97 -, a.a.O., vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, \n\n22\n\nNVwZ-RR 1997, 512 (513), und vom 10. Juli 1995 \n\n23\n\n- 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30).\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes folgt gem. § 72 Nr. 1 GKG aus den §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und 3 \nGKG a.F..\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).\n\n26\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/12-a-835-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/12-a-835-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276409","retrieved":"2026-07-09 02:48:50.649548+00:00"}}