{"status":"available","doknr":"OLD276408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.12A4219.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-18","aktenzeichen":"12 A 4219/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das angefochtene Urteil geändert. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. November 2001 wird auch insoweit aufgehoben, \nals darin für die Monate Februar und Juni 1999 ein monatlicher Elternbeitrag von \nmehr als 140,00 DM festgesetzt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz \nund die Kosten des gerichtskostenpflichtigen Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 204,52 EUR (= 400,-- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nÜber die Berufungen kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung der Kläger einstimmig für begründet, die \nBerufung des Beklagten einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ndurch Schreiben des Gerichts vom 20. September 2005 angehört worden, in dem der \nbeschließende Senat zudem seine vorläufige Rechtsauffassung den Beteiligten - in \neiner der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung \nentsprechenden Art und Weise - im Einzelnen erläutert hat. Die seitens des \nBeklagten verweigerte Zustimmung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO \nhindert insoweit nicht, da die Ermessensentscheidung des Senats, in diesem \nVerfahren § 130a VwGO anzuwenden, nicht von einer Zustimmung der Beteiligten \nabhängt und im Übrigen der Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, dass die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung über die - hier gewährte - Gelegenheit \nzu einer umfassenden schriftlichen Stellungnahme hinaus erforderlich ist.\n\n3\n\nDie Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2001, \nmit dem der Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes der Kläger in \nder Tageseinrichtung O. nachträglich für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 \nbis zum 30. Juni 1999 von 140,00 DM pro Monat auf 220,00 DM pro Monat \nheraufgesetzt und den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag von 400,00 DM \nnachgefordert hat. Sie sind der Auffassung, dass die der Festsetzung \nzugrundeliegende Berechnung der steuerfreien Einkünfte der Klägerin zu 1. (das \nZwölffache des im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1999 erzielten \nmonatlichen Durchschnittseinkommens) und die hieraus folgende Einordnung in die \nhöhere Einkommensgruppe von 96.001,00 DM bis 120.000,00 zu Unrecht erfolgt \nseien.\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des erstinstanzlichen Verfahrens vor \ndem Verwaltungsgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage in Bezug auf die Festsetzung für die \nMonate März bis Mai 1999 stattgegeben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \nWegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n6\n\nDas beschließende Gericht hat die Berufungen der Kläger und des Beklagten \nzugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungs- und dem erstinstanzlichen Klageverfahren.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen - sinngemäß - ,\n\n8\n\n1. das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 15. \nJuni 2001 in der \n\n9\n\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 auch insoweit \naufzuheben, als darin für die Monate Februar und Juni 1999 ein monatlicher \nElternbeitrag von mehr als 140,00 DM festgesetzt worden ist, \n\n10\n\n2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\n1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n13\n\n2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- \nund dem erstinstanzlichen Klageverfahren.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist begründet, die zulässige Berufung des \nBeklagten ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2001 in der \nGe-stalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 ist insoweit \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), \nals darin für die Monate Februar bis Mai 1999 monatliche Elternbeiträge von mehr als \njeweils 140,00 DM und der sich hieraus ergebende Nachforderungsbetrag (400,00 \nDM) festgesetzt worden sind.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB \nVIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) \ni. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK i. d. F. des \nÄnderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 704).\n\n19\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den \nJahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. \nMaßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK \ngrundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 \nAbs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Maßgebend für die Höhe des \nBeitrags ist nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK die Höhe des jeweiligen \nJahreseinkommens. Die damit vorgesehene Beitragserhebung nach der \ntatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient zugleich der nach Art. 3 Abs. 1 \nGG gebotenen Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und der \nBeitragsgerechtigkeit. \n\n20\n\nVgl. zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheit im Belastungserfolg und zur \nBedeutung eines strukturellen Vollzugsdefizits: BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 \nBvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94-141.\n\n21\n\nDas in § 17 Abs. 5 GTK geregelte - allerdings nicht jede Fallgestaltung \nausdrücklich erfassende - Verfahren zur Erhebung der Beiträge gewährleistet einen \nangemessenen und differenzierten Ausgleich zwischen diesen grundlegenden \nStrukturprinzipien einerseits sowie dem Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität \nund der zeitnahen Beitragserhebung andererseits. \n\n22\n\nVgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E. \n\n23\n\nEtwaige Regelungslücken sind im Wege der praktischen Konkordanz zu \nschließen. \n\n24\n\nBei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle \nJahreseinkommen für die Beitragsbemessung in der Regel nicht verlässlich \nfestgestellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK \n(zunächst) auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern \nzu ihrer Einkommensgruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorangegangenen \nKalenderjahr erzielt worden ist. \n\n25\n\nWird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr im Rahmen der Prüfung der \nregelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten \ngesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten Monats \nvor dem Zugang der Elternangabe - multipliziert mit zwölf - einen Betrag ergibt, der \nhöher oder niedriger ist als das Jahreseinkommen des der Angabe \nvorangegangenen Jahres, ist zunächst weiter zu prüfen, ob diese Abweichung \nvoraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ 17 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz GTK). Diese \nim Wege der Prognose zu treffende Wertung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass \ndie Einkommensänderung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauern \nwird. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 \n\n27\n\n- 16 A 1260/01 -. \n\n28\n\nIst dies der Fall, wechselt bereits bei der Festsetzung des Elternbeitrags im \nlaufenden Jahr die Bemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der \nAngabe vorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten \n\n29\n\n(nach § 17 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz GTK ggf. um die dort genannten \nZurechnungsbeträge ergänzten) Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden \nJahr.\n\n30\n\nSoweit Monatsbeiträge nicht bestimmbar sind und die Regelung in § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK deshalb nicht anwendbar ist, ist nach § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK auf das im \nlaufenden Jahr zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.\n\n31\n\nDie Änderung der Beitragsfestsetzung erfolgt nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der \nder materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und damit dem Strukturelement der \nBeitragsgerechtigkeit dient, \n\n32\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 \n\n33\n\n- 16 B 896/03 -, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -,\n\n34\n\nals Spezialregelung den nachrangigen Bestimmungen des SGB X vorgeht (§ 28 \nGTK) und der Behörde keinen Ermessenspielraum belässt. Die insoweit \nmaßgebende Tatbestandsvoraussetzung der „Änderung\" ist mit Blick auf die \nGewährleistung der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \nund der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der \nder Einkommenserzielung zugrundeliegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt \neine Änderung in diesem Sinn dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte \nJahreseinkommen zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Damit werden \nsämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde \nzu legende Einkommen haben, wie etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, \ndie Aufnahme zusätzlicher (Neben-)Beschäftigungen oder auch Scheidung und \nTrennung der beitragspflichtigen Eltern und Verbleiben der gemeinsamen Kinder bei \neinem Elternteil mit der Folge der Änderung des zu Grunde zu legenden \nEinkommens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2005 \n\n36\n\n- 12 A 2844/04 -.\n\n37\n\nIst das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, \netwa nachträglich festgestellte oder (ggf. nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. \n5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen in diesem \nJahr über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu \nberücksichtigen. \n\n38\n\nAnsonsten liefe die Offenbarungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK leer. Eine \ngesonderte und § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK entsprechende Regelung für die \nGeltendmachung eines geringeren Einkommens ist nicht aufgenommen worden, weil \nhinter dieser Regelung die Erwartung stand, dass Eltern von sich aus kommen und \ndie Verminderung beantragen werden, wenn ihr Jahreseinkommen niedriger als \nangenommen ist. Man war aber der Meinung, dass sie von sich aus kaum freiwillig \nkorrigierende Angaben machen werden, wenn das Jahreseinkommen höher ausfällt. \nFür diesen Fall wollte der Gesetzgeber vorsorgen, ohne jedoch eine Reduzierung \ndes Beitrags zugunsten der Beitragspflichtigen auszuschließen.\n\n39\n\nVgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, 17. Auflage 1999, Nr. 2f.\n\n40\n\nOb sich dabei im Hinblick auf § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 AO eine zeitliche \nGrenze für die Änderung der Beitragsfestsetzung ergibt, mag dahinstehen, weil die \nFestsetzungsfrist von vier Jahren hier jedenfalls nicht abgelaufen ist.\n\n41\n\nDie Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, \ndass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erfolgte \nBeitragsfestsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu \nändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche \nJahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen \nFestsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine \nhöhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist. \n\n42\n\nDie Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 GTK mit ihrer prognostischen \n\n43\n\n(ersatzweisen) Ermittlung des aktuellen Jahreseinkommens ist ersichtlich auf die \nBeitragsfestsetzung im laufenden Jahr ausgerichtet und in zeitlicher Hinsicht hierauf \nbeschränkt. Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 \nGTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrunde-\nzulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Recht-\nfertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind \nund die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In \ndiesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von \nMassenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung \nund Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre \nsich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grenze.\n\n44\n\nSoweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, es sei lediglich der Zeitraum \nvon Januar bis Mai 1999, in dem die Klägerin zu 1. erwerbstätig gewesen sei, zu \nberücksichtigen, mag dies für die Beitragserhebung im laufenden Jahr, nicht aber für \ndie ex-post-Betrachtung zutreffen. Die für die gegenteilige Auffassung angeführte \nBegründung, nur so könnten Ungleichbehandlungen vermieden werden, trifft nicht \nzu. Gerade die fiktive Annahme eines Jahreseinkommens führt gegenüber \ndenjenigen, die tatsächlich über das ganze Jahr eine entgeltliche Beschäftigung \nausgeübt haben, zu einer gravierenden Ungleichbehandlung und weicht von dem \neigentlichen Maßstab für die Beitragsbemessung, nämlich der auf das Kalenderjahr \nbezogenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, in einem durch Gesichtspunkte der \nVerwaltungspraktikabilität nicht mehr zu rechtfertigendem Umfang ab. \n\n45\n\nOb die Beitragspflichtigen ihrer Erklärungspflicht nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK \nüberhaupt oder ggf. zu welchem - zufälligen - Zeitpunkt nachgekommen sind oder zu \nwelchem Zeitpunkt die Änderung in den Einkommensverhältnissen eingetreten ist, \nmag für die laufende Erhebung der Beiträge von Bedeutung sein; für die hier in Rede \nstehende nachträgliche Überprüfung, ob die Beitragsfestsetzung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit entspricht, sind diese Umstände unbeachtlich. Für die ex-post-\nBetrachtung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des \nJahres Einkommen erzielt wird oder erst im Laufe des Jahres. Maßgebend ist das für \ndie Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige \ntatsächliche Jahreseinkommen, unabhängig davon, ob es in der ersten oder der \nzweiten Hälfte des Jahres oder - ggf. mit monatlichen Unterbrechungen - über das \nganze Jahr erzielt worden ist. \n\n46\n\nDabei sind Fallgestaltungen sicherlich üblich, in denen zu einem bestimmten \nZeitpunkt durch die Aufnahme einer (weiteren) Beschäftigung ein höheres \nEinkommen erzielt und dies auch gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe angegeben wird. Findet aber die zugrundeliegende Tätigkeit entgegen \nder - gerechtfertigten - Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK z.B. \nbereits nach Ablauf von drei Monaten ihr Ende, kann eine Beitragsbemessung nach \nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht an dem Umstand vorbeigehen, dass im \nabgelaufenen Jahr tatsächlich nur drei Monatsgehälter (zusätzlich) erwirtschaftet \nworden sind, unabhängig davon, ob diese Änderung in den \nEinkommensverhältnissen noch im laufenden Jahr angegeben worden ist oder nicht. \nBleibt das Jahreseinkommen auch unter Berücksichtigung der (zusätzlich) \nerwirtschafteten Monatseinkommen tatsächlich insgesamt unterhalb der \nBeitragserhebungs-/erhöhungsgrenze, ist die an der Prognose ausgerichtete \nBeitragserhebung nachträglich zu modifizieren. Eine - auch bei der ex-post-\nBetrachtung - lediglich auf den Zeitpunkt des Wegfalls des (zusätzlichen) \nEinkommens beschränkte Änderung der Beitragsbemessung unter Aufrechterhaltung \nder prognosegestützten Beitragsbemessung bis zu diesem Zeitpunkt würde dazu \nführen, dass für den Zeitraum der Monate, in denen die erhöhte Beitragspflicht \naufrechterhalten wird, eine Gleichbehandlung von Einkommen und wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit erfolgt, obwohl sich herausgestellt hat, dass sich bezogen auf den \nmaßgeblichen Zeitraum des Kalenderjahres insofern nicht unerhebliche Unterschiede \nergeben haben.\n\n47\n\nWird etwa dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im laufenden Jahr \nangezeigt, dass nunmehr ein monatliches Einkommen von 1.500 EUR erzielt wird \nund ist die Prognose der Dauerhaftigkeit gerechtfertigt, ist von einem - \nhypothetischen - Jahreseinkommen von 18.000 EUR auszugehen. Ab dem \nKalendermonat nach Eintritt der Änderung müßte gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der \nElternbeitrag in Höhe von \n\n48\n\n26,08 EUR festgesetzt werden. Würde nun nach Ablauf von drei Monaten die \nBeschäftigung ihr Ende finden, wäre nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ab dem Monat \nnach Eintritt dieser Änderung der Beitrag auf 0 zu setzen; an der Festsetzung der \nBeiträge für die vergangenen drei Monate würde sich hingegen nichts mehr ändern. \nDamit würde ein Beitragspflichtiger in diesen Monaten trotz eines tatsächlichen \nJahreseinkommens von lediglich 4.500 EUR einem Beitragspflichtigen gleichgestellt \nwerden, der tatsächlich ein Jahreseinkommen von 18.000 EUR erzielt hat. Für diese \nArt. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich widersprechende Gleichbehandlung völlig ungleicher \nSachverhalte gibt es jedenfalls im Rahmen der ex-post-Bewertung der für die \nBeitragsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keinen \nsachlichen Grund.\n\n49\n\nEin solcher resultiert insbesondere nicht aus der mit § 17 Abs. 5 GTK seitens des \nGesetzgebers verbundenen Absicht, aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit \nsicherzustellen, dass Verbesserungen der Einkommensverhältnisse zeitnäher als \nbisher zu einem höheren Elternbeitrag führen.\n\n50\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, a.a.O.\n\n51\n\nIm laufenden Jahr mag zur zeitnahen Abschöpfung der mit der \nEinkommenserhöhung verbundenen Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit \neine prognosegestützte Einkommensermittlung noch gerechtfertigt sein, bei der hier \nin Rede stehenden ex-post-Betrachtung muss der Gesichtspunkt der zeitnahen \nBeitragserhebung und -bemessung jedoch hinter den Gesichtspunkt der \nBeitragsgerechtigkeit und der Bemessung der Elternbeiträge nach der tatsächlichen \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurücktreten.\n\n52\n\nFür das Festhalten an der Beitragspflicht in dem vorstehenden Beispiel kann \nauch nicht eingewandt werden, dass der Beitragspflichtige mit einem \nJahreseinkommen von lediglich 4.500 EUR auch nur für drei Monate Beiträge leisten \nmuss, während der Beitragspflichtige mit einem Jahreseinkommen von 18.000 EUR \nüber den gesamten Zeitraum beitragspflichtig bleibt. Dabei wird verkannt, dass das \nKindergartenbeitragsrecht nach der gesetzlichen Konzeption vom Jährlichkeitsprinzip \ngeprägt ist. Maßgebend für die Höhe des Beitrags ist ausweislich der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK das Jahreseinkommen, der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in \nmonatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist.\n\n53\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 15.\n\n54\n\nDiese auf das gesamte Jahr bezogene Festlegung der maßgebenden \nKenngrößen schließt - jedenfalls bei der ex-post-Betrachtung - eine auf bestimmte \nZeitabschnitte des Jahres beschränkte Einkommensbewertung aus, zumal dadurch \ndie auf dem Jahreseinkommen aufbauende Bildung von Einkommensgruppen und \ndamit zugleich von Einkommensgrenzen unterlaufen würde. Denn wenn nach der \ngesetzlichen Regelung bis zu einem Jahreseinkommen von 12.271 EUR (einschl.) \nkeinerlei Elternbeiträge erhoben werden können, kann bei einem tatsächlichen \nJahreseinkommen von lediglich 4.500 EUR eine Beitragserhebung nicht \ngerechtfertigt sein. Danach wird die vom Verwaltungsgericht praktizierte \nmonatsweise Berechnung des Jahreseinkommens dem oben dargelegten System \nnicht gerecht.\n\n55\n\nDass die ex-post-Bewertung des Jahreseinkommens und die ggf. damit \nverbundene Änderung der Beitragsfestsetzung zur Herstellung der Gleichheit im \nBelastungserfolg zu einem nicht mehr zu leistenden oder mit Blick auf den geringen \nDeckungsgrad nicht mehr zu vertretenden Verwaltungsaufwand führt, ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n56\n\nNach den dargelegten Grundsätzen ist die Festsetzung des Elternbeitrags in \nHöhe von monatlich 220,00 DM für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni \n1999 und die sich hieraus ergebende Nacherhebung von 400,00 DM nicht \ngerechtfertigt. \n\n57\n\nDer im Wege der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK zu ermittelnde \nErsatzwert kann, wie bereits dargelegt, nur solange zugrundegelegt werden, solange \nes an ausreichenden Erkenntnissen über das aktuelle Jahreseinkommen fehlt und \naus diesem Grund eine Änderung der Festsetzung entsprechend der Regelung in § \n17 Abs. 5 Satz 3 GTK noch nicht endgültig vorgenommen werden kann. Dies ist hier \nindes nicht der Fall, da die endgültigen Einkommensverhältnisse im Jahr 1999 durch \ndie Vorlage des Einkommenssteuerbescheides und der Verdienstnachweise für die \nsteuerfreien Einkünfte hinreichend offengelegt worden sind.\n\n58\n\nLetztlich maßgebend ist danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK das \nJahreseinkommen der Kläger in dem Jahr, für das die Beiträge festgesetzt worden \nsind, hier das Jahr 1999. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - \nbestandskräftiger - Steuerbescheid vor, ist - ungeachtet der in Ermangelung einer \nausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in Bezug auf die \ninsoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen. Gemäß § 17 Abs. \n4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen steuerfreie Einkünfte hinzuzurechnen.\n\n59\n\nZielrichtung des Gesetzes ist es u.a., die durch die Elternbeiträge ohnehin nur zu \neinem geringen Teil zu erzielende Deckung der Betriebskosten unter dem \nGesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität mit einem möglichst geringen \nVerwaltungsaufwand zu erreichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den \nEinkommensbegriff zwar an das Einkommenssteuerrecht angelehnt, ihn jedoch \ndurch die Beschränkung auf die Abzüge der Werbungskosten sowie einige spezielle \nZurechnungs- und Abzugsregelungen stark vereinfacht und dadurch verselbständigt. \nDieser Zielrichtung ist - unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 \nAbs. 1 VwGO - auch bei der Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Das \nElternbeitragsrecht nach dem GTK hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, \nsteuerrechtliche Fragen, die zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen \ndurch (bestandskräftigen) Bescheid für den insoweit erfassten Zeitraum geregelt \nworden sind, einer erneuten Prüfung und einer - ggf. auch noch abweichenden - \ngesonderten Entscheidung zuzuführen. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen \nFestsetzungen im Steuerbescheid kommt danach allenfalls dann in Betracht, wenn \ndie im Steuerbescheid enthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig \nunzutreffend sind oder die Festsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig \nunvertretbar sind. Dabei geht der Senat vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG \ndavon aus, dass die steuerrechtlichen Festsetzungen regelmäßig rechtmäßig sind; \nden Beitragspflichtigen obliegt es, im Einzelnen darzulegen und ggf. auch \nnachzuweisen, dass die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für ein Abweichen \nvon den steuerrechtlichen Festsetzungen vorliegen. Unterhalb dieser Schwelle bleibt \nes für die Bemessung des Elternbeitrags nach § 17 Abs. 4 GTK bei den Regelungen \nim Steuerbescheid, insbesondere dann, wenn dieser unanfechtbar geworden ist. \nSoweit der Steuerbescheid noch anfechtbar ist, mag die Klärung im steuerrechtlichen \nEinspruchs- bzw. finanzgerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Rechtsposition des \nBeitragspflichtigen wird dadurch nicht unzumutbar verkürzt. Dem Gesichtspunkt der \nBeitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung \nder Beitragsgerechtigkeit wird dadurch Genüge getan, dass etwaige, im Einspruchs- \noder im finanzgerichtlichen Verfahren durchgesetzte Änderungen in den positiven \nEinkünften oder den abzuziehenden Werbungskosten entsprechend der Regelung in \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK durch eine entsprechende nachträgliche Abänderung der \nBeitragsfestsetzung zu berücksichtigen sind.\n\n60\n\nIm vorliegenden Fall ist aufgrund des eingereichten \nEinkommenssteuerbescheides vom 3. Juli 2000 und der in Bezug auf die \nsteuerfreien Einkünfte der Klägerin zu 1. vorgelegten Verdienstnachweise von einem \nJahreseinkommen der Kläger für das Jahr 1999 von 93.676,00 DM auszugehen:\n\n61\n\nJahresbruttoeinkommen des Klägers zu 2: 93.156,00 DM\n\n62\n\nAbzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM\n\n63\n\nVerbleiben: 91.156,00 DM\n\n64\n\nSteuerfreie Einkünfte der Klägerin zu 1:\n\n65\n\nDie vorgelegten Gehaltsabrechnungen weisen jeweils folgende Beträge \n(einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen - VL -) aus: \n\n66\n\nJanuar 1999: 810,00 DM\n\n67\n\nFebruar 1999: 200,00 DM\n\n68\n\nMärz 1999: 44,00 + 78,00 (VL) +78,00 (VL) = 200,00 DM\n\n69\n\nApril 1999: 44,00 + 78,00 (VL) +78,00 (VL) = 200,00 DM\n\n70\n\nMai 1999: Nachzahlung März und April \n\n71\n\n630,00 DM\n\n72\n\n+ Auszahlung 324,00 DM \n\n73\n\n+ 78,00 (VL) + 78,00 (VL) = 1.110,00 DM\n\n74\n\nSumme: 2.520,00 DM\n\n75\n\nFür die Monate März und April 1999 liegt keine auf diese Monate datierte \nGehaltsabrechnung vor. Eingereicht wurde unter der Bezeichnung \n„Gehaltsabrechnung\" - insofern missverständlich - eine auf „Mai 1999\" datierte \nRückrechnung für den Zeitraum 1. März bis 30. April 1999. Diese weist für März 1999 \neinen Nachzahlungsbetrag von 350,00 DM und einen Auszahlungsbetrag von 394,00 \nDM aus; für April werden ein Nachzahlungsbetrag von 280,00 DM und ein \nAuszahlungsbetrag von 324,00 DM ausgewiesen. Die sich hieraus ergebenden \nNachzahlungsbeträge von insgesamt 630,00 DM werden erst in der \nGehaltsabrechnung für Mai 1999 als Auszahlungsbeträge ausgewiesen, so dass \ndavon auszugehen ist, dass in den Monaten März und April 1999 zusätzlich zu den \nvermögenswirksamen Leistungen (jeweils 2 X 78,00 DM = 156,00 DM) lediglich die \nDifferenz zwischen Nachzahlungsbetrag und Auszahlungsbetrag - jeweils 44,00 DM - \nzur Auszahlung gelangte. Dem entsprechen die von den Klägern vorgelegten \nKontoauszüge, wonach sowohl für dem Monat März 1999 als auch für den Monat \nApril 1999 jeweils ein Zahlungseingang in der genannten Höhe mit der Bezeichnung \n„GEHALT MAE 99\" bzw. „GEHALT APR 99\" verbucht worden ist. Der verbleibende \nDifferenzbetrag von 630,00 DM ist demnach erst mit dem Gehalt für Mai 1999 \nausgezahlt worden. Danach errechnen sich steuerfrei Einkünfte der Klägerin zu 1. in \nHöhe von 2.520,00 DM. Zu demselben Ergebnis gelangt man im Übrigen auch dann, \nwenn lediglich die unter der Rubrik „Bezüge\" ausgewiesenen Beträge addiert \nwerden. Seitens des Beklagten sind gegenüber dieser Bewertung im Rahmen der \nAnhörung keine Einwände geäußert worden.\n\n76\n\nAus den Einzeleinkommen errechnet sich ein Gesamteinkommen der Kläger im \nJahr 1999 von lediglich 93.676,00 DM, so dass die untere Grenze der vom Beklagten \n\n77\n\nzugrundegelegten Einkommensgruppe von 96.001,00 DM bis 120.000,00 DM \nnicht \n\n78\n\nüberschritten wird. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n80\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n81\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 \nGKG a. F. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Dezember 2002 \ndarauf hingewiesen worden, dass Streitigkeiten betreffend die Erhebung von \nElternbeiträgen nach § 17 GTK in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nunmehr dem Abgabenrecht zuzurechnen sind und nicht \nmehr dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO \nGerichtskostenfreiheit gewährt. Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus dem im \nBerufungsverfahren streitigen Differenzbetrag. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/12-a-4219-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-18/12-a-4219-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276408","retrieved":"2026-07-09 02:48:50.563846+00:00"}}