{"status":"available","doknr":"OLD276436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1117.14B1564.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"14 B 1564/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.600,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das\nOberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a \nund 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten \nGründe.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Wie das \nVerwaltungsgericht sieht der Senat einen Erfolg der Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. Maßgebend für \ndiese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat anhängigen und \nanhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den Einspielergebnissen bei \nGeldspielgeräten in verschiedenen Städten und Gemeinden des Landes als \nüberwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in der \nVergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den Kriterien \ngenügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 13. April \n2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die vorgelegten \nZahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den Stückzahlmaßstab jeweils als \nrechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt ergibt sich ein Bild, das \nregelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Steuermaßstabes \nbegründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des Steuermaßstabes für \njede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als überwiegend wahrscheinlich \nangenommen werden, dass bei einer weiteren Sachaufklärung gegebenenfalls unter \nEinholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren die vom \nBundesverwaltungsgericht noch für zulässig erachtete Schwankungsbreite bei den \nEinspielergebnissen von 50 % überschritten wird. Für die Stadt N. liegen \nZahlen vor, die Anlass geben, der Rechtmäßigkeit des hier verwandten \nSteuermaßstabes nachzugehen.\n\n4\n\nBezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der \nStückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit \ndem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose \ngetroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem \nEinnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April \n2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. \nDeshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich \netwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen \nMaßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu \nversagen.\n\n5\n\nDie in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen gegen die \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses greifen auch sonst insgesamt nicht \ndurch. Insbesondere hat das Gericht ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Das \nVerwaltungsgericht war bei der im Rahmen dieses Verfahrens nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung \nverpflichtet.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-17/14-b-1564-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-17/14-b-1564-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276436","retrieved":"2026-07-09 02:48:52.817839+00:00"}}