{"status":"available","doknr":"OLD276435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1117.14B1464.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"14 B 1464/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2005 wird \nangeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts sieht der Senat nach derzeitiger \nErkenntnislage auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu prüfenden \nVorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) einen Erfolg des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. \nMaßgebend für diese Einschätzung ist, dass nach den in vielen vor dem Senat \nanhängigen und anhängig gewesenen Verfahren vorgelegten Zahlen zu den \nEinspielergebnissen bei Geldspielgeräten in verschiedenen Städten und Gemeinden \ndes Landes als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass der auch hier in \nder Vergnügungssteuersatzung verwendete Maßstab der Stückzahl nicht den \nKriterien genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom \n13. April 2005 - 10 C 5.04 u. a. - aufgestellt hat. Es kann dahinstehen, ob die \nvorgelegten Zahlen in den einzelnen Verfahren ausreichen, um den \nStückzahlmaßstab jeweils als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Denn insgesamt \nergibt sich ein Bild, das regelmäßig ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses \nSteuermaßstabes begründen wird. Auch wenn die Frage der Rechtmäßigkeit des \nSteuermaßstabes für jede Gemeinde gesondert zu prüfen ist, kann derzeit als \nüberwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei einer weiteren \nSachaufklärung gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens \nim Hauptsacheverfahren die vom Bundesverwaltungsgericht noch für zulässig \nerachtete Schwankungsbreite bei den Einspielergebnissen von 50 % überschritten \nwird. Der Antragsteller hat für seinen Betrieb Zahlen vorgelegt, die Anlass geben, der \nRechtmäßigkeit des hier verwandten Steuermaßstabes nachzugehen.\n\n4\n\nBezüglich der Beantwortung der Frage, ob gegebenenfalls der \nStückzahlmaßstab hier auch bei einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % mit \ndem Grundsatz der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, kann derzeit keine Prognose \ngetroffen werden. Allerdings steht eine solche Abweichung von dem \nEinnahmedurchschnitt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April \n2005 - 10 C 8.04 - in der Regel nicht mehr mit der Steuergerechtigkeit in Einklang. \nDeshalb hält es der Senat nicht für angemessen, aus solchen oder anderen sich \netwa noch ergebenden Gründen, die für die Rechtmäßigkeit des hier strittigen \nMaßstabes sprechen könnten, dem Aussetzungsbegehren den Erfolg zu \nversagen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-17/14-b-1464-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-17/14-b-1464-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276435","retrieved":"2026-07-09 02:48:52.743903+00:00"}}