{"status":"available","doknr":"OLD276481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1116.19B1469.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"19 B 1469/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht unter dem \nAktenzeichen 10 K 2675/05 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. April 2005 wird \nwiederhergestellt, soweit die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 8. August \n2000 zum Besuch der L1. -G. -Akademie zurückgenommen und den Eltern der \nAntragstellerin die Anmeldung ihrer Tochter an einer öffentlichen weiterführenden \nallgemeinen deutschen Schule aufgegeben worden ist; die aufschiebende Wirkung \nder Klage wird angeordnet, soweit den Eltern die Anmeldung der Antragstellerin an \neiner öffentlichen weiterführenden allgemeinen Schule im Wege der Ersatzvornahme \nangedroht worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf \nWiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Klage zu Unrecht abgelehnt. \nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n4\n\nDer Zulässigkeit des Antrages steht entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners nicht entgegen, dass die Bezirksregierung L. die zunächst vom \nAntragsgegner in seinem Bescheid vom 27. Juli 2004 angeordnete und am \n8. Dezember 2004 aufgehobene Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut \nangeordnet hat. Auch in diesen Fällen ist die Ausgangsbehörde richtiger \nAntragsgegner. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug.\n\n5\n\nDer Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist auch begründet. Die nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. April 2005 \nist bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \noffensichtlich rechtswidrig. Auch die offene, d. h. von den Erfolgsaussichten in der \nHauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin \naus, weil eine die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Sache rechtfertigende \nEilbedürftigkeit nicht besteht.\n\n6\n\nDie Rücknahme der am 8. August 2000 erteilten Ausnahmegenehmigung gemäß \n§ 48 VwVfG NRW ist offensichtlich rechtswidrig. Aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses ist die Ausnahmegenehmigung zum Besuch der L1. -\nG. -Akademie zwar rechtswidrig erteilt worden. Die Bezirksregierung L. hat \njedoch das bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme \neines rechtswidrigen Verwaltungsaktes eröffnete Ermessen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW) des Antragsgegners fehlerhaft ausgeübt. Die Rechtswidrigkeit der \nRücknahme der Ausnahmegenehmigung hat zur Folge, dass schon deshalb auch die \nAufforderung zur Anmeldung an einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen \nSchule und die Androhung der Ersatzvornahme offensichtlich rechtswidrig sind. Ob \nsie auch aus anderen Gründen rechtswidrig sind, weil etwa der Aufforderung zur \nAnmeldung an einer öffentlichen weiterführenden Schule keine hinreichende \nErmächtigungsgrundlage zugrunde liegt, bedarf damit im vorliegenden Verfahren \nkeiner näheren Erörterung.\n\n7\n\nDie Widerspruchsbehörde hat die Ermessensausübung unter anderem \nmaßgeblich darauf gestützt, dass das Erlernen der deutschen Sprache für eine \nerfolgreiche Eingliederung in die deutsche Gesellschaft und den deutschen \nArbeitsmarkt besonders wichtig sei. Die sprachliche Integration werde durch den \nBesuch einer deutschen Schule erheblich erleichtert, wenn nicht sogar erst \nermöglicht. Auch wenn an der L1. -G. -Akademie das Angebot von Unterricht in \ndeutscher Sprache vergrößert worden sei, so könne dieses Angebot nicht annähernd \ndie Integration gerade in sprachlicher Hinsicht gewährleisten, die durch den Besuch \neiner deutschen Schule erreicht werde.\n\n8\n\nAbgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob „erst\" der Besuch einer \ndeutschen Schule eine sprachliche Integration ermöglicht, trifft es zu, dass das \nErlernen der deutschen Sprache eine der Grundlagen für eine erfolgreiche \nIntegration ist. Diese Erwägung ist jedoch bezogen auf die Antragstellerin \nermessensfehlerhaft, weil die Bezirksregierung L. die deutschen Sprachkenntnisse \nund -fähigkeiten der Antragstellerin nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Damit \nleidet die Ermessensausübung an einem Heranziehungsdefizit, weil nicht alle für die \nErmessensausübung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind. Nur \nergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erwägungen der Bezirksregierung \nL. in dieser Allgemeinheit letztlich dazu führen, dass generell, also ohne Prüfung \ndes Einzelfalls, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer \nausländischen Schule nicht in Betracht kommt. \n\n9\n\nDie Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse und -fähigkeiten der \nAntragstellerin im März 2005 hat Folgendes ergeben:\n\n10\n\n„1.1 Lesekompetenz: Die Lesekompetenz von A. O. ist voll entwickelt. Sie \nverfügt über die Fähigkeit des sinnentnehmenden Lesens.\n1.2 Schreibkompetenz: A. zeigt ein klares Schriftbild; die Schreibkompetenz ist \ninsgesamt sehr positiv zu bewerten.\n1.3 Umgang mit Sprache: Die Schülerin verfügt über gute Grundkenntnisse der \ngrammatikalischen Strukturen. A. ist voll kommunikationsfähig. In der Prüfung fiel \nauf, dass das Kind Rückfragen bei Verständnisschwierigkeiten stellte. Sie verfügt \nüber einen guten allgemeinen Wortschatz, der Fachwortschatz ist zum Teil \nlückenhaft. Es kann jedoch angenommen werden, dass A. sich den \nFachwortschatz bei entsprechender Unterstützung zeitnah aneignen wird.\"\n\n11\n\nDanach hat die 12 Jahre alte Antragstellerin ohne den Besuch einer deutschen \nSchule eine beachtliche sprachliche Integration erreicht. Die Nichtberücksichtigung \ndieses Gesichtspunktes bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW ist ermessensfehlerhaft, weil aufgrund der bereits erreichten \nsprachlichen Integration die von der Bezirksregierung L. allgemein angeführte \nNotwendigkeit des Erlernens der deutschen Sprache als Grundlage für eine \nerfolgreiche Integration im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht trägt. Denn es ist \nweder ersichtlich noch von dem Antragsgegner oder der Bezirksregierung L. \nsubstantiiert dargetan, dass die bereits erreichte sprachliche Integration der \nAntragstellerin nur durch den Besuch einer deutschen Schule erhalten oder verfestigt \nwerden kann. Dagegen spricht vielmehr bei summarischer Prüfung das Ergebnis der \nÜberprüfung des Lern- und Leistungsvermögens der Antragstellerin im März 2005. \nDie Überprüfung hat ergeben, dass sie „gymnasial\" geeignet ist; ihr wird der Besuch \neines Gymnasiums oder einer Gesamtschule empfohlen. Sie verfügt über eine „hohe \nLeistungsfähigkeit und hohe Konzentrationsfähigkeit\", ist „sehr motiviert\" und „sehr \nbelastbar\", „zeigt eine hohe Konzentrationsfähigkeit und denkt sehr selbstständig\", \narbeitet „systematisch\", „erschließt sich selbstständig ihr bislang unbekannte \nAufgabenformen\" und „beherrscht den Umgang mit Methoden und den Umgang mit \ndem Lexikon einwandfrei\". Danach spricht prognostisch Alles dafür, dass sie ihre \nschon erreichte sprachliche Integration auch ohne den Besuch einer deutschen \nSchule mit dem Unterrichtsstoff höherer Jahrgangsstufen weiter verbessern kann \nund wird. Dass dem die Unterrichtsinhalte und -formen der L1. -G. -Akademie \nentgegenstehen, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner oder der \nBezirksregierung L. substantiiert dargetan.\n\n12\n\nSoweit der Antragsgegner geltend macht, dass der Fachwortschatz der \nAntragstellerin nach den Feststellungen im März 2005 zum Teil lückenhaft sei, hat \nder Antragsgegner weder in dem Erörterungstermin am 25. Oktober 2005 noch im \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2005 dargelegt, \nwelcher konkrete Fachwortschatz der Antragstellerin fehlt und inwieweit der teilweise \n(noch) lückenhafte Fachwortschatz ihrer erfolgreichen Integration in der Schule \nund/oder außerhalb der Schule entgegensteht. Nach Aktenlage kann sich die \nAntragstellerin den für den Besuch einer deutschen Schule erforderlichen \nFachwortschatz innerhalb kurzer Zeit erarbeiten. Das ergibt sich aus den im März \n2005 getroffenen Feststellungen. Danach kann sie sich den für den erfolgreichen \nBesuch einer deutschen Schule noch fehlenden Fachwortschatz „bei entsprechender \nUnterstützung zeitnah aneignen\". Welcher Fachwortschatz für die im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 10. November 2005 angeführte \n„Teilnahme am gesellschaftlichen Leben\" in Deutschland „unerlässlich\" ist, ist auch \nmit diesem Schriftsatz nicht konkret dargelegt worden. Der Antragsgegner hat weder \nseine Auffassung näher begründet, dass das Lesen einer deutschen Tageszeitung \nohne einen „hinreichenden Fachwortschatz\" unmöglich sei, noch einen greifbaren \nAnhaltspunkt dafür vorgetragen, dass der für eine „Teilnahme am gesellschaftlichen \nLeben\" in Deutschland erforderliche „hinreichende Fachwortschatz\" ausschließlich \ndurch den Besuch einer deutschen Schule erworben werden kann. Träfe Letzteres \nzu, könnte sowohl von einem Ausländer, der ausschließlich eine Schule in seinem \nHeimatland besucht hat, als auch einem Deutschen, der keine deutsche Schule \nbesucht hat, weil er sich während seiner Schulpflicht im Ausland aufgehalten hat, \nprinzipiell eine erfolgreiche Integration in Deutschland nicht erwartet werden. Diese \nAnnahme liegt dem Einbürgerungsrecht (§§ 8, 10 StAG) und auch dem \nAufenthaltsrecht nicht zugrunde. So erfordert zwar die Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis grundsätzlich, dass der Ausländer über ausreichende \nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG). Diese \nKenntnisse muss er aber nicht durch Besuch einer deutschen Schule erworben \nhaben. Es genügt der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses (§ 9 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG). Besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs \noder ist die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder \nunzumutbar, kann die Niederlassungserlaubnis (schon) dann erteilt werden, wenn \nder Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen \nkann (§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass \nder Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der angeführten Ausrichtung der \nL1. -G. -Akademie auf das saudiarabische Schulsystem nicht nachprüfbar \naufgezeigt hat, dass die Antragstellerin nicht, wie es im Widerspruchsbescheid \nverlangt wird, „wenigstens ein Mindestmaß der hiesigen Kultur- und \nWertevorstellungen vermittelt\" bekommt.\n\n13\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung in der Sache nicht gerechtfertigt ist. Es besteht kein \nbesonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das es rechtfertigt, den im Ergebnis \nangeordneten sofortigen Besuch einer öffentlichen weiterführenden allgemeinen \nSchule schon vor der rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \ndurchzusetzen. Angesichts der schon erreichten sprachlichen Integration der \nAntragstellerin und der dargelegten Prognose, dass sie angesichts ihrer hohen Lern- \nund Leistungsfähigkeit und ihrer hohen Motivation eine weitergehende Integration zu \nerwarten ist, sprechen keine gewichtigen öffentlichen Interessen gegen den \n(vorläufigen) weiteren Besuch der L1. -G. -Akademie. Der Antragsgegner hat im \nvorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass der Unterricht an der \nL1. -G. -Akademie insgesamt oder teilweise mit dem Grundgesetz nicht in \nEinklang steht. Dahingehende nachweisbare Anhaltspunkte liegen dem Senat auch \nsonst nicht vor.\n\n14\n\nDer Senat ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners an einer \nstattgebenden Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil das \nOberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten \nGründe prüft. Es trifft zu, dass die Antragstellerin sich innerhalb der Beschwerdefrist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht konkret auf ihre bereits erreichte sprachliche \nIntegration und den sich daraus für die Ermessensausübung und die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ergebenden rechtlichen Konsequenzen berufen hat. Sie hat \nsich aber, wie auch der Antragsgegner vorträgt, unter Nr. 4 der \nBeschwerdebegründung vom 30. August 2005 damit auseinandergesetzt, dass nach \nihrer Auffassung der Bildungsabschluss an der L1. -G. -Akademie die \nhinreichende Möglichkeit einer Integration in die Bundesrepublik Deutschland bietet. \nDamit ist der Senat nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, die erreichte \nsprachliche Integration der Antragstellerin zu berücksichtigen. Denn sie hat unter \nNr. 4 der Beschwerdebegründung den für die Ermessensausübung der \nBezirksregierung L. wesentlichen Aspekt der Integration angesprochen. Eines \nzusätzlichen Hinweises auf ihre bereits erreichte sprachliche Integration und die sich \nhieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bedurfte es auch mit Blick auf die \nDarlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Effektivität \ndes Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erfordert, dass prozessrechtliche \nVorschriften, die Rechtsbehelfe vorsehen, nicht derart ausgelegt und angewendet \nwerden, dass den Beteiligten der Zugang zu den vorgesehenen Rechtsbehelfen \nunzumutbar, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Weise erschwert \nwird.\n\n15\n\nBVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR \n356/04 -, NVwZ 2004, 1112 (1113 f.), m. w. N.\n\n16\n\nEine derartige Überspannung der Darlegungsanforderungen der Antragstellerin \nläge vor, wenn von ihr verlangt würde, sich in ihrer Beschwerdebegründung auch mit \nsolchen ihre Integration betreffenden Einzelaspekten auseinander zu setzen, die \nweder in den angefochtenen Bescheiden noch in dem angefochtenen Beschluss in \nder gebotenen Weise berücksichtigt worden sind. So liegt es aber in Bezug auf die \nsprachliche Integration der Antragstellerin. Die Bezirksregierung L. hat sich in \nihrem Widerspruchsbescheid mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst. Sie hat \nlediglich allgemein ausgeführt, dass das Erlernen der deutschen Sprache eine \nwesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Integration in die Bundesrepublik \nDeutschland ist. Auf das konkrete Ergebnis der Überprüfung der sprachlichen \nKenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin ist nicht eingegangen worden. Das \nVerwaltungsgericht hat sich allenfalls am Rande mit der individuellen Integration der \nAntragstellerin auseinandergesetzt (S. 7 des Abdrucks des angefochtenen \nBeschlusses). Welche Konsequenzen sich hieraus für die Ermessensausübung \ngemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergeben, ist in dem angefochtenen \nBeschluss nicht näher erörtert worden. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem \nGebot effektiven Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens, von der Antragstellerin \neinen über Nr. 4 der Beschwerdebegründung hinausgehenden Vortrag zum \nGesichtspunkt der Integration zu verlangen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-16/19-b-1469-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-16/19-b-1469-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276481","retrieved":"2026-07-09 02:48:56.231993+00:00"}}