{"status":"available","doknr":"OLD276483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1116.12A151.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-16","aktenzeichen":"12 A 151/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags vom 22. Dezember 2003 legt die allein \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dar. Nach \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \nWird dem Darlegungserfordernis nicht genügt, führt dies zur Unzulässigkeit des \nAntrags. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen \nEntscheidung setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei ausführt, welche \nrechtlichen Erwägungen oder Tatsachenfeststellungen er für unzutreffend hält, \nworaus sich deren Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall \nentscheidungserheblich ist. \n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 \n\n5\n\n- 12 A 2283/03 -. \n\n6\n\nDer Beklagte behauptet, die medizinischen Voraussetzungen für einen \nMehrbedarf lägen nicht vor, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins keine Aussage über eine erforderliche \nbesondere Ernährungsform bei der Erkrankung der Klägerin enthielten. Damit setzt \nsich der Beklagte mit den entscheidungstragenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Denn er hat die genannten \nEmpfehlungen unvollständig ausgewertet, soweit sie sich auf gesundheitliche \nBeeinträchtigungen beziehen, wie sie bei der Klägerin vorliegen. Dies wird im \nSchriftsatz der Klägerin vom 27. Februar 2004 im Einzelnen aufgezeigt. Auch nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist im Übrigen bei dem \nvorliegenden Krankheitsbild die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs. 4 \nBSHG nicht ausgeschlossen. \n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 16 E 499/04 -.\n\n8\n\nSoweit der Beklagte im Schriftsatz vom 8. März 2004 ausführt, ein konkreter \nfinanzieller Mehraufwand der durchgeführten Ernährungsweise sei ihm nicht bekannt \nund damit nunmehr sinngemäß geltend macht, eine als erforderlich unterstellte \nbesondere Ernährungsform sei nicht mit Mehrkosten verbunden, ist dieser Einwand \naus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Damit wird das Vorliegen einer \nweiteren Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs bezweifelt, nämlich dass \nmit einer erforderlichen besonderen Ernährungsform tatsächlich ein Mehrbedarf \nverbunden ist. Das kann eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht \nrechtfertigen, weil der Schriftsatz vom 8. März 2004 erst nach Ablauf der \nBegründungsfrist eingereicht worden ist. \n\n9\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 12 A 4817/03 -.\n\n10\n\nEs handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine - möglicherweise auch noch \nnach Fristablauf - berücksichtigungsfähige Konkretisierung und Vertiefung eines \nschon vorgebrachten Grundes. Denn die Begründung vom 22. Dezember 2003 war \nauf die medizinischen Voraussetzungen eines Mehrbedarfs - d.h. die Erforderlichkeit \neiner besonderen Ernährungsform bei einem bestimmten Krankheitsbild - \nbeschränkt.\n\n11\n\nVgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Einzelnen OVG NRW, Urteil \nvom 6. September 2004 - 12 A 459/03 -. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-16/12-a-151-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-16/12-a-151-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276483","retrieved":"2026-07-09 02:48:56.385858+00:00"}}