{"status":"available","doknr":"OLD276517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1115.8B1575.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"8 B 1575/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2005 zu verpflichten, der Antragstellerin \neine Identitätsbescheinigung betreffend das Pflanzenschutzmittel Realchemie \nClopyralid 100 g/l bezogen auf das Referenzprodukt Lontrel 100, Zulassungsnummer \n033488/00, Zulassungsdauer 5. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2014, vorläufig bis \nzur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,\n\n4\n\n2. hilfsweise zu 1. die Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin vom \n11. Februar 2005 auf Abgabe einer Identitätsbescheinigung betreffend das \nPflanzenschutzmittel Realchemie Clopyralid 100 g/l bezogen auf das \nReferenzprodukt Lontrel 100, Zulassungsnummer 033488/00, Zulassungsdauer \n5. Oktober 2004 bis 31. Dezember 2014, unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden, \n\n5\n\nund\n\n6\n\n3. die Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu erklären \noder zu verbreiten, dass für den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln nach \nDeutschland eine eigene Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat vorhanden sein muss, \ndie sicherstellen soll, dass dieses Pflanzenschutzmittel nach den Vorgaben der \nRichtlinie 91/414/EWG geprüft wurde und auch eine Identitätsbescheinigung im \nSinne der \"Bekanntmachung über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von \nPflanzenschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen \nPflanzenschutzmitteln identisch sind\" vom 23. Dezember 1993 nur erteilt werden \nkann, wenn eine Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat besteht,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg.\n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage. \n\n9\n\nInsbesondere wird die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in \nFrage gestellt, dass dem Erfolg der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndas grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegen steht. \n\n10\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt Raum ist für die Erteilung der begehrten \n\"vorläufigen\" Identitätsbescheinigung und die mit ihr verbundene vorläufige \nFeststellung der Verkehrsfähigkeit eines importierten Pflanzenschutzmittels. Denn \neine Identitätsbescheinigung soll gemäß Nr. 5 der Bekanntmachung des \nBundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Einfuhr und \ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die mit in der Bundesrepublik \nDeutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, vom 23. Dezember \n1993 (BAnz. Nr. 246, S. 11154 f.) - im Folgenden: Bekanntmachung 1993 - die freie \nVerkehrsfähigkeit eines importierten Pflanzenschutzmittels in Deutschland \nabschließend feststellen und damit der Sache nach an die Stelle der gemäß § 11 \nAbs. 1 PflSchG erforderlichen Zulassung für das Inverkehrbringen treten. \nAnhaltspunkte für die Möglichkeit der Erteilung einer vorläufigen \nIdentitätsbescheinigung lassen sich der Bekanntmachung 1993 nicht \nentnehmen.\n\n11\n\nVgl. zur Erteilung einer \"vorläufigen\" Baugenehmigung OVG NRW, Beschluss \nvom 27. November 2003 - 10 B 2177/03 -, BRS 66 Nr. 163; zur Rechtsprechung \nbetreffend vorläufige Feststellungen OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - \n8 B 397/99 -; ferner Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, \nS. 562 f.\n\n12\n\nDies bedarf letztlich keiner Klärung. Denn das Beschwerdevorbringen stellt \nbereits die zentralen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Frage, \nwonach kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im \nHauptsacheverfahren besteht (Anordnungsanspruch). Deshalb muss nicht der Frage \nnachgegangen werden, ob ein für eine stattgebende Entscheidung ebenfalls \nerforderlicher Anordnungsgrund auch nach Abschluss des letzten \nwettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits zwischen der Antragstellerin und der \nZulassungsinhaberin im Hinblick auf mögliche weitere Verfahren besteht.\n\n13\n\n1. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Anspruchsgrundlage auf, aus der sich \nder mit dem Antrag zu 1. vorläufig geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer \nIdentitätsbescheinigung zweifelsfrei ergibt. Die im angefochtenen Beschluss \nausführlich begründeten Bedenken dagegen, dass die Antragstellerin im \nKlageverfahren obsiegen wird, kann die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend \nzerstreuen.\n\n14\n\nDie Antragstellerin tritt nicht der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, \ndass das Verfahren zur Erteilung einer Identitätsbescheinigung weder im nationalen \nRecht noch in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das \nInverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Richtlinie 91/414/EWG - geregelt ist. \nSie zeigt auch nicht auf, weshalb in der Bekanntmachung 1993 eine eigenständige \nAnspruchsgrundlage liegen könnte, sondern unterstellt die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts als richtig, dass sich ein Anspruch allein aus Art. 3 Abs. 1 GG in \nVerbindung mit einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis ergeben \nkann. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang angenommen, aus der \nVerwaltungspraxis könne sich der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht \nergeben, weil die Antragsgegnerin bisher die Erteilung einer Identitätsbescheinigung \naußer von der Identität der Pflanzenschutzmittel ausnahmslos auch von einer \nZulassung des Importprodukts in einem anderen Mitgliedstaat abhängig gemacht \nhabe, die es für \"Realchemie Clopyralid 100 g/l\" nicht gebe. Gegen diese \nBegründung wendet sich die Antragstellerin sinngemäß im Wesentlichen mit der \nBegründung, dieses Erfordernis lasse sich nicht aus der Bekanntmachung 1993 \nherleiten, deren Wortlaut eindeutig und unmissverständlich sei: An ihr sei die \nRechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis zu messen; von ihr dürfe die Verwaltung nicht \nwillkürlich abweichen. \n\n16\n\nDiese Einwände greifen nicht durch. Aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis der \nAntragsgegnerin ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer \nIdentitätsbescheinigung nicht. Das bestreitet auch die Antragstellerin nicht. Eine \nentsprechende Bindung ergibt sich aber auch nicht aus der Bekanntmachung 1993. \nMaßgeblich für eine behördliche Bindung aufgrund des Gleichheitssatzes ist \nunabhängig davon, ob das Ermessen durch Richtlinien gesteuert ist oder nicht, die \ntatsächliche Verwaltungspraxis und nicht die Verwaltungsvorschrift. Insbesondere \nunterliegen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften deshalb keiner \neigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; hierzu \nauch BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379, \nBeschluss vom 11. Oktober 1985 - 1 B 102.85 -, DVBl. 1986, 110.\n\n18\n\nDas Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung der begehrten \nBescheinigung ist auch nicht deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil das \nVerlangen einer Zulassung des Importprodukts im Exportstaat rechtswidrig, \ninsbesondere willkürlich wäre und der darin liegende Gleichheitsverstoß - etwa \nwegen der geltend gemachten europarechtskonformen Auslegung des nationalen \nPflanzenschutzrechts - nur durch eine nachträgliche Gleichbehandlung mit \nImporteuren im Herkunftsland zugelassener Produkte geheilt werden könnte.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 \n\n20\n\n- 3 C 49.02 -, a.a.O.\n\n21\n\nDa sich die Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin nicht \nnach dem Wortlaut der Bekanntmachung 1993 beurteilt, ist die tatsächliche Praxis \nnicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie sich nicht in jeder Hinsicht aus der \nVerwaltungsvorschrift ergibt. Das folgt im Übrigen auch daraus, dass die Verwaltung \neine Verwaltungspraxis jederzeit aus willkürfreien Erwägungen nicht nur modifizieren, \nsondern sogar generell aufgeben und durch eine andere Verwaltungspraxis ersetzen \ndarf.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, a.a.O., und vom 8. April \n1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220; OVG NRW, Beschluss vom 27. September \n2005 - 8 A 2947/03 -; Seibert, in: Festgabe 50 Jahre BVerwG, 2003, S. 535 \n(545).\n\n23\n\nEs ist aber nicht offensichtlich willkürlich und gleichheitswidrig, dass die \nAntragsgegnerin Identitätsbescheinigungen nur für Produkte erteilt, die im EU-\nHerkunftsstaat bereits zugelassen sind. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, nach \nder Zulassung im europäischen Wirtschaftsraum zu unterscheiden, dürfte sich bereits \ndaraus ergeben, dass die Erteilung einer Identitätsbescheinigung nur dann nach Art. \n28 EGV geboten ist, wenn ein Pflanzenschutzmittel aus einem Land im europäischen \nWirtschaftsraum importiert werden soll, das im Exportland selbst aufgrund des auch \ndort geltenden Zulassungserfordernisses zugelassen und damit verkehrsfähig ist. \nDenn das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen \ngleicher Wirkung aus Art. 28 EGV gilt gemäß Art. 23 Abs. 2 EGV (nur) für die aus \nden Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten \nLändern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Waren im Sinne \nvon Art. 23 Abs. 2 Art. 1 EGV sind aber nur solche beweglichen Sachen, die \nGegenstand rechtmäßiger Handelsgeschäfte sein können.\n\n24\n\nVgl. Oppermann, Europarecht, 2. Aufl. 1999, § 18 Rn. 1268; Grabitz/Hilf, Das \nRecht der Europäischen Union, Art. 23 Rn. 12, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil \nvom 10. Dezember 1968 - Rs. 7/68 -, Slg. 1968, 633.\n\n25\n\nDementsprechend ist der freie Warenverkehr nach dem Prinzip der \ngegenseitigen Anerkennung nur für solche Güter eröffnet, die in einem anderen \nMitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind.\n\n26\n\nGrundlegend: EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - Rs. 120/78 -, Slg. 1979, I-\n649; dazu Schroeder, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 28 EGV Rn. 74.\n\n27\n\nNach diesen Maßstäben kann sich die Antragstellerin nicht auf den Grundsatz \ndes freien Warenverkehrs unter den Mitgliedstaaten berufen. Das von ihr eingeführte \nPflanzenschutzmittel darf nämlich im Ausfuhrstaat Irland selbst wegen Art. 3 Abs. 1 \nder Richtlinie 91/414/EWG nicht in Verkehr gebracht werden und kann dort \ndementsprechend nicht Gegenstand rechtmäßiger Handelsgeschäfte sein, weil es in \nIrland nicht zugelassen worden ist. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG \nschreiben die Mitgliedstaaten vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel \nin Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den \nBestimmungen der Richtlinie zugelassen haben, ausgenommen für Maßnahmen der \nForschung und Entwicklung nach Art. 22 der Richtlinie. \n\n28\n\nVgl. zur Vereinbarkeit eines richtlinienkonformen Zulassungserfordernisses mit \nder Warenverkehrsfreiheit EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-322/01 -, Slg. \n2003, I-14887.\n\n29\n\nAuch der Rechtsprechung des EuGH zum Import von Pflanzenschutzmitteln lässt \nsich nicht entnehmen, dass sich die Warenverkehrsfreiheit auch auf Produkte \nbezieht, die im Exportstaat nicht zugelassen sind. Bisher hat der EuGH den \nGrundsatz des freien Warenverkehrs nur für solche Pflanzenschutzmittel \nherangezogen, für die bereits gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG \nin einem Mitgliedstaat eine Zulassung erteilt worden ist, und die in einen anderen \nMitgliedstaat eingeführt werden, in dem für ein identisches oder ein zumindest in \nWirkstoffen und Wirkungen übereinstimmendes Pflanzenschutzmittel schon eine \nZulassung erteilt ist.\n\n30\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96 -, Slg. 1999, I-1499, siehe auch \nUrteil vom 1. April 2004 - C-112/02 -, Slg. 2004, I-3369, zur vergleichbaren Frage bei \nArzneimitteln.\n\n31\n\nEin Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Identitätsbescheinigung folgt \nauch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren gebotenen \nSicherheit daraus, dass das Ermessen der Antragsgegnerin durch die innerstaatlich \numzusetzende Richtlinie 91/414/EWG auf Null reduziert wäre. Zum einen ist in der \nRichtlinie keine Pflicht der Behörden der Mitgliedstaaten vorgesehen, für solche \nProdukte die Identität oder sogar die Verkehrsfähigkeit zu bescheinigen, die mit im \nInland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind. Zum anderen ist nicht \nsicher, ob die Richtlinie zwingend gebietet, die Zulassung eines \nPflanzenschutzmittels im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG als \nproduktbezogen anzusehen. Der EuGH hat im Zusammenhang mit aus einem \nDrittland außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums importierten \nPflanzenschutzmitteln entschieden, dass allein die Identität eines Parallelimports mit \neinem im Einfuhrstaat zugelassenen Referenzmittel nicht für die Freistellung vom \nGenehmigungserfordernis nach der Richtlinie 91/414/EWG genügt und die \nzuständige Behörde eines Mitgliedstaats eine Genehmigung nur unter den in der \nRichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilen darf. \n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. März 1999 - C-100/96 -, a.a.O.\n\n33\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null folgt auch nicht mit der gebotenen \nSicherheit aus der Rechtsprechung des BGH, auf die sich die Antragstellerin in erster \nLinie beruft. Nach Auffassung des BGH geht das nationale Pflanzenschutzrecht zwar \nvon der Erteilung produktbezogener Zulassungen aus, und die Verkehrsfähigkeit \neines Pflanzenschutzmittels in Deutschland soll deshalb nur von der Identität eines \nMittels mit einem zugelassenen Mittel abhängen. \n\n34\n\nVgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92 -, BGHZ 126, 270; Urteil vom \n30. November 1995 - I ZR 194/93 -, NJW-RR 1996, 419; Urteil vom 14. November \n2002 - I ZR 134/00 -, NJW-RR 2003, 327; krit. Kaus, WRP 1997, 294; Fluck, NuR \n1999, 86; in der Sache ähnlich bereits Papier, NJW 1985, 12. \n\n35\n\nAllerdings ergibt sich die Verkehrsfähigkeit solcher Produkte, die mit im Inland \nzugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind, unmittelbar aus der Identität. Die \nVerkehrsfähigkeit ist damit auch nach nationalem Recht in der Auslegung des BGH \nunabhängig von der vorherigen Erteilung einer Identitätsbescheinigung durch die \nzuständige Behörde, die die Verkehrsfähigkeit verbindlich feststellen soll. \n\n36\n\n2. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass die \nAntragstellerin einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Erteilung einer \nIdentitätsbescheinigung haben könnte.\n\n37\n\nDie Erwägungen der Antragsgegnerin sind nicht zu beanstanden. Diese \nbefürchtet eine Grundrechtsverletzung zu Lasten von Zulassungsinhabern, deren \nSchutz zumindest § 13 Abs. 1 PflSchG auch dienen soll, wenn \nIdentitätsbescheinigungen für Produkte erteilt werden, die nicht bereits im \neuropäischen Herkunftsland zugelassen sind. Um ihre Verwaltungspraxis zu \nrechtfertigen, genügt es insofern bereits, dass ein Verstoß gegen Rechte der \nZulassungsinhaber ernsthaft in Betracht kommt und die Antragsgegnerin das \nentsprechende Risiko nicht einzugehen bereit ist. Eine Verletzung von Rechten des \nZulassungsinhabers kommt schon deshalb ernsthaft in Betracht, weil durch die \nIdentitätsbescheinigung die Verkehrsfähigkeit in gleicher Weise verbindlich \nfestgestellt werden soll wie durch eine eigene Zulassung, in einem \nZulassungsverfahren aber Erkenntnisse aus Unterlagen Dritter zur Wahrung deren \ngeschäftlicher Interessen gemäß § 13 PflSchG nur verwertet werden dürften, wenn \ndiese der Verwertung schriftlich zustimmen würden. Insofern würde es sich hierbei \ngerade nicht nur um eine Formalzulassung handeln wie nach dem inzwischen \ngeänderten § 25 Abs. 5 a AMG in der Fassung vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717), \nauf den der BGH in seinem Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 73/92 -, a.a.O., zur \nBegründung seiner Rechtsauffassung Bezug genommen hat. Selbst wenn es nach \nder weiterentwickelten Rechtsprechung des BGH auch in Fällen der hier \nvorliegenden Art keiner besonderen Zulassung bedürfen soll, bedeutet das noch \nnicht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin auch ohne \nZustimmung des Vorantragstellers eine Identitätsbescheinigung zu erteilen, die eine \nder Zulassung vergleichbare Wirkung entfalten soll und damit die dem Schutz der \nVorantragstellerin dienenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer \nZulassung der Sache nach umgeht.\n\n38\n\nDie Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ist auch aus den von der \nAntragstellerin dargelegten Gründen des Eigentumsschutzes oder der Berufsfreiheit \nnicht zu beanstanden. Unabhängig von der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Einfuhr \nnicht selbst zugelassener Produkte unter Bezugnahme auf eine fremde Zulassung \nhängt die Verkehrsfähigkeit dieser Produkte nach der derzeitigen Rechtsprechung \ndes BGH nicht davon ab, ob eine Identitätsbescheinigung erteilt worden ist. Soweit \nes der Antragstellerin darum geht, in wettbewerbsrechtlichen und \nverwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ihre Position zu verbessern, steht es ihr \nfrei, sich selbst um entsprechende Identitätsnachweise zu bemühen oder eine eigene \nZulassung ggf. unter Verwertung von Erkenntnissen aus Unterlagen Dritter gemäß \n§ 13 PflSchG zu beantragen, nachdem sie sich hierüber mit der Vorantragstellerin \ngeeinigt hat. Den damit verbundenen Kosten stünde eine Stärkung ihrer rechtlichen \nPosition gegenüber. Solange sie sich ausschließlich auf eine einem Dritten erteilte \nZulassung beziehen kann, muss sie es hinnehmen, dass dieser Dritte dies im \nRahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern versucht. Auch die Probleme \nmit den Überwachungsbehörden sind letztlich Folge davon, dass ein reguläres \nZulassungsverfahren für das Importprodukt nicht durchgeführt worden ist und die \nAntragstellerin deshalb darauf angewiesen ist, den Vertrieb unter Bezugnahme auf \neine einem Dritten für ein identisches Produkt erteilte Zulassung zu rechtfertigen. Die \nFolgen der damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten hat die Antragstellerin zu \ntragen, solange sie entsprechend verfährt und das Recht keinen Anspruch auf \nErteilung einer Identitätsbescheinigung gewährt.\n\n39\n\n3. Die Ablehnung des Antrags zu 3. stellt die Beschwerdebegründung ebenfalls \nnicht substanziiert in Frage. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass \nneben einer Entscheidung über die ersten beiden Anträge kein \nRechtsschutzbedürfnis bestehe. Das stellt die Antragstellerin nicht dadurch in \nZweifel, dass sie anführt, die Antragsgegnerin könnte trotz einer stattgebenden \nEntscheidung über die ersten beiden Anträge den nächsten Antrag auf Erteilung \neiner Identitätsbescheinigung erneut ablehnen. Ungeachtet dessen, dass eine \nEntscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur eine begrenzte \nvorläufige Regelung treffen und nicht zu der von der Antragstellerin erstrebten \nBindung der Antragsgegnerin für die Zukunft führen kann, sind weitere Anträge auf \nErteilung anderer Identitätsbescheinigungen, die möglicherweise noch gar nicht \ngestellt sind, zumindest nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit ist die \nAntragstellerin in zumutbarer Weise darauf zu verweisen, gegebenenfalls anlässlich \neines neuen Antrags erneut um Rechtsschutz nachzusuchen. Abgesehen davon \nmuss der Antrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil sich - worauf das \nVerwaltungsgericht gleichfalls zutreffend abgestellt hat - die Rechtsauffassung der \nAntragsgegnerin bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als rechtswidrig \nerweist (vgl. dazu oben 1.).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/8-b-1575-05","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/8-b-1575-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276517","retrieved":"2026-07-09 02:49:00.382888+00:00"}}