{"status":"available","doknr":"OLD276516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1115.7B1823.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"7 B 1823/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Minden unter dem \nAktenzeichen 1 K 1445/05 anhängigen Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zur Errichtung eines Stadions für den SC Q. \nauf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 2, Flurstück 1324 (Q1. Straße 89 in \nQ. ) wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster Instanz \nund zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils \nselbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 zur Errichtung \neines Stadions für den SC Q. auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , \nFlur 2, Flurstück 1324 (Q1. Straße 89 in Q. ) ist mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit mit nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts zu \nUngunsten der Antragsteller nicht vereinbar und darüber hinaus hinsichtlich \nnachbarrelevanter Umstände unbestimmt.\n\n5\n\nDie Vereinbarkeit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 mit \nnachbarschützenden Rechten der Antragsteller beurteilt sich hier auf Grundlage des \nvon § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme. Entgegen der \nAnsicht des Antragsgegners und der Beigeladenen ergibt sich die Zulässigkeit des \nVorhabens nicht nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans SN 250 \n- \"Zentralstadion\" - der Stadt Q. iVm § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar ist im Verfahren \nauf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber einer einem Dritten erteilten \nBaugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Baugenehmigung \nzugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen. Hier gilt jedoch \n- ausnahmsweise - etwas anderes, da der Bebauungsplan an offensichtlichen \nMängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Der Bebauungsplan leidet \njedenfalls an durchgreifenden Abwägungsmängeln.\n\n6\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n7\n\nDer Rat der Stadt Q. hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen \njeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den \nabwägungsbeachtlichen Umständen gehörte namentlich die Frage, ob und wo die \nStellplätze angelegt werden können, die das im Bebauungsplangebiet vorgesehene \nVorhaben erfordert. Der Rat hatte bei seinen Erwägungen von dem Vorhaben \nauszugehen, das er ermöglichen wollte und dessen Zulässigkeit sich auf Grundlage \nder Bebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der Bebauungsplan zielt u. a. darauf, für \nden SC Q. ein auch für den (mittlerweile eingetretenen) Fall des Aufstiegs in die \n2. Fußball-Bundesliga geeignetes Fußballstadion bereit zu halten (vgl. \nBebauungsplanbegründung S. 4). Zwar hat der Rat in seine Erwägungen eingestellt, \ndass das Fußballstadion in mehreren Ausbaustufen errichtet werden könne (S. 13 \nder Bebauungsplanbegründung). Die städtebauliche Rechtfertigung der \nBebauungsplanung hat der Rat jedoch in dem Erfordernis gesehen, ein Stadion für \n15.000 Besucher zu errichten. Der Bebauungsplan eröffnet dementsprechend schon \njetzt die Möglichkeit, ein Stadion mit einer - hier für den Spielbetrieb nach Angaben \nder Beteiligten erforderlichen - Zahl von 15.000 Zuschauerplätzen zu errichten. \nDementsprechend sind die im Bebauungsplanverfahren berücksichtigten Gutachten \n(Verkehrsgutachten, Bebauungsplanbegründung S. 18, Lärmschutzgutachten, \nBebauungsplanbegründung S. 21) sowie auch die Erwägungen zur Sicherung des \nStellplatzbedarfs (Bebauungsplanbegründung S. 13) an einem mit maximal \n15.000 Zuschauern ausgelasteten Stadion ausgerichtet.\n\n8\n\nOb und wo (und mit welchen Konsequenzen für die Verkehrsbewältigung) die für \nein Stadion mit 15.000 Zuschauerplätzen erforderlichen Stellplätze angelegt werden \nkönnen, ist indessen eine ungelöste Frage geblieben. S. 5 ff. der zur Sitzung des \nRates der Stadt Q. am 16. Juni 2005, in der der Satzungsbeschluss gefasst \nworden ist, vorgelegten Beschlussvorlage 171/05 ist ebenso wenig wie der \nBebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 7.3 der Bebauungsplanbegründung) zu \nentnehmen, wie der Stellplatzbedarf tatsächlich befriedigt werden kann. Ungeachtet \nder von den Antragstellern vertieften Problematik, ob der Stellplatzbedarf fehlerfrei \nprognostiziert worden ist, ist selbst die Anlage der vom Rat als erforderlich \nangesehenen 4.000 Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hielt es für ausreichend, \n\"zunächst bei laufendem Betrieb zu schauen, wie sich die Zuschauerzahlen (und \ndamit die Stellplatzsituation) entwickeln und ab welcher Zuschauerzahl tatsächlich \nauf die bestehenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände der Firma X. O1. \nzurückgegriffen werden muss\". Dieses Procedere begründet im Ergebnis jedenfalls \ndeshalb einen Abwägungsmangel, weil selbst auf die Stellplätze der Firma X. \nO1. nicht sicher zurückgegriffen werden kann. Diese Firma hat mit Schreiben \nvom 31. Mai 2005 nicht etwa vorbehaltlos, sondern nur \"grundsätzlich\" ihre \nBereitschaft erklärt, ihre Parkplätze bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen; sie \nhat ihre Erklärung zudem mit dem Zusatz versehen, die Erklärung gelte (nur) bis auf \nWiderruf. Eine Erklärung weitergehenden Inhalts hat - wie vorsorglich angemerkt \nsei - auch die Firma G. nicht abgegeben (vgl. deren Schreiben vom 25. Mai 2005). \nDementsprechend haben die Firmen einer zur rechtlichen Absicherung der \nStellplätze erforderlichen Baulasteintragung ausweislich Seite 5 der \nBeschlussvorlage 0171/05 nicht zugestimmt. Dass selbst bei gutem Willen der \ngenannten Firmen eine Nutzung der Firmenstellplätze von vornherein nicht in \nBetracht kommen dürfte, wenn die Stellplätze von diesen Firmen selbst benötigt \nwerden, also während ihrer Geschäftszeiten, haben die Antragsteller zutreffend \nangemerkt. \n\n9\n\nDer Rat der Stadt Q. durfte die Klärung der Frage, ob und wo die \nerforderlichen Stellplätze angelegt werden können, nicht offen lassen. Die Gemeinde \ndarf zwar von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n- 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 \nNr. 6; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 -, \nBauR 1999, 359 = BRS 60 Nr. 52.\n\n11\n\nVon einer Sicherung in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Dass die \nStellplatzproblematik offengeblieben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit \nbeispielsweise aus S. 8 der Beschlussvorlage 0171/05: \"Da der volle \nStellplatznachweis für 15.000 Besucher zurzeit nicht erbracht werden kann, besteht \nbauordnungsrechtlich nur die Möglichkeit, eine Grundgenehmigung mit begrenzter \nBesucherzahl zu erteilen. ...\" Dass die mit der Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 \nbeabsichtigte Nutzungsbeschränkung auf 6.000 Besucher, \"allein der verbindlichen \nRegelung des weitergehenden Stellplatzbedarfs geschuldet ist\", hat der \nAntragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit Schriftsatz vom 24. August 2005, S. 8 im Ergebnis bestätigt.\n\n12\n\nDer Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und \nerfasst den Bebauungsplan insgesamt. \n\n13\n\nVorsorglich merkt der Senat an, dass der Bebauungsplan an weiteren Mängeln \nleiden dürfte. So spricht beispielsweise einiges dafür, dass die Erwägungen des \nRates der Stadt Q. auch insoweit nicht abwägungsfehlerfrei sind, als eine \nordnungsgemäße Erschließung des Fußballstadions nicht gesichert sein dürfte. Der \nRat hat sich im wesentlichen auf das Gutachten von H. und T1. vom 22. April \n2004 und das Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 gestützt \n(Bebauungsplanbegründung S. 19). Diese Gutachten legen offen, von welchen \nVoraussetzungen sie ausgehen; diese Voraussetzungen sind jedoch teilweise nicht \ngegeben. Im Gutachten vom 22. April 2002 heißt es auf S. 5, \"bei den \nLeistungsfähigkeitsuntersuchungen wird vorausgesetzt, dass Zu- und Abfluss des \nStadionverkehrs außerhalb der Spitzenverkehrszeiten, d. h. z. B. an Werktagen nicht \nzwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr, stattfinden.\" Ob die Gutachter auch Samstage \nals Werktage ansehen, in denen sie Spitzenverkehrszeiten im Sinne des Gutachtens \nzwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr annehmen, kann dahinstehen. Jedenfalls an \nanderen Werktagen ist die von den Gutachtern benannte Voraussetzung nicht \ngegeben, denn Fußballspiele der 2. Fußball- Bundesliga finden auch montags bis \nfreitags in einer Zeit statt, die erheblichen Zufahrtsverkehr in der Zeit vor 18.00 Uhr \nerwarten lassen. Beispielsweise hat der SC Q. in der laufenden \nBundesligasaison folgende Heimspiele (gehabt), die nicht auf das Wochenende \nentfallen: 21.9. (Mittwoch, Beginn 17.30 Uhr); 21.10. (Freitag, Beginn 19.00 Uhr); \n18.11.2005 (Freitag, Beginn 19.00 Uhr); 19.12.2005 (Montag, Beginn 20.15 \nUhr).\n\n14\n\nVgl. www.Bundesliga.de/Termine/. \n\n15\n\nEs gibt darüberhinaus Bedenken an der Verwertbarkeit der Gutachten, denen \ngegebenenfalls im Klageverfahren weiter nachzugehen sein wird. Obwohl den Gutachtern \nkonkrete Angaben zur vorhandenen Verkehrsstärke der einzelnen Verkehrsströme an den \nrelevanten Knotenpunkten nicht vorlagen, haben sie auf Grundlage einer Abschätzung die \nLeistungsfähigkeit der Verkehrswege mit Gutachten vom 22. April 2004 untersucht. Sie \nhaben ihre Prüfung jedoch darauf beschränkt \"ob diese (die Kapazität) nach den allgemeinen \nErkenntnissen zum Verkehrsaufkommen außerhalb der Spitzenverkehrszeiten ausreicht (S. 5 \ndes Gutachtens vom 22. April 2004).\" Im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2004 haben sich \ndie Gutachter zwar dann auch Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Straßennetzes während \ndes Spitzenverkehrs an Werktagen und an Sonntagen zugewandt. Für den werktäglichen \nSpitzenverkehr wurden ihnen jedoch nur Zahlen über die Verkehrsbelastung an den \nAutobahnanschlüssen A 33 T. O. und A 33 F. zur Verfügung gestellt (S. 4 des \nGutachtens). Dennoch verhält sich das Gutachten auch zu anderen Verkehrsknotenpunkten \nbezüglich ihrer werktäglichen Belastung, ohne dass sich hieraus etwas zugunsten der \nBebauungsplanung ergeben würde (vgl. S. 10 des Gutachtens vom 5. Juli 2004, zum \nVerkehrsknotenpunkt Heinz-O1. -Ring/N.------straße / O2. Straße): \"Eine Anreise zu \nSpitzenspielen während des werktäglichen Spitzenverkehrs ist nicht möglich\". Dieselbe \nAussage trifft das Gutachten für den Verkehrsknotenpunkt Heinz-O1. -Ring/Q1. \nStraße/F1. Straße. Die Bebauungsplanbegründung nennt zwar vom Gutachter genannte \nerforderliche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Verkehrsqualität durchgeführt werden \nmüssten. Ob unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen eine ausreichende Verkehrsqualität \nauch in werktäglichen Spitzenverkehrszeiten erreicht werden kann, geht aus den \nberücksichtigten Verkehrsgutachten jedoch nicht hervor. Darüber hinaus sind die in der \nBebauungsplanbegründung genannten Maßnahmen nicht durchweg gesichert. Eine \ntatsächliche Sicherung geht auch nicht aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom \n24. August 2005 überreichten Vermerk vom 17. August 2005 (\"Verkehrsregelung zum und \nvom Zentralstadion\") hervor. Vielmehr ist dort ausgeführt, die Polizei werde die Q1. \nStraße zu Spielbeginn und Spielende je nach Bedarf des in Einzelfällen zu erwartenden \nFußgänger- und Radfahreraufkommens eventuell kurzfristig sperren; eine solche Lösung \nwiderspricht jedoch den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens. Ferner ist dargelegt, die \nSituation solle zunächst beobachtet werden, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die \nanfallenden Kosten (für eine Fußgängerbrücke bzw. eine Unterführung) seien in der \nBeschlussvorlage zum Satzungsbeschluss bereits benannt. Aus der Aufführung eines \nKostenrahmens in einer Beschlussvorlage geht jedoch keine Sicherung der von den \nVerkehrsgutachtern als erforderlich angesehenen Fußgängerüberführung hervor. \n\n16\n\nDie Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründet entgegen der Annahme der \nAntragsteller allerdings allein noch keinen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung. Die \nAntragsteller leiten einen dahingehenden Anspruch daraus her, dass das Vorhaben nur auf \nGrundlage einer Abwägung der betroffenen Belange, zu denen ihre eigenen Belange rechnen \nwürden, zulässig sei. Die Antragsteller stützen sich für ihre Ansicht auf die Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 und \nvom 11. August 2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832. In den genannten Entscheidungen ging \nes um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus den Bestimmungen des \nBaugesetzbuchs eine Pflicht zur Bebauungsplanung ergeben kann und dass einem im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich geplanten Bauvorhaben als öffentlicher Belang das \nErfordernis einer förmlichen Bebauungsplanung entgegenstehen kann. Das \nBundesverwaltungsgericht erörtert in diesen Entscheidungen jedoch nicht, ob dem privaten \nGrundstückseigentümer gegenüber einem Bauvorhaben ein nachbarschützendes Abwehrrecht \nallein wegen einer unterbliebenen Bebauungsplanung zustehen kann. Dies ist nach Ansicht \ndes Senats nicht der Fall. Der Private hat im Bebauungsplanverfahren lediglich ein \nsubjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" werden. Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung \ndurchsetzen, ist hingegen offen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss \nvom 8. Juli 2001 - 7 B 870/01 -.\n\n18\n\nDen Antragstellern steht jedoch deshalb gegenüber dem Vorhaben der \nBeigeladenen ein nachbarliches Abwehrrecht zu, weil es zu ihren Lasten mit dem \nvon § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar ist. \n\n19\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich \nverwirklicht werden. Ausweislich der in den Akten befindlichen Karten und Pläne liegt \ndas Gebiet, dessen Bebauung beabsichtigt ist, in einem Bereich, der bislang baulich \nnicht genutzt wird. Die Bebauungsplanbegründung bestätigt, dass der überplante \nBereich bislang als Ackerfläche genutzt wird (Bebauungsplanbegründung S. 31). Die \numliegende Bebauung entfaltet nicht eine derartige prägende Wirkung, dass ein das \nVorhabengrundstück erfassender Bebauungszusammenhang angenommen werden \nkönnte. Der Antragsgegner nimmt vielmehr sogar an, dass die Bebauung südlich der \nQ1. Straße, westlich der Strasse B. dem Außenbereich zuzuordnen ist. \nDie Beigeladene teilt diese Ansicht, und verweist hierzu mit Schriftsatz vom \n4. November 2005 auf das im Verfahren 1 K 1008/84 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 6. November 1984 und den hierzu ergangenen \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n16. Oktober 1985 - 11 A 2631/84 -. Für diese Ansicht streitet die relativ geringe Zahl \ndort errichteter Wohnhäuser. Zudem dürfte die Q1. Straße trennende Wirkung \nhaben. Das nördlich der Q1. Straße und östlich der Straße B. gelegene \nMöbelhaus G. ist bei diesen Gegebenheiten allenfalls Abschluss eines etwaig \nweiter östlich bestehenden Bebauungszusammenhangs. \n\n20\n\nEin im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplantes Vorhaben hat auf \nbenachbarte Wohnbebauung (deren jedenfalls formelle Legalität von den Beteiligten \nnicht in Abrede gestellt wird), auch wenn diese selbst dem bauplanungsrechtlichen \nAußenbereich zuzuordnen sein sollte, Rücksicht zu nehmen. Welche Anforderungen \ndas Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was \neinerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem \nRücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der \nInteressengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, \ndas grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten \nVoraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt -, um ein solches \nhandelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden \nkann.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz \nNr. 140 = BRS 58 Nr. 164.\n\n22\n\nAuch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens kann gegenüber \nden Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen \nWohngrundstücke im Einzelfall -ausnahmsweise- im bauplanungsrechtlichen Sinne \nrücksichtslos sein. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A \n7238/95; Beschluss vom 31. August 2000 - 10 B \n1052/00 -. \n\n24\n\nSo ist die Situation hier. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde \n\"unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Erschließungssituation durch unkontrollierten \nParksuchverkehr und parkende Fahrzeuge\" geltend. Dabei geht es nicht etwa, wie \nder Beigeladene meint, darum, dass \"gewisse Veranstaltungen gelegentlich den \nVerkehrsfluss auf öffentlichen Straßen behindern\". Die Antragsteller befürchten \nvielmehr \"eine unerträgliche Beeinträchtigung ihrer ohnehin empfindlichen \nErschließungssituation dadurch, dass selbst für 6.000 Zuschauer nicht genügend \nStellplätze vorhanden sind und sich dann der Parkverkehr bis in den Stichweg \nergießt, auf den ihre Grundstücke als einziger Erschließung angewiesen sind.\" Diese \nBefürchtung, der der Antragsgegner und der Beigeladene nicht substantiiert \nentgegengetreten sind, ist in der Tat nicht nur nachvollziehbar, sondern durchaus \nrealistisch.\n\n25\n\nEs ist häufig mit ganz erheblichem Parksuchverkehr im Stadionbereich anlässlich \nder Heimspiele des SC Q. zu rechnen, und zwar selbst dann, wenn nur \nFußballspiele mit bis zu 6.000 Besuchern berücksichtigt würden, die die \nBaugenehmigung vom 29. Juni 2005 zulässt. Der Senat geht bei einem Fußballspiel \nmit 6.000 Zuschauern von einem höheren Stellplatzbedarf aus, als ihn der \nAntragsgegner prognostiziert hat. Spiele mit einer Zuschauerzahl, die einen höheren \nBedarf an Stellplätzen nach sich ziehen, als er auf dem dem Fußballstadion \nzugeordneten Parkplatz sichergestellt werden kann, sind häufig, wenn nicht gar \nregelmäßig zu erwarten.\n\n26\n\nDer Antragsgegner prognostiziert wie der Rat der Stadt Q. den durch bis zu \n6.000 Besucher ausgelösten Stellplatzbedarf auf Grundlage des Gutachtens von \nH. und T1. vom 28. April 2005. Dieses Gutachten geht zunächst davon aus, \ndass der nach der sog. Stellplatzrichtlinie (Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) \nfür ein Fußballstadion ermittelte Stellplatzbedarf zu Werten kommt, die dem \ntatsächlichen Bedarf nicht gerecht werden. Die Gutachter ziehen einen Vergleich mit \ndem Stellplatzbedarf, der sich am bisherigen vom SC Q. genutzten Stadion bei \nSpielen mit 4.000 Besuchern ergeben hat. Die Gutachter rechnen diesen Wert hoch \nund ermitteln auf dieser Grundlage bei 6.000 Besuchern einen Bedarf von \n1.050 Stellplätzen. Dass dieser sich auf Beobachtungen aus der Regionalligazeit des \nSC Q. stützende Wert für das Zuschaueraufkommen eines Zweitligavereins \nnicht repräsentativ sein dürfte, da sich dessen Zuschaueraufkommen regelmäßig aus \neinem größeren Einzugsbereich mit entsprechenden Folgerungen für die \nZusammensetzung der von den Zuschauern benutzten Verkehrsmittel ergibt, haben \nauch die Gutachter erkannt. Sie haben letztlich auf das Arbeitspapier Nr. 49 der \nForschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen abgehoben und den \nsich danach ergebenden Wert von 1185 Stellplätzen bei 6000 Zuschauern \nzugrundegelegt, allerdings auf einen Bedarf von 1100 Stellplätzes herabgesetzt. \nDem Arbeitspapier liegt eine Spanne zwischen 65 % und 75 % der Zuschauer \nzugrunde, die mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) anreisen; die Gutachter \nhaben den niedrigsten Prozentsatz gewählt. Aus der Spanne des im Arbeitspapier \nNr. 49 angenommenen Besetzungsgrades der Pkw zwischen 2,0 bis 2,8 \nPersonen/Pkw haben sie den höchsten Wert gegriffen. Eine Begründung für diese \nBerechnungsweise ist nicht mitgeteilt (\"nimmt man\") und daher nicht ersichtlich, dass \nsich das Gutachten mit seiner Prognose auf der sicheren Seite hält. Die Gutachten \ngehen darüber hinaus selbst davon aus, dass der auf diesem Wege prognostizierte \nStellplatzbedarf \"einen hohen Anteil von 35 % an Besuchern voraussetzt, die mit \ndem ÖPNV anreisen. Von hoher Bedeutung sind daher eine gute Anbindung des \nStadions an den ÖPNV und entsprechende Hinweise in den Medien vor den Spielen\" \n(vorletzte Seite des nicht paginierten Gutachtens vom 28. April 2005). Die \nVoraussetzung eines entsprechend hohen Anteils der Besucher, die den ÖPNV \nnutzen, ist jedoch nicht sichergestellt.\n\n27\n\nDer Antragsgegner hat die der Beigeladenen günstige Berechnung des \nerforderlichen Stellplatzbedarfs, die zu einem Teil darauf entfällt, dass die Gutachter \neinen entsprechend hohen Anteil von Besuchern erwarten, die den öffentlichen \nPersonennahverkehr nutzen, dadurch Rechnung tragen wollen, dass er mit der \nNebenbestimmung Nr. 1 zur Baugenehmigung bestimmt hat, \"ein Anteil (des \nöffentlichen Personennahverkehrs) von 30 % (muss) ... durch entsprechende \nBusverkehre durch die Bauherrin bzw. Betreiberin des Stadions sichergestellt sein. ... \nHierüber sind ... bis spätestens 6 Wochen vor Nutzungsaufnahme Nachweise in \nForm von Verträgen mit leistungsfähigen Busunternehmen vorzulegen.\" Diese \nNebenbestimmung ist nicht nur unbestimmt, worauf weiter unten noch einzugehen \nsein wird, sie ist ersichtlich auch ungeeignet, den gewünschten Erfolg \nsicherzustellen. Ein gut organisierter Busshuttleverkehr wird die Anzahl der Besucher \nerhöhen, die mit dem öffentlichen Personennahverkehr anreisen; eine hinreichende \nSicherheit, es werde sich ein Anteil von 30 % ergeben, ergibt sich hieraus nicht.\n\n28\n\nDie Kreispolizeibehörde hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 \nsubstantiiert dargelegt, für den (angedachten) Shuttleverkehr stünden keine \n\"unabhängigen Verkehrsverbindungen (zur Verfügung), so dass der Shuttleverkehr \nsich die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche mit dem IV (dem Individualverkehr) \nteilen muss, was zwangsläufig zu einer ebenso großen Beeinträchtigung des \nShuttleverkehrs wie des IV führen wird. Dieser Umstand wird nicht unbedingt vor, \naber sicherlich nach den Spielen zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und die \nAttraktivität und damit auch die Akzeptanz deutlich schmälern.\" Sie hat darüber \nhinaus auf die \"eher ländliche Struktur des Q1. Umlands\" hingewiesen. \nAngesichts dieser Gegebenheiten spricht Überwiegendes für die Einschätzung der \nKreispolizeibehörde, die in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 ausgeführt hat, \n\"die Repräsentanz der von Herrn H. genannten Zahlen kann von hier aus nicht \nnachvollzogen werden und entspricht auch nicht den polizeilichen Kenntnissen.\" \nAufgrund eigener Bewertung, die die Kreispolizeibehörde als \"absolute \nMinimalforderung\" bezeichnet hat, kommt sie bei 6.000 Besuchern zu einem \nStellplatzbedarf von 1.428 und stellt fest, dass \"die erforderlichen Stellplätze selbst \nbei einem normalen Zuschaueraufkommen in unmittelbarer Stadionnähe nicht zur \nVerfügung stehen. Bereits bei 6.000 Zuschauern fehlen am Stadion 300 Stellplätze.\" \nAus dieser Bewertung der Kreispolizeibehörde, die der Senat in den \nangesprochenen Größenordnungen aus den vorstehenden Erwägungen für \nüberwiegend wahrscheinlich hält, würden die von der Baugenehmigung erfassten \n1.100 Stellplätze den Stellplatzbedarf von (nur) etwa 4.600 bis 4.700 Zuschauern \nabdecken ((6.000 x 1.111) : 1.428 = 4.668).\n\n29\n\nEs ist häufig, wenn nicht regelmäßig mit einer deutlich über 4.600 \nhinausgehenden Zuschauerzahl bei Heimspielen des SC Q. zu rechnen. Der \nSenat kann sich hierzu auf den Umweltbericht (S. 30 der \nBebauungsplanbegründung) beziehen. Hiernach \"werden voraussichtlich 4 bis 5 (von \n17 Meisterschaftsspielen) voll ausgelastet sein, bei 5 Spielen wird mit 10.000 \nBesuchern gerechnet, die übrigen Spiele werden wohl geringer ausgelastet sein. Bei \nden Freundschafts- und Pokalspielen wird mit 3.000 bis 5.000 Besuchern \ngerechnet.\"\n\n30\n\nDer Stellplatzfehlbedarf, der bei 6.000 Zuschauern bereits mit gut 300 \nStellplätzen nicht unrealistisch angenommen sein dürfte, wird einen erheblichen \nParksuchverkehr auslösen. Zudem kann die Baugenehmigung nicht sicherstellen, \ndass sich die bei nur 6.000 Besuchern ergebenden Stellplatzprobleme nicht durch \neine noch größere Besucherzahl noch verschärfen werden. Zwar ist die \nBaugenehmigung vom 29. Juni 2005 \"auf eine Zuschauerkapazität von 6.000 \nBesuchern\" begrenzt (Nebenbestimmung Nr. 1). Die Baugenehmigung hindert \njedoch nicht und kann auch nicht verhindern, dass eine größere Zahl von Besuchern \nzu einem Fußballspiel anreist, auch wenn nicht mehr als 6.000 Besucher in das \nStadion eingelassen werden sollten, wobei der Senat in diesem Zusammenhang \ndahinstehen lässt, ob eine solche Regelung praktikabel wäre oder nicht erkennbar \nals \"maßgeschneiderte\" Baugenehmigung eine Problembewältigung nur vorgibt, in \nWirklichkeit jedoch (auch zu Lasten der Antragsteller) ungelöst lässt. Soweit die \nNebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung - hinsichtlich derer bereits vom \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist - für \n\"geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern\" einen Antrag auf eine \nEinzelgenehmigung verlangt, ergibt sich hieraus nichts anderes, da ein Spiel auch \ndann mehr als 6.000 Besucher anlocken mag, wenn dies nicht \"geplant\" ist. Dass mit \nmehr als 6.000 Zuschauern häufig zu rechnen ist, hat immerhin der Rat der Stadt \nQ. in anderem Zusammenhang (vgl. den oben schon zitierten Umweltbericht) \nangenommen.\n\n31\n\nEs liegt auf der Hand, dass die unzureichende Stellplatzsituation zu \nentsprechenden Folgeproblemen in der Umgebung des Fußballstadions führen wird. \nHierauf hat die Kreispolizeibehörde mit ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 in \naller Deutlichkeit hingewiesen: \"Stehen direkt am Stadion keine Parkplätze mehr zur \nVerfügung, so steht zu befürchten, dass zunächst die angrenzenden Wohnquartiere \nzugeparkt werden. Auf entsprechende Erfahrungen in N1. wird ... \nverwiesen.\" Das damit angesprochene so genannte wilde Parken wird vor allem auch \nden die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Weg (im Folgenden: \nStichweg) erfassen. Der bislang einzige, dem Fußballstadion zugeordnete Parkplatz, \nder auf Grundlage der Baugenehmigung nördlich der Q1. Straße, westlich der \nStraße B. errichtet werden soll, soll in etwa schräg den Grundstücken der \nAntragsteller gegenüberliegend errichtet werden. Die Hauptzufahrt zu diesem \nParkplatz führt über den Verkehrsknotenpunkt Q1. Straße/B. ; unmittelbar \nsüdlich knüpft der Stichweg an den südlichen Ast der Straße B. an. Der Stichweg \nverläuft unmittelbar parallel zur Q1. Straße und ist daher als Weg leicht \nauszumachen, der einen Versuch nahe legt, dort eine Möglichkeit zu suchen, einen \nPkw abzustellen. \n\n32\n\nAus den vorstehend wiedergegebenen besonderen örtlichen Verhältnissen, die \ndadurch gekennzeichnet sind, dass die Grundstücke der Antragsteller nur über einen \nverhältnismäßig schmalen Stichweg erreichbar sind, der in unmittelbarer Nähe der \nKreuzung, über die die Hauptzufahrt zum Stadionparkplatz erfolgen soll, von der \nStraße B. abzweigt, angesichts des Umfangs des Parksuchverkehrs sowie der \nTatsache, dass der Stichweg als Sackgasse endet und daher nur von der Straße \nB. angefahren werden kann, ist zu befürchten, dass für eine Zeit von etwa zwei \nStunden vor Spielbeginn bis zum Spielbeginn und auch für eine Zeit von mindestens \neiner Stunde nach Spielschluss die Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragsteller \nnicht mehr gewährleistet ist. Diese zeitlichen Zusammenhänge ergeben sich aus den \nvorliegenden Gutachten, wonach die Spitzenstunde für den Verkehrszufluss etwa \n120 Minuten bis 60 Minuten vor Spielbeginn zu erwarten ist; in dieser Stunde \nkommen etwa 60 % des Gesamtverkehrs an, danach etwa 35 % (Gutachten von \nH. und T1. vom 22. April 2004, S. 8 und 13).\n\n33\n\nDie beschriebene Verkehrssituation übersteigt das Maß des den Antragstellern \nZumutbaren. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner Maßnahmen \nergreift, die das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung der Erschließung der \nGrundstücke der Antragsteller ausschließt. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht \neinmal für die Sonntagsspiele Regelungsgegenstand der Baugenehmigung \ngeworden und können daher im vorliegenden Verfahren nicht zugunsten des \nAntragsgegners und der Beigeladenen berücksichtigt werden. Auch sieht die \nBaugenehmigung die Möglichkeit nachträglicher Einschränkungen nicht vor.\n\n34\n\nDer Senat hat in die Bewertung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen den \nAntragstellern gegenüber in der genehmigten Form als rücksichtslos darstellt, das \nInteresse eingestellt, das an einer Anlage des Profisports besteht, die die Förderung \neiner sozialadäquaten und von breiten Bevölkerungskreisen akzeptierten Form der \nFreizeitgestaltung dient.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember \n1992 - 4 B 202.92 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB \nNr. 4.\n\n36\n\nZu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen war jedoch zu \nberücksichtigen, dass das Vorhaben ohne wirksamen Bebauungsplan unzulässig \nsein dürfte. Es ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässig \nund beeinträchtigt öffentliche Belange, fordert insbesondere wegen seiner ganz \nerheblichen Auswirkungen eine die betroffenen Belange berücksichtigende \nBebauungsplanung. Demgegenüber haben die Antragsteller ein anzuerkennendes \nRecht darauf, dass ihre Grundstücke in zumutbarer Weise erschlossen bleiben, und \nzwar auch dann, wenn im Bereich des Bebauungsplangebiets ein Fußballspiel \nstattfindet.\n\n37\n\nDie Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 ist schließlich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit hinsichtlich nachbarrelevanter Regelungen unbestimmt. Die oben \nzitierte Regelung in der Nebenbestimmung Nr. 1 der Baugenehmigung soll auch den \nBelangen der Anwohner dienen, indem die Zahl der mit einem Pkw anreisenden \nBesucher eines Fußballspiels dadurch reduziert wird, dass die Beigeladene den \nAnteil der Besucher, die den öffentlichen Personennahverkehr nutzen, durch \nAbschluss entsprechender Verträge mit Busunternehmen erhöhen soll. Welchen \nInhalt aber die Verträge haben müssen, um den vom Antragsgegner erwarteten \nErfolg hinreichend sicherzustellen, geht aus der Baugenehmigung nicht hervor.\n\n38\n\nDa die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 aus den vorstehenden Gründen mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nachbarschützende Rechte der Antragsteller \nverletzt, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht mehr darauf an, ob die \nNutzung Schallimmissionen erwarten lässt, die den Antragstellern gegenüber als im \nSinne des von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme \nrücksichtslos anzusehen sind. Nach überschlägiger Bewertung spricht allerdings \nÜberwiegendes eher dafür, dass der Antragsgegner sich auf die vorliegenden \nSchallschutzgutachten im Ergebnis stützen durfte, wobei allerdings für das weitere \nVerfahren zu berücksichtigen ist, dass der Gutachter von dem bisher vorliegenden \nStellplatzkonzept der Beigeladenen ausgegangen ist. Die beispielsweise aus der \nAnlage zusätzlicher Stellplätze und den daraus resultierenden Verkehrsbeziehungen \neinschließlich der zu erwartenden Fußgängerströme folgernden Umstände sind \ngegebenenfalls noch zu berücksichtigen.\n\n39\n\nSpricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung vom 29. Juni 2005 mit \nnachbarschützenden Rechten der Antragsteller nicht vereinbar ist, überwiegt ihr \nInteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse \ndes Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der für \ndie Errichtung eines Fußballstadions mit einer Zuschauerkapazität von \n6.000 Zuschauern erteilten Baugenehmigung. Die Interessenbewertung fällt auch \ndeshalb zu Gunsten der Antragsteller aus, weil nicht davon ausgegangen werden \nkann, der Antragsgegner werde von sich aus ohne gerichtliche Entscheidung in \nAbstimmung mit der Beigeladenen die Baugenehmigung selbstverständlich im \nerforderlichen Umfang nachbessern, denn auch bislang ist den berechtigten \nInteressen der Antragsteller nicht die gebotene Aufmerksamkeit gegeben worden, \nobwohl namentlich die Kreispolizeibehörde massive Hinweise auf zu erwartende \nUnzuträglichkeiten gegeben hat. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Sätze 1 und 2, \n162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO.\n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/7-b-1823-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/7-b-1823-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276516","retrieved":"2026-07-09 02:49:00.273694+00:00"}}