{"status":"available","doknr":"OLD276522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1115.15A95.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"15 A 95/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.516,35 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten \nSchriftsätze und dazu eingereichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n4\n\nAm 17. August 2005 hat eine Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift gleichen Tages und \ndie gefertigten Lichtbilder (Bl. 126 - 135 der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im berufungsbefangenen Umfang zu \nRecht abgewiesen, da der angefochtene Beitragsbescheid vom 29. August 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2003 insoweit rechtmäßig \nist. Auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO). \n\n7\n\nAuch der von der Klägerin allein noch vorgebrachte Einwand, es hätte einer \nrechnerischen Aufteilung der veranlagten Fläche nach der angrenzenden Frontlänge \nder Straße G. I. stattfinden müssen, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Der Senat hat eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche \nnach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen der ausgebauten Anlagen oder \nAnlagenabschnitte gefordert, wenn ein Grundstück zwar an zwei Anlagen oder \nAnlagenabschnitte grenzt, aber nicht in den Genuss einer Doppelerschließung durch \neine Eckgrundstückslage kommt. Nur die Eckgrundstückslage erlaubt die Annahme, \ndass durch den Ausbau beider Anlagen den Grundstückseigentümern zwei Mal ein \nwirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird, weil der Gebrauchswert des Grundstücks \ndurch die umfassendere verkehrliche Erschließung von zwei Seiten entsprechend \nstärker gesteigert wird. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 - 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, \n451; Beschluss vom 19. November 1997 - 15 A 4674/95 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. \n\n9\n\nDemgegenüber rechtfertigt die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks auf \nnur einer Grundstücksseite durch zwei Anlagen oder Anlagenabschnitte keine \ndoppelte Heranziehung, weil es am wirtschaftlichen Vorteil durch doppelte \nverkehrsmäßige Erschließung ein und derselben Fläche fehlt, sodass eine \nrechnerische Aufteilung der zu veranlagenden Grundfläche nach angrenzenden \nFrontlängen vorzunehmen ist. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 15 A 2188/04 -, NVwZ-RR 2004, \n783; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 A 2166/04 -, NVwZ-RR 2004, 784. \n\n11\n\nNach diesen Maßstäben wird das Grundstück der Klägerin als Eckgrundstück \nvon zwei Anlagen doppelt erschlossen, sodass keine rechnerische Aufteilung nach \nangrenzenden Frontlängen erforderlich ist. Die beitragsrechtliche Situation stellte \nsich im maßgebenden Zeitpunkt des 19. März 2001, des Tages der letzten Abnahme \nder Ausbauarbeiten an der G1. I. und damit des Tages des Entstehens der \nBeitragspflicht so dar, dass der ausgebaute Straßenzug G. I. bis zur \nSüdostspitze des klägerischen Gebäudes und damit bis zum tatsächlichen \nAusbauende eine Anlage war, während der weiterführende Straßenzug zusammen \nmit der an der westlichen Grundstücksseite vorbeiführenden L. Straße und deren \nsüdlich gelegenen Teil eine zweite Anlage bildete. Von diesen beiden Anlagen wurde \ndas klägerische Grundstück jeweils einmal voll erschlossen. Anders wäre die \nRechtslage nur dann, wenn die Weiterführung der Straße G. I. bis zum \nEinmündungsbereich an der Südwestspitze des klägerischen Grundstücks ohne den \nHauptzug der L. Straße eine selbstständige Anlage gewesen wäre. Dann nämlich \nläge das Grundstück an drei Anlagen, nämlich an der Straße G. I. und der \ngenannten Fortsetzung auf der Südwest- und Südseite und an der L. Straße auf \nder Westseite, sodass eine rechnerische Aufteilung der Grundfläche hinsichtlich der \nAnlagen G. I. und der Fortsetzung bis in den Einmündungsbereich der \nFahrbahn der L. Straße erforderlich gewesen wäre. Denkbar wäre auch, dass die \nFortsetzung der Straße G. I. bis in den Einmündungsbereich der Fahrbahn der \nL. Straße trotz des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffs der \nStraßenbaubeitragssatzung Teil der Anlage G. I. war. Dann allerdings läge ein \nAusbau dieser Anlage bis auf ein kleines Reststück vor, so dass - wie geschehen - \neine Veranlagung des klägerischen Grundstücks mit der gesamten Fläche zu \nerfolgen hätte.\n\n12\n\nVgl. dazu, dass auch bei dem spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen \nAnlagebegriff die Anlagenabgrenzung über das Bauprogramm hinausreichen oder \nhinter ihm zurückbleiben kann, OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A \n5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870; zur Beitragsfähigkeit eines bloßen Teilausbaus einer \nAnlage vgl. Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144.\n\n13\n\nWas Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der gemeindlichen \nStraßenbaubeitragssatzung. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 15. Juni 1990 in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 8. Juli 1998 (SBS) erlaubt die Beitragserhebung für \nMaßnahmen \"im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen\" und wählt \nsomit den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, der für die \nräumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abstellt. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, S. 8 f. des amtl. \nUmdrucks. \n\n15\n\nHier endet das Bauprogramm für die Straße G. I. an der Südostspitze des \nklägerischen Gebäudes. Die von der abgerechneten Anlage G. I. \nweiterführende Fahrbahn war weder eine eigenständigen Anlage noch ein Teil der \nAnlage G. I. . Allerdings kann dabei für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf \nein Bauprogramm dieses Straßenzuges abgestellt werden, da er damals schon lange \nausgebaut war. Das Bauprogramm des später durchgeführten Ausbaus in diesem \nBereich stammt erst aus dem Jahre 2004. Es ist daher, ähnlich wie bei der \nAbgrenzung von Erschließungsanlagen, \n\n16\n\nvgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rn. 10, \n\n17\n\ndarauf abzustellen, ob es sich bei dem Straßenteil bei natürlicher \nBetrachtungsweise um einen durch Unterschiede im Erscheinungsbild augenfällig \nabgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes handelt. \n\n18\n\nDie Örtlichkeit zeichnete sich dadurch aus, wie sich insbesondere aus den zu \nden Akten gereichten Lichtbildern der Beiakte 4 vor Ausbau des hier in Rede \nstehenden Bereiches südlich des klägerischen Grundstücks ergibt, dass die L. \nStraße sich etwa ab dem Haus L. Straße 12 nach Osten hin kontinuierlich \nverbreiterte, bis zum Haus L. Straße 22 am Beginn der Ausbaustrecke G. I. \nan der Südostspitze des klägerischen Gebäudes. Der so gewonnene Raum wurde \nals Parkplatz in senkrechter Aufstellung zur Fahrbahn der L. Straße hin genutzt, \nan der zurückspringenden östlichen Häuserfront führte ein Gehweg vorbei. Die in \nRede stehende Fortsetzung der Straße G. I. wäre dann eine eigenständigen \nAnlage, wenn der gesamte Bereich der Ausweitung östlich der Fahrbahn der L. \nStraße bis einschließlich des Gehwegs südlich des klägerischen Grundstücks als \nPlatz mit eigenständiger Erschließungsfunktion anzusehen gewesen wäre. Sie wäre \nein Teil der Anlage G. I. , wenn sie nicht als eigenständiger Platz und nicht als \nTeil der L. Straße anzusehen gewesen wäre. Die Fläche gehört aber selbst heute \nauch nach deren Ausbau zur L. Straße, wie die Augenscheinseinnahme durch \nden Berichterstatter, die er den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelt hat, \nergeben hat. Historisch handelte es sich zwar, wie der Name \"Bottermaat\" \n(Buttermarkt) zeigt, um ein platzähnliches Gebilde. Dennoch bestand und besteht der \nGesamteindruck wegen der nur geringen Größe der Fläche und ihres Zuschnitts (im \nEinmündungsbereich der Fahrbahnen stumpfwinkeliges Dreieck von etwa 135 Grad \nmit Seitenlängen von 36 m entlang der Fahrbahn der L. Straße, 54 m entlang der \nöstlichen Häuserfront der L. Straße und 23 m entlang der Einmündung der \nFahrbahnen bis zum Ausbaubeginn der Straße G. I. ) nicht in dem eines \nPlatzes, sondern in dem einer Aufweitung der L. Straße. Das galt erst recht im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht für den Ausbau der \nStraße G. I. , als diese Fläche straßentypisch für Parkplätze an der Fahrbahn \nder L. Straße und den Gehweg vor der zurückspringenden Häuserfront genutzt \nwurde. \n\n19\n\nGrenzt somit das klägerische Grundstück mit zwei Seiten nicht an drei Anlagen, \nsondern nur an zwei Anlagen, ist für die begehrte rechnerische Aufteilung der \nGrundfläche nach angrenzenden Frontlängen kein Raum. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n22\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/15-a-95-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/15-a-95-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276522","retrieved":"2026-07-09 02:49:00.800813+00:00"}}