{"status":"available","doknr":"OLD276521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1115.15A2728.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"15 A 2728/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der weitergehenden \nBerufung teilweise geändert: \n\nDer Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. April 2003 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von \nmehr als 3.907,80 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 2/5 und die \nBeklagte zu 3/5. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.378,72 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sach- und Streitstandes wird auf den \nTatbestand des angegriffenen Urteils sowie auf die zweitinstanzlich gewechselten \nSchriftsätze Bezug genommen. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Berufung ist \nüberwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht \nfast vollständig abgewiesen. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. März 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2003 ist nur in Höhe von \n3.907,80 Euro rechtmäßig. Im Übrigen ist er rechtswidrig und verletzt die Rechte des \nKlägers, sodass er insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. \n\n6\n\nDer angefochtene Bescheid rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom \n20. Juli 1984 in der im Jahre 2002 nach der Kanalisierung der Straße L. U. \ngeltenden Fassung (BGS). Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b BGS unterliegen Grundstücke \nder Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden \nkönnen und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, \nwenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten \nbaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. Das trifft für eine Teilfläche \ndes Flurstücks 179 der Flur 4 der Gemarkung M. zu. \n\n7\n\nGrundstück i.S.d. § 8 KAG NRW und auch gemäß der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung (vgl. § 2 Abs. 3 BGS) ist die \nwirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörenden Teil der \nGrundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und \nselbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, KStZ 2005, 155. \n\n9\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des \nGrundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier \nfestzustellen, ob das Flurstück 179 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um \nFlächen verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem \nBuchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich \nnicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie \nhängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des \nGrundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des \nGrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten \nBezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab. Dazu hat das \nbeschließende Gericht nähere Kriterien entwickelt. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2003 - 15 A 1982/03 -, S. 3 des \namtl. Umdrucks. \n\n11\n\nIn einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines \nBuchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten die sich für die Aufstellung \neines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung \nunter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhandenen baulichen \nBestandes sein. Bei einem zwischen zwei parallelen zum Anbau bestimmten Straßen \ngelegenen Grundstück kann eine solche Aufteilung auch in einer Querteilung in je \neine durch eine der beiden Straßen erschlossene wirtschaftliche Einheit bestehen. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -, S. 3 des \namtl. Umdrucks. \n\n13\n\nHier handelt es sich um ein zwischen 80 und 90 m tiefes und etwa 18 m breites \nFlurstück, das sich zwischen zwei Anbaustraßen erstreckt, nämlich der Hauptstraße \nund der L1. U. . Im Bereich der Hauptstraße bis zu einer Tiefe von etwas unter \n40 m ist es bebaut, zur L1. U. hin ist es unbebaut, aber bebaubar. Die Fläche \nzwischen der Hauptstraße und der L1. U. ist durchweg jeweils zu den beiden \nStraßen hin bebaut, wobei die Grundstücke im Gegensatz zu dem hier in Rede \nstehenden Flurstück 179 regelmäßig nicht von Straße zu Straße durchlaufen. Die \nNachbarflurstücke im Bereich der L1. U. östlich des klägerischen Flurstücks \n179 weisen Tiefen von etwa 37 m auf. Auch befindet sich dort ein etwa 17 m breites \nbebautes Grundstück. \n\n14\n\nAngesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse gehört das Flurstück 179 zwei \nwirtschaftlichen Einheiten an, nämlich einer zur L1. U. orientierten und einer \naus den Flurstücken 179 und 180 gebildeten und zur Hauptstraße orientierten \nwirtschaftlichen Einheit. Wo genau die Grenze dieser wirtschaftlichen Einheiten auf \ndem Flurstück 179 verläuft, kann offen bleiben, da angesichts der Tiefenbegrenzung \nbeitragsrechtlich von beiden Seiten nur eine jeweils 40 m tiefe Fläche erfasst wird \nund sich diese Flächen nicht überschneiden. \n\n15\n\nFür die so zur L1. U. hin zu bildende wirtschaftliche Einheit aus dem \nFlurstück 179 ist die Beitragspflicht mit Verlegung der Kanäle in der Straße L. \nU. im Jahre 2002 entstanden. Die Beitragspflicht entsteht nämlich gemäß § 8 Abs. \n7 Satz 2 KAG NRW und § 4 Abs. 1 Satz 1 BGS, sobald das Grundstück an die \nAbwasseranlage angeschlossen werden kann, was für das im unbeplanten \nInnenbereich gelegene klägerische Grundstück zu dem besagten Zeitpunkt der Fall \nwar. \n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts macht die Satzung das \nEntstehen der Beitragspflicht hier nicht von einem tatsächlichen Anschluss abhängig. \nDas ergibt sich schon aus § 4 Abs. 1 BGS, der das Entstehen der Beitragspflicht \nregelt. Er sieht den tatsächlichen Anschluss als Beitragsentstehungsvoraussetzung \nnur für eine Fallkonstellation vor, nämlich für Grundstücke ohne Baulandcharakter \nnach § 2 Abs. 2 BGS. Richtig ist, dass nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS Maßstab für den \nAnschlussbeitrag die Grundstücksfläche ist, dass nach Satz 2 eine Regelung für den \nBegriff der Grundstücksfläche auch unter Festsetzung einer Tiefenbegrenzung \ngetroffen wird, dass Satz 3 anordnet, dass bei über die Tiefenbegrenzung \nhinausreichender Bebauung die tatsächliche Bautiefe für die Grundstücksfläche \nmaßgeblich ist, und dass nach Satz 4 der Vorschrift die Tiefe des Grundstücks \ngemessen wird von der Seite, an der der Anschluss besteht. \n\n17\n\nAus diesem Regelungssystem kann nicht geschlossen werden, dass entgegen § \n4 Abs. 1 BGS die Beitragspflicht in allen Fällen, in denen eine Tiefenbegrenzung \neinschlägig ist, oder gar für alle unbeplanten Grundstücke ein tatsächlicher \nAnschluss Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht sein soll. § 8 Abs. 7 \nSatz 2 letzter Halbsatz KAG NRW, der die satzungsrechtliche Bestimmung eines \nspäteren Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht als den Zeitpunkt der \nAnschlussmöglichkeit einräumt, gibt für die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BGS \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts her. \n\n18\n\nVgl. dazu, dass es sich dabei um eine Übergangsvorschrift, nicht um die \ngenerelle Einräumung der Möglichkeit der Bestimmung eines abweichenden \nBeitragsentstehungszeitpunkts handelt, OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A \n2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 (302). \n\n19\n\nEs bedarf hier keiner Untersuchung, was genau mit § 3 Abs. 1 Satz 4 BGS \ngeregelt werden soll, jedenfalls muss diese Vorschrift zur Vermeidung von \nWidersprüchen mit der Regelung des Entstehens der Beitragspflicht in § 4 Abs. 1 \nBGS wörtlich dahingehend verstanden werden, dass sie allein die Art der \nBerechnung der Tiefenbegrenzung bei tatsächlich vorhandenem Anschluss betrifft. \nDa das hier in Rede stehende Grundstück, verstanden als die oben bezeichnete \nwirtschaftliche Einheit aus dem Flurstück 179, nicht angeschlossen ist, hat die \nVorschrift im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Somit ergibt sich für die \nwirtschaftliche Einheit aus dem Flurstück 179, die eine Fläche von 780 m² aufweist, \nder im Tenor ausgeworfene Anschlussbeitrag. \n\n20\n\nEin Teil der übrigen Fläche des Flurstücks 179 und ein Teil des Flurstücks 180, \nfür die möglicherweise als eigenständige wirtschaftliche Einheit mit der Verlegung der \nKanäle in der Hauptstraße ebenfalls ein Beitrag entstanden ist, wird nicht von dem \nhier angefochtenen Beitragsbescheid erfasst. Ein Beitragsbescheid muss den \nBeitrag nach Art und Betrag bezeichnen und insgesamt inhaltlich hinreichend \nbestimmt sein (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. \n§§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Dazu gehört, dass \nerkennbar wird, für welchen Sachverhalt ein Beitrag erhoben wird, was der \nBeitragsgegenstand sein soll. \n\n21\n\nVgl. zum Steuerrecht BFH, Urteil vom 13. September 1995 - II R 80/92 -, BFHE \n178, 468 (470); Trzaskalik, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Oktober 2005), § 157 AO Rn. 5; Tipke, in: Tipke/Kruse, \nAO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2005), § 157 AO Rn. 9. \n\n22\n\nBeitragsgegenstand ist das anschließbare Grundstück. Hier wurde durch den \nangefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBeitragsgegenstand dahin konkretisiert, dass das zu den Kanälen in der Straße L. \nU. hin anschließbare Grundstück veranlagt werden sollte. Das ist das oben im \nEinzelnen bezeichnete Grundstück. Nicht veranlagt wurde demnach durch den \nBescheid, dass zu den Kanälen in der Hauptstraße hin anschließbare Grundstück, \nauch wenn ein Teil der Fläche dieses Grundstücks von dem Beitragsbescheid in der \nirrtümlichen Annahme, sie gehöre zu dem zu den Kanälen in der Straße L. U. \nhin anschließbaren Grundstück, erfasst werden sollte. Dem Gericht ist es verwehrt, \ndurch vollständige und teilweise Auswechselung des Grundstücks dem \nBeitragsbescheid einen anderen Beitragsgegenstand unterzuschieben, um jenen von \nder Summe her ganz oder teilweise aufrecht zu erhalten. Damit würde das Gericht \nden Bescheid nicht mit einer andere Begründung ganz oder teilweise aufrecht \nerhalten, sondern inhaltlich ändern, wozu es nicht befugt ist. Die Beklagte, die den \nBescheid möglicherweise inhaltlich ändern könnte, hat dies nicht getan, sondern \nallein auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts verschiedene Berechnungen \nvorgelegt. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n24\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n25\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes a.F. (anwendbar gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/15-a-2728-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-15/15-a-2728-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276521","retrieved":"2026-07-09 02:49:00.716781+00:00"}}