{"status":"available","doknr":"OLD276540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1114.1A494.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-14","aktenzeichen":"1 A 494/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger seinen Antrag zurückgenommen hat, wird das \nBerufungszulassungsverfahren auf Kosten des Klägers eingestellt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 4000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 28. Januar 2004, er nehme die „Berufung \n.... zurück, soweit die Klage gegen das Präsidium des Amtsgerichts I. .... zurückgewiesen \nworden ist\", ist sachgerecht als entsprechend eingeschränkter Antrag auf Rücknahme des \nAntrags auf Zulassung der Berufung auszulegen, welcher zunächst ohne Einschränkung mit \nSchriftsatz vom 2. Januar 2004 angebracht worden ist. Zum Zeitpunkt der Erklärung war eine \n(teilweise) Rücknahme der Berufung nicht möglich, da die Berufung nicht zugelassen war. \nAufgrund der Rücknahmeerklärung ist das Verfahren, soweit es den Beklagten zu 1. betrifft, \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n3\n\nII. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die mit ihm \ngeltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \nbestehen nicht (1.). Die Rechtssache weist zudem weder besondere tatsächliche noch \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten auf (2.). Die ihr vom Kläger beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (3.). Schließlich liegt auch der \ngerügte Verfahrensmangel nicht vor (4.).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers,\n\n5\n\nfestzustellen, dass bei der Geschäftsverteilung \nder richterlichen Geschäfte beim Amtsgericht I. \nfür das Geschäftsjahr 2003 und 2004 der \n„Pensenschlüssel für den richterlichen Dienst in \nNordrhein-Westfalen\" gemäß den Grundsätzen für \ndie Personalbedarfsberechnung im richterlichen \nDienst der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht \nangewendet werden darf, \n\n6\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anwendung des \nPensenschlüssels zum Zwecke der Geschäftsverteilung sei nicht zu beanstanden. Zwar möge \ndieser Schlüssel nicht vollkommen sein. Jedoch sei er nicht grundsätzlich ungeeignet, um die \nArbeitslast gleichmäßig auf die vorhandenen Richter zu verteilen. Dies gelte insbesondere \ndann, wenn - wie der Vorsitzende des Beklagten zu 1. erklärt habe - bei Anwendung dieses \nSchlüssels örtliche und persönliche Besonderheiten berücksichtigt würden. Es lasse sich auch \nnicht feststellen, dass das dem Kläger für die Jahre 2003 und 2004 auferlegte Pensum \nrechtswidrig zu hoch sei. Das Pensum selbst lasse keine exakte Aussage über den Umfang der \neinem Richter zugewiesenen Arbeitsmenge sowie des zu deren Bearbeitung erforderlichen \nZeitaufwandes zu. Angaben zu seiner tatsächlichen zeitlichen Belastung habe der Kläger nicht \ngemacht. Im Übrigen könne ein Richter seiner Überlastung begegnen, indem er sein Dezernat \nanwachsen lasse. Bezüglich seiner Arbeitszeit dürfe ein Richter sich an der für Beamte \ngeltenden Arbeitszeit orientieren. \n\n7\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der \nangefochtenen Entscheidung oder eine dort getroffene erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 \nBvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff, und vom 23. Juni \n2000 \n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff, sowie die \nständige Rechtsprechung des beschließenden \nSenats.\n\n9\n\nDies ist aufgrund des insoweit allein maßgeblichen Antragsvorbringens nicht der \nFall.\n\n10\n\na) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Präsidium eines Gerichts auch ohne \nausdrückliche formellgesetzliche Ermächtigung befugt, den Pensenschlüssel seiner \nEntscheidung über die Verteilung der Geschäfte (§ 21e Abs. 1 Satz 1 GVG) zugrunde zu \nlegen. \n\n11\n\nSoweit es an bindenden rechtlichen Regeln fehlt, steht die Verteilung der Geschäfte im \npflichtgemäßen Ermessen des Präsidiums.\n\n12\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 3 StR \n267/99 -, NJW 2000, 1580; Wolf in: \nMünchKommZPO, Band 3, 2. Auflage 2001, § 21e \nGVG Rn. 11; Kissel/Mayer, GVG, 4. Auflage 2005, \n§ 21e Rn. 78.\n\n13\n\nFür die Verteilung der Geschäfte gilt, dass diese möglichst gleichmäßig auf die an einem \nGericht vorhandenen Richter zu verteilen sind.\n\n14\n\nVgl. Wolf, a.a.O., § 21e GVG Rn. 22; \nKissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rn. 81.\n\n15\n\nNach welchem Maßstab dies zu erfolgen hat, ist rechtlich nicht näher geregelt. Im \nRahmen seines diesbezüglichen Ermessens steht es dem Präsidium deshalb grundsätzlich frei, \nwelchen Maßstab es wählt. Es kann sich insbesondere an Pensenschlüsseln oder anderen \nMethoden der Personalbedarfsberechnung orientieren. \n\n16\n\nVgl. Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rn. 85.\n\n17\n\nEs könnte daher auch auf die vom Kläger angesprochenen Pebb§y-Werte abstellen oder \neigene Maßstäbe entwickeln. Jedoch besteht aufgrund des dem Präsidium zustehenden \nErmessens grundsätzlich keine Verpflichtung, dem einen oder anderen Maßstab den Vorzug \nzu geben. \n\n18\n\nb) Die Verwendung des Pensenschlüssels war auch nicht deswegen unzulässig, weil \ndieser - so die Behauptung des Klägers in der Klageschrift - nach allgemeiner Meinung zur \ngleichmäßigen Verteilung der richterlichen Geschäfte „völlig untauglich\" wäre. Allerdings \nwäre es ermessenswidrig, die Geschäftsverteilung auf einen ersichtlich ungeeigneten Maßstab \nzu stützen, weil so das Ziel einer gleichmäßigen Geschäftsverteilung nicht erreicht werden \nkönnte. Jedoch hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der \nZulassungsschrift ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), aus welchen Gründen \nder Pensenschlüssel „völlig untauglich\" sein soll. Der Hinweis auf die Pebb§y-Studie reicht \nhierfür nicht aus: Aus der Tatsache, dass die Landesjustizverwaltungen bestrebt waren, die \nPersonalbedarfsberechnung sowie die Verteilung der richterlichen Geschäfte auf eine neue \nGrundlage zu stellen, folgt nicht, dass der „alte\" Pensenschlüssel zu diesem Zweck \nungeeignet ist. Dasselbe gilt, soweit der Beklagte zu 1. selbst darauf hingewiesen hat, dass \neinige Verfahren nach dem Pensenschlüssel zu gut, andere dagegen zu schlecht bewertet \nwerden. Dies macht den Pensenschlüssel ebenfalls nicht grundsätzlich ungeeignet, zumal der \nBeteiligte zu 1. - wie dessen erstinstanzlicher Vortrag zeigt - sich dessen bewusst war und \ndies sowie andere Umstände des Einzelfalls bei seiner Entscheidung über die \nGeschäftsverteilung berücksichtigt hat.\n\n19\n\nc) Das Ermessen des Präsidiums des Amtsgerichts I. war auch nicht dahingehend \nreduziert, dass es seiner Entscheidung über die Geschäftsverteilung zwingend einen anderen \nMaßstab als den Pensenschlüssel zugrunde legen musste. Dies wäre nur dann der Fall, wenn \nes zum Zeitpunkt der Geschäftsverteilung für die Jahre 2003 und 2004 - nur diese sind \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens - einen anderen Verteilungsmaßstab gegeben hätte, \nder dem Pensenschlüssel im Hinblick auf die Verteilungsgerechtigkeit derart überlegen war, \ndass daneben alle anderen Maßstäbe als ungeeignet anzusehen wären. Dass dies der Fall war, \nhat der Kläger nicht einmal ansatzweise dargelegt. \n\n20\n\nd) Die vom Kläger behauptete dienstliche Überbeanspruchung seiner Person führt \nebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Anwendung des Pensenschlüssels. Insofern hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass mangels substantiierter Angaben zur \ntatsächlichen zeitlichen Belastung des Klägers, schon nicht festgestellt werden kann, dass \ndieser im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich dienstlich überbeansprucht war. Allein \naufgrund der Pensenzahl lässt sich dies jedenfalls nicht feststellen, da sich diesem Wert nur \ndie Anzahl der dem einzelnen Richter übertragenen Geschäfte, nicht aber dessen tatsächliche \nzeitliche Arbeitsbelastung entnehmen lässt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund \nes einem Richter nicht möglich sein sollte, seine tatsächliche Arbeitszeit - auch über einen \nlängeren Zeitraum - zu dokumentieren. Dazu muss er - wie jeder andere Beschäftigte auch - \nlediglich Beginn und Ende der Arbeitszeit von einer Uhr ablesen und diese Zeiten \nnotieren.\n\n21\n\nAußerdem ist eine dauerhafte dienstliche Überbeanspruchung, wie sie der Kläger geltend \nmacht, schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen: Ein Richter ist nicht verpflichtet, sämtliche \nihm nach der Geschäftsverteilung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne \njegliche zeitliche Beschränkung seines Arbeitseinsatzes zu erledigen. Zwar haben Richter sich \nwie Beamte mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW, 57 \nAbs. 1 Satz 1 LBG NRW). Jedoch sind sie wie auch Beamte nicht ohne jegliche zeitliche \nBegrenzung zur Dienstleistung verpflichtet und orientiert sich ihre Arbeitszeit unter \nBeachtung dienstlicher Notwendigkeiten, die z.B. vorübergehend einen erhöhten \nArbeitseinsatz erfordern können, an der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C \n57.86 -, BVerwGE 78, 211; OVG des Saarlandes, \nBeschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, DRiZ \n1993, 157; Plog u.a., BBG/BeamtVG, Stand: \nOktober 2005, § 72 Rn. 40a. \n\n23\n\nDiejenigen Angelegenheiten, die ein Richter trotz einer so ausgerichteten Arbeitsleistung \n- nach, wie zu betonen ist, pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten - wegen \neiner erheblichen Überlastung mit dienstlichen Aufgaben nicht erledigen kann, kann er ohne \nPflichtverletzung zurückstellen.\n\n24\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. \nFebruar 1992 - 1 W 2/92 -, a.a.O.\n\n25\n\nAllerdings hat er eine solche, den Justizgewährungsanspruch der Rechtssuchenden \nberührende Überlastung mit dienstlichen Aufgaben dem zuständigen Präsidium und vor allem \nden für die Dienstaufsicht zuständigen Stellen anzuzeigen. Erfolgt auf eine solche, ggf. zu \nwiederholende Anzeige keine Abhilfe, hat der Richter die Folgen, die daraus entstehen, dass \ner sich wegen einer Überlastung mit dienstlichen Aufgaben den nach pflichtgemäßer Auswahl \nzurückgestellten Aufgaben nicht (zeitgerecht) widmen kann, nicht zu verantworten. \n\n26\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember \n2001 - 1 A 4816/00 -, NJW 2002, 1592; OVG des \nSaarlandes, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W \n2/92 -, a.a.O.\n\n27\n\nIm Übrigen kann der Geschäftsverteilung durch das Präsidium zwar entgegen gehalten \nwerden, die Geschäfte seien ungleich verteilt. Dies scheint jedoch nicht das Ziel des Klägers \nzu sein, da er keine(n) Kollegen benannt hat, der bzw. die seiner Meinung nach aufgrund der \nGeschäftsverteilung für die streitgegenständlichen Jahre besser gestellt war(en) als er selbst. \nDagegen kann die Geschäftsverteilung nicht erfolgreich mit dem Argument angefochten \nwerden, sie führe zu einer (gleichmäßigen) Überlastung aller Richter des betreffenden \nGerichts. Das Präsidium ist nämlich verpflichtet, alle Geschäfte zu verteilen, die das Gesetz \ndem betreffenden Gericht zuweist. Das gilt ausnahmslos auch in Zeiten der Not oder des \nPersonalmangels. Es ist rechtswidrig, Geschäfte deswegen unverteilt zu lassen, weil dem \nGericht Richter fehlen und die baldige Erledigung der Aufgaben dadurch erschwert ist. \n\n28\n\nVgl. Wolf, a.a.O., § 21e GVG Rn. 21; \nKissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rn. 92 m.w.N.\n\n29\n\n2. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, \nwenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären lassen, also dann, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund \neiner summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint.\n\n30\n\nVgl. Seibert in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, \nStand: Januar 2003, § 124 Rn. 152 m.w.N.\n\n31\n\nDies ist aufgrund des insoweit allein maßgeblichen Antragsvorbringens nicht der Fall.\nAuf die Ausführungen unter 1. wird verwiesen.\n\n32\n\n3. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache) gestützt, so ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache in \nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine entscheidungserhebliche Frage aufwirft, die einer \nfallübergreifenden Klärung zugänglich ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der \nFortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete \nFrage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen \nGrund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. \n\n33\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2005 \n- 1 A 3834/04 -; Seibert in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), \n§ 124a Rn. 91 ff m.w.N.\n\n34\n\nDiesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsbegründung des Klägers \noffensichtlich nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Frage, \nsodass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht ordnungsgemäß \ndargelegt ist.\n\n35\n\n4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls \nnicht vor. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, zur zeitlichen Belastung des Klägers \nBeweis zu erheben, weil der Kläger zu diesem Punkt noch nicht einmal ansatzweise konkrete \nAngaben gemacht hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Damit hat der Kläger seine \naus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgende Pflicht nicht erfüllt, an der Aufklärung des \nSachverhaltes mitzuwirken. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung des Gerichts, \ndie Sache von Amts wegen - ggf. durch eine Beweiserhebung - weiter aufzuklären. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 155 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der hier \nnoch anwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.). \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-14/1-a-494-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-14/1-a-494-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276540","retrieved":"2026-07-09 02:49:02.246012+00:00"}}