{"status":"available","doknr":"OLD276563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1111.7D132.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"7 D 132/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 33 BU - \"Umgehungsstraße C. \" - der Stadt G. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n \n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück (früher ), Flur \n1, Gemarkung G. in dem Stadtteil C. in G. . Sie wendet sich gegen den \nBebauungsplan Nr. 33 BU \"Umgehungsstraße C. \" (im Folgenden: \nBebauungsplan Nr. 33), den der Rat der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2003 als \nSatzung beschlossen hat. Das Grundstück der Antragstellerin liegt überwiegend im \nsüdöstlichen Bereich des Plangebietes, in seinem nördlichen Teil liegt es außerhalb \ndes Plangebietes. \n\n3\n\nDer Stadtteil C. liegt - ebenso wie der sich südlich anschließende Stadtteil \nI. - nördlich des Stadtzentrums G. ; die beiden zusammengewachsenen \nStadtteile haben insgesamt 4.500 Einwohner. Im westlichen Randbereich von C. \nfinden sich Eigenheimgebiete. Der durch die beiden genannten Stadtteile gebildete \nBereich wird nördlich durch die Bundesautobahn (BAB) 4 begrenzt. Im Süden und \nOsten der beiden Stadtteile liegen im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzte \nFlächen; weiter südlich schließt sich das Stadtzentrum G. an. Im Westen schließt \nsich an den Stadtteil C. der W. -P. an, der etwa 150 m westlich des \nGrundstücks der Antragsteller bei etwa 100 m über NN gelegen ist und dann nach \nWesten noch weiter ansteigt. Dort sind das Landschaftsschutzgebiet \"C. -\nC1. -O. \" sowie verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile \nausgewiesen. Südwestlich des Plangebiets befinden sich Quarzsandwerke. \n\n4\n\nIm Anschluss an die südliche Grenze des Plangebiets befindet sich ein ca. 150 m \nlanger Abschnitt der M.-----straße , die in ihrem weiteren südlichen Verlauf in das \nZentrum von G. führt; westlich der M.-----straße liegen in diesem Bereich \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen. Von der Kreisverkehrsanlage M.-----straße /L.----\n------straße zweigt - als Verlängerung der M.-----straße - in nördlicher Richtung die \nV.-----straße ab, die mitten durch den Stadtteil C. führt. Die V.-----straße war in \ndiesem Bereich bis Ende 1992 Teil der Landesstraße 138; seit dem 1. Januar 1993 \nist sie Teil der Kreisstraße 25. Etwa ab Höhe der Kreisverkehrsanlage M.-----straße \n/L.----------straße stehen in einem etwa 40 X 145 m großen Bereich westlich der M.---\n--straße bis zum L1.-------weg sieben Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser (u.a. L1.-------\nweg 2 bis 10 sowie M.-----straße 146); südlich hiervon ist das Grundstück der \nAntragstellerin gelegen. Östlich der M.-----straße befindet sich ebenfalls \nWohnbebauung (u.a. M.-----straße 131, 133 und 135). Die M.-----straße geht in die \nV.-----straße über; diese ist auch in ihrem weiteren nördlichen Verlauf mitten durch \nC. hindurch beiderseits im Wesentlichen von Wohnbebauung umgeben. Sie \nführt am nordwestlichen Rand von C. hindurch zu einer Unterquerung der BAB \n4 (N.-----weg ); kurz vor dieser Unterquerung liegen noch einige Wohnhäuser (u.a. \nV.-----straße 210). Auf der nördlichen Seite der BAB 4 schließt sich im Verlauf des \nN1.-----wegs im Stadtteil O1. eine weitere Kreisverkehrsanlage O2. \nWeg/N2.-----straße an, von der die N2.-----straße nördlich abzweigt. Im weiteren \nnördlichen Verlauf verläuft etwa parallel zur BAB 4 die Bundesstraße 55 durch die \nStadteile O3. und L2. . \n\n5\n\nDer südliche Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 33, der im \nWesentlichen die Straße darstellt, die die Ortsumgehung bilden soll, wird von einem \netwa L-förmigen Fortsatz gebildet, der - südlich des L3.-------wegs - zunächst eine \nLänge von ca. 520 m und eine Breite von ca. 80 bzw. 40 m aufweist und mit einer \nFläche von ca. 90 X 45 m schließt, die den Kreisverkehr M.-----straße /L.----------\nstraße sowie ein Teilstück der M.-----straße umfasst. Das Plangebiet verläuft dann \nzunächst weiter in westlicher bzw. nordwestlicher Richtung auf die o.g. \nQuarzsandwerke zu und quert dabei einige Wirtschafts- bzw. Feldwege. Das \nPlangebiet erstreckt sich dann weiter in nördlicher Richtung. Es ist in diesem Bereich \nzunächst ca. 470 m breit und quert dabei die - die Wohnbebauung am westlichen \nOrtsrand von C. - südlich begrenzende Straße Im X. , die sich dann als \nFeldweg bzw. Wirtschaftsweg fortsetzt. Das Plangebiet verschmälert sich dann auf \neine Breite von ca. 250 bis 340 m. In diesem Teil des Plangebiets befinden sich u.a. \neine Streuobstwiese, die als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt ist, und \nweitere Teile des Landschaftsschutzgebietes \"C. -C1. -O. \", so z.B. \nim westlichen Teil des Plangebietes größere Waldflächen. In einer Entfernung von \netwa 70 bis 120 m von der östlichen Plangebietsgrenze liegen die an den Straßen \nS. und Am X1. befindlichen Wohnhäuser. Am nördlichen Rand dieser \nzusammenhängenden Wohnbebauung zweigt nordwestlich ein ca. 5 m breiter Weg \nab, der zu der etwa in der Mitte des Plangebietes - etwa 300 m von der nördlichen \nGrenze der Bebauung Am X1. entfernt - liegenden bewohnten \"Villa C2. \n\" führt; von diesem Weg zweigt eine weitere wegemäßige Verbindung zu einem \nweiter südlich gelegenen Wochenendhaus ab. In seinem weiteren nördlichen Verlauf \nquert das Plangebiet eine Baumschule und verengt sich kurz vor der Unterführung \nder BAB 4 - etwa 140 m westlich von der zur Zeit bestehenden Unterquerung der \nBAB 4 entfernt - auf ca. 140 m. Auf der nördlichen Seite der BAB 4 setzt es sich dann \nzunächst auf einer Fläche von 90 X 110 m fort, die sich auf ca. 280 X 200 m \nverbreitert und weiter zu der nördlichen Begrenzung führt, die durch ein ca. 160 \nlanges und 25 m breites Teilstück des N1.-----wegs im Bereich L2. /O1. \ngebildet wird, das die Fortsetzung der genannten Unterführung bildet. Das \nPlangebiet weist insgesamt etwa eine Länge von 2,26 km auf. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 33 enthält im Wesentlichen die zeichnerische \nFestsetzung \"Straßenverkehrsfläche\". Diese Fläche verläuft - von Norden aus \nbetrachtet - ausgehend von dem oben beschriebenen Teilstück des N1.-----wegs im \nnördlichen Planbereich im Bereich nördlich und südlich der Unterquerung der BAB 4 \nin leicht westlicher Richtung und schwenkt dann nach Osten um. Ihr Verlauf ähnelt \nbis zur südlichen Grenze des Plangebiets einem langgezogenen \"S\". Etwa auf Höhe \nder Villa C2. ist eine Überquerung der Trasse - als Teil des oben \nbeschriebenen Wirtschaftsweges - vorgesehen. Die Straßenverkehrsfläche ist \nüberwiegend zwischen 20 und 25 m breit; in den Bereichen, in denen Abgrabungen \noder Aufschüttungen als \"Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und \nStützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind\" \nvorgesehen sind, ist die Straßenverkehrsfläche bis zu 40 m breit. Solche Flächen für \nAufschüttungen sind vorgesehen z.B. südlich des L3.-------wegs . Etwa in der Mitte \ndes Straßenverlaufs ist eine ca. 250 m lange Schallschutzwand ausgewiesen, deren \nkürzester Abstand zur \"Villa C2. \" ca. 70 m beträgt. Festsetzungen zur \nHöhenlage der Trasse oder der Aufschüttungen enthält der Bebauungsplan Nr. 33 \nnicht. Auf Ausbaupläne wird nicht Bezug genommen.\nDer Bebauungsplan Nr. 33 weist ferner öffentliche Grünflächen (Zweckbestimmung \nParkanlage), Flächen für die Landwirtschaft sowie Umgrenzungen von Flächen für \nMaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \naus, wobei z.B. die Zweckbestimmung Gehölzpflanzung/Offenland angegeben ist. \n\n7\n\nAn textlichen Festsetzungen enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur \nUmgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft, Festsetzungen für das Anpflanzen von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Ferner ist eine Umgrenzung der \nFlächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen angegeben. Angefügt ist außerdem eine \n\"Pflanzenliste\". \n\n8\n\nBereits 1987 wurde der Bau einer Ortsumgehung des Ortsteiles C. u.a. vom \nPlanungsausschuss der Antragsgegnerin diskutiert. Die Gutachter L4. und Q. \nuntersuchten im Rahmen der Fortschreibung der Generalverkehrsplanung 1988 im \nWesentlichen eine ortsnahe und eine ortsferne Variante einer möglichen \nUmgehungstrasse. Dabei gelangten sie zu der Einschätzung, eine ortsnahe Trasse \nwerde zu einer stärkeren Entlastung der V.-----straße vom Durchgangsverkehr und \naußerdem dazu führen, dass der Ziel- bzw. Quellverkehr von C. /I. teilweise \nüber die Umgehungsstraße geführt werde und damit den eigenen Stadtteil weniger \nbelaste; demgegenüber löse die ortsferne Trasse erhebliche Umweltprobleme aus, \naußerdem bedürfe sie im Bereich des Quarzsandwerkes erheblicher Kunstbauwerke. \nDer Rat der Antragsgegnerin gab anhand dieses Gutachtens im Jahre 1992 die \nDurchführung einer \"Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter städtebaulicher \nRahmenplanung und Linienbestimmungsverfahren\" in Auftrag. Die \n\"Umweltverträglichkeitsstudie - Untersuchung der ortsnahen Varianten 1, 1.1, 1.2., \n1.3. und der ortsfernen Variante 2\" vom September 1996 (im folgenden: UVS 1996) \nkam im Wesentlichen zu dem Schluss, eine wirksame Verkehrsentlastung des \nOrtskerns C. /I. sei nur durch eine ortsnahe Umgehungsstraße zu \nrealisieren; die ortsferne Variante wurde ebenso wie die \"Null-Variante\" als nicht \ngeeignet eingestuft. Auf Anregung des Rates der Antragsgegnerin entwickelte der \nS1. -F. -Kreis vier Trassenvarianten, von denen er die ortsnahe Westumgehung \n(Variante 1.3) als geeignetste einstufte. Der Rat der Antragsgegnerin forderte im \nFebruar 1997 den S1. -F. -Kreis als Träger der Straßenbaulast auf, diese \nVariante zeitnah zu realisieren. Die im Auftrag des Kreises erstellte \"Gutachterliche \nStellungnahme zur Umweltverträglichkeitsstudie für die Ortsumgehung C. /I. \n\" der J. -Landschaftsplanung vom August 2000 (im Folgenden: UVS 2000) \nbestätigte die Entscheidung, bei der weiteren Planung die Variante 1.3. weiter zu \nverfolgen. \n\n9\n\nAm 23. Dezember 1998 schloss der S1. -F. -Kreis mit der Antragstellerin \nhinsichtlich ihres Grundstücks einen \"Bau- und Betretungserlaubnisvertrag\". In \ndiesem Vertrag, der nicht notariell beurkundet ist, ist davon die Rede, für den Bau \neines Rad- und Gehweges an der neuen Kreisstraße sowie wegen des Umbaus des \nKreisverkehrs werde voraussichtlich eine ca. 30 qm große Fläche des Grundstücks \nder Antragstellerin benötigt. Weiter heißt es: \"Nach Vorlage des Ergebnisses der \nSchlussvermessung erfolgt die Grundstücksübertragung zu den nachstehend \naufgeführten Konditionen: 1. Der Kaufpreis für die ca. 30 qm große Teilfläche beträgt \n30,- DM/qm\". Die Anlage 1 des Vertrages enthält unter Nr. 4 folgende Klausel: \n\"Soweit aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, verpflichtet sich der \nErftkreis, eine Lärmschutzwand zu errichten und kein[en] Erdwall.\" \n\n10\n\nDer Kreistag des S1. -F. -Kreises beschloss in seiner Sitzung am 21. \nSeptember 2000, Planung und Bau der ortsnahen Umgehung G. -C. nicht \nweiter zu verfolgen; gleichzeitig beschloss er, die Verwaltung zu beauftragen, in \nAbstimmung mit der Antragsgegnerin nach Lösungen außerhalb der ortsnahen \nVariante (ortsfern bis Optimierung der Null-Variante) zu suchen. Daraufhin erstellte \nder S1. -F. -Kreis zwei weitere Varianten, von denen mit der Variante 1.4 die \nTrasse um 120 m weiter westlich von der Wohnbebauung am Ortsrand von C. \nentfernt gelegt wurde; ferner sah die entsprechende Vorlage die Verlegung von \nStreckenabschnitten bei der Trassenvariante 1.4 um 6 m, teilweise um 9 m in \nTieflage vor. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung der \nAntragsgegnerin beschloss am 28. März 2001 die Trassenführung entsprechend der \nVariante 1.4 und bat den S1. -F. -Kreis, auf der Grundlage dieser Variante die \nweiteren Planungen zu betreiben, dabei allerdings nach Möglichkeit die \nTrassenführung bzw. Gradiente insbesondere im Bereich des nördlichen \nTrassenabschnitts auf Höhe der Bebauung Am X1. zu überprüfen, um noch \neine Trassenverschiebung in westlicher Richtung zu erzielen. Der Kreistag schloss \nsich diesem Votum am 3. Mai 2001 an. \n\n11\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 nahm im \nWesentlichen folgenden Verlauf: \n\n12\n\nAm 24. April 2002 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nBauleitplanung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 und \ndie frühzeitige Beteiligung der Bürger. Grundlage dieses Beschlusses war im \nWesentlichen ein \"Erläuterungsbericht zur Variante 1.4\" vom 11. April 2002, in dem \ndavon die Rede ist, die westliche Ortsumgehung G. -C. solle die \nvorhandene Ortsdurchfahrt (V1. - und M.-----straße ) verkehrlich entlasten. Im \nJahre 1995 habe diese in der Streckencharakteristik als Stadtstraße einzustufende \ninnerörtliche Durchfahrt eine Verkehrsbelastung von 14.100 Kfz in 24 Stunden \naufgewiesen. Für die verkehrliche Entlastung der Ortsdurchfahrt seien im Zuge der \nTrassentrennung die verschiedensten Varianten untersucht worden. \nHerauskristallisiert hätten sich letztlich zwei Handlungsalternativen, nämlich eine \nortsnahe Trasse als Variante 1 (mit drei Untervarianten) sowie eine ortsferne Trasse \nals Variante 2. Bei dem Vergleich der beiden Lösungen habe sich die ortsnahe \nVariante 1.3 als die günstigste und zu empfehlende Trasse erwiesen. Es seien \nweitere Untersuchungen zur Trassenlage durchgeführt worden, um die Variante 1.3 \nzu optimieren. Als \"Untersuchungsergebnis\" wird festgehalten, die \nOptimierungswünsche ließen sich im Wesentlichen auf folgende Aspekte \nbeschränken: a) Abrücken der Trasse im mittleren Streckenabschnitt von der \ngeschlossenen Bebauung im Bereich zwischen den Straßen Im X. und der C3.---\n---straße , b) tiefere Einschnittslage des vorgenannten Teilabschnitts, c) mehr \nSchutzeinrichtungen (z. B. Erdwälle) entlang der Anwohnerseite. Unter \nBerücksichtigung dieser Punkte und bestehender umfangreicher schwieriger \nZwangssituationen im gesamten Streckenabschnitt sei eine neue Trassenlinie, die \nVariante 1.4, entwickelt worden. Diese neue Trasse liege im Mittelabschnitt in einem \nAbstand von ca. 180 m zur geschlossenen Bebauung, also 100 m mehr als bei der \nVariante 1.3. Die neue Trasse erfahre durch das Abrücken von der Bebauung und \ndurch das Hineinschieben in den Villehang eine deutlichere Einschnittslage; sie liege \nan verschiedenen Stellen bis zu 7,50 m tief unter vorhandenem Gelände, was eine \nVerdreifachung gegenüber der Variante 1.3 bedeute. Außerdem sei (sie) auf ca. 9/10 \nder gesamten Länge auf der Anwohnerseite z. B. durch unregelmäßige Erdwälle, \nlamellenartige Verwallungen, Anschüttungen usw. zu einer Einschnittsstrecke \nmodelliert worden. Dies bedeute, dass eine durchgehende landschaftsangepasste \nund natürlich geschützte Situation entstanden sei. Der Straßenquerschnitt der Trasse \nweise eine Kronenbreite von 10,0 m auf und setze sich aus 7,00 m Fahrbahnbreite \nund 2 X 1,5 m breiten Banketten zusammen, die maximale Längsneigung der \nStrecke betrage - auf Grund topographischer Anpassungszwänge - in mehreren \nAbschnitten 6,0%.\n .\nIm Amtsblatt der Stadt G. (Ausgabetag 16. Mai 2002) wurden die Beschlüsse \nüber die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 und über die Durchführung der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen einer \nBürgerinformationsveranstaltung und während der Zeit öffentlicher Auslegung wurde \ndie Planung insbesondere von Anwohnern der V.-----straße begrüßt, es wurden aber \nauch zahlreiche Fragen, Anregungen und Einwände gegen die Planung geltend \ngemacht, insbesondere wegen der befürchteten Zunahme des Verkehrs hinsichtlich \nder in der Nähe der vorgesehenen Trasse gelegenen Wohnbebauung und wegen \ndes Eingriffs in Natur und Landschaft. \n\n13\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Landrat des S1. -F. -\nKreises - als untere Landschaftsbehörde - machte im Wesentlichen geltend, die \nPlanung widerspreche in erheblicher Weise den Festsetzungen des \nLandschaftsplans Nr. 8 \"S2. \". Die geplante Trassenführung zerschneide den \nunbebauten Bereich des W. -Osthangs südlich der BAB 4 zwischen G. -C. \nund G. in Nord-Süd-Richtung, der im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-3 \n\"C. -C1. -O. \" festgesetzt sei; die Trasse werde erhebliche \nAuswirkungen haben. Außerdem würden zwei an die geplante Trasse angrenzende \nalte und naturnahe Buchenwälder als Reste des ehemals weitflächigen Altwaldes der \nunverritzten W. , die im Biotopkataster NRW erfasst sei, in ihren bedeutenden \nLebensraumfunktionen erheblich gestört. Ferner würden durch die geplante Trasse \nweitere Gehölzbestände entfallen oder durchschnitten, womit u.a. die klimatische \nFunktion des W. -Osthangs beeinträchtigt werde. Die nunmehr vorgesehene \nVariante 1.4 verlaufe durch eine ca. 0,8 ha große alte und wertvolle Streuobstwiese \nim W. -P. , die durch die Trasse ihrer Lebensraumfunktion v.a. für landesweit \ngefährdete Tagfalterarten verlieren werde. Für diese Obstwiese bestehe zur Zeit ein \nVeränderungsverbot; bei Inkrafttreten der 5. Änderung des Landschaftsplans Nr. 8 \n\"S2. \", werde die Obstwiese als geschützter Landschaftsbestandteil \nfestgesetzt werden. Ferner entfielen aufgrund der Trassenführung zwei weitere und \nim Landschaftsplan Nr. 8 auf Grund ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild als \ngeschützter Landschaftsbestandteil festgesetzte Baumreihen, nämlich die \nLindenreihe entlang der V.-----straße und die Walnuss-Baumreihe entlang des \nFeldweges südlich parallel der BAB 4. Schließlich regte die untere \nLandschaftsbehörde u.a. an, im Falle einer Abwägung der naturschutzrechtlichen \nBedenken bei Weiterverfolgung der Variante 1.4 den landschaftspflegerischen \nBegleitplan in enger Abstimmung mit ihr zu erstellen. \n\n14\n\nIn seiner Sitzung vom 9. Oktober 2002 beschloss der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Bauleitplanung der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33 vom 24. April 2002 aufzuheben \nund diesen Bebauungsplan mit einem leicht veränderten Plangebiet neu \naufzustellen. Gleichzeitig beschloss er über die vorgebrachten Äußerungen und \nAnregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange. Die Einwendungen der Antragsteller wurden dabei \nzurückgewiesen. Ebenfalls beschloss der Ausschuss die öffentliche Auslegung des \nBebauungsplans Nr. 33 in der geänderten Fassung einschließlich Begründung und \nUmweltbericht.\n\n15\n\nIm Amtsblatt für die Stadt G. vom 28. Oktober 2002 wurden die Aufhebung \nund Neufassung des Aufstellungsbeschlusses und die öffentliche Auslegung des \nBebauungsplans in der Zeit vom 5. November 2002 bis 6. Dezember 2002 bekannt \ngemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, es sei eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Es gingen wiederum \nverschiedene Anregungen/Bedenken von Bürgern ein. Frau Dr. Q1. und Herr \nT. , in deren Eigentum u.a. das im Plangebiet gelegene Flurstück Nr. 128 steht, \nauf dem sich die \"Villa C2. \" befindet, machten dabei geltend, die \nTrassenführung führe nur wenige Meter an diesem Gebäude, in dem die Familie \nT. lebe, vorbei; außerdem werde das Wochenendhaus der Frau Dr. Q1. \nnicht mehr erreichbar sein. Vom Wohnhaus der Familie T. aus bestehe keine \nbefahrbare Wegeverbindung; die bisherige Wegeverbindung werde durch die Trasse \nzerschnitten. Die Antragstellerin verwies unter dem 6. Dezember 2002 auf ihre \nVereinbarung mit dem S1. -F. -Kreis als Träger der Straßenbaulast sowie darauf \nhin, dass für die Bebauung des Grundstücks mittlerweile eine Bauvoranfrage gestellt \nworden sei. \n \nDie Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Hierbei führte der Landrat des \nS1. -F. -Kreises unter dem 5. Dezember 2002 unter Bezugnahme auf seine \nStellungnahme vom 13. Juni 2002 aus, die Realisierung des Bebauungsplans führe \nzu einem irreparablen Verlust an unverbauter und durch den Landschaftsplan Nr. 8 \ngeschützter Landschaft des W. -Osthangs. Der Verlust der Streuobstwiese und die \nBeeinträchtigungen des unmittelbar angrenzenden Buchenaltwaldes seien auch \nnach den Ergebnissen des landschaftspflegerischen Begleitplanes als nicht \nausgleichbare Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen. Er rege daher an, bei \nder Abwägung die Festsetzungen des Landschaftsplans zu berücksichtigen und die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit einem angemessen \nhohen Stellenwert zu berücksichtigen. Die Streuobstwiese und der Buchenaltwald \nwürden durch die geplante Straße auch in ihrer Funktion als Lebensraum für \nbestimmte besonders bzw. streng geschützte Tierarten (z.B. Mittelspecht und \nGrünspecht) zum Teil zerstört bzw. erheblich beeinträchtigt, deshalb rege er an, die \nBeeinträchtigungen als im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nvorrangig anzusehen. Der landschaftspflegerische Begleitplan (im Folgenden: LPB) \nsolle auch um eine bisher nicht vorliegende Erfassung des Amphibienvorkommens \neinschließlich möglicher Wanderbewegungen ergänzt werden, und das Ergebnis \ndieser Einbeziehung solle bei der Abwägung berücksichtigt werden. Bezüglich der im \nLPB vorgesehenen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen regte er eine Kombination \nder dort vorgeschlagenen Maßnahmenkonzepte an. \n\n16\n\nIn seiner Sitzung vom 18. März 2003 beschloss der Ausschuss für \nStadtentwicklung und Bauleitplanung, den Bebauungsplan Nr. 33 einschließlich \nBegründung und Umweltbericht erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt \nes im Wesentlichen: Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans in der \nZeit vom 5. November bis 6. Dezember 2002 seien Bedenken gegen die geplante \nTrassenführung vorgebracht worden. Diese hätten sich in erster Linie gegen die in \neinem Abstand von wenigen Metern zum Wohnhaus der Familie T. \nvorbeiführende Trasse der künftigen Ortsumgehung gerichtet. Frau Dr. Q1. \nhabe als Grundstückseigentümerin darauf hingewiesen, dass demgegenüber der \nAbstand zu anderen Wohngebäuden vergleichsweise sehr viel größer sein werde, \nnämlich mehr als das Dreifache. Auch lasse die Planung unbeachtet, dass das \nWochenendhaus von Frau Dr. Q1. nicht erreichbar sein werde, da die \nbestehende Wegeverbindung durch die Trassenführung unterbrochen werde, das \nGebäude somit nicht mehr erschlossen sei. Nochmalige Untersuchungen hätten \nergeben, dass aufgrund der vorhandenen örtlichen Verhältnisse eine zumutbare \nneue Wegeverbindung zum Wochenendhaus von Frau Dr. Q1. nicht geschaffen \nwerden könne. Die Trasse der Ortsumgehung müsse deshalb in dem Bereich um ca. \n35 m nach Osten verschoben werden, um die vorhandene Wegebeziehung aufrecht \nerhalten zu können. Bei dieser neuen Lage des Straßenkörpers lägen die Gebäude \nT. und Dr. Q1. immer noch trassennäher als die anderen Wohngebäude. \nDies könne jedoch durch eine Stützwand oder eine entsprechende Begrünung \nentlang der Wand kompensiert werden. Die ca. 30 bis 40 m breite Einschnittlage der \nStraßentrasse in dem Bereich werde auf einer Länge von 230 m bis auf 20 m \nreduziert.\n\n17\n\nUnter dem 7. Mai 2003 machte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die \nhinsichtlich ihres Grundstücks gestellte Bauvoranfrage geltend, sie habe keine \ngrundsätzlichen Einwände gegen den Bau der Ortsumgehung oder gegen deren \nVerlauf, wende sich aber gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur \nErrichtung eines Lärmschutzwalls. Diese stehe im Gegensatz zu dem öffentlich-\nrechtlichen Vertrag, den sie am 23. Dezember 1998 mit dem S1. -F. -Kreis \ngeschlossen habe. Dieser habe den Zweck gehabt sicherzustellen, dass die \nBebauung des Grundstücks nicht durch Errichtung eines Erdwalls ausgeschlossen \nwerde. Die Zusage des Kreises, eine Befreiung von der Anbauverbotszone zu \nerteilen und drei Grundstückszufahrten anzulegen, habe gerade die \nBebauungsmöglichkeit des Grundstücks gewährleisten sollen. Dieser \nöffentlichrechtliche Vertrag sei auch im vorliegenden Bebauungsplanverfahren, das \nzu seinem Inhalt in klarem Widerspruch stehe, zu beachten, denn die Planung für \nKreisstraßen obliege gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 StrWG dem Kreis als Träger der \nStraßenbaulast. Hieran ändere nichts, dass es sich um einen \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handele, weil die Gemeinde bei der \nAufstellung des Bebauungsplans an die fachplanerischen Vorgaben des Trägers der \nStraßenbaulast gebunden sei. Vor diesem Hindergrund müsse der Planentwurf so \nmodifiziert werden, dass der vorgesehene Lärmschutzwall durch eine \nLärmschutzwand ersetzt werde, so dass eine Bebauung des Flurstücks 354 unter \nBenutzung der zugesagten Grundstückszufahrten möglich sei.\n\n18\n\nIm Amtsblatt für die Stadt G. vom 10. Juni 2003 bzw. 30. Juni 2003 wurde \ndie erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 33 in der Zeit vom 8. \nJuli 2003 bis 8. August 2003 bekannt gemacht. \n\n19\n\nDer Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauleitplanung der Antragsgegnerin \nbeschloss am 18. November 2003 über die Anregungen bzw. Äußerungen aus der \nfrühzeitigen Beteiligung der Bürger sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher \nBelange. Hierbei wurden die Einwendungen der Antragstellerin vom 6. Dezember \n2002 im Wesentlichen damit zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin an der \nVereinbarung der Antragstellerin mit dem S1. -F. -Kreis nicht beteiligt gewesen \nsei, und dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungshoheit \neigenverantwortlich über die Bebaubarkeit eines Grundstücks entscheide. \n\n20\n\nIn seiner Sitzung vom 16. Dezember 2003 bestätigte der Rat der Stadt G. \nden Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauleitplanung vom 9. \nOktober 2002 über Anregungen bzw. Äußerungen aus der frühzeitigen Beteiligung \nder Bürger sowie über die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange \neinschließlich des Abwägungsvorgangs. Ferner beschloss er, die vorgebrachten \nAnregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 33 \neinschließlich der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zurückzuweisen. \nSchließlich beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 33 als Satzung sowie die \nBegründung dazu. Die Satzungsbegründung nimmt Bezug auf verschiedene ihr als \nAnlagen beigefügte Unterlagen. Hierbei handelt es sich um einen \"Umweltbericht - \nAllgemeinverständliche Zusammenfassung nach § 2a Abs. 3 BauGB\" der T1. und \nE. Planungsgesellschaft mbH vom Juni 2003, den landschaftspflegerischen \nBegleitplan der Planungsgesellschaft T1. und E. vom Mai 2003, die \n\"Schalltechnische Untersuchung zum Neubau der K 25n /Bebauungsplan 33 BU \nOrtsumgehung C. der Stadt G. \" der L5. Schalltechnik GmbH vom 16. \nAugust 2002 - dieser durch den S1. -F. -Kreis in Auftrag gegebenen \nUntersuchung lagen die Regelquerschnittspläne, die Lagepläne und die Höhenpläne \nzugrunde - (im Folgenden: Schallgutachten I) mit Modifikation vom 25. Juni 2003 (im \nFolgenden: Schallgutachten II), das ebenfalls im Auftrag des F1. erstellte \n\"Gutachten zu den Staubimmissionen im Plangebiet der Ortsumgehung K 25 n in \nG. -C. \" der argumet C4. und T2. GbR vom Juli 2002 sowie die \nGutachterliche Stellungnahme der Ingenieurgruppe J1. vom April 2003 , die sich zur \nVerkehrsentwicklung in der Ortsdurchfahrt C. verhält. \n\n21\n\nIm Amtsblatt für die Stadt G. vom 17. Mai 2004 wurden die Erteilung der \nGenehmigung der - parallel zur Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 33 \ndurchgeführten - 27. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich G. -\nC. /I. sowie das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 33 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n22\n\nAm 4. November 2004 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihre \nAusführungen in dem Schreiben vom 6. Dezember 2002 bezogen und weiter gerügt, \ndie vorgelegten Akten seien unvollständig, so fehle ihr Schreiben an die \nAntragsgegnerin vom 7. Mai 2003. \n\n23\n\nSie trägt weiter vor, die auf ihr Grundstück bezogenen Festsetzungen seien \nabwägungsfehlerhaft. Der Rat der Antragsgegnerin habe bei der Entscheidung über \nihre Anregungen ihre Belange nicht zutreffend erfasst und nicht zutreffend in die \nAbwägung einbezogen. Ihr Schreiben vom 7. Mai 2003 sei bei der Antragsgegnerin \nam 9. Mai 2003 eingegangen. Dennoch sei es bei der Abwägung der öffentlichen \nund privaten Belange in der Ratssitzung vom 16. Dezember 2003 nicht berücksichtigt \nworden; vielmehr habe sich der Rat der Antragsgegnerin nur mit ihrem Schreiben \nvom 6. Dezember 2002 befasst. \n\n24\n\nDie Zurückweisung ihrer Anregungen beruhe ausweislich der den \nAbwägungsvorgang dokumentierenden Unterlagen zum einen darauf, dass die \nAntragsgegnerin an der Vereinbarung zwischen ihr, der Antragstellerin, und dem \nS1. -F. -Kreis nicht mitgewirkt habe, und zum anderen darauf, dass die \nAntragsgegnerin der Auffassung sei, im Rahmen ihrer Planungshoheit \neigenverantwortlich über die Bebaubarkeit eines Grundstücks entscheiden zu \nkönnen. Mit diesen beiden Erwägungen könne eine sachgerechte Abwägung nicht \nbegründet werden.\n\n25\n\nAus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und dem S1. -F. -\nKreis habe sich für das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 33 die \nabwägungsbeachtliche fachplanerische Vorgabe ergeben, dass im Bereich ihres \nGrundstücks kein Lärmschutzwall, sondern eine Lärmschutzwand errichtet werden \nsolle. Die Beachtlichkeit dieser fachplanerischen Vorgabe werde nicht dadurch in \nFrage gestellt, dass die Antragsgegnerin an dieser Vereinbarung nicht mitgewirkt \nhabe. \n\n26\n\nDiese Vereinbarung regele auch nicht die Bebaubarkeit ihres Grundstücks. Doch \nsei ihr Interesse, das Grundstück baulich nutzen zu können, ein im Rahmen der \nAbwägung beachtlicher Belang. Dieses Interesse habe der Rat der Antragsgegnerin \nbei seiner Entscheidung nicht in die Abwägung einbezogen, sondern sich mit der \nErklärung begnügt, er habe über die Bebaubarkeit des Grundstück zu \nentscheiden.\n\n27\n\nUnabhängig davon, dass die geplante Errichtung eines Lärmschutzwalls eine \nbauliche Nutzung ihres Grundstücks behindere, sei ihr Interesse, eine umfangreiche \nInanspruchnahme ihres Grundstücks für die Errichtung eines Lärmschutzwalls zu \nverhindern, abwägungserheblich. Dieses Interesse habe der Rat der \nAntragsgegnerin aber nicht in die Abwägung mit eingestellt. \n\n28\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n29\n\nden Bebauungsplan Nr. 33 BU - \"Umgehungsstraße C. \" - der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n31\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n32\n\nSie trägt vor, das Schreiben der Antragstellerin vom 7. Mai 2003 habe im \nAufstellungsvorgang offenbar gefehlt. Sie hat sich insoweit auf einen Vermerk eines \nMitarbeiters der Planungsabteilung vom 20. Dezember 2004 bezogen. Darin heißt \nes, die Antragstellerin habe in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2002 Einwände \ngegen die Planung erhoben. Sie habe dann mit Schreiben vom 7. Mai 2003 noch \neinmal auf die mit dem Kreis getroffene Vereinbarung hingewiesen. In der erneuten \nOffenlage des Bebauungsplans Nr. 33 seien von der Antragstellerin keine weiteren \nEinwände vorgetragen worden. \n\n33\n\nDie Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf diesen Vermerk ausgeführt, \ndass der Erftkreis als Beteiligter im Abwägungsverfahren die Vereinbarung mit der \nAntragstellerin über Lärmschutzmaßnahmen nicht zum Diskussionsgegenstand \ngemacht habe, ein Hinweis sei diesbezüglich nicht erfolgt.\n\n34\n\nDie nach behördlicher Ablehnung erhobene Klage auf Erteilung der in den \nSchreiben vom Dezember 2002 und Mai 2003 erwähnten Bauvoranfrage für das \nGrundstück der Antragstellerin wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n12. November 2004 (11 K 746/02) rechtskräftig abgewiesen. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die im Verfahren 7 D 89/04.NE beigezogenen Aufstellungsvorgänge \ndes Bebauungplans Nr. 33 und die in jenem Verfahren beigezogenen Unterlagen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. \n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg. \n\n38\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n39\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer \neines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n41\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt, denn die Antragstellerin ist Eigentümerin des \n(teilweise) im Plangebiet liegenden Grundstücks Flurstück 354, Flur 1, Gemarkung \nG. . Dieses wird durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans \nüberplant. \n\n42\n\nDer Normenkontrollantrag ist begründet.\n\n43\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an formellen Mängeln. \n\n44\n\nInsbesondere fehlte der Antragsgegnerin fehlte nicht die sachliche Zuständigkeit \nzur Planung der Ortsumgehung als Kreisstraße. Zwar dürfen gemäß § 38 Abs. 1 \nStrWG Kreisstraßen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. \nGemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG ersetzen Bebauungspläne nach § 9 BauGB jedoch \ndie Planfeststellung. Neben dem fachplanerisch ausgeformten \nPlanfeststellungsbeschluss ist damit vorliegend die \"isolierte\" Straßenplanung durch \nBebauungsplanung zulässig. \n\n45\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1992 - \n4 NB 21.92 -, BRS 54 Nr. 14 und OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 1996 - 11a D 125/92.NE -, BRS 58 \nNr. 17. \n\n46\n\nDer Bebauungsplan ist materiell nicht rechtmäßig.\n\n47\n\nFür die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes fehlt es allerdings nicht \netwa an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan Nr. 33 ist \nstädtebaulich gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Städtebaulich erforderlich ist ein \nBebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als \nerforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 BauGB setzt dabei voraus, dass der \nGemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsermessen eingeräumt \nwird. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan \naufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen \nVorstellungen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 \n- 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 m.w.N. \n\n49\n\nDer Bebauungsplan Nr. 33 ist in diesem Sinne erforderlich. Mit ihm soll die seit \n1987 im Gebiet der Antragsgegnerin wegen der zunehmenden Belastung der \nvormaligen L 138 und nunmehrigen K 25 (alt) Ortsdurchfahrt (V.-----straße /M.-----\nstraße ) als erforderlich angesehene Reduzierung des durch C. \nhindurchführenden Durchgangsverkehrs erreicht werden. Die Straßenplanung dient \nden Belangen des Verkehrs (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB). Außerdem werden die \nWohnverhältnisse der Bewohner in dem bisher besonders stark belasteten Bereich \nder V1. -/M.-----straße verbessert (§ 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Angesichts der \nverkehrlichen Belastung der Ortsdurchfahrt C. liegt ein städtebauliches \nHandlungsbedürfnis auf der Hand. \n \nDie angegriffene Bauleitplanung ist auch nicht von vornherein vollzugsunfähig. Zwar \nist ein Bebauungsplan vollzugsunfähig, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt \nseines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art \nentgegenstehen, beispielsweise weil eine Verwirklichung an \ngenehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 - 4 CN \n14.00 -, BRS 65 Nr. 17 und vom 12. August 1999 - 4 \nCN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1.\n\n51\n\nDas ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere steht der Landschaftsplan Nr. 8 \n\"S2. \" in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom \n23. Juli 2002, der in (den östlichen) Teilbereichen des Gebietes des \nBebauungsplanes Nr. 33 Teile eines Landschaftsschutzgebietes \"C. -C1. \n-O. \" bzw. geschützte Landschaftsbestandteile ausweist, der Verwirklichung \ndes angegriffenen Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Die den \nFestsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehenden Darstellungen und \nFestsetzungen im Landschaftsplan vermögen eine Vollzugsunfähigkeit nicht zu \nbegründen, weil sie für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 33 mit dessen \nRechtsverbindlichkeit gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW außer Kraft treten. Der \nS1. -F. -Kreis als Träger der Landschaftsplanung (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 LG \nNRW) hat im bauplanungsrechtlichen Beteiligungsverfahren dem Bebauungsplan Nr. \n33 nicht widersprochen. Ein etwaiger Widerspruch des Trägers der \nLandschaftsplanung bedarf im Rahmen des § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW einer \nunmissverständlichen Klarheit. Denn ein solcher Widerspruch hat eine andere \nQualität als sonstige Stellungnahmen. Während jene von der Gemeinde in die \nAbwägung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F.) , also bei einer \n(gerechten) Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB (jetzt. § 1 Abs. 7 BauGB) \nüberwunden werden können, kann die Gemeinde einen Widerspruch des (Kreises \nals) Träger(s) der Landschaftsplanung nicht überwinden. Da somit die \nRechtswirksamkeit von Normen in Rede steht, muss ein solcher Widerspruch \nunzweideutig erklärt werden.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2004 - 7a D \n61/03.NE -, NWVBl 2005, 110 f.; vgl. auch OVG \nNRW, Urteil vom 2. März 1998 - 7a D 95/97.NE . \n\n53\n\nNach diesen Grundsätzen liegt ein Widerspruch nicht vor. Der Landrat des \nS1. -F. -Kreises hat zwar in seiner im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahme vom 13. Juni 2002 erklärt, \ndie Bauleitplanung, die die \"Variante 1.4\" umsetze, widerspreche in erheblicher \nWeise den Festsetzungen des Landschaftsplanes Nr. 8 \"S2. \" und dann im \nEinzelnen die beeinträchtigten ökologischen Belange aufgezählt. Gleichzeitig hat er \naber mehrere Anregungen für den Fall der Abwägung seiner naturschutzrechtlichen \nBedenken und für den Fall der Weiterführung des Planaufstellungsverfahrens zur \nVariante 1.4 gemacht. In der im Rahmen der öffentlichen Auslegung abgegebenen \nStellungnahme vom 5. Dezember 2002 hat er zwar hinsichtlich der \nBeeinträchtigungen auf sein genanntes Schreiben vom 13. Juni 2002 verwiesen, \nsodann aber hinsichtlich der einzelnen tangierten Belange (teilweiser Verlust der \nStreuobstwiese, Beeinträchtigung des Buchenaltwaldes auch als Lebensraum für \nbedrohte Tierarten) jeweils angeregt, diese entsprechend ihrem (mehr oder weniger) \ngroßen Gewicht in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus hat er angeregt, die \nim landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen zu kombinieren und schließlich darauf hingewiesen, dass alle \nMaßnahmen, die nicht im Bebauungsplan selbst festgesetzt seien, einer Befreiung \ngemäß § 69 LG NRW bedürften. Vor diesem Hintergrund kann von einem - im \nRahmen des § 29 Abs. 4 Satz 1 LG NRW erforderlichen - eindeutigen Widerspruch \ngegen den Bebauungsplan Nr. 33 keine Rede sein. Damit stehen die Festsetzungen \ndes Landschaftsplans Nr. 8 der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. \n\n54\n\nZiele der Raumordnung und Landesplanung (§§ 1 Abs. 4 BauGB, 37 Abs. 1 \nStrWG NRW) stehen der Planung ebenfalls nicht entgegen. Insbesondere enthält der \nRegionalplan für den Regierungsbezirk L6. , Teilabschnitt L6. weder in seinen \nzeichnerischen noch in seinen textlichen Darstellungen Aussagen zu der geplanten \nKreisstraße, die sich als \"Handlungsanweisung mit Letztentschei-dungscharakter\" \neinordnen lassen.\n\n55\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. Juni \n1993 - 4 B 45.93 -, JURIS-Dokumentation.\n\n56\n\nDie textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. \n \n\n57\n\nDie Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 11 bzw. Nr. 24 BauGB sind aber nicht \nhinreichend bestimmt. Die zeichnerischen Darstellungen und die textlichen \nFestsetzungen eines Bebauungsplans müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig \nund verständlich sein. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 \n- 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.\n\n59\n\nDie Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch \nkann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen \nBestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten. Außerhalb des \nBebauungsplans liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der \nGemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplans bestimmt sich allein \nnach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen \nErläuterungen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN \n4.03 -, BauR 2004, 1260 f., BGH, Urteil vom 10. April \n1986 - III ZR 209.84 -, BRS 46 Nr. 41 sowie Söfker in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, \nBand 1, Stand: Januar 2005, § 9 Rz. 14. \n\n61\n\nDas erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplanes richtet sich dabei danach, was nach den Umständen des \nEinzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung erforderlich ist. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 \n- 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.\n\n63\n\nDie von den Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplans Betroffenen müssen \nu.a. vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. \nDas ist dann nicht der Fall, wenn eine Festsetzung eine Bandbreite von Nutzungen \nbzw. Ausführungen zulässt, die den (abwägungsrelevanten) Belangen der \nPlanbetroffenen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermag. \n\n64\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar \n1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22, und Urteil vom \n18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, BRS 56 \nNr. 2. \n\n65\n\nNach diesen Grundsätzen kann von einer hinreichend bestimmten Festsetzung \nzur Höhenlage der Trasse, zur Schallschutzwand und zu den Flächen für \nAufschüttungen, Erdwällen usw. hier nicht gesprochen werden. \n\n66\n\nIn dem Bebauungsplan fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Höhen- \nbzw. Tieflage der Straßentrasse und der sie zur Wohnbebauung der \"Villa C2. \" \nund zur an der westlichen Ortsrandlage von C. befindlichen Wohnbebauung \nabschirmenden Schallschutzwand. Der Schutz der im Plangebiet bzw. in der \nUmgebung des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung vor Lärmimmissionen in \ndem vom Rat abgewogenen und auf Grundlage der eingestellten Gutachten \nvorausgesetzten Maß ist mit den diesbezüglichen Festsetzungen nicht sichergestellt. \n\n67\n\nEs war vorliegend erforderlich, eine eindeutige Festlegung der Höhenlage der \nTrasse und zur Schallschutzwand sowie eine eindeutige Festlegung der \nhöhenmäßigen Ausdehnung der Flächen für Aufschüttungen vorzunehmen. Basiert \nnämlich die lärmtechnische Beurteilung eines Straßenbauvorhabens auf bestimmten \nbautechnischen Merkmalen - wie z.B. der Höhenlage der Gradiente und ihrem \nAnstieg in bestimmten Teilen der Trasse - so ist der Plangeber bei einem \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gehalten, die ihm mögliche \nFestsetzung der Höhenlage auch bindend zu regeln.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2000 \n- 7a D 162/98.NE -, BRS 63 Nr. 22.\n\n69\n\nDanach war eine eindeutige Festlegung der Höhenlage der Trasse hier \nerforderlich, weil die schalltechnischen Untersuchung der L5. Schalltechnik \nGmbH vom 16. August 2002 (im folgenden: Schallgutachten I) mit der - auf Grund \nder Änderung der Trassenführung vorgenommenen - Modifikation vom 25. Juni 2003 \n(im Folgenden: Schallgutachten II), die der Rat der Antragsgegnerin der \nlärmtechnischen Beurteilung der Ortsumgehung zugrundegelegt hat, in wesentlichen \nTeilen auf deren Höhen- bzw. Tieflage abstellt. Das ergibt sich zum einen daraus, \ndass das Schallgutachten I (dort S. 25) z.B. die Höhenpläne zugrundelegt. Diese \nsind in der Übersicht über die bei der Erstellung des Schallgutachtens I verwendeten \nUnterlagen ausdrücklich aufgeführt. Zum anderen basiert das Schallgutachten I (dort \nS. 20), soweit es um die \"Villa C2. \" geht, entscheidend auf der Annahme, dass \ndie Gradiente in diesem Bereich in einer Tieflage von etwa 5 bis 6 m verläuft. Aus \ndiesem Grunde empfiehlt es dort anstelle der ursprünglich vorgesehenen Böschung \neine hochabsorbierende Stützwand (Schallschutzwand) mit einer der Tieflage \nentsprechenden Höhe von 5 bis 6 m. Dass das Schallgutachten I von der \nAusbauplanung ausgeht, wird auch daran deutlich, dass Ausschnitte aus den \nAusbauplänen abgebildet werden (dort S. 20 Bild 3). Die dem Senat vorliegenden \nAusbaupläne gehen in dem genannten Bereich von einer Höhe der \nSchallschutzwand von 5 bis 6 m und einer entsprechenden Einschnittlage der Trasse \naus. Die gleichen Annahmen liegen dem Schallgutachten II zugrunde: Auch dort wird \ndie im Schallgutachten I der Sache nach vorgeschlagene Schallschutzwand - die \ninfolge der zwischenzeitlichen Trassenänderung etwa 35 m weiter nördlich bzw. \nnordöstlich verläuft - zugrundegelegt; auf Grund des nunmehr größeren Abstandes \nzur \"Villa C2. \" wird allerdings (weiterer) aktiver Lärmschutz für nicht mehr \nerforderlich gehalten (dort S. 12). Selbst nach erfolgter Verschiebung der \nTrassenführung war also unter immissionsrechtlichen Aspekten der Bau einer \nSchallschutzwand (in Form einer hochabsorbierenden Stützwand) in der vom \nGutachter vorgeschlagenen und umgesetzten Höhe/Tiefe von entscheidender \nBedeutung für die Einhaltung der Lärmpegel. Basieren damit beide Schallgutachten \nauf den bautechnischen Merkmalen (Höhenlage der Gradiente und Höhe der \nSchallschutzwand), so hätte die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplan die Höhenlage bindend regeln können \nund müssen. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch eine eindeutige Festlegung der \nHöhenlage der Schallschutzwand und dr sonstigen Aufschüttungen erforderlich war. \nUnabhängig von diesen - auf die Schallgutachten bezogenen - Erwägungen war die \nFestlegung der Höhenlage der Gradiente auch deshalb erforderlich, weil die \nAntragsgegnerin in ihrer Satzungsbegründung mehrfach hervorhebt, dass durch die \nverschiedenen Verwallungen, Erdwälle u.a. eine lärmmindernde Wirkung bzw. \n\"Abschirmungswirkung\" gegenüber der am westlichen Rand von C. gelegenen \nWohnbebauung erreicht werden sollte. Ohne eine eindeutige und verbindliche \nFestlegung der Höhenlage der Gradiente oder der Aufschüttungen, \nSchallschutzwände usw. könnte die Ortsumgehung etwa auch auf Geländehöhe \ngebaut werden, was den Vorstellungen des Rates zum Lärmschutz - und im Übrigen \nauch der vom Rat mit der Einschnittlage der Trasse beabsichtigten Verringerung der \nAuswirkungen auf Natur und Landschaft - zuwiderlaufen würde. \n\n70\n\nDiese Erwägungen verdeutlichen, dass es sich bei der Festlegung der \nHöhenlage nicht nur um eine \"Förmelei\" handelt. Es liegt - insbesondere wenn es \nsich, wovon in der Satzungsbegründung mehrfach die Rede ist - um \"topographisch \nbewegtes Gelände\" handelt, auf der Hand, dass es einen Unterschied macht, ob die \nTrasse (im Wesentlichen) an der vorhandenen Geländeoberfläche liegt bzw. nur \nunwesentliche Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden oder ob \ndurch tiefere Einschnitte oder Aufschüttungen im einzelnen konkrete \nAbschirmungseffekte bewirkt werden. \n\n71\n\nDie damit erforderlichen eindeutigen Festlegungen hat der Rat der \nAntragsgegnerin hier unterlassen. In der Satzungsbegründung ist zwar vereinzelt \ndavon die Rede, die Trassenvarianten würden in weiten Teilen in einer Einschnittlage \nvon 6 m, teilweise sogar von 9 m verlaufen (dort S. 65). Dies reicht für die \nerforderliche rechtsverbindliche Festlegung des höhenmäßigen Verlaufs der \nOrtsumgehung ersichtlich nicht aus. Die Satzungsbegründung nimmt an keiner Stelle \nauf die bautechnischen Pläne (Höhenpläne, Lagepläne, Regelquerschnittspläne) \nBezug. Dies wäre aber vor allem deshalb erforderlich (wenngleich - wie oben \ndargelegt - nicht alleine ausreichend) gewesen, weil - wie bereits oben am Beispiel \ndes Trassenverlaufs im Bereich der Villa C2. dargelegt - die Schallgutachten \nvon den Ausbauplänen ausgehen. Soweit es die Villa C2. betrifft, entspricht die \nAusbauplanung auch den durch das Schallgutachten I vorgeschlagenen \nMaßnahmen. In anderen Bereichen des Plangebiets gehen die Schallgutachten zwar \nvon der Ausbauplanung aus, weichen in ihren Stellungnahmen aber von dieser \nPlanung ab, ohne dass diese Vorschläge dann - sei es durch eine Änderung der \nAusbaupläne, sei es durch eine Festschreibung der gutachterlichen Vorschläge in \ndem Bebauungsplan - aufgegriffen worden wären. Dies gilt insbesondere hinsichtlich \ndes Lärmschutzwalls entlang des L3.-------wegs und der Wohnbebauung M.-----\nstraße 146. Hier geht das Schallgutachten I (ebenfalls) von der Ausbauplanung aus, \ndie hier einen Lärmschutzwall (Erdwall) von ca. 2 m Höhe vorsieht. Das \nSchallgutachten I schlägt vor, dieser müsse auf einer Länge von ca. 240 m auf 5,5 m \nüber Fahrbahnniveau erhöht werden; dieser Wall verhindere auch die \nImmissionsgrenzwertüberschreitung an dem Wohnhaus M.-----straße 135; in diesem \nZusammenhang wird ein Ausschnitt aus der Ausbauplanung abgebildet (dort S. 19, \nBild 6.2.) Die Ausbauplanung sieht - anders als das Schallgutachten I - in diesem \nAbschnitt aber einen deutlich niedrigeren Lärmschutzwall vor. Auch das \nSchallgutachten II geht in diesem Bereich von den Ausbauplänen aus, die - wie \ndargelegt - in diesem Bereich einen Lärmschutzwall in einer Höhe von 2 m vorsehen, \nfordert dann aber - ebenso wie das Schallgutachten I - ebenfalls eine Erhöhung des \nLärmschutzwalls, allerdings nunmehr - auf Grund der im Zuge der öffentlichen \nAuslegung geänderten Trassenführung - nicht mehr um 5,5 m, sondern um 5,7 m, \num sodann festzustellen, dass auch durch eine Erhöhung des Lärmschutzwalls die \nImmissionswertüberschreitung an dem Wohnhaus M.-----straße 135 nicht verhindert \nwerden könne. Die von beiden Schallgutachten in diesem Bereich vorgeschlagene \ndeutliche Erhöhung des Lärmschutzwalls ist von der Ausbauplanung nicht \naufgegriffen worden. Die Antragsgegnerin hat die beiden Schallgutachten, die gerade \nzu einer anderen Höhe des Lärmschutzwalls in diesem Straßenabschnitt gelangen \nals die Ausbauplanung, in der Satzungsbegründung in Bezug genommen, ohne die \ndiesbezügliche Diskrepanz zu erkennen und zu entscheiden. \n \nNach alledem ist schon wegen der fehlenden Bestimmtheit der Festsetzungen zur \nHöhenlage der Trasse bzw. der Aufschüttungen und der Schallschutzwand der \nBebauungsplan unwirksam. \n\n72\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob ein Abwägungsfehler \ndarin liegt, dass dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses das Schreiben der Antragstellerin vom 7. Mai 2003 nicht vorlag \nund damit ggf. das Abwägungsmaterial nicht vollständig war. Angesichts der oben \ndargelegten fehlenden Bestimmtheit mehrerer Festsetzungen braucht der Senat \nauch nicht der Frage nachzugehen, ob die Antragsgegnerin die in dem öffentlich-\nrechtlichen Vertrag zwischen der Antragstellerin und dem S1. -F. -Kreis als \nTräger der Straßenbaulast vom 23. Dezember 1998 getroffenen Regelungen in die \nPlanung mit hätte einstellen und damit im Bereich des Grundstücks der \nAntragstellerin anstelle eines Lärmschutzwalls eine Lärmschutzwand hätte vorsehen \nmüssen; diese Frage wäre möglicherweise zu verneinen, wenn (jedenfalls in \nTeilbereichen) Bedenken gegen die Wirksamkeit des genannten Vertrages \nbestehen, was hier z.B. im Hinblick auf § 57 VwVfG NRW der Fall sein kann, weil es \ndiesem (Vor-)Vertrag über die (teilweise) Grundstücksübertragung an der gemäß § \n313 BGB a.F./§ 311 b Abs. 1 BGB n.F. erforderlichen Form mangeln dürfte. \n\n73\n\nDie dargelegte fehlende hinreichende Bestimmtheit der Festsetzungen führt nicht \nnur zur teilweisen Unwirksamkeit, sondern zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes \nNr. 33 insgesamt. \n\n74\n\nDie Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplanes führt nur \ndann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich \nbetrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung bewirken und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem \nWillen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten\nInhalts beschlossen hätte.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 \n- 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 m.w.N.\n\n76\n\nDanach ist der Bebauungsplan Nr. 33 hier insgesamt unwirksam. Denn die \nAntragsgegnerin hat ja gerade einen - ohne die Festsetzung der entsprechenden \nHöhen unzulänglichen - planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beschlossen, \ndurch den ein zentrales Element der Planung, nämlich der höhenmäßige Verlauf der \nTrasse und der (auch damit einhergehende) Schutz der Umgebung vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen, unbewältigt geblieben ist. Es kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 33 bei Kenntnis \nder Unbestimmtheit der diesbezüglichen Festsetzungen zur besonderen Höhenlage \nder Trasse, der Schallschutzwand und der (sonstigen) Aufschüttungen beschlossen \nhätte. \n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-11/7-d-132-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-11/7-d-132-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276563","retrieved":"2026-07-09 02:49:04.198834+00:00"}}