{"status":"available","doknr":"OLD276567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1111.12A2898.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"12 A 2898/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\nDie dahin gehenden Angriffe der Kläger basieren allesamt auf der Rüge, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin zu \n1. im Verwaltungsverfahren vorgelegte - nicht beglaubigte - Ablichtung einer Forma-\n1-Urkunde vom 12. Oktober 1978 sowie die beim Sprachtest am 30. Juni 1998 \neingereichte Abschrift eines Antrags auf Ausstellung eines Inlandspasses vom \n20. April 1971, in denen die Klägerin zu 1. jeweils als „Deutsche\" bezeichnet werde, \nbezüglich der Nationalitätsangabe falsch seien und in der Eintragung der Klägerin zu \n1. in ihrem ersten Inlandspass aus dem Jahre 1971 und in ihrem weiteren \nInlandspass aus dem Jahre 1978 mit der Nationalität „Russisch\" vielmehr ein \nbewusstes Gegenbekenntnis liege. Die - wie hier bezüglich der Frage, inwieweit der \nNationalitäteneintrag „Russisch\" in den ersten Inlandspass der Klägerin zu 1. bzw. in \nden 1978 ausgestellten Pass gegen ihren Willen bzw. unter willkürlicher Missachtung \neines anderslautenden Antrages erfolgt ist - für die Rüge einer fehlerhaften \nSachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts angeführten Gründe reichen \nvorliegend jedoch nicht aus, die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 108 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO gewonnene Überzeugung in dem für die Annahme ernstlicher \nZweifel erforderlichen Maß \n\n5\n\nvgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13\n\n6\n\nin Frage zu stellen.\n\n7\n\nSo stellt das bloße Bestreiten der vom Verwaltungsgericht insoweit seiner \nÜberzeugungsbildung zugrunde gelegten Auskünfte der Deutschen Botschaft von \nvornherein keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Argument des \nVerwaltungsgerichts dar, gerichtsbekannterweise kämen die kasachischen Behörden \nAnträgen auf Herausgabe einer Ablichtung oder Abschrift von Forma-1-Urkunden \nnicht nach.\n\n8\n\nWenn ohne nähere Erklärung lediglich bestritten wird, dass die Klägerin zu 1. \nden Bitten ihrer Mutter nachgekommen sei, setzt sich die Zulassungsschrift ebenso \nwenig ausreichend mit dem Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 2001 auseinander, \ndemzufolge die Mutter die Klägerin zu 1. und ihren Bruder angefleht habe, die \nrussische Nationlität in ihren ersten Pass aufzunehmen und sie und ihr Bruder \ndiesem Rat gefolgt seien.\n\n9\n\nAuch im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, \ndass das Verwaltungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung \nallgemein verbindliche Beweiswürdigungsgrundsätze nicht eingehalten, namentlich \ngegen die Denkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen hat. Da die von der \nKlägerin zu 1. eingereichte Ablichtung des Forma-1-Antrags vom 12. Oktober 1978 \nals solche nicht beglaubigt ist, vermag sie nämlich - abgesehen davon, dass das \nGericht die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde nach § 438 ZPO \nohnehin nach den Umständen des Falles zu ermessen hat - nicht die Beweiskraft \neiner öffentlichen Urkunde zu entfalten (vgl. § 435 Satz 1 ZPO). Die Abschrift eines \nAntrags auf Ausstellung eines Inlandspasses vom 20. April 1971 trägt zwar rückseitig \neinen Beglaubigungsvermerk des Leiters der Innenbehörde, unterliegt jedoch \ngleichwohl der Echtheitskontrolle nach § 438 ZPO. Auch die Anhörung von weiteren \nZeugen drängte sich dem Verwaltungsgericht nicht auf, nachdem im laufenden \nVerwaltungsverfahren von sechs - von Klägerseite benannten und durch das \nZentrale Ausgleichsamt Bayern angeschriebenen - Zeugen vier angegeben hatten, \ndass die Antragstellerin ihren Nationalitätseintrag ihres Wissens nach nicht geändert \nhätte, und zwei Zeugen erklärt hatten, dass sie dies nicht wüssten. \n\n10\n\nVor dem Hintergrund der sich nach alledem als nicht ernstlich zweifelhaft \ndarstellenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nationalitätsangabe „Deutsch\" \nin den von der Klägerin überreichten Antragsunterlagen sei nicht in Wirklichkeit \nbeantragt worden, brauchte eine Auseinandersetzung mit diesen angeblichen \nAnträgen als Ausdruck des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, wie sie die \nKläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. April \n2004 - 5 C 27.02 - (DVBl 2005, 507) für erforderlich halten, nicht erfolgen. \n\n11\n\n2. Angesichts dessen kommt auch von vornherein keine Abweichung des \nangefoch-tenen Urteils von der besagten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichtes im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht.\n\n12\n\n3. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.\n\n13\n\nSoweit das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung zu dem Schluss gelangt ist, die Beantragung der \nNationalitätseintragung „Deutsch\" in der Abschrift des Antrags auf Ausstellung eines \nInlandspasses vom 20. April 1971 und in der Ablichtung der Forma-1-Urkunde vom \n12. Oktober 1978 sei falsch, handelt es sich nicht um eine \nÜberraschungsentscheidung, die den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör \n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Eine Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn \ndas Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen \noder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und \ndem Rechtsstreit damit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne \nBeteiligte nicht zu rechnen brauchten. \n\n14\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991\n\n15\n\n- 1 BvR 1383.90 -, BVerfGE 84 , 188; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C \n147.86 -, InfAuslR 1988, 55.\n\n16\n\nDavon kann hier keine Rede sein, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung \nvom 19. August 2002 bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Schriftbild des \njeweiligen Eintrags zur Nationalität auf eine Manipulation hindeuten würde und sich \ndies im Schreiben vom 23. Mai 2001 bestätige.\n\n17\n\nAuch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Schwester der \nKlägerin zu 1., Frau Q. T. , als Zeugin dazu, dass mit den Passanträgen von \n1971 und 1978 die Eintragung der deutschen Nationalität im Pass der Klägerin zu 1. \nbeantragt worden sei und dass die russischen Behörden gleichwohl rechtswidrig und \nwillkürlich die russische Nationalität in den betreffenden Pässen gegen den Willen \nder Klägerin zu 1. aufgenommen hätten, findet im Prozessrecht eine ausreichende \nStütze.\n\n18\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 \nBvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 \n-, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, \nBuchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n19\n\nIst ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, bedarf es der \nDarlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete \nWahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage \nversetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 \n\n21\n\n- 9 C 271.86 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 155; Beschluss vom 9. August \n1993 - 5 B 1.93 -, juris und vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310, § 98 Nr. \n60.\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügte der Beweisantrag ersichtlich nicht, weil er nicht \nerkennen lässt, welche eigenen Wahrnehmungen zum Beweisthema die fünf Jahre \nältere Schwester der Klägerin zu 1. gemacht haben könnte. Nach den Antrags-\nunterlagen ihres Ehemannes war die Schwester unter ihrem früheren Vornamen \nQ1. im Jahre 1971 bereits berufstätig, im Jahre 1978 schon verheiratet sowie \nMutter eines Kindes und selbst - trotz deutscher Mutter - russischer Nationalität.\n\n23\n\nDas Tatsachengericht braucht aber auch substantiierten Beweisanträgen nicht \nnachzugehen, wenn die Angaben des Klägers zu seinem persönlichen Schicksal in \nwesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich \nsind. \n\n24\n\nVgl. zum Asylrecht: BVerwG, Beschlüsse vom \n\n25\n\n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 ff.; vom 18. September 1989 \n- 9 B 308.89 -, NVwZ-RR 1999, 441 und vom 20. Juni 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR \n1999, 208.\n\n26\n\nIn diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht zurecht auf die unzutreffenden \nAngaben der Klägerin zur Eintragung der Volkszugehörigkeit in den 1971 und 1978 \nausgestellten Inlandspässen und auf die nicht miteinander zu vereinbarenden \nAngaben der Klägerin zur beantragten Nationalität im Widerspruchsschreiben vom \n19. Dezember 2000 und im Schriftsatz vom 6. Mai 2002 einerseits und im Schreiben \nvom 23. Mai 2001 andererseits abgehoben.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. den §§ 13 Abs. \n1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. \n-.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-11/12-a-2898-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-11/12-a-2898-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276567","retrieved":"2026-07-09 02:49:04.449695+00:00"}}