{"status":"available","doknr":"OLD276566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1111.12A2839.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"12 A 2839/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die \nvon den Klägern für eine andere Wertung der Beweismittel angeführten Gründe \nreichen nicht aus, die vom Verwaltungsgericht zu der Frage, ob der Kläger zu 1. auf \nGrund familiärer Vermittlung zur Führung eines einfachen Gespräches in deutscher \nSprache fähig ist, nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO gewonnene \nÜberzeugung in dem für die Annahme ernstlicher Zweifel erforderlichen Maß (vgl. \ndazu BT-Drucks. 13/3993, S. 13) in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDa das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht tragend darauf \nabgestellt hat, ob die Klägerseite selbst eine mangelhafte Sprachkompetenz des \nKlägers zu 1. in anderem Zusammenhang eingeräumt hat, kommt es auf die \nRichtigkeit dieser Wertung nicht an. \n\n5\n\nMit den Zeugenaussagen setzt sich das Verwaltungsgericht gleichfalls in einer \nWeise auseinander, die keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit seiner \nFeststellungen begründet. Es unterstellt - quasi als Kern der Aussagen - als wahr, \ndass der Kläger zu 1. als Kind durch familiäre Vermittlung seitens der Großmutter \ndeutsche Wörter gelernt und gebraucht hat. Dass das Verwaltungsgericht \nangenommen hat, die Zeugenaussagen seien demgegenüber für eine hinreichende \nBestimmung des konkreten Sprachniveaus, das der Kläger zu 1. in Folge der \nfamiliären Vermittlung erreicht hat, zu widersprüchlich bzw. zu zwiespältig, \nüberschreitet den Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht. Eine eindeutige \nAussage dahingehend, welches Sprachniveau der Kläger zu 1. bei dem Gebrauch \nder deutschen Sprache als Kind und später bei Heimatbesuchen besessen hat, ist \nden Zeugenaussagen nämlich nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist zu \nbeanstanden, dass das Verwaltungsgericht zum Beweisthema der „familiären \nVermittlung\" Angaben der Zeugen zum Sprachvermögen des - seinerzeit schon 38-\njährigen - Klägers zu 1. anlässlich seines Deutschlandurlaubes im Jahre 2002 keine \nmaßgebliche Beachtung geschenkt hat.\n\n6\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht \ndadurch, dass es bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung entscheidend auf \ndas Sprachtestprotokoll abgestellt hat, allgemeinverbindliche \nBeweiswürdigungsgrundsätze nicht eingehalten, namentlich etwa auch gegen die \nDenkgesetze oder das Willkürverbot verstoßen hätte. Den Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts zur Verwertbarkeit und Aussagekraft des Sprachtests hat die \nZulassungsschrift keine durchschlagenden Argumente entgegengesetzt. Der Hinweis \nauf das Phänomen „Prüfungsversagen\" genügt insoweit ebensowenig, wie das \nVerwaltungsgericht aus dem Sprachtest auf die schlichte Unwahrheit der \nZeugenaussagen geschlossen hat. Eine ergänzende Beweiserhebung - namentlich \nin Form der Parteivernehmung - drängte sich angesichts der aussagekräftigen \nEinlassung des Klägers zu 1. bereits anlässlich des Sprachtests ebenso wenig auf. \n\n7\n\n2. Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht hätte dem Kläger zu 1. gem. § 86 \nAbs. 1 VwGO Gelegenheit geben müssen, sich persönlich anhören zu lassen, ist \nauch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. \nMit der Zulassungsschrift wird schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass \ndie Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung des beweispflichtigen \nKlägers zu 1. gem. §§ 447, 448 ZPO gegeben waren. Den Angaben der \neinvernommenen Zeugen war eben keine eindeutige Aussage dazu zu entnehmen, \nwelches Sprachniveau der Kläger zu 1. infolge der familiären Vermittlung bis zum \nEnde des Prägezeitraums erreicht hatte. Insbesondere aber zeigt die \nZulassungsbegründung nicht auf, inwieweit sich aus der Sicht des \nVerwaltungsgerichts mittels einer Anhörung des Klägers zu 1. ein verlässlicher \nSchluss darauf hätte ziehen lassen, dass er tatsächlich am Ende der familiären \nVermittlung bessere Sprachkenntnisse als beim Sprachtest hatte. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt gem. § 72 Nr. 1 GKG, aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.).\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).\n\n11\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-11/12-a-2839-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-11/12-a-2839-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276566","retrieved":"2026-07-09 02:49:04.371644+00:00"}}