{"status":"available","doknr":"OLD276596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.6A2973.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"6 A 2973/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nvertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 - Az.: 3 K \n1815/05 - wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nvertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni \n2005 - Az.: 3 K 1815/05 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). \nDies folgt jedenfalls daraus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch \naus den dem Senat vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte für die Annahme \nergeben, ein Antrag auf Zulassung der Berufung könnte in der Sache Erfolg haben. \n\n3\n\nSoweit der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren geltend macht, \ndass Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung seiner Anträge auf Bewilligung \nvon Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am \n28. Juni 2005 durch Beschluss vom 21. Juni 2005 sowie auf „Aussetzung der \nmündlichen Verhandlung, bis eine endgültige Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts über den unter dem 21.06.2005 abgewiesenen Antrag des \nKlägers auf einen Reisekostenvorschuss vorliegt\", durch Beschluss vom 28. Juni \n2005 sowohl das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch das Prinzip \neines fairen Verfahrens verletzt, greifen diese Einwände nicht durch. Beide \nEntscheidungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. \n\n4\n\nIn Bezug auf die von dem Kläger begehrten Reisekosten ist das \nVerwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit die \nVorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich sind.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 \n- 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. \n37.\n\n6\n\nDeren Voraussetzungen lagen nicht vor, weil die mit der Klage beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 Satz 1 ZPO). \nDas folgt aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Juni 2005, auf das \nder Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. \n\n7\n\nDie durch Beschluss vom 28. Juni 2005 erfolgte Ablehnung der von dem Kläger \nmit Schriftsatz vom 00.00.2005 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 28. Juni \n2005 - gemäß § 94 VwGO beantragten „Aussetzung der mündlichen Verhandlung, \nbis eine endgültige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den unter dem \n21.06.2005 abgewiesenen Antrag des Klägers auf einen Reisekostenvorschuss \nvorliegt\", ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die tatbestandlichen \nVoraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO nicht gegeben \nsind. Nach dieser Vorschrift ist erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits \nganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses \nabhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder \nvon einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei \neiner Beschwerde über einen die Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung \neines Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnenden Beschluss überhaupt um \nein für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache vorgreifliches \nVerfahren im Sinne von § 94 VwGO handelt, fehlte es für die von dem Kläger \nbegehrten Aussetzung jedenfalls an einem vor einem anderen Gericht anhängigen \nVerfahren. Der Kläger hatte gegen den die Bewilligung von Reisekosten \nablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 keine \nBeschwerde erhoben. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass durch den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 die Rechte des Klägers auf \nGewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren verletzt worden \nsind.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/6-a-2973-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/6-a-2973-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276596","retrieved":"2026-07-09 02:49:06.909364+00:00"}}