{"status":"available","doknr":"OLD276597","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.1A5076.04PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"1 A 5076/04.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei den Rheinischen Landeskliniken L. wurde vom 7. bis 9. Juni 2004 die Wahl \nzum Personalrat durchgeführt. Es wurden elf Personalratsmitglieder gewählt, von \ndenen neun der Gruppe der Angestellten und zwei der Gruppe der Arbeiter \nangehörten. Der Gruppe der Beamten stand wegen deren geringer Zahl kein eigener \nPersonalratssitz zu. Die beiden laut Wählerverzeichnis wahlberechtigten Beamten \nhatten erklärt, sich für die Wahl der Gruppe der Arbeiter anzuschließen. Das \nWahlergebnis wurde am 11. Juni 2004 bekannt gegeben. Danach entfielen in der \nGruppe der Angestellten fünf Sitze auf die Liste W. und vier Sitze auf die Liste \nW1. ; in der Gruppe der Arbeiter entfiel auf beide Listen jeweils ein Sitz.\n\n4\n\nAm 25. Juni 2004 haben die Antragsteller das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren \neingeleitet: Die Wahl sei ungültig, weil die Beteiligte zu 2. unter Verletzung ihrer \nNeutralitätspflicht zugunsten der W. in die Wahl eingegriffen und so die Wahl in einer \ngegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst habe. Der W. seien umfangreiche \nSonderrechte, insbesondere die uneingeschränkte Nutzung des dienststelleninternen Intranets, \neingeräumt worden. Seit Januar 2003 habe die W. die von ihr herausgegebene W. -Zeitung \nüber die Kommunikationsprogramme „GroupWise\" bzw. „Outlook\" an sämtliche \nBeschäftigten verschickt. Entsprechend sei kurz vor der Wahl eine Einladung zur W. -\nWahlparty, die zudem in Räumen der Dienststelle stattgefunden habe, und nach der Wahl ein \nW. -Bericht über den Wahlausgang verschickt worden. Zusätzlich habe die W. im \ndienststelleninternen Intranet über eine eigene E-mail-Adresse sowie über eine eigene Rubrik \nfür Veröffentlichungen verfügt; für Letztere sei seit dem 27. Mai 2004 auf der Homepage der \nDienststelle ein blinkender Link eingerichtet gewesen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 habe \nsich die Antragstellerin zu 1. über die einseitige Bevorzugung der W. beschwert, trotzdem \nhabe die Wahlwerbung der W. weiterhin im Intranet gestanden. Im Gegensatz dazu sei die \nWahlwerbung der Antragstellerin zu 1. seitens der Beteiligten zu 2. behindert worden. Einer \nVertreterin der Antragstellerin zu 1. seien im März 2003 sowie im Februar und März 2004 \ninsgesamt drei Mal schriftlich arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht worden, weil sie \neinen Aufruf über das dienststelleninterne Intranet versandt bzw. Flugblätter verteilt habe. \nFerner habe die Beteiligte zu 2. die Wahl dadurch behindert, dass sie die Anwesenheit einer \nangeblichen Wahlbeobachterin in einem Nebenraum des Wahllokals durchgesetzt habe. \nWahlbeobachter seien in der Wahlordnung nicht vorgesehen und deswegen generell geeignet, \nden ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu stören. Die Anwesenheit im Wahllokal sei nur \nwahlberechtigten Personen und dies auch nur zum Zweck der Stimmabgabe gestattet. Der \nunberechtigte Aufenthalt von Personen im Wahllokal beeinträchtige die subjektive \nWahlfreiheit der übrigen Wähler und sei deswegen unzulässig. \n\n5\n\nAußerdem sei die Wahl in der Gruppe der Arbeiter ungültig: Die Beamtin S., die mit der \nGruppe der Arbeiter gewählt habe, sei nicht wahlberechtigt gewesen, weil sie seit mehr als 18 \nMonaten nicht mehr bei den Rheinischen Kliniken L. beschäftigt gewesen sei, sie dort \nkeinen Arbeitsplatz mehr habe und sie auch nicht mehr dorthin zurückkehren werde. \nAufgrund dessen sei sie nicht mehr in die Dienststelle eingegliedert. Sie sei daher wie ein \nBeschäftigter zu behandeln, dem Altersteilzeit im Blockmodell gewährt worden sei und der \nsich in der Freistellungsphase befinde. Dagegen sei zwei Justizvollzugsbeamten, die länger als \nsechs Monate an die Rheinischen Kliniken L. abgeordnet gewesen seien, die Teilnahme an \nder Wahl zu Unrecht verwehrt worden. Unterstellt, diese beiden hätten sich für die \nangefochtene Wahl ebenfalls der Gruppe der Arbeiter angeschlossen und die Beamtin S. \nhätte nicht an der Wahl teilgenommen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Liste \nW1. in der Gruppe der Arbeiter beide Sitze errungen hätte.\n\n6\n\nDiesem Vortrag der Antragsteller haben die Beteiligten widersprochen: Bezüglich \nder Nutzung des Intranets habe für alle bei der angefochtenen Wahl angetretenen \nGruppierungen die Dienstanweisung „Elektronische Post\" vom 23. Oktober 2001 \ngegolten. Danach sei die Nutzung der Programme „GroupWise\" und „Outlook\" auf \ndienstliche Zwecke beschränkt. Dementsprechend habe die Beteiligte zu 2. auf die \nBeschwerde der Antragstellerin zu 1. der W. mit Schreiben vom 4. Juni 2004 die \nNutzung des Outlook-Programms für Zwecke der Wahlwerbung untersagt. Jedoch \nhätten alle in der Dienststelle vertretenen Gruppierungen, also auch die \nAntragstellerin zu 1., die Möglichkeit gehabt, Informationen unter der Rubrik „Infos \nund Mitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen\" im Intranet zu \nveröffentlichen. Einen entsprechenden Antrag habe die Antragstellerin zu 1. bis zur \nangefochtenen Wahl nicht gestellt. In anderen dem Landschaftsverband S. \nzugehörigen Dienststellen habe die Antragstellerin zu 1. von dieser Möglichkeit \nbereits vor der Wahl Gebrauch gemacht. Eine eigene E-Mail-Adresse sei der W. \nnicht eingeräumt worden. Es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, unter der \nbesagten Intranet-Rubrik weitere Informationen über die W. zu erhalten. Die \nNutzung von Räumen der Dienststelle stehe grundsätzlich allen in der Dienststelle \nvertretenen Gruppen offen. Auch die Antragstellerin zu 1. habe hiervon in der \nVergangenheit Gebrauch gemacht.\n\n7\n\nDie Wahlwerbung der Antragstellerin zu 1. habe die Beteiligte zu 2. nicht \nbehindert. Die von den Antragstellern angeführten Vorfälle hätten in keinem \nZusammenhang mit der Personalratswahl gestanden. U.a. sei es dabei um die \nVerbreitung einer E-mail mit allgemeinpolitischem Inhalt (J. -Krieg) gegangen. Die \nWahlbeobachtung durch zwei Mitglieder der Dienststelle sei nicht zu beanstanden, \nda das Wahllokal dienststellenöffentlich sei. Im Übrigen habe auch die Antragstellerin \nzu 2. den Wahlverlauf beobachtet und sich dabei sogar unmittelbar im Wahllokal \naufgehalten. Schließlich sei auch die Wahl für die Gruppe der Arbeiter nicht zu \nbeanstanden: Die Beamtin S., deren Teilnahme die Antragsteller moniert hätten, \nhabe stets Bezüge erhalten und leite derzeit das Sozialzentrum der Rheinischen \nKliniken L. . Die beiden abgeordneten Justizvollzugsbeamten seien gemäß § 10 \nAbs. 4 des nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG \nNRW) nicht wahlberechtigt gewesen, da sie eine Ausbildung durchlaufen hätten und \nweiterhin in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt gewesen seien.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 3. November 2004 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, \n\n9\n\ndie vom 7. bis 9. Juni 2004 bei den Rheinischen \nKliniken L. durchgeführte Personalratswahl für \nungültig zu erklären,\n\n10\n\nabgelehnt: Es liege kein Verstoß i.S.d. § 22 LPVG NRW vor, aufgrund dessen die \ngesamte Personalratswahl oder die Wahl für die Gruppe der Arbeiter für ungültig zu \nerklären sei. Die Beteiligte zu 2. habe die Wahl nicht unzulässig beeinflusst. Während \nder Wahl hätten sich keine Personen unbefugt im Wahllokal aufgehalten. Die \nBeamtin, deren Teilnahme an der Wahl die Antragsteller moniert hätten, sei \nwahlberechtigt gewesen, da sie unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt \ngewesen sei. \n\n11\n\nGegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, \ndenen der Beschluss am 24. November 2004 zugestellt wurde, am 20. Dezember \n2004 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist am 24. Februar 2005 begründet.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Beschwerde nehmen die Antragsteller auf ihr bisheriges \nVorbringen Bezug und führen ergänzend aus: Während die Beteiligte zu 2. der \nTätigkeit der Antragstellerin zu 1. mit Misstrauen begegnet sei und einer ihrer \nVertreterinnen mehrfach mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen \nverbundene Rügen erteilt habe, sei die Tätigkeit der W. mit Wohlwollen und ihre \nVerstöße gegen die Nutzungsbedingungen des Intranets mit Nachsicht behandelt \nworden. So sei z.B. das Anfang Juni 2004 gegenüber der W. angeblich \nausgesprochene Verbot der Wahlwerbung im Intranet nicht vollzogen worden; die \nentsprechenden Beiträge der W. hätten jedenfalls noch am 11. Juni 2004 über das \nIntranet eingesehen werden können. Des Weiteren habe die Beteiligte zu 2. die \nunwahre Behauptung aufgestellt, das Outlook-Programm sei von einem Mitarbeiter \nder W. ohne Wissen der Dienststelle genutzt worden. Die Antragstellerin zu 1. habe \ndie Bevorzugung der W. bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2004 gerügt, eine - im \nErgebnis folgenlose - Reaktion hierauf sei erst am 8. Juni 2004 erfolgt. Aufgrund \ndieses Verhaltens ergebe sich der objektive Eindruck, dass die Beteiligte zu 2. die \nW. bevorzuge und die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1. behindere. Dieser Eindruck \ngenüge, um die Ungültigkeit der Wahl zu begründen. Ob der Beteiligten zu 2. in \njedem Fall bekannt gewesen sei, was die W. über das Intranet veröffentlicht habe, \nsei unerheblich. \n\n13\n\nEine Wahlbeobachtung sei entgegen der Auffassung der Fachkammer \nunzulässig. Der Wähler dürfe nicht den Eindruck erhalten, sein Wahlverhalten \neinschließlich der Tatsache, dass er überhaupt wählt, werde registriert. \nWahlbeobachter verstießen somit gegen das Wahlgeheimnis, weil nicht \nausgeschlossen werden könne, dass der von den Wahlbeobachtern beobachtete \nWähler aufgrund deren Anwesenheit sein Wahlverhalten ändere.\n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n15\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nbeschließen.\n\n16\n\nDie Beteiligten beantragen jeweils,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der zugehörigen Beiakten (5 Hefte) verwiesen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, \nhat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n21\n\nGemäß § 22 Abs. 1 LPVG NRW können mindestens drei wahlberechtigte \nBeschäftigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der \nDienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des \nWahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen \nwesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, \ndass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden \nkonnte. \n\n22\n\nDanach ist der Wahlanfechtungsantrag zwar zulässig - die Antragsteller sind \nanfechtungsberechtigt, der Antrag ist form- und fristgerecht gestellt -, aber \nunbegründet, da kein Verstoß i.S.d. § 22 Abs. 1 LPVG NRW vorliegt. Namentlich \nhaben weder die Beteiligte zu 2. noch die W. gegen wesentliche Vorschriften über \ndas Wahlverfahren verstoßen. Diesbezüglich steht im Vordergrund der Vorwurf der \nAntragsteller, die Beteiligte zu 2. habe die W. bevorzugt, indem sie ihr im \nGegensatz zur Antragstellerin zu 1. das hausinterne Intranet für Zwecke der \nWahlwerbung zur Verfügung gestellt habe. Insoweit kommt ein Verstoß des \nBeteiligten - aber auch der W. - gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW \n(sittenwidrige Wahlbeeinflussung) in Betracht, der aber im Ergebnis nicht vorliegt (1. \nund 2.). Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren ist \nferner auch mit Blick auf die von den Antragstellern gerügte Wahlbeobachtung zu \nverneinen (3). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlrecht vor: Die Beamtin S. war gemäß § 10 Abs. 1 LPVG NRW \nwahlberechtigt; der allein in Betracht zu ziehende Ausnahmetatbestand des § 10 \nAbs. 3 c) LPVG NRW greift nicht durch (4.). Dagegen waren die beiden \nJustizvollzugsbeamten B. und Sch. gemäß § 10 Abs. 4 LPVG NRW nicht \nwahlberechtigt, da sie die der Dienststelle angeschlossene Krankenpflegerschule \nbesuchten (5.).\n\n23\n\n1. Die Beteiligte zu 2. hat durch ihr Verhalten nicht in einer gegen die guten \nSitten verstoßenden Weise Einfluss auf die Wahl genommen. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. \n2 LPVG NRW schützt die Willensbildung und Entscheidungsfreiheit der an der Wahl \nbeteiligten Personen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2000 - \n6 P 7.99 -, BVerwGE 112, 12.\n\n25\n\nDurch diese Norm soll eine Beeinflussung des Wahlergebnisses in einer nicht \nvon der Rechtsordnung gebilligten Weise ausgeschlossen werden. Während die \nWahlbehinderung uneingeschränkt unzulässig ist, ist die Wahlbeeinflussung nur \nverboten, sofern sie gegen die guten Sitten verstößt. Danach ist Wahlwerbung \ngrundsätzlich zulässig. Gegen die guten Sitten verstößt eine Wahlbeeinflussung nur \ndann, wenn eine Maßnahme unter Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck \ngegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist in \njedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und unter sorgfältiger \nAbwägung der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen und des grundsätzlichen \nRechts, auf ihre Entscheidung einzuwirken, zu entscheiden, ob eine gegen die guten \nSitten verstoßende Wahlbeeinflussung gegeben ist. \n\n26\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 21 Rn. 8 und 9; \nSchlatmann, in: Lorenzen u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, Stand: \nSeptember 2005, § 24 Rn. 7 ff.\n\n27\n\nIn diese Abwägung ist insbesondere auch die Erheblichkeit des beanstandeten \nVerhaltens in Bezug auf eine Gefährdung des durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG \nNRW geschützten Rechtsguts einzustellen.\n\n28\n\nDem Vorwurf der Antragsteller, die Beteiligte zu 2. habe durch ihr Verhalten die \nWahl des Personalrats in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise \nbeeinflusst, indem sie der W. das hausinterne Intranet zum Zwecke der \nWahlwerbung zur Verfügung gestellt habe, nicht aber der Antragstellerin zu 1., liegt \ndie zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die Dienststellenleitung sich in \nBezug auf Personalratswahlen grundsätzlich neutral zu verhalten hat, sie \ninsbesondere nicht einer Gruppierung Vorteile gewähren darf, die sie (einer) anderen \nGruppierung(en) versagt.\n\n29\n\nZur § 22 Abs. 1 LPVG NRW entsprechenden \nNorm des § 20 Betriebsverfassungsgesetz vgl. BAG, \nBeschluss vom 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 -, \nBAGE 53, 385; LAG Hamburg, Beschluss vom \n12. März 1998 - 2 TaBV 2/98 -, juris.\n\n30\n\nDie Beteiligte zu 2. hat indes durch ihr Verhalten vor der Wahl nicht in einer \ngegen die guten Sitten verstoßenden Weise gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. \nInsbesondere hat sie der W. keine Nutzung des Intranets oder der E-mail-\nProgramme (Outlook, GroupWise) genehmigt, die sie nicht auch - wäre dies begehrt \nworden - der Antragstellerin zu 1. genehmigt hätte.\n\n31\n\na) Entgegen der Behauptung der Antragsteller hat die Beteiligte zu 2. der W. \nkeine Vorzugsstellung zur Eigendarstellung im Intranet eingeräumt. Diesbezüglich \nhat die Beteiligte zu 2. glaubhaft dargelegt, dass sämtliche in der Dienststelle \nvertretenen Interessengruppen die Möglichkeit besäßen (und auch schon vor der \nWahl besessen hätten), sich im hausinternen Intranet unter der Rubrik „Infos und \nMitteilungen von betrieblichen Sport- und Interessengruppen\" zu präsentieren. \nHiervon macht inzwischen auch die Antragstellerin zu 1. Gebrauch. Darin, dass \nLetztere diese Präsentationsform bis zur angefochtenen Wahl nicht genutzt hat, liegt \nkeine Bevorzugung der W. seitens der Beteiligten zu 2. \n\n32\n\nSoweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 3. November 2005 behaupten, eine \nNutzung dieser Intranet-Rubrik sei der Antragstellerin zu 1. vor der Wahl nicht \nmöglich gewesen, haben sie hierfür keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt. \nInsbesondere ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht, dass die Beteiligte zu 2. einen \nentsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 1. abgelehnt hätte - einen solchen hat \nsie, wie die Befragung der Antragstellerin zu 2. im Anhörungstermin vor dem \nFachsenat ergeben hat, auch nie gestellt. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, \nweshalb die Beteiligte zu 2. einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 1. \nhätte ablehnen sollen. Ziffer 1.6 der Dienstanweisung „Elektronische Post\" sieht \nausdrücklich vor, dass sich die beim Landschaftsverband vertretenen \nGewerkschaften im Intranet präsentieren können. Außerdem hat die Beteiligte zu 2. \nunwidersprochen vorgetragen (und auch entsprechende Nachweise vorgelegt), dass \ndie Antragstellerin zu 1. sich in anderen Dienststellen des Landschaftsverbandes \nbereits vor der Wahl im Intranet unter der jeweils dafür vorgesehenen Rubrik \npräsentiert hat. \n\n33\n\nDie Behauptung der Antragsteller, der Leiter des Wirtschafts- und \nVerwaltungsdienstes Hauser habe gegenüber dem Gewerkschaftssekretär X. \nerklärt, die Antragstellerin zu 1. dürfe die Intranet-Rubrik „Infos und Mitteilungen von \nbetrieblichen Sport- und Interessengruppen\" nicht nutzen, sieht der Senat als \nwiderlegt an. Diesbezüglich hat Herr I. , der für den Beteiligten zu 2. am \nAnhörungstermin teilgenommen hat, auf Nachfrage des Fachsenats erläutert, er \nhabe lediglich die Nutzung des E-mail-Programms Outlook sowie die Nutzung des \nInternets durch die Antragstellerin zu 1. abgelehnt, nicht aber die Nutzung der \nbesagten Intranet-Rubrik. Diese Darstellung hält der Fachsenat für glaubhaft, \ninsbesondere deshalb, weil sie der einschlägigen Dienstanweisung „Elektronische \nPost\" entspricht. Der Fachsenat stellt nicht in Abrede, dass Gewerkschaftssekretär \nX. Herrn I. so verstanden hat, wie die Antragsteller es darstellen. \nAugenscheinlich liegt diesbezüglich ein Missverständnis vor, das darauf beruht, dass \ndie Antragstellerin zu 1. nicht ausreichend präzise zwischen Internet, Intranet und \ndem E-mail-Programm Outlook unterschieden hat. Auch in den Schriftsätzen der \nAntragsteller wird insofern nicht immer zutreffend differenziert (vgl. Bl. 104/105 d. \nGerichtsakte sowie den zweiten Absatz auf S. 11 dieses Beschlusses).\n\n34\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es nicht zu beanstanden \nist, dass Wahlwerbung, darunter auch die W. -Zeitung, sowohl vor als auch nach \nder Wahl unter der Rubrik „Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und \nInteressengruppen\" im Intranet abrufbar war. Folglich bestand kein Anlass für die \nBeteiligte zu 2., der W. solche Veröffentlichungen zu verbieten. Dementsprechend \nhat sie der W. mit Schreiben vom 4. Juni 2004 zwar die Nutzung des Outlook-\nProgramms, nicht aber die Veröffentlichung ihrer Zeitung oder sonstiger \nInformationen unter der dafür bereitgestellten Rubrik im Intranet untersagt. Die in \neiner E-mail der Beteiligten zu 2. vom 16. Juni 2004 getroffene Aussage, der W. sei \nweitere Wahlwerbung untersagt worden, ist daher missverständlich formuliert.\n\n35\n\nIm Anhörungstermin vor dem Fachsenat haben alle Beteiligten - für die \nAntragsteller die Antragstellerin zu 2. - übereinstimmend bestätigt, dass die W. sich \nausschließlich unter der Intranet-Rubrik „Infos und Mitteilungen von betrieblichen \nSport- und Interessengruppen\" präsentiert habe, nicht aber im Internet und auch \nnicht in einer anderen Intranet-Rubrik. Aus diesem Grund bedarf die Frage, worum \nes sich bei dem im Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 4. Juni 2004 erwähnten \nIntranet-Forum handelt, keiner abschließenden Beantwortung, wenngleich einiges \ndafür spricht, dass es sich auch hier um ein Missverständnis handelt. Aufgrund der \nübereinstimmenden Erklärung aller Beteiligten steht fest, dass die W. ein solches \nForum nicht genutzt hat. \n\n36\n\nDie von den Antragstellern ebenfalls monierte Nutzung der Programme „Outlook\" \nund „GroupWise\" (s. unten) steht mit der Nutzung von Intranet-Rubriken in keinem \n(direkten) Zusammenhang. Mit diesen Programmen ist die Verbreitung von \nInformationen im Intranet, insbesondere die Versendung an einzelne bzw. all jene \nBedienstete möglich, die über eine eigene E-mail-Adresse verfügen. Diese \nProgramme stellen aber keine Rubrik im Intranet dar, unter der Informationen auf \nDauer präsentiert werden können. \n\n37\n\nb) Bezüglich des von den Antragstellern monierten „Links\" (Querverweis auf eine \nandere Seite - hier - des Intranet-Servers) hat die Beteiligte im Anhörungstermin vor \ndem Fachsenat erklärt, ein solcher Link erscheine immer dann automatisch auf der \nEingangsseite des Intranets, wenn bestimmte neue Informationen ins Intranet gestellt \nwürden. Ein solcher Link wäre also auch dann erschienen, wenn die Antragstellerin \nzu 1. die Rubrik „Infos und Mitteilungen von betrieblichen Sport- und \nInteressengruppen\" genutzt hätte. Somit lässt sich diesbezüglich ebenfalls keine \nBevorzugung der W. feststellen.\n\n38\n\nc) Entgegen der Behauptung der Antragsteller besaß die W. keine eigene E-\nmail-Adresse. Hierzu wird auf die glaubhaften Darlegungen der Beteiligten zu 2. in \ndem am 27. Oktober 2005 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen \nSchriftsatz verwiesen. Bei der im Schriftsatz der Antragsteller vom 3. November 2005 \nangegebenen E-mail-Adresse handelt es sich um die dienstliche E-mail-Adresse \neines W. -Mitglieds, nicht aber um eine eigene Adresse der W. . \n\n39\n\nd) Dadurch, dass die Beteiligte zu 2. der W. Räume für eine Wahlparty zur \nVerfügung gestellt hat, hat sie diese Gruppierung ebenfalls nicht bevorzugt. Auch \ndiesbezüglich hat sie glaubhaft dargelegt, dass sämtliche in der Dienststelle \nvertretenen Gruppierungen Räume der Dienststelle nutzen können und auch die \nAntragstellerin zu 1. in der Vergangenheit bereits entsprechende Räume genutzt \nhat.\n\n40\n\ne) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 2. der W. erlaubt hat, \ndas Outlook- bzw. das GroupWise-Programm zu nutzen, sind weder vorgetragen \nnoch ersichtlich. Gemäß Ziffer 1.6 der Dienstanweisung „Elektronische Post\" war die \nNutzung dieser E-mail-Programme weder der Antragstellerin zu 1. noch der W. \nnoch anderen vergleichbaren Gruppierungen gestattet. Daraus, dass die W. dieses \nVerbot missachtet und zusätzlich in einer ihrer Publikationen die dienstliche E-mail-\nAdresse eines ihrer Mitglieder angegeben hat, kann entgegen der Auffassung der \nAntragsteller nicht geschlossen werden, dass der W. seitens der Beteiligten zu 2. \neine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. \n\n41\n\nf) Allerdings ist die Beteiligte zu 2. nicht unverzüglich gegen die Nutzung des \nOutlook-Programms durch die W. eingeschritten, obwohl ihr diese Nutzung \nspätestens seit dem Beschwerdeschreiben der Antragstellerin vom 6. Mai 2004 \nbekannt war. Unstreitig hat die Beteiligte zu 2. der W. die Nutzung des Outlook-\nProgramms erst am 4. Juni 2004 mündlich untersagt und diese Untersagung am 8. \nJuni 2004 nochmals per E-mail bestätigt. \n\n42\n\nEine Wahl kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen \nsittenwidrig beeinflusst werden.\n\n43\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 21 Rn. 7. \n\n44\n\nJedoch liegt in der Verhaltensweise der Beteiligten zu 2. (noch) keine \nsittenwidrige Beeinflussung der Wahl i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW. \nDas ergibt die nach den einleitenden Ausführungen vorzunehmende Abwägung der \nUmstände des Einzelfalles: Die von der W. vor der Wahl über Outlook verbreiteten \nInhalte (W. -Zeitung, Einladung zur Wahlparty) sind inhaltlich als Wahlwerbung zu \nqualifizieren und damit grundsätzlich zulässig. Die Nutzung von Outlook durch die \nW. diente der erleichterten Verbreitung ihrer grundsätzlich zulässigen \nWahlwerbung. Zu diesem Zweck hat die W. das Outlook-Programm in einem relativ \ngeringen Umfang genutzt. Seit Januar 2003 wurden neun Zeitungen (vgl. die \nÜbersicht auf Bl. 21 d. Gerichtsakte) und eine Einladung zur Wahlparty über Outlook \nverbreitet. Also hat die W. Outlook in 17 Monaten insgesamt zehn Mal genutzt, \ndavon vier Mal in den letzten drei Monaten vor der Wahl (drei Zeitungen sowie die \nEinladung zur Wahlparty). Außerdem wurden mit der Versendung über Outlook \nlängst nicht alle Mitarbeiter erreicht, da - wie die Antragstellerin zu 2. im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat vorgetragen hat - bei weitem nicht alle \nMitarbeiter über einen Computer verfügen. Hinzu kommt - und das ist entscheidend -, \ndass die Zeitungen und die Einladung auch ohne die Nutzung von Outlook \nzulässigerweise an die Bediensteten hätten verteilt werden können. Diese \nGesichtspunkte, insbesondere aber der letzte, zeigen, dass sich die nach den \ndienststelleninternen Vorschriften untersagte Nutzung des Outlook-Programms \nallenfalls geringfügig auf die durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LPVG NRW geschützte \ninhaltliche Wahlentscheidung der Wähler ausgewirkt haben kann. Denn die Wähler \nhätten von der Wahlwerbung der W. auch dann Kenntnis genommen, wenn diese \nnicht über Outlook verbreitet, sondern - wie vor der Einführung des \ndienststelleninternen Intranets üblich - an jeden einzelnen Wähler verteilt worden \nwäre. Insgesamt gesehen handelt es sich bei der unzulässigen Outlook-Nutzung also \num einen im Ergebnis relativ unerheblichen Verstoß. Die Duldung eines derart \nunerheblichen Verstoßes einer an der Wahl beteiligten Gruppierung durch die \nBeteiligte zu 2. verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht \nDenkenden.\n\n45\n\nZusätzlich haben die Antragsteller moniert, die W. habe die Beschäftigten unter \nNutzung des Outlook-Programms über den Wahlausgang informiert. Insofern \nscheidet eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung aber schon deswegen aus, weil diese \nInformation erst nach Abschluss der Wahl erfolgte.\n\n46\n\nEin anderes Abwägungsergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die \nBeteiligte zu 2. die Nutzung des Outlook-Programms durch ein Mitglied der \nAntragstellerin zu 1. (in einem Fall) sowie die Verteilung von Flugblättern durch \ndasselbe Mitglied (in zwei Fällen) beanstandet hat. Diese Beanstandungen betrafen \nFälle, die mit der Nutzung des Outlook-Programms durch die W. nicht vergleichbar \nsind. Bezüglich der beanstandeten Outlook-Nutzung fehlt es sowohl an einem \nzeitlichen (März 2003) als auch an einem thematischen (J. -Krieg) Bezug zum \nWahlkampf. Die beiden anderen Fälle im Februar und März 2004 betrafen das \nVerkleben von Türen innerhalb der Dienststelle mit Flugblättern, die in erster Linie \ngewerkschaftlichen Zwecken (Einladung zur Mitgliederversammlung, Werbung neuer \nMitglieder) dienten. \n\n47\n\n2. Die W. hat durch ihr Verhalten ebenfalls nicht in einer gegen die guten Sitten \nverstoßenden Weise Einfluss auf die Wahl genommen. § 21 Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNRW richtet sich nicht nur gegen die Dienststellenleitung und andere nicht an der \nWahl beteiligte Gruppierungen bzw. Personen, sondern gegen jedermann, also auch \ngegen Gruppierungen bzw. Personen, die an der Wahl teilnehmen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November \n1969 - 7 P 2.69 -, BVerwGE 34, 177; Beschluss \ndes Fachsenats vom 16. Dezember 1968 - CL 5/68 \n-, ZBR 1969, 253; Cecior/Vallendar/Lechtermann/ \nKlein, a.a.O., § 21 Rn. 7.\n\n49\n\nDie W. hat zwar vor der Wahl entgegen dienstlichen Weisungen das Outlook-\nProgramm zur Verbreitung ihrer Zeitung sowie einer Einladung zur Wahlparty \nbenutzt. Dadurch hat sie jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen (noch) \nkeinen sittenwidrigen Einfluss auf die Wahl ausgeübt. Das vorstehend gefundene \nAbwägungsergebnis trifft in Bezug auf die durch die W. begangenen Verstöße in \ngleicher Weise zu.\n\n50\n\n3. Die Beobachtung der Wahl durch die Antragstellerin zu 2. (auch sie hat sich \nlaut Tagesprotokoll vom 9. Juni 2004 an diesem Tag mehrmals zwecks Beobachtung \ndes Wahlverlaufs im Wahllokal aufgehalten) sowie zwei weitere \nDienststellenangehörige ist nicht vorschriftswidrig. Personalratswahlen sind \ndienststellenöffentlich. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz. \nJedoch gehört das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl zu den wichtigsten \nSicherungen freier demokratischer Wahlen, da es eine effektive Kontrolle der \nordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen gewährleistet. Namentlich aufgrund \nder Tatsache, dass das nordrhein-westfälische Landespersonalvertretungsgesetz \nweder die einseitige Besetzung des Wahlvorstandes mit Mitgliedern einer \nGewerkschaft - unter Ausschluss der in der Dienststelle vertretenen \nKonkurrenzgewerkschaften - noch die Kandidatur von Wahlvorstandsmitgliedern für \ndie Personalvertretung verbietet, kommt dem Grundsatz der dienststellenbezogenen \nÖffentlichkeit der Wahlhandlung große Bedeutung zu. Dementsprechend ist die Wahl \nfür jeden wahlberechtigten Bediensteten sowie Beauftragte der in der Dienststelle \nvertretenen Gewerkschaften öffentlich.\n\n51\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. Juni 1980 \n- CB 12/79 -, RiA 1981, 178; Altvater u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, \n§ 16 WO Rn. 8; Schlatmann in: Lorenzen u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, Stand: \nSeptember 2005, § 16 WO Rn.14; Orth/Welkoborsky, \nLandespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 1993, \n§ 15 WO Rn. 3.\n\n52\n\nAus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1980\n\n53\n\n - 6 P 13.80 -, PersV 1981, 501, \n\n54\n\nfolgt nichts Gegenteiliges: Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser \nEntscheidung die Verweisung von Wahlbeobachtern aus dem Wahllokal gebilligt, \njedoch geschah dies in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, um eine \nKontrolle der Wähler bei der Stimmabgabe selbst zu verhindern. Im vorliegenden Fall \nlässt sich dem Tagesprotokoll vom 9. Juni 2004 indes nicht entnehmen, dass die drei \nWahlbeobachter entsprechende Versuche unternommen oder gar versucht hätten, \nWähler zu beeinflussen. Die Antragsteller haben im Laufe des vorliegenden \nVerfahrens ebenfalls keine entsprechenden Vorwürfe erhoben. \n\n55\n\nDer von den Antragstellern behauptete Verstoß der Zulassung von \nWahlbeobachtern gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ist nicht \nnachvollziehbar. Die Teilnahme an der Wahl lässt sich schon deswegen nicht geheim \nhalten, weil im Wahllokal andere Personen (Wahlhelfer, Wähler) anwesend sind. \nDass die Wahlbeobachter Einsicht in das durch den Grundsatz der geheimen Wahl \ngeschützte Wahlverhalten des Einzelnen, d.h. die Stimmabgabe nehmen konnten, \nhaben die Antragsteller - wie schon gesagt - weder selbst behauptet noch ergeben \nsich entsprechende Hinweise aus dem Tagesprotokoll vom 9. Juni 2004. \n\n56\n\nEbenso wenig nachvollziehbar ist, inwiefern die Wahlbeobachter die Wahl \nbehindert haben sollen. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte \nBehauptung, da nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern die Wahlbeobachter den \nungestörten Ablauf der Wahl beeinträchtigt haben könnten.\n\n57\n\n4. Die Beamtin S. war wahlberechtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 LPVG NRW sind alle \nBeschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme \nder in § 10 Abs. 3 LPVG NRW aufgeführten Beschäftigten wahlberechtigt. Diese \nRegelungen sind abschließend, da sich Einschränkungen des aktiven Wahlrechts \nunmittelbar aus dem Gesetz ergeben müssen. \n\n58\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 10 Rn. 3.\n\n59\n\nDie Beamtin S. war vom 21. September 2002 bis 15. August 2004 unter \nFortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt. Mit Verfügung vom 11. August \n2004 wurde ihr der Dienstposten als Leiterin des Sozialzentrums übertragen. Diese \nTätigkeit hat sie der Beteiligten zu 2. zufolge am 16. August 2004 angetreten. Ob sie \ndiese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat bzw. (noch) ausübt - die Antragsteller \nbestreiten dies - ist unerheblich. Denn jedenfalls bestand ihr Beamtenverhältnis über \ndie Wahl hinaus fort, sodass sie während dieses Zeitraums Beamtin i.S.d. § 5 Abs. 2 \nLPVG NRW und damit auch Beschäftigte i.S.d. § 10 Abs. 1 LPVG NRW war. Dem \nsteht nicht entgegen, dass die Beamtin S. während des Zeitraums ihrer Freistellung \nkeine Tätigkeit ausgeübt hat. Die Regelung des § 10 Abs. 3 c) LPVG NRW zeigt, \ndass dieser Umstand nicht zum Verlust der Eigenschaft als Beschäftigter führt; \nanderenfalls wäre diese Regelung nämlich überflüssig. Außerdem werden die von \n§ 10 Abs. 3 c) LPVG NRW erfassten Personen in § 10 Abs. 3 LPVG NRW \nausdrücklich als „Beschäftigte\" bezeichnet.\n\n60\n\nDie Beamtin S. war zum Zeitpunkt der Wahl auch der Dienststelle zuzurechnen, \nin der die angefochtene Wahl stattgefunden hat. Auch in diesem Zusammenhang ist \nunerheblich, dass sie während des Zeitraums ihrer Freistellung dort nicht tatsächlich \ntätig war. Scheidet ein Beschäftigter nur vorübergehend aus den Arbeitsabläufen der \nDienststelle aus, so bleibt er weiterhin dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers bzw. \nDienstherrn unterworfen und wird er weiter seiner bisherigen Dienststelle \nzugerechnet.\n\n61\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. Oktober \n2001 - 1 A 315/01.PVL -, PersV 2002, 502.\n\n62\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Status der Beamtin S. während des \nZeitraums ihrer Freistellung auch nicht mit demjenigen eines Beamten vergleichbar, \ndem Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wurde. Es kommt daher nicht darauf an, \nob ein solcher Beamter nach Beginn der Freistellungsphase noch wahlberechtigt ist. \n\n63\n\nZu dieser Frage vgl. Beschluss des Fachsenats \nvom 25. Oktober 2001 - 1 A 315/01.PVL -, a.a.O.; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 10 Rn. \n3b.\n\n64\n\nDenn im Unterschied zu Letzterem war die Beamtin S. während ihrer Freistellung \nnicht endgültig aus der Dienststelle ausgegliedert, sondern nur vorübergehend nicht \nin der Dienststelle tätig. Während des gesamten Freistellungszeitraums war ihr \nweiterer Einsatz in der Dienststelle vorgesehen. Dies dokumentiert ihre Personalakte, \naus der sich ergibt, dass die Beteiligte zu 2. bemüht war, einen amtsangemessenen \nDienstposten für sie zu finden und diesbezüglich Verhandlungen mit der Beamtin S. \nbzw. deren Rechtsanwalt führte. Zudem wurde ihr am 11. August 2004 tatsächlich \nein neuer Dienstposten übertragen und gehörte sie bis kurz vor der Wahl dem \nVorgänger des Beteiligten zu 1. an. \n\n65\n\nWie die Regelung des § 10 Abs. 3 c) LPVG NRW („am Wahltag\") zeigt, kommt es \nfür die Frage der Wahlberechtigung allein auf den Zeitpunkt der Wahl an. \n\n66\n\nVgl. außerdem Havers, \nLandespersonalvertretungsgesetz, 9. Auflage 1995, \n§ 10 Rn. 5, sowie (zum \nBundespersonalvertretungsgesetz) Altvater u.a., \na.a.O., § 13 Rn. 1. \n\n67\n\nEs ist daher unbeachtlich, ob sich nach der Wahl die vorstehend beschriebenen \nVerhältnisse geändert haben. Entscheidend ist allein, dass die Beamtin S. wie \ngesagt zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht endgültig aus der Dienststelle \nausgegliedert war. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 2. im Anhörungstermin vor dem \nFachsenat dargelegt, dass die Beamtin S. weiterhin in den Rheinischen Kliniken L. \ntätig ist, u.a. ist sie für die Klinikzeitung verantwortlich. Dem sind die Antragsteller \nnicht mehr entgegengetreten.\n\n68\n\nSchließlich gehörte die Beamtin S. zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl nicht \nzum Personenkreis des § 10 Abs. 3 LPVG NRW, da sie nicht unter Wegfall ihrer \nBezüge beurlaubt, sondern unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt \nwar. \n\n69\n\n5. Die Justizvollzugsbeamten B. und Sch. waren dagegen nicht wahlberechtigt, \nda sie nicht zu den Beschäftigten der Rheinischen Kliniken L. zählten. Aus den \nvon der Beteiligten zu 2. vorgelegten Ausbildungsvereinbarungen ergibt sich, dass B. \nund Sch. von ihrer Dienststelle, der Justizvollzugsanstalt (JVA) L. , freigestellt \nworden waren, um eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger in der den \nRheinischen Kliniken L. angeschlossenen Krankenpflegeschule zu absolvieren. \nBei einer derartigen Zuweisung an eine andere Dienststelle zum Zwecke der \nAusbildung handelt es sich nicht um eine Abordnung i.S.d. § 10 Abs. 2 LPVG NRW. \nDer „zugewiesene\" Beschäftigte nimmt während seiner Ausbildung nämlich keine \nAufgaben der Dienststelle wahr, bei der er ausgebildet wird, sondern Aufgaben der \nDienststelle, die ihn zum Zwecke der Ausbildung freigestellt hat. Dementsprechend \nbleibt der zu Ausbildungszwecken einer anderen Dienststelle zugewiesene Beamte \n(hier: B. und Sch.) Beschäftigter der Dienststelle, die ihn zum Zwecke der Ausbildung \nfreigestellt hat (hier: JVA L. ). \n\n70\n\nIm Übrigen kommt es, da die Teilnahme der Beamtin S. an der Wahl nicht zu \nbeanstanden ist, nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Justizvollzugsbeamten \nB. und Sch. wahlberechtigt waren. Denn jedenfalls ist ausgeschlossen, dass sich ein \ndiesbezüglicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht auf das \nWahlergebnis auswirken konnte. Unterstellt man, dass B. und Sch. bei den Arbeitern \nmitgestimmt hätten und die Liste W1. deswegen bei der Wahl in der Gruppe der \nArbeiter zwei Stimmen mehr, also insgesamt 45 Stimmen, erhalten hätte, so hätte \nsich dies gemäß § 24 Abs. 1 der Wahlordnung zum \nLandespersonalvertretungsgesetz (WO LPVG) nicht auf die Sitzverteilung \nausgewirkt, da der zweite Sitz auch dann an die W. , die 23 Stimmen erhielt, \ngegangen wäre: Den ersten in dieser Gruppe zu vergebenden Sitz hätte die Liste \nW1. (Höchstzahl 45), den zweiten Sitz die Liste W. (Höchstzahl 23, da 45 : 2 \n= 22,5) erhalten.\n\n71\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n72\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/1-a-5076-04-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/1-a-5076-04-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276597","retrieved":"2026-07-09 02:49:06.989460+00:00"}}