{"status":"available","doknr":"OLD276601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.1A1264.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"1 A 1264/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ficht die Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat beim \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen an, die vom 11. bis 13. Mai 2004 \nstattfand. Er ist der Ansicht, sein Wahlvorschlag sei vom Polizei-Hauptwahlvorstand \nbeim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: \nWahlvorstand) zu Unrecht zurückgewiesen worden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 16. März 2004 zeigte der Antragsteller beim Wahlvorstand \nseine Absicht an, einen Wahlvorschlag einzureichen, und bat um Übersendung des \nWahlausschreibens. Unter dem 25. März 2004 wies der Wahlvorstand den \nAntragsteller schriftlich darauf hin, bisher sei kein Nachweis erbracht, dass es sich \nbei ihm um eine Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) handele. Dafür sei \nu.a. eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler \nerforderlich. Zwecks Prüfung, ob er diese Voraussetzungen erfülle, bat der \nWahlvorstand den Antragsteller um Vorlage „nachprüfbarer Unterlagen über die \nAnzahl der Mitglieder sowie den sonstigen Organisationsgrad\", insbesondere auch \num Angaben, in welchen Dienststellen er vertreten sei. Abschließend wies der \nWahlvorstand darauf hin, dass - sollte es sich beim Antragsteller nicht um eine \nGewerkschaft handeln - ein von ihm eingereichter Wahlvorschlag ohne Beibringung \nder erforderlichen Anzahl von Unterschriften ungültig sei.\n\n5\n\nAm 6. April 2004 reichte der Antragsteller beim Wahlvorstand einen \nWahlvorschlag für die Gruppe der Beamten ein, der drei Kandidaten umfasste. Eine \nUnterschriftenliste gemäß § 16 Abs. 5 des nordrhein-westfälischen \nLandespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) war dem Wahlvorschlag nicht \nbeigefügt. Mit Schreiben vom 7. April 2004 räumte der Wahlvorstand unter \nBezugnahme auf sein Schreiben vom 25. März 2004 dem Antragsteller eine Nachfrist \nzur Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum 13. April 2004, 14.00 Uhr, ein, die \nmit Schreiben vom 13. April 2004 bis zum Ablauf des 14. April 2004 verlängert \nwurde. Darauf antwortete der Antragsteller mit Schreiben vom 10. sowie 14. April \n2004, bei ihm handele es sich sowohl um eine Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG als \nauch um eine Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen \nLandespersonalvertretungsgesetzes. Auf das Kriterium der Durchsetzungskraft \nkomme es nur im Rahmen des § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) an. Der dieser \nVorschrift zugrunde liegende arbeitsrechtliche Gewerkschaftsbegriff sowie die zum \nKriterium der Durchsetzungskraft ergangene Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts (BAG) könnten nicht auf das Personalvertretungsrecht \nübertragen werden. Andernfalls wären auch die übrigen Organisationen der \nPolizeibediensteten - Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG), Gewerkschaft der \nPolizei (GdP), Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und Polizei-Basis-\nGewerkschaft (PBG) -, deren Wahlvorschläge der Wahlvorstand zugelassen habe, \nmangels Durchsetzungskraft nicht als Gewerkschaften einzustufen. Dass es für den \npersonalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff weder auf die Tariffähigkeit \nnoch auf die Durchsetzungskraft ankomme, ergebe sich auch daraus, dass gemäß \n§ 16 Abs. 4 LPVG NRW wahlberechtigte Beschäftigte ebenfalls Wahlvorschläge \neinreichen dürften. Im Übrigen gebe es bei Personalratswahlen für die \nGewerkschaften keinen sozialen Gegenspieler, dem gegenüber sie sich \ndurchzusetzen hätten.\n\n6\n\nAm 15. April 2004 gab der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge bekannt. \nDen Wahlvorschlag des Antragstellers wies er als unheilbar ungültig zurück: Zum \nNachweis, dass es sich bei ihm um eine Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen \nLandespersonalvertretungsgesetzes handele, habe er trotz Aufforderung, weitere \nAngaben zu machen, lediglich einen Auszug aus dem Vereinsregister sowie seine \nSatzung vorgelegt. Aufgrund dieser Unterlagen lasse sich nicht feststellen, dass er \ndie Voraussetzungen erfülle, um als Gewerkschaft anerkannt zu werden. Folglich \nhätten dem Wahlvorschlag - was nicht geschehen sei - Unterstützungsunterschriften \nbeigefügt werden müssen. \n\n7\n\nDas Wahlergebnis wurde am 18. Mai 2004 durch Aushang bekannt gegeben. Am \n26. Mai 2004 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren sowie drei weitere \nParallelverfahren eingeleitet: Die Zurückweisung seines Wahlvorschlages sei \nrechtswidrig. Gewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen \nLandespersonalvertretungsgesetzes sei jede Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG. Es sei \nverfassungsgerichtlich anerkannt, dass die personalvertretungsrechtliche Betätigung \nder Gewerkschaften von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst werde. Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 \nGG sei jede Vereinigung, deren Ziel es sei, die wirtschaftlichen und sozialen Belange \nihrer Mitglieder zu wahren. Dies sei ausweislich seiner Satzung bei ihm der Fall. Für \ndas Kriterium der Durchsetzungskraft gebe es im Falle einer Beamtengewerkschaft \nkeine Grundlage. Da die Rechtsverhältnisse der Beamten durch Gesetz bzw. \nRechtsverordnung geregelt würden, fehle es selbst der mächtigsten \nBeamtengewerkschaft an jeglicher Handhabe, den Dienstherrn zu Verhandlungen \nüber die Arbeitsbedingungen der Beamten zu zwingen. Dementsprechend seien die \nBeamtengewerkschaften auf die Kraft ihrer Argumente angewiesen, um Einfluss auf \ndie Arbeitsbedingungen der Beamten zu nehmen. Insoweit sei die Qualität ihrer \nArgumente, nicht aber die Anzahl ihrer Mitglieder entscheidend. Die vom Beteiligten \nzu 1. zur Bekräftigung seiner abweichenden Rechtsauffassung zitierte Entscheidung \ndes Fachsenats vom 31. Oktober 1994 - 1 B 910/94.PVL - sei nicht einschlägig. Die \nEntscheidung sei zu § 11 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ergangen; diese \nVorschrift sei im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend. Die von den Beteiligten \nbefürchtete Gefahr der Umgehung des § 16 Abs. 5 LPVG NRW bestehe nicht: Zum \neinen müsse eine Gewerkschaft überbetrieblich organisiert sein, sodass sich \nBedienstete einer Dienststelle nicht zu einer Gewerkschaft zusammenschließen \nkönnten. Außerdem sei eine Gewerkschaft bereits dann berechtigt, einen \nWahlvorschlag zu machen, wenn sie mit nur einem einzigen Bediensteten in der \nDienststelle vertreten sei.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 24. Februar 2005 hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, \n\n9\n\ndie vom 11. bis 13. Mai 2004 durchgeführte Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat \nbeim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für ungültig zu erklären,\n\n10\n\nabgelehnt: Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag des Antragstellers zu \nRecht zurückgewiesen, da die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht \nbeigebracht worden seien. Von deren Vorlage habe nicht abgesehen werden \nkönnen, weil es sich beim Antragsteller nicht um eine Gewerkschaft handele. Die \nVoraussetzungen, die eine Vereinigung von Arbeitnehmern erfüllen müsse, um als \nGewerkschaft anerkannt zu werden, gälten - mit Ausnahme der für diese \nerforderlichen Tarif- und Streikfähigkeit - auch für Beamtengewerkschaften. \nDementsprechend sei auch von Letzteren eine gewisse Durchsetzungskraft zu \nfordern, wozu eine größere Zahl von Mitgliedern sowie ein gewisser \nOrganisationsgrad zu fordern sei. Da der Antragsteller diesbezügliche Angaben nicht \ngemacht habe, lasse sich nicht feststellen, dass es sich bei ihm um eine \nGewerkschaft handele. Dies gehe zu seinen Lasten. \n\n11\n\nGegen diesen Beschluss, der dem Vorsitzenden des Antragstellers am 8. März \n2005 zugestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 6. April \n2005 Beschwerde eingelegt und diese am 6. Mai 2005 begründet.\n\n12\n\nZur Begründung der vorliegenden sowie der in den Parallelverfahren (1 A \n5025/04.PVL, 1 A 781/05.PVL und 1 A 782/05.PVL) eingelegten Beschwerde(n) trägt \nder Antragsteller vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere fehle es nicht an der \nerforderlichen Antragsbefugnis. Hierfür sei ausreichend, dass - wie im vorliegenden \nFall - die Möglichkeit bestehe, der Antragsteller sei (durch die Entscheidung des \nWahlvorstandes) in eigenen Rechten verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Ob \neine Vereinigung von Beamten als Gewerkschaft anzuerkennen sei, richte sich allein \nnach den Zielen, die diese Vereinigung verfolge. Ob eine derartige Vereinigung über \neine gewisse Durchsetzungskraft, d.h. über eine gewisse Mitgliederzahl sowie über \neine gewisse Organisationsstruktur verfüge, sei dagegen unerheblich. Diesbezüglich \nvertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus verstoße \ndas Kriterium „Durchsetzungskraft\" aber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da dieses \nKriterium das Gebot der wahlrechtlichen Chancengleichheit verletze, das auch für \nWahlen im Arbeits- und Sozialbereich gelte. Halte man an diesem Kriterium fest, \nwürde kleineren Vereinigungen - ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliege - \nmangels Berechtigung, Wahlvorschläge zu machen, jede Möglichkeit genommen, \ndurch die (erfolgreiche) Teilnahme an Wahlen ihre Bedeutung und \nDurchsetzungskraft zu stärken. Dasselbe gelte bezüglich der gemäß § 16 Abs. 5 \nLPVG NRW erforderlichen Unterstützungsunterschriften, auch dieses Erfordernis sei \nmit § 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.\n\n13\n\nIm Anhörungstermin vor dem Senat hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen \nAntrag dahingehend neu gefasst,\n\n14\n\ndie vom 11. bis 13. Mai 2004 durchgeführte Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat \nbeim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt auf die Gruppe \nder Beamten für ungültig zu erklären.\n\n15\n\nEr beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem neugefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu beschließen.\n\n17\n\nDie Beteiligten beantragen jeweils,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Beteiligte zu 1. betont, dass Tariffähigkeit und Streikbereitschaft einerseits \nund Durchsetzungskraft andererseits nicht das Gleiche seien. \nBeamtengewerkschaften könnten nur dann Einfluss auf die die Verhältnisse der \nBeamten regelnde Gesetzgebung nehmen, wenn sie über eine gewisse \nDurchsetzungskraft verfügen würden.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte nebst Beiakte sowie auf die Gerichtsakten der Parallelverfahren (1 A \n5025/04.PVL, 1 A 781/05.PVL und 1 A 782/05.PVL) nebst Beiakten Bezug \ngenommen. \n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig, \nhat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n23\n\n1. Mit der Neufassung des Antrags ist weder eine Änderung noch eine (teilweise) \nRücknahme des Antrags verbunden. Vielmehr dient die Neufassung der Klarstellung \ndes von Anfang an vom Antragsteller verfolgten Begehrens. Dieser hat bereits \neingangs der Antragsschrift deutlich gemacht, dass sich der Anfechtungsantrag auf \ndie Wahl der Gruppe der Beamten beschränkt, und im gesamten Verfahren nur einen \ndie Wahl dieser Gruppe betreffenden Anfechtungsgrund - Zurückweisung seines \nWahlvorschlages (der allein diese Gruppe betraf) - geltend gemacht. Die \nBeschränkung der Wahlanfechtung auf die Wahl einer Gruppe ist auch zulässig, \nwenn - wie hier - der geltend gemachte Fehler sich nicht auf die Wahl der anderen \nGruppen ausgewirkt hat.\n\n24\n\nVgl. § 22 Abs. 2 LPVG NRW sowie Cecior/Val-lendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 22 Rn. 10 m.w.N.\n\n25\n\nDie Neufassung des Antrags ist sachgerecht. Für den erstinstanzlich \nprotokollierten Antrag dürfte es, soweit er die Wahlen der Arbeiter und Angestellten \nerfasst, bereits am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da der Antragsteller diesbezüglich \nkeinen Anfechtungsgrund geltend macht.\n\n26\n\n2. Der Antragsteller ist - unabhängig davon, ob er eine Gewerkschaft ist - \nbeteiligungsfähig, da es sich bei ihm um einen eingetragenen Verein handelt (§§ 80, \n46 Abs. 2 ArbGG, 50 Abs. 1 ZPO, 21 BGB). Der Antragsteller ist auch entsprechend \n§ 11 Abs. 1 der Vereinssatzung ordnungsgemäß durch seinen Vorsitzenden \nvertreten (§ 26 Abs. 2 BGB).\n\n27\n\n3. Der Wahlanfechtungsantrag hat aber schon deswegen keinen Erfolg, weil der \nAntragsteller nicht anfechtungsberechtigt ist. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers reicht es für die Befugnis, eine Personalratswahl anzufechten, nicht \naus, möglicherweise die Anfechtungsberechtigung zu besitzen. §§ 22 Abs. 1, 125 \nLPVG NRW, die für die Wahl des Hauptpersonalrats entsprechend gelten (§ 50 Abs. \n3 LPVG NRW), regeln den Kreis der Anfechtungsberechtigten abschließend. Nach \ndiesen Vorschriften steht diese Berechtigung dem Dienststellenleiter, jeder in der \nDienststelle vertretenen Gewerkschaft bzw. jedem in der Dienststelle vertretenen \nBerufsverband i.S.d. § 125 LPVG NRW sowie (mindestens) drei Wahlberechtigten \nzu. Angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften ist sowohl eine \nAusdehnung als auch eine Einschränkung des Kreises der Anfechtungsberechtigten \nausgeschlossen.\n\n28\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 16. \n\n29\n\nBei dem Antragsteller handelt es sich weder um eine Gewerkschaft (a) noch um \neinen Berufsverband i.S.d. § 125 LPVG NRW (b).\n\n30\n\na) Der Begriff „Gewerkschaft\" ist weder im nordrhein-westfälischen \nLandespersonalvertretungsgesetz bzw. dem eines anderen Bundeslandes noch im \nPersonalvertretungsgesetz des Bundes noch überhaupt gesetzlich definiert. \nDementsprechend hat die Rechtsprechung - in erster Linie die der Arbeitsgerichte - \ndiesen Begriff ausgefüllt. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und ihr folgend die \narbeitsrechtliche Literatur gehen von einem einheitlichen Gewerkschaftsbegriff aus. \n\n31\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 15. März 1977 - 1 ABR 16/75 -, BAGE 29, 73, 79 \nm.w.N.; Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage 2002, § 10 Rn. 9; Fitting \nu.a., Betriebsverfassungsgesetz, 22. Auflage 2004, § 2 Rn. 32 m.w.N. \n\n32\n\nDanach ist unter einer Gewerkschaft eine Vereinigung von Arbeitnehmern zu \nverstehen, die sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen \nihrer Mitglieder gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei \ngebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein \nund das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, \ndass die Vereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll erfüllen kann. Dazu \ngehört sowohl die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler als \nauch eine gewisse Leistungsfähigkeit ihrer Organisation.\n\n33\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 \n\n34\n\n- 1 ABR 51/03 -, PersV 2005, 348 m.w.N.\n\n35\n\nIn der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Personalvertretungsrecht \nsowie im personalvertretungsrechtlichen Schrifttum besteht Einigkeit, dass dieses \nBegriffsverständnis grundsätzlich auch im Personalvertretungsrecht zugrunde zu \nlegen ist.\n\n36\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1962 - 7 P 4.62 -, BVerwGE 15, 168, \nsowie vom 8. November 1957 - 7 P 7.57 -, VwRspr. 10, 553; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. Februar 1957 - 5 B 590/56 -, ZBR 1957, 209; Hessischer VGH, Beschluss \nvom 30. März 1988 - HPV TL 712/87 -, PersV 1992, 481; Altvater u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, 5. Auflage 2004, § 2 Rnrn. 20, 23; Faber in: \nLorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: September 2005, § 2 Rn. \n47; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 2 \nRn. 42.\n\n37\n\nNur eine - im gegebenen Zusammenhang allerdings unerhebliche - (Teil-) \nAusnahme wird für Beamtenverbände bzw. -gewerkschaften angenommen, bei \ndenen es aufgrund der Natur des Beamtenverhältnisses nicht auf die Tariffähigkeit \nankommt.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1962 \n\n39\n\n- 7 P 4.62 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1957 - 5 B 590/56 -, \na.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. März 1988 - HPV TL 712/87 -, a.a.O.; \nFischer/Goeres (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band \nV, Teil 2, K § 2 Rn. 16; Faber, a.a.O., § 2 Rn. 53. \n\n40\n\nDas hat allerdings für die hier vorzunehmende Abgrenzung keine Bedeutung. \nDabei deutet schon einiges darauf hin, dass es sich beim Antragsteller gar nicht um \neine Vereinigung handelt, die nur Beamte erfasst. Jedenfalls aus dem dem \nFachsenat vorliegenden Exemplar der Satzung des Antragstellers geht hervor, dass \ndieser die Interessen von Arbeitern, Angestellten und Beamten vertritt. Dieser Punkt \nbedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn die fehlende Tariffähigkeit einer \ngewerkschaftlich ausgerichteten Beamtenvereinigung lässt die Gründe unberührt, \naus denen es sich rechtfertigt, auch solche Vereinigungen nur dann als \nGewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes \nanzuerkennen, wenn diese über eine namhafte Anzahl von Mitgliedern sowie eine \nihren personalvertretungsrechtlichen Aufgaben angemessene Organisation, \ninsbesondere einen namhaften Personalapparat sowie den erforderlichen \nSachverstand verfügen, womit zugleich eine gewisse Durchsetzungskraft \ngekennzeichnet ist. Diese Kriterien sind entgegen der Ansicht des Antragstellers \nnicht untrennbar mit dem Erfordernis der Tariffähigkeit verbunden. Vielmehr ergibt \nsich sowohl aus der Verwendung des Begriffes „Gewerkschaft\" als auch aus der \nSystematik des Gesetzes, dem Sinn und Zweck der Einbindung der Gewerkschaften \nin das Personalvertretungsrecht sowie der Entstehungsgeschichte der §§ 2 Abs. 1 \nund 125 LPVG NRW, dass eine Vereinigung von Beamten ebenfalls nur dann als \nGewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetzes zu \nqualifizieren ist, wenn sie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ihrer Organisation \ngewisse Mindestanforderungen erfüllt. \n\n41\n\nDefiniert der Gesetzgeber einen von ihm verwendeten Begriff nicht, so ist für die \nWortlautauslegung an den allgemeinen Sprachgebrauch bzw. - falls dieser Begriff in \nder Rechtsprechung bereits definiert wurde - an eine in der Rechtsprechung \nentwickelte Definition anzuknüpfen. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch \nist unter einer Gewerkschaft eine Vereinigung von Arbeitnehmern zu verstehen, die \nauf freiwilligem Zusammenschluss beruht, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder \nbesteht sowie eine Organisation mit einer gewissen Leistungsfähigkeit besitzt, mittels \nderer sie ihr Ziel, auf die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer \nMitglieder einzuwirken, mit Gewicht propagieren und ggf. auch durchsetzen und die \nihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben erfüllen kann. \n\n42\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 15. Dezember 1983 - CB 32/82 und CB \n33/82 - sowie vom 31. Ok-tober 1994 - 1 B 910/94.PVL -. \n\n43\n\nDiesem Begriffsverständnis entsprach die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens \ndes nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes (1. Juli 1975) in der \narbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Definition des Begriffs \n„Gewerkschaft\".\n\n44\n\nVgl. BAG, Urteile vom 23. April 1971 - 1 ABR 26/70 -, BAGE 23, 320, sowie vom \n9. Juli 1968 - 1 ABR 2/67 -, BAGE 21, 98.\n\n45\n\nAn dieses vorgefundene Begriffsverständnis hat der Gesetzgeber mit der \nVerwendung des Begriffs „Gewerkschaft\" angeknüpft. Dass er sich der Unterschiede \nzwischen den einzelnen Arten von Arbeitnehmer- bzw. Beamtenvereinigungen \nbewusst war, ergibt sich aus der Gesetzessystematik: Mit § 115 (jetzt: § 125) LPVG \nNRW wurde eine Sonderregelung für bestimmte Berufsverbände geschaffen; diese \nsind außerdem auch in § 2 Abs. 3 LPVG NRW erwähnt. Hätte der Gesetzgeber jeder \nVereinigung von Arbeitnehmern und/oder Beamten unabhängig von der \nLeistungsfähigkeit ihres Apparats Rechte einräumen wollen, so hätte es nahe \ngelegen, den Begriff „Vereinigung\" oder „Koalition\" zu wählen. \n\n46\n\nSinn und Zweck der Einbindung der Gewerkschaften in das \nPersonalvertretungsrecht bestätigen die auf Wortlaut und Gesetzessystematik \ngestützte Auslegung des Begriffs „Gewerkschaft\": Gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 \nLPVG NRW sind die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (und \nArbeitgebervereinigungen) in die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen \nDienststelle und Personalrat einbezogen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber den in der \nDienststelle vertretenen Gewerkschaften im Bereich des Personalvertretungsrechts \nvielfältige Rechte eingeräumt (vgl. §§ 3 Abs. 4, 16 Abs. 4 und 7, 17 Abs. 2, 19, 20 \nAbs. 2, 22, 25 Abs. 1, 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 3, 49 LPVG NRW). Damit \nermöglicht der Gesetzgeber einerseits Personalrat und Dienststellenleiter, sich von \nGewerkschaften (und Arbeitgebervereinigungen) beraten zu lassen und sich so \nderen Sachverstand zunutze zu machen, andererseits greift er unmittelbar auf den \nSachverstand vor allem der Gewerkschaften zurück, indem er ihnen Aufgaben und \nBefugnisse einräumt, die auf die Bildung, Unterstützung, Beratung und Überwachung \neiner funktionsfähigen Personalvertretung ausgerichtet sind. Diese Aufgaben können \nnur dann sinnvoll wahrgenommen werden, wenn die mit ihnen betrauten \nVereinigungen über einen den Bereich einer bloßen Splittergruppe überschreitenden \nOrganisationsgrad verfügen und einen die Wahrnehmung der vom Gesetz \nanvertrauten Aufgabenstellung gewährleistenden personellen Hintergrund aufweisen. \n\n47\n\nDas bisher gewonnene Auslegungsergebnis wird durchgreifend gestützt durch \ndie Gesetzgebungsgeschichte sowie die Motive des Gesetzgebers. Im Entwurf eines \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 5. Februar 1974 \nwaren zunächst folgende Regelungen vorgesehen (LT-Drs. 7/3543, S. 3 und \n45):\n\n48\n\n§ 2 Abs. 1: „Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der \ndienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze \nund Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der \nDienststelle vertretenen Gewerkschaften, Berufsverbänden und \nArbeitgebervereinigungen zusammen\" (Unterstreichung durch den Fachsenat). \n\n49\n\n§ 118: „Die nach § 3 Abs. 4, ...., § 16 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1, .... den \nGewerkschaften zustehenden Rechte haben auch Berufsverbände mit \ngewerkschaftsähnlicher Zielsetzung, die in der Dienststelle vertreten sind\" \n(Unterstreichung durch den Fachsenat).\n\n50\n\nIn der Begründung zu § 118 heißt es (LT-Drs. 7/3543): „Die Vorschrift weicht vom \ngeltenden Recht insofern ab, als die den Gewerkschaften zustehenden Rechte nach \ndiesem Gesetz, von bestimmten Fällen abgesehen, auch Berufsverbänden mit \ngewerkschaftlicher Zielsetzung zugestanden werden. Damit wird erreicht, dass auch \nkleinere und nicht als Spitzenorganisationen anerkannte Verbände die Interessen \nihrer Mitglieder in der Dienststelle wahrnehmen können. Insofern dient die Vorschrift \ndem Minderheitenschutz\" (Unterstreichung durch den Fachsenat).\n\n51\n\nIm weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde das Wort „Berufsverbände\" in § 2 \nAbs. 1 LPVG NRW aufgrund eines Vorschlags des Ausschusses für innere \nVerwaltung ersatzlos gestrichen (LT-Drs. 7/4343, S. 29). Zur Begründung heißt es \n(LT-Drs. 7/4343, S. 11): „Sowohl hier als auch bei der späteren Beratung zu § 118 \n(jetzt § 115) wurde die Frage erörtert, ob die Bezeichnung ‚Berufsverbände' zu \nstreichen sei. .... Andererseits sprach für die Streichung dieses Begriffs die \nMöglichkeit der Bildung kleinerer Interessenverbände mit der Konsequenz, dass \ndiese sodann mit allen Rechten des LPVG ausgestattet würden. ....\"\n\n52\n\n§ 115 (ehemals § 118) wurde wie folgt neuformuliert (LT-Drs. 7/4343, S. 76): „Die \nnach § 3 Abs. 4, .... den Gewerkschaften zustehenden Rechte haben auch die in der \nDienststelle vertretenen Berufsverbände, die einer gewerkschaftlichen \nSpitzenorganisation angeschlossen sind\" (Unterstreichung durch den Senat).\n\n53\n\nIn dieser Fassung sind die §§ 2 Abs. 1 und 115 LPVG NRW (jetzt: § 125 LPVG \nNRW) in Kraft getreten (GV. NRW. 1974, S. 1514) und bis heute inhaltlich nicht mehr \nwesentlich geändert worden. \n\n54\n\nAus der vorstehenden Darstellung wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber von \nseinem ursprünglichen Ziel, kleineren Verbänden, den sog. Splitterverbänden, die \nden „Gewerkschaften\" zustehenden Rechte einzuräumen, ausdrücklich wieder \nabgerückt ist. Dies zeigt zugleich, dass er den Begriff Gewerkschaft nicht in einem \nallgemeinen, sämtliche Vereinigungen von Arbeitnehmern oder Beamten \nerfassenden Sinn gebraucht hat, sondern dass er an das eingangs dargestellte \nBegriffsverständnis angeknüpft hat, wonach unter einer Gewerkschaft nur \nVereinigungen zu verstehen sind, die eine gewisse Anhängerschaft sowie eine \nOrganisation mit einer gewissen Leistungsfähigkeit und einem gewissen \nSachverstand besitzen. In Konsequenz dessen werden die Berufsverbände in § 125 \nLPVG NRW nur unter der Vorraussetzung mit den dort erwähnten Unterstützungs-, \nBeratungs- und Überwachungsaufgaben betraut, dass sie einer gewerkschaftlichen \nSpitzenorganisation angeschlossen sind, deren Organisation und Sachverstand sie \nsich zunutze machen können. \n\n55\n\nNach alledem ist dem Antragsteller nicht darin zu folgen, dass jedenfalls eine \nVereinigung von Beamten ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit ihrer \nOrganisation als Gewerkschaft zu qualifizieren sei. Anhaltspunkte dafür, dass für sie \nein besonderer Gewerkschaftsbegriff gilt, enthält das Gesetz nicht. Zudem weisen \ndiese Vereinigungen keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen würden, von dem \nnäher umschriebenen Kriterium der Leistungsfähigkeit abzusehen. Die Tatsache, \ndass Beamte kein Streikrecht besitzen und dass ihre Arbeits- und \nWirtschaftsbedingungen nicht auf der Grundlage tarifautonomer Verhandlungen \nfestgelegt werden, rechtfertigen dies jedenfalls nicht. Denn das Kriterium der \nDurchsetzungs- und Leistungsfähigkeit ist unabhängig von diesen Gegebenheiten \nerforderlich, damit die den Gewerkschaften vom Gesetzgeber auf dem Gebiet des \nPersonalvertretungsrechts übertragenen Aufgaben und Funktionen sachgerecht \nwahrgenommen werden. \n\n56\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers kann in Bezug auf die Auslegung des \nBegriffs „Gewerkschaft\" auch nicht nach den verschiedenen den Gewerkschaften \nübertragenen personalvertretungsrechtlichen Aufgaben (z.B. nach Unterstützungs- \nund Überwachungsfunktionen) differenziert werden. Dem steht entgegen, dass dem \nGesetz keine Anhaltspunkte für eine solche Differenzierung zu entnehmen sind, \nsodass dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz ein \neinheitlicher Gewerkschaftsbegriff zugrunde liegt.\n\n57\n\nIst dementsprechend nur eine solche berufsständische Vereinigung als \nGewerkschaft i.S.d. nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetzes zu \nqualifizieren, die über eine namhafte Anhängerschaft und eine leistungsfähige \nOrganisation, insbesondere die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet \ndes Personalvertretungsrechts erforderliche personelle Ausstattung sowie die hierfür \nerforderliche Sachkunde verfügt, so lässt sich feststellen, dass der Antragsteller \ndiese Vorraussetzungen nicht erfüllt. Der Antragsteller wurde sowohl durch den \nWahlvorstand als auch - in den Parallelverfahren 1 A 781/05.PVL und 1 A \n782/05.PVL - durch die Fachkammer des Verwaltungsgerichts Aachen aufgefordert, \nentsprechende Angaben zu machen. So hat die Fachkammer den Antragsteller um \nAngaben zur Organisationsstruktur, zu Funktionären, zu Mitgliederzahlen sowie um \nBenennung der Behörden gebeten, bei denen der Antragsteller bereits an \nPersonalratswahlen teilgenommen bzw. einen Wahlvorschlag eingereicht habe (vgl. \nBl. 70 und 76 der Gerichtsakte zum Verfahren 1 A 782/05.PVL). Diesen \nAufforderungen ist der Antragsteller nicht nachgekommen; im Anhörungstermin vor \ndem Fachsenat hat er lediglich Angaben zur Anzahl der Mitglieder gemacht, die \nbundesweit derzeit 2194 und in Nordrhein-Westfalen 936 betragen soll. Unabhängig \ndavon, dass es nach den vorstehenden Ausführungen für die Qualifizierung als \nGewerkschaft nicht allein auf die Mitgliederzahl ankommt, beziehen sich diese \nAngaben - dies wurde auf Nachfrage bestätigt - auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung, nicht aber auf den Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden \nVerfahrens - dieser Zeitpunkt ist für die Anfechtungsberechtigung entscheidend - \nbzw. auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Wahlvorschlags - auf diesen Zeitpunkt \nkommt es für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Entscheidung an -, sodass \nfür diese Zeitpunkte weiterhin keine Angaben vorliegen. Hinzu kommt, dass der \nAntragsteller keinerlei Nachweise für seine Zahlenangaben vorgelegt hat. Dazu wäre \nnicht erforderlich gewesen, die Namen der Mitglieder zu offenbaren. Vielmehr hätte \nals Nachweis eine anonymisierte notarielle Erklärung ausgereicht.\n\n58\n\nZur entsprechenden Praxis im Bereich des Betriebsverfassungsrechts vgl. \nBVerfG, Kammerbeschluss vom 21. März 1994 - 1 BvR 1485/93 -, NJW 1994, 2347; \nvgl. ferner Faber, a.a.O., § 2 Rn. 14.\n\n59\n\nSchließlich hat der Senat durchgreifende Zweifel daran, dass die Zahl der \nMitglieder des Antragstellers zu den genannten Zeitpunkten auch nur annähernd die \nZahlen erreichte, die er als derzeitigen Stand angegeben hat. Anders wäre kaum \nnachvollziehbar, dass der Antragsteller etwa für die Wahlen zum Bezirks- und \nHauptpersonalrat nicht - zumindest vorsorglich - die für die Zulassung seines \nWahlvorschlags erforderlichen Unterschriften vorgelegt hat (§ 16 Abs. 4 und 5 LPVG \nNRW) bzw. nicht drei seiner Mitglieder die jeweilige Wahl angefochten haben (§ 22 \nAbs. 1 LPVG NRW).\n\n60\n\nSomit fehlt es an den erforderlichen Angaben (und entsprechenden Nachweisen) \nzu denjenigen Umständen, aus denen hergeleitet werden könnte, dass der \nAntragsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um die ihm kraft Gesetzes \nübertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts sachgerecht \nwahrnehmen und als Verhandlungspartner der Dienstherrn nachhaltigen Einfluss auf \ndie Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der von ihm vertretenen Beamten ausüben \nzu können. Dass der Antragsteller dies könnte, ist auch sonst nicht herleitbar. \nInsbesondere ergibt sich dies nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei ihm um \neinen eingetragenen Verein handelt. Für die Gründung eines eingetragenen Vereins \nsind in der Regel sieben Personen erforderlich (§ 56 BGB), nach Eintragung des \nVereins darf die Zahl der Mitglieder drei nicht unterschreiten (§ 73 BGB). Es ist \noffensichtlich, dass diese Anforderungen nicht den an eine Gewerkschaft zu \nstellenden Mindestanforderungen genügen.\n\n61\n\nb) Der Antragsteller ist auch kein Berufsverband i.S.d. § 125 LPVG NRW. Dass \ner einer gewerkschaftlichen Spitzenorganisation angeschlossen ist, hat er weder \nvorgetragen noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Unterlagen.\n\n62\n\nDem Antragsteller fehlt es nach alledem an der von § 22 Abs. 1 LPVG NRW \nvorausgesetzten Wahlanfechtungsberechtigung. Diese lässt sich ferner nicht aus Art. \n9 Abs. 3 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.\n\n63\n\nAus der zuletzt genannten Norm ergibt sie sich deswegen nicht, weil der \nGesetzgeber aus nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen die in Rede stehenden \nUnterstützungs-, Beratungs- und Überwachungsrechte nur den als Gewerkschaft im \ndargelegten Sinne zu charakterisierenden berufständischen Vereinigungen, nicht \naber solchen Verbänden (Koalitionen) einräumen wollte, die nach ihren personellen \nund sächlichen Strukturen als Splittergruppe typischerweise nicht in der Lage sind, \ndie ihnen nach dem nordrhein-westfälischen Landespersonalvertretungsgesetz \nübertragenen Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Arbeits- und \nWirtschaftsbedingungen der von ihnen vertretenen Beschäftigten ernsthaft zu \nbeeinflussen. \n\n64\n\nAus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG kann der Antragsteller ein Recht auf Teilhabe an \ndem vom Landesgesetzgeber nur den Gewerkschaften zugestandenen \nAnfechtungsrecht aus § 22 Abs. 1 LPVG NRW selbst dann nicht herleiten, wenn zu \nGrunde gelegt wird, dass er als Koalition dem Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 \nGG unterfällt. Denn das aus dieser Norm herleitbare Recht, zur Wahrung und \nFörderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, wird in \nseinem Kern nicht dadurch berührt, dass das Recht, Personalratswahlen anfechten \nzu können, nicht einfachgesetzlich auch dem Antragsteller als Splittergruppe \nzugestanden wird.\n\n65\n\nDer Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erstreckt sich zwar auch auf die \nBetätigung der Koalitionen im Bereich des Personalvertretungsrechts. \n\n66\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 \nund juris (Rn. 23), sowie vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 19, 303 \nund juris (Rnrn. 19, 23, 35).\n\n67\n\nInsoweit ist der Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 3 GG aber nicht aus sich \nheraus umfassend und speziell gegeben, er unterliegt vielmehr der Ausgestaltung \ndurch spezifische gesetzliche Regelungen\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 -, a.a.O. und juris \n(Rn. 106), sowie vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212 und juris (Rn. \n45). \n\n69\n\nDementsprechend ist Art. 9 Abs. 3 GG z.B. nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber \n(z.B. durch Beschränkung bestimmter Rechte auf Gewerkschaften) sicherstellt, dass \nTätigkeiten, die vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit erfasst werden, nur von \nsolchen Koalitionen wahrgenommen werden, die aufgrund ihrer organisatorischen \nund personellen Voraussetzungen in der Lage sind, diese Aufgaben sachgerecht zu \nerfüllen. Die Verfassungsmäßigkeit entsprechender Einschränkungen hat das \nBundesverfassungsgericht sogar für den Bereich der Tarifautonomie als einen \nzentralen Gewährleistungsbereich der Koalitionsfreiheit bestätigt: Danach verstößt es \nnicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, die Tariffähigkeit auf solche Koalitionen zu \nbeschränken, „die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung \nfreigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, \n....\".\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1991 - 1 BvR 453/90 -, juris \n(Rn. 4), sowie Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 -, BVerfGE 58, 233 \nund juris (Rn. 49) m.w.N.\n\n71\n\nFür den Bereich des im Personalvertretungsrecht normierten \nWahlanfechtungsrechts gilt nach alledem erst recht nichts anderes, sodass der \nGesetzgeber auch auf diesem Rechtsgebiet Kriterien (wie z.B. die Qualifizierung als \nGewerkschaft) aufstellen darf, die gewährleisten, dass die grundsätzlich allen \nKoalitionen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit \npersonalvertretungsrechtlichen Kompetenzen sachgerecht wahrgenommen werden. \n\n72\n\nEs verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass der \nLandesgesetzgeber seine Regelungsbefugnis wie geschehen ausgeübt hat. Die \nWahrnehmung dieser Befugnis beschränkt sich im gegebenen Zusammenhang \nlediglich auf das zur Zweckerreichung Erforderliche, namentlich bleibt es \nSplittergruppen wie dem Antragsteller selbstverständlich unbenommen, sich \nweiterhin werbend zu betätigen, um eine leistungsfähige Organisation im dargelegten \nSinne aufzubauen.\n\n73\n\n4. Unter Zugrundelegung des dadurch gewonnen Ergebnisses hat der \nWahlvorstand den vom Antragsteller eingereichten Wahlvorschlag im Übrigen zu \nRecht zurückgewiesen. Hierin liegt namentlich kein Verstoß gegen wesentliche \nWahlvorschriften (§ 22 Abs. 1 LPVG NRW). Die Ablehnung des Wahlvorschlags \nsteht im Einklang mit § 9 Abs. 2 und 7 der Wahlordnung zum \nLandespersonalvertretungsgesetz (WO LPVG) und § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW. \nDanach hat der Wahlvorstand Wahlvorschläge zurückzuweisen, die nicht die \nerforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen, und ist bestimmt, \ndass jeder Wahlvorschlag eines Beschäftigten von einem Zwanzigstel, mindestens \naber von drei und höchstens von 100, der wahlberechtigten gruppenangehörigen \nBeschäftigten zu unterschreiben ist. Diese Vorschriften gelten gemäß § 50 Abs. 3 \nLPVG NRW für die Wahl des Hauptpersonalrats entsprechend. Da es sich bei dem \nAntragsteller aus den oben unter 3. dargelegten Gründen weder um eine in der \nDienststelle vertretene Gewerkschaft noch um einen in der Dienststelle vertretenen \nBerufsverband i.S.d. § 125 LPVG NRW handelt, hätte dem Wahlvorschlag die \nerforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften beigefügt werden müssen; \ndies ist jedoch unterblieben. \n\n74\n\nWeder die Einschränkung, dass nur Gewerkschaften und Berufsverbände i.S.d. \n§ 125 LPVG NRW, nicht aber andere Koalitionen i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG \nwahlvorschlagsberechtigt sind, noch die Unterschriftenquoren in § 16 Abs. 5 und 6 \nLPVG verstoßen gegen Verfassungsrecht. Zwar folgt aus Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art 3 \nAbs. 1 GG, dass der vom Bundesverfassungsgericht für allgemeinpolitische Wahlen \nentwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit auch für Wahlen zu den \nPersonalvertretungen und hier insbesondere für das Wahlvorschlagsrecht gilt,\n\n75\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 \n\n76\n\n- 2 BvL 20/82 u.a. -, BVerfGE 67, 369 und juris (Rn. 27), sowie vom 23. März \n1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rnrn. 22-24), \n\n77\n\njedoch sind dadurch Regelungen nicht ausgeschlossen, die dazu dienen, den \nWahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der \neinzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der \nStimmenzersplitterung vorzubeugen.\n\n78\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rn. \n20) m.w.N.\n\n79\n\nDanach ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ein \norganisationsgebundenes Wahlvorschlagsrecht von der Erfüllung bestimmter \nformaler Mindestvoraussetzungen einer ernst- und dauerhaften \nOrganisationstätigkeit abhängig zu machen.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 \nund juris (Rn. 47).\n\n81\n\nDasselbe gilt grundsätzlich für ein Unterschriftsquorum.\n\n82\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 u.a. -, a.a.O. und \njuris (Rn. 27), sowie vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rnrn. 20, \n26).\n\n83\n\nAllerdings müssen derartige Regelungen geeignet sein, das gesteckte Ziel \n(Beschränkung auf ernsthafte Bewerber, Verhinderung der Stimmenzersplitterung) \nzu erreichen, sie müssen sich zudem auf das Erforderliche beschränken und dürfen \nvor allem nicht dazu führen, dass neuen Bewerbern die Teilnahme an der Wahl \npraktisch unmöglich gemacht wird. \n\n84\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rn. \n20) m.w.N.\n\n85\n\nDiesen Anforderungen genügen die angegriffenen Regelungen in § 16 Abs. 4 bis \n6 LPVG NRW: Die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf Gewerkschaften \nund Berufsverbände sowie das Unterschriftsquorum von (grundsätzlich) einem \nZwanzigstel der wahlberechtigten (gruppenangehörigen) Beschäftigten sind \ngeeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen. Wahlvorschläge einer Koalition ohne \nleistungsfähige Organisation vereinigen erfahrungsgemäß nur dann eine \nnennenswerte Anzahl von Stimmen auf sich, wenn sie von einer gewissen Anzahl \nvon Beschäftigten in der jeweiligen Dienststelle unterstützt werden. Ist Letzteres der \nFall, hat die Koalition über die Sammlung der erforderlichen Zahl von \nUnterstützungsunterschriften (§ 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW) die Möglichkeit, an \nPersonalratswahlen teilzunehmen. Das dort geregelte Unterschriftsquorum \nbeschränkt sich auf das Erforderliche. Insbesondere liegt die für einen Wahlvorschlag \nerforderliche Anzahl von Unterschriften unter Berücksichtigung der Tatsache, dass \nnicht alle Beschäftigten an Personalratswahlen teilnehmen, unter der Anzahl der \nStimmen, die erforderlich ist, um einen Sitz im Personalrat zu erringen. Bei einem \nniedrigeren Quorum bestünde zudem die Gefahr, das angestrebte Ziel zu verfehlen. \nEine weitere Erleichterung liegt in der Festsetzung einer Höchstgrenze von 100 \nUnterschriften. Bei einer derart starken Unterstützung ist es auch bei einer 2000 \nübersteigenden Anzahl von Wahlberechtigten gerechtfertigt, von einer \nausreichenden Unterstützung auszugehen. Insgesamt betrachtet handelt es sich bei \nden in § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW vorgesehenen Unterschriftenquoren um eine \nabgewogene Regelung, die neue Bewerber nicht faktisch von der Wahl \nausschließt.\n\n86\n\nSoweit sich der Antragsteller zur Stützung seiner Ansicht auf bereits vom \nBundesverfassungsgericht entschiedene Fälle bezieht, in denen das zur \nEntscheidung gestellte Unterschriftsquorum für verfassungswidrig erachtet wurde, \nverkennt er, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ein \nUnterschriftsquorum von einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten vorsahen \nund in einem dieser Fälle noch nicht einmal eine Höchstgrenze bestimmt war.\n\n87\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 2130/98 -, BVerfGE 111, \n289 und juris (Rnrn. 22-25 und 45), vom 16. Oktober 1984 - 2 BvL 20/82 u.a. -, a.a.O. \nund juris (Rn. 3), sowie vom 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 -, a.a.O. und juris (Rn. 3). \n\n88\n\nEine solch restriktive Regelung enthalten § 16 Abs. 5 und 6 LPVG NRW nicht. \n\n89\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n90\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, 92 Abs. 1 \nSatz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die \nAuslegung des Begriffs „Gewerkschaft\" grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/1-a-1264-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/1-a-1264-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276601","retrieved":"2026-07-09 02:49:07.345406+00:00"}}