{"status":"available","doknr":"OLD276600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.19A4186.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"19 A 4186/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist \nunbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bietet nicht die gemäß § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDie mit dem Zulassungsantrag sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n4\n\nDer Kläger macht ohne Erfolg geltend, er habe seinem ausbildenden Meister voll vertraut, \ndass er gut bis sehr gut ausgebildet worden sei; tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall \ngewesen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger seinen \nMitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.\n\n5\n\nAus dem Ausbildungsverhältnis ergibt sich die Pflicht des Klägers, an seiner Ausbildung \nzum Kraftfahrzeugmechaniker mitzuwirken und auf die Beseitigung etwaiger \nAusbildungsmängel hinzuwirken, soweit ihm dies nach den Umständen des Einzelfalls \nzumutbar ist. Kommt er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann er sich \naufgrund des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches) im Prüfungsrechtsstreit nicht auf eine etwaige unzureichende \nAusbildung berufen. In einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob die Ausbildung \ntatsächlich unzureichend war, nicht (mehr) an.\n\n6\n\nDanach kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, \njedenfalls deshalb hinreichend ausgebildet worden ist, weil er nicht nur in seinem \nAusbildungsbetrieb ausgebildet worden ist, sondern auch an überbetrieblichen Ausbildungen \nteilgenommen hat, deren Zweck darin bestand, etwaige Lücken der Ausbildung im \nAusbildungsbetrieb zu schließen. Es kann weiter offen bleiben, ob dem Kläger, wie die \nBeklagte vorträgt und Herr B. W. mit Schreiben vom 12. September 2005 bestätigt hat, \nein Ausbildungsplan ausgehändigt worden ist und der Ausbildungsplan zudem im \nAusbildungsbetrieb eingesehen werden konnte. Der Kläger konnte sich in zumutbarer Weise \nin seinem Ausbildungsbetrieb, bei der Beklagten und im Rahmen der überbetrieblichen \nAusbildung danach erkundigen, ob ein Ausbildungsplan besteht und ob seine betriebliche und \nergänzende überbetriebliche Ausbildung dem Ausbildungsplan entspricht. Darüber hinaus \nkonnte er sich auch bei dem Prüfungsausschuss erkundigen, ob seine Ausbildung ausreichte, \num die Gesellenprüfung bestehen zu können. Denn vor der Gesellenprüfung führte der \nPrüfungsausschuss im Oktober und November 2004 an Samstagen Übungstage durch, in \ndenen Prüfungsthemen behandelt worden sind. Nach dem unwidersprochen gebliebenen \nVortrag der Beklagten hat der Kläger (zumindest) an einem der Übungstage teilgenommen. \nAn diesem Übungstag sind unter anderem Themenbereiche intensiv behandelt worden, in \ndenen der Kläger in der Gesellenprüfung mit mangelhaft bewertet worden ist. Er hätte deshalb \netwaige Wissenslücken feststellen und rechtzeitig vor Beginn der Gesellenprüfung anzeigen \nkönnen.\n\n7\n\nSoweit der Kläger geltend macht, sein Leistungsvermögen sei besser als ausreichend, sind \ndamit keine konkreten Bewertungsmängel dargelegt. Es ist Sache des Klägers, konkret \ndarzutun, inwiefern seine Prüfungsleistungen fehlerhaft bewertet worden sind. Dem genügt \nder pauschale Hinweis auf ein besseres Leistungsvermögen nicht. Auf die Leistungen des \nKlägers in der überbetrieblichen Ausbildung kommt es im Übrigen in diesem Zusammenhang \nnicht an. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein die \nLeistungen des Klägers in der Gesellenprüfung bewertungsrelevant sind.\n\n8\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Klägers, die ausbildungs- und \nprüfungsrechtlichen Vorschriften müssten dem heutigen Arbeitsmarkt angepasst werden. Eine \nUnwirksamkeit der hier maßgeblichen Vorschriften ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. \nDahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ist es den \nVerwaltungsgerichten grundsätzlich verwehrt, Vorschriften „dem heutigen Arbeitsmarkt \nanzupassen\". Eine dahingehende Anpassung, wenn sie überhaupt erforderlich sein sollte, \nobliegt dem Gesetzgeber und/oder dem zuständigen Verordnungsgeber.\n\n9\n\nDer - sinngemäße - Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger \nentgegen den Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO, auf die er in der \nRechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil hingewiesen worden ist, bei der \nAntragstellung innerhalb der Antragsfrist nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO als \nBevollmächtigten vertreten gewesen ist. Der Kläger hat den Zulassungsantrag persönlich \ngestellt. \n\n10\n\nDie ordnungsgemäße Antragstellung kann auch vom Kläger nicht mehr nachgeholt \nwerden, weil die Antragsfrist abgelaufen ist und die Frist als gesetzliche Frist nicht verlängert \nwerden kann. Dem Kläger kann auch nicht zum Zwecke der Nachholung einer im Sinne von \n§ 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung wegen unverschuldeter Fristversäumnis \ngemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass er an einer rechtzeitigen Antragstellung durch einen \nBevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO ohne Verschulden gehindert \ngewesen wäre (§ 60 Abs. 1 VwGO), sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. \n\n11\n\nDem Kläger kann auch unter dem Aspekt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ist der Rechtsmittelführer nicht wie \nin § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben vertreten, so kann ihm zwar Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß ein \nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden und diesem Antrag \nstattzugeben ist.\n\n12\n\nVgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 4. Dezember 1997 - 8 B 246.97 \n(8 PKH 19.97) -, und vom 7. April 1994 - BVerwG 1 PKH 8.94 -, Buchholz 310 § 166 \nVwGO Nr. 34, S. 3 (3).\n\n13\n\nDem vom Kläger gestellten Prozesskostenhilfeantrag kann aber, wie ausgeführt, nicht \nstattgegeben werden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und \nträgt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger eine bessere Bewertung seiner bestandenen \nGesellenprüfung erstrebt.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/19-a-4186-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/19-a-4186-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276600","retrieved":"2026-07-09 02:49:07.265021+00:00"}}