{"status":"available","doknr":"OLD276604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.13A4137.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"13 A 4137/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin begehrte die Verlängerung der Zulassung (sog. Nachzulassung) für \ndas homöopathische Arzneimittel \"J. -I. \" (Tropfen), das die beiden \nBestandteile T1. J1. und N2. N3. jeweils in mehreren \nunterschiedlichen Verdünnungsgraden (Potenzen) enthält (sog. Potenzenakkorde: \nfür T2. J1. D 4, D 10, D 30, D 200, für N2. N3. D 6, D 30, D 200). \nDie Anwendungsgebiete entsprechend den homöopathischen Arzneimittelbildern \nhatte die Klägerin im Zulassungsantrag zunächst angegeben mit \n\"Depressionszustände, besonders exogener Genese; paradoxe Symptome; \nhysterische Aphonie\". Zur \"Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Kombination nach § 22 \nAbs. 3a AMG\" hatte sie eine Stellungnahme der Frau Dr. B. G. -C. vom 02. \nApril 1992 beigefügt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde: Die spezifische \nhomöopathische Wirksamkeit der einzelnen Bestandteile bei den beanspruchten \nIndikationen werde durch die einschlägige homöopathische Literatur und die \nMonographien der Aufbereitungskommission D belegt. Die Zusammensetzung des \nPräparats beruhe auf empirisch-therapeutischer Erfahrung. Die beiden Bestandteile \nim Potenzenakkord hätten eine gleichgerichtete Wirkung mit unterschiedlichen \nWirkungsschwerpunkten. Das Präparat unterstütze die Therapie bei depressiven \nVerstimmungen, Neigung zu hysterischem Verhalten und Ängstlichkeit. Damit \nkönnten die verursachenden Probleme besser bewältigt werden. \nMedikamentenabhängigkeit zur scheinbaren Bewältigung von Problemen werde \ndadurch verhindert. Deshalb biete das Kombinationspräparat dem Verordner sowie \nauch dem Patienten Vorteile, sowohl gegenüber einem homöopathischen \nEinzelmittel als auch gegenüber der gleichzeitigen Verordnung mehrerer Einzelmittel. \nDie Konzeption des Präparats könne daher als zweckmäßig bezeichnet werden, die \nNutzen-Risiko-Relation als günstig.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 31. Juli 1995 teilte die Beklagte der Klägerin verschiedene \nMängel mit, zu deren Abhilfe sie zugleich eine Frist von drei Jahren setzte. In einer \ndem Schreiben beigefügten medizinisch-fachlichen Stellungnahme heißt es unter \nanderem:\nDer Zulassungsantrag weise den Mangel auf, dass die vorgelegte Begründung nach \n§ 22 Abs. 3a AMG nicht ausreichend sei. Zur ausreichenden Begründung der \nvorliegenden Kombination sei die Vorlage von präparatespezifischem \nErkenntnismaterial erforderlich.\nNach der von der Kommission D erarbeiteten \"Richtlinie zur Bewertung fixer \nKombinationen homöopathischer Einzelmittel\" müssten Kombinationen so \nzusammengesetzt sein, dass sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile \nhinsichtlich des Indikationsanspruchs ergänzten. Hierbei müsse der \nIndikationsanspruch ein Krankheitszustand, eine Funktionsstörung, ein Syndrom \noder eine pathologische Einheit bekannter Art sein. Der Indikationsanspruch der \nKombination sei nicht identisch mit der Summe der Indikationsansprüche der \nEinzelmittel. Die Beurteilung der fixen Kombination erfolge unter Verwertung der \nMonographien der Einzelstoffe. Sofern Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen \nKombination auf Grund der Monographien der Einzelstoffe nicht bestimmbar seien, \nsei eine gesonderte Dokumentation erforderlich.\nIn der Kombination seien Tief- und Hochpotenzen aus zwei Arzneistoffen enthalten. \nDer Beitrag dieser unterschiedlichen Potenzenstufen sei weder ersichtlich noch \nbegründet worden. Für die abschließende Bewertung der Nutzen-Risiko-Relation sei \ngeeignetes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zu dieser Kombination vorzulegen.\nDie von dem Kombinationspräparat beanspruchten Indikationen seien durch die in \nden Monographien genannten charakteristischen Anwendungsgebiete nicht \nabgedeckt. Auf Basis der Monographien könne allenfalls die Indikationsangabe \n\"Nervöse Störungen mit Verstimmungszuständen\" abgeleitet werden.\nDie beantragte Dosierung bei akuten Zuständen weiche von den in den \nMonographien der Kommission D üblichen Dosierungen ab. Es werde gebeten, die \nbeantragte Dosierung im Hinblick auf die Potenzenakkorde ausreichend und \npräparatespezifisch zu begründen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. März 1998 übernahm die Klägerin für die \nAnwendungsgebiete im Wesentlichen die zuvor genannte Formulierung, passte die \nAkutdosierung den allgemeinen Vorgaben der Kommission D an und fügte unter \nanderem eine gutachterliche Stellungnahme des Arztes L. M. zur \n\"Begründung von Sinnhaftigkeit der Kombination, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit\" \nbei, in der unter anderem auf eine Anwendungsbeobachtung des Präparats in \nÖsterreich eingegangen wird, sowie ein Gutachten zu den \"Grundlagen der \nAnwendung von Potenzenakkorden\" der beiden für die Klägerin tätigen \nVeterinärmedizinerinnen D. I1. und Dr. H. L1. , auf deren näheren \nInhalt jeweils Bezug genommen wird.\n\n5\n\nDie von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag der \nKlägerin beteiligte Kommission D beschloss in ihrer Sitzung am 17. März 1999, \nangesichts der ungeklärten Problematik der Potenzenakkorde sowie der Mischung \nmehrerer Hochpotenzen eine Arbeitsgruppe zu bilden, um vorhandenes Material zu \nder Thematik zu sammeln und vorzustrukturieren. Im Übrigen bestätigte die \nKommission die Auffassung der Beklagten, dass der Zulassungsantrag der Klägerin \nwegen Nichtvorlage präparatespezifischen Erkenntnismaterials innerhalb der \ngesetzten Frist abzulehnen sei.\n\n6\n\nDie von der Beklagten als externe Sachverständige zur Beurteilung des \nZulassungsantrags der Klägerin beauftragte Frau D1. B1. -T. äußerte \nsich unter dem 30. Juni 1999 zusammengefasst wie folgt: Das von der Klägerin \neingereichte Erkenntnismaterial unter anderem zur Anwendungsbeobachtung \nerlaube keine sichere Beurteilung, ob das Arzneimittel bei den angegebenen \nAnwendungsgebieten angemessen wirksam sei. Eine abschließende Bewertung der \nNutzen-Risiko-Relation für die Kombination aus mehreren Tief- und Hochpotenzen \nverschiedener Arzneistoffe in einem Arzneimittel sei an Hand des vorgelegten \nErkenntnismaterials nicht möglich. Wegen der nach dem Selbstverständnis der \nhomöopathischen Therapierichtung unbedingt erforderlichen Individualisierung bei \nder Anwendung von Hochpotenzen könne ein positiver Beitrag von mehreren \nHochpotenzen in einem Arzneimittel nicht akzeptiert werden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 06. Juni 2000 versagte die Beklagte die beantragte \nNachzulassung und führte zur Begründung weitgehend unter wörtlicher Wiedergabe \nder Stellungnahme der Sachverständigen B1. -T. im Ergebnis aus: Die \nVersagung beruhe auf § 105 Abs. 5 AMG, weil die mit Schreiben vom 31. Juli 1995 \nmitgeteilten Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben worden seien. Die \ngeforderte Kombinationsbegründung gemäß § 22 Abs. 3a AMG werde durch die \nnachgereichten Unterlagen nicht geliefert.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin weiteres wissenschaftliches \nErkenntnismaterial unter anderem in Gestalt eines Abschlussberichts vom 16. Juni \n2000 bezüglich einer \"Anwendungsbeobachtung zur Dokumentation der \nVerträglichkeit (Arzneimittelreaktionen, unerwünschte Arzneimittelwirkungen) und \nWirksamkeit von Potenzenaccorden\" überreicht und darüber hinaus im Wesentlichen \ngeltend gemacht: Soweit die Versagung auf angeblichen Risiken der verwendeten \nHochpotenzen beruhe, sei dies nicht stichhaltig, weil sich die alleinige Anwendung \nvon Hochpotenzen von der Anwendung von Potenzenakkorden unterscheide und \ndementsprechend die beiden Präparategruppen nicht gleichgesetzt werden könnten. \nDas Prinzip der Anwendung von Potenzenakkorden habe sich in jahrzehntelanger \nPraxis bewährt, irgendwelche Nebenwirkungen seien dabei nicht aufgetreten, was \nzudem durch die von ihr durchgeführte Anwendungsbeobachtung belegt werde. \nAuch sei die Anwendung von Potenzenakkorden mit den grundsätzlichen \nhomöopathischen Therapieprinzipien vereinbar. Bei ihrer Entscheidung habe die \nBeklagte die Besonderheiten der besonderen Therapierichtungen, hier der \nHomöopathie, nicht ausreichend berücksichtigt, weil sie sich einseitig auf die von \nHahnemann entwickelten Prinzipien beschränkt habe. Damit negiere sie die \nantihomotoxischen Therapieprinzipien nach Reckeweg, die durch Weiterentwicklung \nder hahnemannschen Prinzipien zum Einsatz von Potenzenakkorden geführt hätten, \num die geschilderten Probleme beim alleinigen Einsatz von Hochpotenzen zu \nvermeiden. Dieses Vorgehen werde dem vom Gesetzgeber geforderten \nWissenschaftsverständnis nicht gerecht und verletze das Prinzip der Freiheit von \nForschung und Lehre. Zudem reflektiere die Zusammensetzung der beteiligten \nKommission D nicht den Stand der Wissenschaft innerhalb der Homöopathie. \nSchließlich verhalte sich die Beklagte widersprüchlich, weil sie in anderen Fällen \nArzneimittel sowohl mit einem Potenzenakkord als auch mit zwei Wirksubstanzen in \nHochpotenz zugelassen habe.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 06. \nJuni 2000 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung \nder Zulassung für das Arzneimittel J. -I. unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung ihres Antrags hat die Beklagte die Begründung aus dem \nangegriffenen Bescheid ergänzt und vertieft und darüber hinaus geltend gemacht: \nDas von der Klägerin vorgelegte Erkenntnismaterial enthalte lediglich grundsätzliche \nÜberlegungen zur Anwendung von Potenzenakkorden und sei deshalb zum Beleg \nder Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels nicht \ngeeignet. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin \nihre Argumentation zur fehlerhaften Zusammensetzung der Kommission D, \nbemängelt eine unterbliebene Beweiserhebung und trägt darüber hinaus vor: Sie \nhabe eine Sinnhaftigkeitsbegründung für den Potenzenakkord vorgelegt, die \npräparategruppenspezifisch erstellt worden sei, was auf Grund der Besonderheiten \nder Potenzenakkorde sachlich gerechtfertigt und sinnvoll sei. In den \nAufbereitungsmonographien der Kommission D sowie in der Materia Medica \nHomoeopathica würden für einzelne Potenzenstufen desselben Stoffes keine \nunterschiedlichen Indikationsgebiete genannt, da dies dem Selbstverständnis der \nhomöopathischen Therapierichtung und Stoffgruppe widerspreche. Die in den \nAufbereitungsmonographien festgelegten Anwendungsgebiete würden für alle \nPotenzenstufen der betreffenden Substanz gleichermaßen gelten. Eine Begründung \neinzelner Potenzenstufen in Bezug auf die Indikationsbereiche bei der \nSinnhaftigkeitsbegründung eines konkreten Präparates sei demnach sachlich gar \nnicht möglich und werde von der Beklagten auch sonst nicht gefordert.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August \n2003 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung ihres Antrags tritt sie den Ausführungen der Klägerin unter \nWiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen und führt \nferner aus: Wenn es sich bei den Potenzenakkorden um besondere Präparatgruppen \nhandele, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass das sonstige \nErkenntnismaterial der Therapierichtung für das Arzneimittel herangezogen werden \nkönne. Die unterschiedliche Wirkung unterschiedlicher Potenzen eines \nhomöopathischen Arzneimittels werde auch von der Klägerin anerkannt. Eine \nUntersuchung der bei Kombination unterschiedlicher Potenzen der gleichen \nSubstanz eintretenden Wechselwirkungen werde aber nicht vorgelegt. \n\n21\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom \n06. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese \nhat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Zulassungsantrags (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n25\n\nDer begehrten Nachzulassung steht das Vorliegen eines Versagungsgrundes \nentgegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die \nNachzulassung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zu versagen war, weil die Klägerin \ndem mit Schreiben vom 31. Juli 1995 mitgeteilten Mangel einer nicht ausreichenden \nKombinationsbegründung (§ 22 Abs. 3a AMG) nicht innerhalb der gesetzten Frist \nabgeholfen hat. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob es, nachdem \nsich die Beklagte mit dem zuvor genannten Schreiben für das sog. \nBeanstandungsverfahren nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG entschieden hatte, möglich \nwar, daneben, wie es in der Anlage zum Bescheid vom 06. Juni 2000 und auch in \ndem verwaltungsgerichtlichen Urteil anklingt, die Versagung auch auf die §§ 105 \nAbs. 4f Satz 1 1. Halbsatz, 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a und/oder Nr. 4 2. Alternative AMG \n(entspricht § 105 Abs. 4c AMG a.F.) zu stützen. Die Voraussetzungen dieser \nVersagungsgründe dürften allerdings ebenfalls gegeben sein, weil die Versagung \nwegen nicht fristgerechter Behebung eines Mangels (§ 105 Abs. 5 Satz 2 AMG) sich \nzunächst mit dem Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG deckt, \nwenn der gerügte Mangel - wie hier - in einer unzureichenden \nKombinationsbegründung liegt. Denn die in § 22 Abs. 3a AMG positiv beschriebene \nZulassungsvoraussetzung findet sich korrespondierend in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a \nAMG als Versagungsgrund wieder. Darüber hinaus dürfte § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a \nAMG lediglich als spezielle Ausprägung des bereits in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. \nAlternative AMG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes anzusehen sein.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 16. Oktober 2003 - 3 C 28.02 -, NVwZ-RR 2004, \n180 (181).\n\n27\n\nEine rechtmäßige Versagung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG erfordert zunächst, \ndass zu Recht eine Beanstandung nach § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG ausgesprochen \nund dabei eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde. Beides ist \nhier der Fall. Die gesetzte Frist von drei Jahren entspricht dem zum Zeitpunkt des \nMängelschreibens vom 31. Juli 1995 geltenden Art. 3 § 7 Abs. 5 Satz 1 des \nGesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts; der durch das Fünfte Gesetz zur \nÄnderung des Arzneimittelrechts vom 09. August 1994 an die Stelle der zuvor \ngenannten Vorschrift getretene § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG, der eine Frist von 18 \nMonaten vorsah, trat nach Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes erst am 01. Januar 1996 \nin Kraft. Ferner lag der mit dem Schreiben vom 31. Juli 1995 beanstandete Mangel \neiner unzureichenden Kombinationsbegründung nach § 22 Abs. 3a AMG tatsächlich \nvor.\n\n28\n\nBei der Einführung des § 22 Abs. 3a AMG war es das Anliegen des \nGesetzgebers, mit der Begründungspflicht die Stoffkombination in Bezug auf \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit zu rechtfertigen. Der geforderte positive Beitrag \njedes Bestandteils sollte dementsprechend darin bestehen, dass er entweder zur \nWirksamkeit des Präparats in der vorgegebenen Indikation beiträgt oder \nunerwünschten Effekten entgegenwirkt.\n\n29\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 10/5112, S. 17. \n\n30\n\nSoweit es um einen positiven Beitrag zur (therapeutischen) Wirksamkeit geht, hat \ndieses Erfordernis bei einem Kombinationsarzneimittel für jeden arzneilich \nwirksamen Bestandteil dasselbe Gewicht wie bei einem Monopräparat. Auch bei \neinem Kombinationsarzneimittel müssen die Bürger davor geschützt werden, \narzneilich wirksame Bestandteile ohne therapeutischen Sinn verabreicht zu \nbekommen. Soll der betreffende Bestandteil ein bestimmtes Krankheitselement \nbekämpfen, so führt seine Unwirksamkeit gegebenenfalls dazu, dass der Erkrankte \nan der Einnahme eines wirksamen Präparats gehindert wird. Aber auch wenn der \nzusätzliche Bestandteil nur die Wirksamkeit des anderen Bestandteils beschleunigen \noder erhöhen soll, führt seine Unwirksamkeit dazu, dass der Erkrankte ohne Not \narzneilich wirksame Bestandteile aufnimmt, die sich auf seine körperliche Verfassung \nauswirken.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C \n28.02 -, a. a. O., S. 182.\n\n32\n\nNach der zuvor zitierten Entscheidung fehlt eine ausreichende Begründung für \nden geforderten positiven Beitrag jedes Bestandteils eines Kombinationspräparats, \nwenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten \nStand der wissenschaftlichen Erkenntnis den geforderten Schluss nicht zulassen, \nwenn sie sachlich unvollständig oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind. Die Darlegung \nder unzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass die Behörde die fehlende \noder fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung des Antragstellers aufzeigt, das \nForschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat, oder \ndie inhaltliche Unrichtigkeit einer - wesentlichen - Unterlage nachweist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 C \n28.02 -, a. a. O., S. 180.\n\n34\n\nSoweit vorstehend von Unterlagen die Rede ist, bezieht sich dies hier auf \nUnterlagen gemäß § 22 Abs. 3 AMG, da die Klägerin die im Regelfall zur Beurteilung \nder Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geforderten Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 und 3 AMG nicht vorgelegt hat. Einschlägig ist vom Grundsatz her § 22 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG, da das Präparat der Klägerin seit vielen Jahren im Verkehr \nist. Dieser Vorschrift liegt nämlich die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass \nman im Hinblick auf lange im Verkehr befindliche Arzneimittel über deren Wirkungen \nund Nebenwirkungen hinreichende Erkenntnisse habe sammeln können und sich \ndaraus Rückschlüsse auf ihre Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ziehen ließen. Die \nauf dieser Grundlage erstellten Unterlagen müssten zwar die Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit hinreichend belegen; andererseits seien an sie keine übertriebenen \nformellen Anforderungen zu stellen.\n\n35\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 7/3060, S. 49.\n\n36\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen \neinen Rückschluss auf die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bzw. eines \ndiesbezüglichen positiven Beitrags jedes einzelnen arzneilich wirksamen \nBestandteils zulassen, geht der Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass im \nHinblick auf § 105 Abs. 4f Satz 2 AMG maßgeblich die von der Kommission D \nentwickelten Kriterien zur Bewertung von fixen Kombinationen homöopathischer \nEinzelmittel heranzuziehen sind, obwohl es angesichts des indikationsbezogenen \n\"antihomotoxischen\" Therapieansatzes der Klägerin nicht unzweifelhaft erscheint, ob \nihr Präparat überhaupt noch der besonderen Therapierichtung der Homöopathie \nzuzuordnen ist. Diese Bedenken stellt der Senat jedoch im Hinblick darauf, dass die \nin der Kommission D versammelten Sachverständigen anscheinend keine Einwände \ndagegen hatten, das Präparat der Klägerin der besonderen Therapierichtung der \nHomöopathie zuzuordnen, zurück. Nach den zuvor genannten Kriterien der \nKommission D hängt die Beantwortung der Frage, ob jeder Bestandteil einer fixen \nKombination einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, davon \nab, dass sich die Arzneimittelbilder der Einzelbestandteile hinsichtlich des \nIndikationsanspruchs gleichen oder ergänzen. Diese Beurteilung erfolgt bei fixen \nKombinationen unter Verwertung der Monographien der Einzelstoffe. Sofern \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen Kombination nach Zusammensetzung, \nDosierung, Darreichungsform und Anwendungsgebieten auf Grund der \nMonographien der Einzelstoffe nicht bestimmbar sind, ist zusätzliches \nwissenschaftliches Erkenntnismaterial erforderlich. Dieses muss gegebenenfalls - \netwas anderes ergäbe nach den zuvor dargestellten Prämissen keinen Sinn - die \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit der zur Beurteilung anstehenden fixen \nKombination betreffen.\n\n37\n\nNach diesen Maßstäben ergibt sich aus den ursprünglich von der Klägerin \neingereichten Unterlagen keine ausreichende Kombinationsbegründung. Unabhängig \ndavon, ob die diesbezüglich vorgelegte \"Beurteilung der Sinnhaftigkeit der \nKombination nach § 22 Abs. 3a AMG\" der Frau Dr. G. -C. vom 02. April 1992 \nüberhaupt als anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial im Sinne von § 22 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 1 AMG angesehen werden kann, lässt sie selbst unter Berücksichtigung \nder in Bezug genommenen Aufbereitungsmonographien und sonstigen \nQuellenangaben nach dem gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse \nden geforderten Schluss auf den positiven Beitrag jedes Bestandteils des \nKombinationspräparats nicht zu. Zwar kann der genannten Beurteilung insoweit \ngefolgt werden, dass sich die homöopathischen Arzneimittelbilder der beiden \nWirkstoffe hinsichtlich des Indikationsanspruchs jedenfalls teilweise gleichen bzw. \nübereinstimmenden, nämlich hinsichtlich der Indikation \"Nervöse Störungen\". \nGleichwohl kann im Hinblick auf die weiteren von der Kommission D genannten \nKriterien Zusammensetzung und Dosierung nicht davon ausgegangen werden, dass \ndie Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Kombinationspräparats mit den \nMonographien der Einzelstoffe belegt und auf diese Weise eine ausreichende \nKombinationsbegründung im Sinne eines positiven Beitrages jedes der beiden \nBestandteile geliefert wurde.\n\n38\n\nWas die Zusammensetzung anbelangt, zeigen unter anderem die Argumentation \nin diesem Verfahren sowie die vorgelegten Auszüge aus Protokollen über Sitzungen \nder Kommission D, dass das Präparat der Klägerin abgesehen von dem \nindikationsbezogenen \"antihomotoxischen\" Therapieansatz mehrere grundsätzliche, \nin der homöopathischen Therapierichtung kontrovers diskutierte Fragen anspricht \nund die daraus resultierenden Problematiken in sich vereint, und zwar: (Un-\n)Bedenklichkeit und Häufigkeit der Gabe von Hochpotenzen, Sinn des Einsatzes von \nPotenzenakkorden, als Verknüpfung der letzten beiden Fragen Einsatz von \nPotenzenakkorden mit darin enthaltenen Hochpotenzen sowie schließlich, quasi als \nZusammenfassung aller Streitpunkte, Sinn der Kombination zweier Einzelmittel \njeweils in Gestalt eines Hochpotenzen enthaltenden Potenzenakkordes. Angesichts \nder Breite und Tragweite dieser Kontroversen liegt es auf der Hand, dass die \ndahinter stehenden und damit verbundenen Fragen der Wirksamkeit und \nUnbedenklichkeit solcher Kombinationspräparate und damit eines positiven Beitrags \njedes der enthaltenen Bestandteile nicht allein durch Rückgriff auf die in den \nAufbereitungsmonographien beschriebenen Indikationen der Einzelstoffe und der \ndiesen zu Grunde liegenden homöopathischen Arzneimittelbilder beantwortet werden \nkönnen. Diese Einschätzung steht insbesondere in Einklang mit der in § 105 Abs. 4f \nSatz 2 AMG geforderten Berücksichtigung der Besonderheiten einer bestimmten \nTherapierichtung. Denn wenn innerhalb einer besonderen Therapierichtung \nbestimmte Therapieansätze und -formen - sofern man den Ansatz der Klägerin \nüberhaupt noch der Homöopathie zurechnet - zwar praktiziert werden, aber jedenfalls \nnicht im Wesentlichen als in der wissenschaftlichen Diskussion unumstritten \nangesehen werden können, versteht es sich nahezu von selbst, dass eine \nausreichende (Kombinations-)Begründung für die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit \neines Präparats, das auf einem solchen nicht unumstrittenen Therapieansatz beruht, \nnicht durch Bezugnahme auf (wissenschaftliches) Erkenntnismaterial erbracht \nwerden kann, das wie die Aufbereitungsmonographien lediglich den Grundkonsens \ninnerhalb der Therapierichtung widerspiegelt.\n\n39\n\nIn diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, \ndass die in den Monographien genannten Indikationen vom Grundsatz her für alle \nVerdünnungsstufen (Potenzen) des jeweiligen Arzneimittels gelten. Insoweit hat der \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung für den Senat nachvollziehbar und \nvon der Klägerin insoweit unwidersprochen darauf hingewiesen, dass das Fehlen \nvon Aussagen zur Wirksamkeit einzelner Potenzenstufen in den Monographien \ndarauf beruht, dass bewusst von entsprechenden Festlegungen abgesehen wurde, \nweil nach dem streng individualisierten Therapieansatz der \"klassischen\" \nHomöopathie jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist, welche Potenz eingesetzt wird. \nDas schließt es bereits vom Grundsatz her aus, die Monographien im Hinblick auf ein \nindikationsbezogenes Präparat mit mehreren Potenzenstufen als wissenschaftlichen \nBeleg für die Wirksamkeit anzusehen. Dies gilt erst recht für den Einsatz von \nPotenzenakkorden mit Hochpotenzen, allemal für entsprechende \nKombinationspräparate. Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass das gesamte \nMaterial, das die Klägerin im Nachzulassungsverfahren sowie in dem folgenden \nGerichtsverfahren zum Beleg der generellen Sinnhaftigkeit von Potenzenakkorden \nmit Hochpotenzen vorgelegt hat, unabhängig davon, ob es die Anforderungen des § \n24 Abs. 2 und 3 AMG erfüllt, aus der Zeit nach der Veröffentlichung der beiden hier \neinschlägigen Aufbereitungsmonographien stammt und dementsprechend bei deren \nErstellung keine Berücksichtigung gefunden haben kann. Im Übrigen ist nicht \nersichtlich, dass entsprechendes wissenschaftliches Material aus der Zeit vor \nErstellung der Aufbereitungsmonographien existiert. Eine weitere Bestätigung erfährt \ndie zuvor dargestellte Einschätzung noch durch einen Umkehrschluss aus der in der \nKommission D geführten grundsätzlichen Diskussion über Hochpotenzen und \nPotenzenakkorde. Diese wäre überflüssig gewesen, wenn die streitigen \nProblematiken bereits durch die Aufbereitungsmonographien und die \nBeschreibungen der homöopathischen Arzneimittelbilder beantwortet würden \ndahingehend, dass die dortigen Aussagen jeweils auch für die Wirksamkeit und \nUndenklichkeit sämtlicher denkbarer Potenzenakkorde mit Hochpotenzen \nzuträfen.\n\n40\n\nSoweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass die von ihr repräsentierte \nRichtung innerhalb der Homöopathie, die auf indikationsbezogene \nKombinationspräparate mit Hochpotenzen enthaltenen Potenzenakkorden setzt, \ninnerhalb der Kommission D nicht ausreichend vertreten sei, rechtfertigt dies \nebenfalls keine andere Einschätzung. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag keine \nsubstantiierten Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Kommission D nicht \nentsprechend § 25 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 Satz 4 bis 4 AMG besetzt gewesen wäre, \nwürden die vorstehenden Ausführungen zur Reichweite der \nAufbereitungsmonographien nicht dadurch obsolet, dass die Kommission \nmehrheitlich den Therapieansatz der Klägerin befürworten würde. Klarstellend ist \ndarauf hinzuweisen, dass die Versagung wegen Nichtvorlage präparatespezifischen \nErkenntnismaterials erfolgt ist und nicht, weil Kombinationspräparate mit \nHochpotenzen enthaltenen Potenzenakkorden generell nicht zulassungsfähig \nwären.\n\n41\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das Kriterium der \nDosierung, die ebenfalls maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Wirksamkeit \nund Unbedenklichkeit eines Arzneimittels hat. Zudem lag die von der Klägerin \nzunächst vorgesehene Dosierung - unabhängig von der Problematik der \nPotenzenakkorde mit Hochpotenzen - hinsichtlich der Akutdosierung nicht einmal im \nRahmen der seinerzeitigen allgemeinen Vorgaben der Kommission D zur Dosierung \nund Art der Anwendung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 177 vom 21. September \n1993).\n\n42\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen hatte die Beklagte zu Recht und in \nnicht missverständlicher Weise mit dem Schreiben vom 31. Juli 1995 bzw. der \ndiesem beiliegenden medizinisch-fachlichen Stellungnahme die Vorlage von \n\"präparatespezifischem Erkenntnismaterial\" gefordert. Zur Frage des für die beiden \nBestandteile jeweils gewählten Potenzenakkordes und ihrer Kombination verhielt sich \ndie Beurteilung vom 02. April 1992 nämlich ebenso wenig wie die in Bezug \ngenommenen Literaturquellen. Wenn angesichts dessen in dem Schreiben darauf \nhingewiesen wurde, dass eine gesonderte Dokumentation erforderlich sei, wenn die \nWirksamkeit und Unbedenklichkeit der fixen Kombination auf Grund der \nMonographien der Einzelstoffe nicht bestimmbar sei, dass in der Kombination Tief- \nund Hochpotenzen aus zwei Arzneistoffen enthalten seien und der Beitrag dieser \nunterschiedlichen Potenzstufen nicht ersichtlich und auch nicht begründet worden \nsei, und dies mit der Bitte verbunden wurde, \"für die abschließende Bewertung der \nNutzen-Risiko-Relation geeignetes wissenschaftliches Erkenntnismaterial zu dieser \nKombination\" vorzulegen, dann erläutert dies die zuvor genannte Forderung nach \npräparatespezifischem Erkenntnismaterial in nachvollziehbarer Weise und lässt \nkeinen Zweifel daran aufkommen, was zur Mängelbeseitigung vorgelegt werden \nsollte. Entsprechendes gilt für die weitere Forderung, speziell im Hinblick auf die \nPotenzenakkorde eine ausreichende und präparatespezifische Begründung der \nbeantragten Dosierung vorzunehmen.\n\n43\n\nAbgesehen davon, dass die Dosierungsanleitung an die Vorgaben der \nKommission D angepasst wurde, stellen die daraufhin von der Klägerin mit Schreiben \nvom 18. März 1998 vorgelegten Unterlagen kein solches präparatespezifisches \nMaterial dar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 11 seines Urteils Bezug \ngenommen.\n\n44\n\nDarauf, ob die Versagung wegen fehlender Vorlage präparatespezifischen \nErkenntnismaterials in der entsprechenden Deutlichkeit auch in der Begründung des \nBescheids vom 06. Juni 2000 zum Ausdruck gebracht wird, kommt es für die allein \nentscheidende Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht an, weil dieser \nausgehend von einer rechtmäßigen Mängelanzeige allein davon abhängt, ob die \nmitgeteilten Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben wurden, was wie zuvor \nausgeführt nicht der Fall war. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei \nsachgerechter Auslegung des Bescheids dessen Begründung mit dem \nMängelschreiben übereinstimmt. Soweit ausführlich auch auf homöopathische \nGrundprinzipien sowie die generelle Problematik der Hochpotenzen, \nPotenzenakkorde etc. eingegangen wird, ist dies als Teil der Begründung dafür zu \nsehen, dass im Fall des klägerischen Präparats die von § 22 Abs. 3a AMG geforderte \nKombinationsbegründung nicht aus den Monographien der Einzelstoffe und dem \nsonstigen wissenschaftlichen Erkenntnismaterial abgeleitet werden konnte, d.h. \npräparatespezifisches Erkenntnismaterial erforderlich gewesen wäre. Ergänzend ist \nanzumerken, dass es in dem sich anschließenden Gerichtsverfahren vor allem die \nKlägerin selbst gewesen ist, die die Argumentation auf der Ebene der abstrakten \noder generellen Sinnhaftigkeit von Potenzenakkorden etc. gelenkt und geführt \nhat.\n\n45\n\nDas geforderte und erforderliche präparatespezifische Erkenntnismaterial hat die \nKlägerin unabhängig davon, ob solches bei Vorlage nach Ablauf einer nach § 105 \nAbs. 5 Satz 1 AMG gesetzten Frist und/oder nach Ausspruch der Versagung \nüberhaupt noch Berücksichtigung finden kann, auch im gerichtlichen Verfahren nicht \nvorgelegt. Insoweit wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 12 des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Darauf, ob das im Hinblick auf \ndie von der Klägerin so bezeichnete Präparategruppe der Potenzenakkorde \nüberreichte präparategruppenspezifische Erkenntnismaterial generell und abstrakt \nzum Beleg der Sinnhaftigkeit des Einsatzes von Potenzenakkorden unter Einschluss \nvon Hochpotenzen ausreichend wäre, kommt es nicht an, weil dieses nicht gefordert \nwar und es die nach § 22 Abs. 3a AMG für das konkrete Arzneimittel zu erbringende \nKombinationsbegründung nach den vorstehenden Ausführungen nicht ersetzen \nkann.\n\n46\n\nSoweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass eine präparatespezifische \nKombinationsbegründung sachlich nicht möglich sei, vermag der Senat dem nicht zu \nfolgen. Das, was die Klägerin tatsächlich beklagt, ist der Umstand, dass es schwierig \nbis unmöglich ist, insbesondere bei Kombinationspräparaten mit Hochpotenzen \nenthaltenden Potenzenakkorden die geforderte Kombinationsbegründung in \nerleichterter Form an Hand anderen wissenschaftlichen Erkenntnismaterials gemäß § \n22 Abs. 3 AMG zu erbringen. Indes besteht hierauf kein Anspruch. Wenn sich die \nvon § 22 Abs. 3a AMG geforderte Begründung nicht aus dem anderen \nwissenschaftlichen Erkenntnismaterial herleiten lässt, ist die Klägerin letztlich \ngezwungen, ihr Arzneimittel einer klinischen Prüfung (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nAMG) zu unterwerfen.\n\n47\n\nVgl. in diesem Sinne allgemein BVerwG, Urteil \nvom 14. Oktober 1993 - 3 C 21.91 -; in diesem Sinne \nauch Sander, Arzneimittelrecht, Band 1, Stand: 41. \nLieferung Dezember 2003, Erl. § 22 AMG, S. \n12e.\n\n48\n\nMit ihrem Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass dies dem \nSelbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung widerspreche, kann die \nKlägerin bereits auf Grund ihres abweichenden indikationsbezogenen \n\"antihomotoxischen\" Therapieansatzes nicht durchdringen, zumal sie in der \nmündlichen Verhandlung eingeräumt hat, für ein anderes, neu zugelassenes \nPräparat gerade eine solche Prüfung durchgeführt zu haben.\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung nach einer \npräparatespezifischen Kombinationsbegründung auch angesichts einer \njahrzehntelangen Anwendungspraxis, während der - den Vortrag der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung insoweit als wahr unterstellt - lediglich ein unerwünschtes \nEreignis bekannt geworden ist, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. \nSelbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der homöopathischen \nTherapierichtung der Anwendungserfahrung ein besonders großer Stellenwert \nzukommt, erbringt das Fehlen von Umständen, die gegen die Unbedenklichkeit des \nArzneimittels sprechen, nicht den nach Sinn und Zweck der \nKombinationsbegründung erforderlichen Nachweis für die Wirksamkeit eines jeden \nBestandteils. Diesbezüglich liegen jedoch für das hier streitige Präparat anscheinend \nkeine dokumentierten Anwendungserfahrungen vor, obwohl spätestens seit \nEinführung des § 22 Abs. 3a AMG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des \nArzneimittelgesetzes im Jahr 1986 Veranlassung bestanden hat, gegebenenfalls \nentsprechende Belege zu sammeln. Der geforderte Nachweis hat im Übrigen auch \ndeshalb eine Berechtigung, weil es jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht \noffensichtlich ist, dass der Bestandteil N. N1. tatsächlich einen Beitrag zur \nWirksamkeit des Präparats leistet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der \nIndikationsbereich von T1. J1. nach den Aufbereitungsmonographien weiter \nist als der von N. N1. und diesen mit umfasst, dass der zuerst genannte \nWirkstoff in Gestalt eines Potenzenakkordes mit zwei Hochpotenzen enthalten ist \nund dass Potenzenakkorde allgemein nach dem Vortrag der Klägerin eine \nVerbreiterung des Wirkungsspektrums herbeiführen sollen. Dass die zuvor \naufgeworfene Frage berechtigt ist, wird in gewisser Weise durch die gutachterliche \nStellungnahme des Herrn M. bestätigt, der auf S. 7 ausführt, dass ein \ngenereller Nachteil von fixen Kombinationen darin liege, dass unter Umständen auch \nsolche homöopathischen Einzelmittel appliziert würden, die zu diesem Zeitpunkt nicht \nmehr oder noch nicht angezeigt seien - mit anderen Worten, die nicht zur \nWirksamkeit beitragen. Soweit es im Anschluss daran heißt, dass jedoch bisher \nkeine Erfahrungen bekannt geworden seien, die auf eine nachteilige Wirkung \nhinsichtlich der Wirksamkeit des hier streitigen Präparats schließen ließen, verkennt \ndies wiederum den Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3a AMG.\n\n49\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass es zwar aus rechtsstaatlicher Sicht \nbedauerlich wäre, wenn die Beklagte - wofür allerdings keine Anhaltspunkte \nvorliegen - in anderen vergleichbaren Nachzulassungsverfahren ohne sachlichen \nGrund hinsichtlich der Kombinationsbegründung andere, dem § 22 Abs. 3a AMG \nnicht entsprechende Maßstäbe angelegt hätte. Dies ließe jedoch den hier gegebenen \nVersagungsgrund nicht entfallen und begründete dementsprechend keinen \nNachzulassungs- bzw. Neubescheidungsanspruch der Klägerin.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ \n708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegt.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/13-a-4137-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":20},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":11},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/13-a-4137-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276604","retrieved":"2026-07-09 02:49:07.593728+00:00"}}