{"status":"available","doknr":"OLD276603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.12A3295.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"12 A 3295/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt C. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus \nden nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO \n\n3\n\ni. V. m. § 114 ZPO).\n\n4\n\n2. Die Klägerin dringt mit ihrem Zulassungsantrag unter keinem der geltend \ngemachten Gesichtspunkte durch. \n\n5\n\na) Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die \nKlägerin läßt insoweit sinngemäß vortragen, das Verwaltungsgericht habe es unter \nVerkennung der aus der Doppelfunktion des Jugendamts einerseits als \nLeistungsbehörde und andererseits Amtsvormund folgenden Problematik für eine \nsachgerechte, neutrale und nicht nur von finanziellen Interessen bestimmte \nSachentscheidung, unterlassen, sich - im Lichte insbesondere der sich \nabzeichnenden Persönlichkeitsentwicklung seit Geburt ihres jüngsten Kindes B. \nim September 2005 und unter Berücksichtigung der Situationsbeurteilung durch das \nJugendamt T. -G. \n\n6\n\n- im einzelnen mit den Voraussetzungen des § 19 SGB VIII \nauseinanderzusetzen. Das allein vermag jedoch weder schon für sich einen \nAnspruch auf Bewilligung der begehrten Hilfe zu begründen, noch die \nentscheidungstragende - bereits im Prozesskostenhilfeverfahren getroffene - \nFeststellung in Frage zu stellen, dass eine Hilfe nach § 19 SGB VIII - ungeachtet der \nVoraussetzungen im Übrigen - jedenfalls nur bei Einverständnis des diesbezüglich \nPersonensorgeberechtigten mit einer gemeinsamen Unterbringung des Sohnes \nB1. mit der Mutter in Betracht kommt. Eine solche - hier bisher gerade nicht \nerfolgte - Entscheidung ist vom Beklagten in seiner - von der des Jugendhilfeträgers \nzu unterscheidenden - Funktion als Amtspfleger gemäß §§ 55, 56 SGB VIII zu \ntreffen. Ebenso wie für die Aufhebung der Amtspflegschaft zugunsten einer weniger \neinschneidenden Maßnahme ist für eine Abänderung der Aufenthaltsentscheidung \ndes Jugendamtes als Amtspfleger nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das \nJugendamt in seiner Funktion als Amtspfleger unterliegt vielmehr nach §§ 1915 Abs. \n1, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB der Aufsicht und dem Weisungsrecht des insoweit allein \ndem Mündelwohl verpflichteten Vormundschaftsgerichtes. \n\n7\n\nVgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom \n\n8\n\n25. Juli 1980 - 8 W 302.80 -, FamRZ 1981, 99; \n\n9\n\nLG Kempten, Beschluss vom 17. August 1995 \n\n10\n\n- 4 T 600/95 - DAVorm 1995, 1064.\n\n11\n\nb) Aus den vorgenannten Gründen kann der von der Klägerin mit der \nZulassungsschrift aufgeworfenen Frage, inwieweit bei einer Interessenkollision bei \nPersonenidentität von Kostenträger und Sorgerechtsinhaber eine Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers zur Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII besteht, von \nvornherein keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzukommen. Wie sich eine Interessenkollision auf die Entscheidung des \nSorgerechtsinhabers über die Unterbringung des Kindes auswirkt, ist zudem eine der \nGrundsatzrüge nicht zugängliche Tatsachenfrage des Einzelfalles.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/12-a-3295-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/12-a-3295-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276603","retrieved":"2026-07-09 02:49:07.511333+00:00"}}