{"status":"available","doknr":"OLD276602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1110.12A1376.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"12 A 1376/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Ausführungen in der Antragsbegründung führen nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung der klageabweisenden \nEntscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Rückforderung der für den Besuch der \nN. J. E. & Q. in der Zeit von September bis November 2002 \ngewährten Leistungen in Höhe von 1.163,67 EUR sei rechtmäßig. Ferner bestehe \nkein Anspruch auf Bewilligung weiterer Leistungen für die Zeit ab Dezember 2002 bis \nMärz 2003. Für die Zeit von September bis November 2002 sei die mit Bescheid vom \n11. Juni 2002 erfolgte Bewilligung unwirksam geworden, weil eine auflösende \nBedingung eingetreten sei. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Klägerin zu \n2. ab dem 19. August 2002 in L. ein zumutbarer Kindergartenplatz zur \nVerfügung gestanden habe, sodass der Grund für die Finanzierung eines \nErsatzplatzes nicht vorgelegen habe. Dass die Leistungsbewilligung unwirksam \ngeworden sei, sei in den angefochtenen Bescheiden lediglich deklaratorisch \nfestgestellt worden. Grundlage der Rückforderung sei danach § 50 Abs. 2 SGB X. \nEin Anspruch auf Weiterbewilligung für die Zeit ab Dezember 2002 bestehe ebenfalls \nnicht. Die Klägerin zu 2. hätte die von der Elterninitiative „S. „ zur Verfügung \ngestellten Plätze in Anspruch nehmen können. Der Kläger zu 1. hätte den Vertrag mit \ndem C2. Kindergarten nicht mehr abschließen müssen, sodass keinerlei \nZahlungspflichten auf ihn zugekommen wären. Erst Recht hätte er so rechtzeitig \nkündigen können, dass ab Dezember 2002 keine Zahlungspflichten mehr entstanden \nwären.\n\n5\n\nDie das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis tragenden Erwägungen werden \ndurch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert. \n\n6\n\nZu Unrecht wird mit der Antragsbegründung die Bestimmtheit der dem Bescheid \nvom 11. Juni 2002 beigefügten auflösenden Bedingung bezweifelt, den Zuschuss nur \nbis zu dem Zeitpunkt zu übernehmen, zu dem ein Platz von der Elterninitiative \n„S. „ zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt der entsprechenden Erklärung war \naus der maßgeblichen Perspektive eines objektiven Empfängers,\n\n7\n\nvgl. hierzu allg. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage, Rz. \n18 zu § 35 VwVfG,\n\n8\n\nvielmehr - mit dem Verwaltungsgericht - so zu verstehen, dass sie Plätze in \nEinrichtungen der örtlichen Elterninitiative „S. „ und damit auch den Platz in der \nEinrichtung in L. -R. für die Zeit ab 19. August 2002 erfasste. Ziel der \nRegelung im Bescheid vom 11. Juni 2002 war es bei objektiver Würdigung, dem \nUmstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin zu 2. aus Sicht des Beklagten noch \nkeinen adäquaten Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung hatte und \nandererseits von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz \nbestand. Hiervon ausgehend wäre eine Beschränkung der auflösenden Bedingung \nauf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung der Elterninitiative nicht \ngerechtfertigt. Gegen eine solche Beschränkung sprach im Übrigen auch der Inhalt \nder Email vom 29. Mai 2002. Der Antragsbegründung ist mithin auch nicht zu folgen, \nsoweit die Bedingung \n\n9\n\n- wohl für den Fall, dass sie nicht unbestimmt sei - dahin gewertet wird, dass sie \nsich lediglich auf einen Kindergartenplatz der Elterninitiative „S. „ in L. -\nP. bezog. \n\n10\n\nDie Einwände gegen die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, es \nhabe schon zum 19. August 2002 einen Platz für die Klägerin zu 2. in einer Gruppe \nder Elterninitiative in L. -R. gegeben, ein entsprechendes Angebot \nhabe der Kläger am 13. Juni 2002 von der Leiterin der Einrichtung, der Zeugin \nP1. , erhalten, vermögen die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die das \nVerwaltungsgericht gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in freier Überzeugung vornimmt, \nnicht zu erschüttern. Sie unterliegt namentlich nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil \nder Kern der Aussage der Zeugin, auf die sich die Überzeugungsbildung des \nVerwaltungsgerichts stützt, mit einem der Zeugin vorliegenden Aktenvermerk \nübereinstimmte. Aus der Sitzungsniederschrift (vgl. Bl. 6-9) ergibt sich hierzu im \nÜbrigen, dass die Zeugin zu den Einzelheiten der maßgeblichen Vorgänge näher \nbefragt wurde und sich dazu detailliert äußerte. Die Kläger können sich ferner nicht \nmit Erfolg darauf berufen, dass die Leiterin der Einrichtung für eine rechtsverbindliche \nZusage nicht zuständig gewesen sei, es vielmehr einer Erklärung des Vorstandes \ndes Trägervereins bedurft habe. Das Fehlen einer möglicherweise im Innenverhältnis \nerforderlichen Zustimmung ist nämlich jedenfalls durch eine mit dem Schreiben des \nVorstands an den Beklagten vom 14. November 2002 konkludent erfolgte \nGenehmigung rückwirkend geheilt worden. Danach kann es auch nicht entscheidend \ndarauf ankommen, dass nach der Satzung der Elterninitiative die Aufnahme eines \nKindes an die Mitgliedschaft der Eltern im Trägerverein gebunden war und für die \nneue Vorlaufgruppe noch keine Betriebserlaubnis vorlag. Aus dem Umstand, dass \ndiese Voraussetzungen im Zeitpunkt des Angebots nicht erfüllt waren, hätte nur dann \ngefolgert werden können, dass der angebotene Platz nicht zu berücksichtigen \ngewesen wäre, wenn es sich dabei um von vornherein unüberwindbare Hindernisse \nfür die Inanspruchnahme gehandelt hätte. Dies war indes nicht der Fall. \n\n11\n\nDes Weiteren vermag auch der Einwand, § 50 Abs. 2 SGB X sei nicht \neinschlägig, nicht zu überzeugen. Aus den vorstehenden Gründen wurde ab dem \nZeitpunkt der Unwirksamkeit des Bescheides, spätestens ab 1. September 2002, \neine Leistung ohne Verwaltungsakt und zu Unrecht erbracht. \n\n12\n\nAuf ein schutzwürdiges Vertrauen im Rahmen der nach § 50 Abs. 2 Satz 2 \ngebotenen entsprechenden Anwendung des § 45 Abs. 2 SGB X können sich die \nKläger nicht berufen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Kenntnis des \nBeklagten vom Inhalt des Aktenvermerks vom 11. Juni 2002 an. Maßgeblich ist \nvielmehr der Inhalt des Gesprächs des Klägers zu 1. mit Frau P1. am 13. Juni \n2002, in dem ihm gegenüber die Zusage eines Platzes in der Einrichtung in R. \nmit der Angabe eines konkreten Zeitpunkts - ab dem 19. August 2002 - erfolgte und \ner einen solchen Platz ablehnte. Dass der Kläger zu 1. den Beklagten darüber vor \nAuszahlung der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgeforderten Leistungen \ninformiert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; eine solche Mitteilung \nwäre indes - auch mit Blick auf die Auflage im Bescheid vom 11. Juni 2002, den \nBeklagten unverzüglich schriftlich über Änderungen, die maßgeblich für die \nGewährung des Kreiszuschusses sind, in Kenntnis zu setzen - naheliegend und der \nSache nach erforderlich gewesen. Damit lagen jedenfalls grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unvollständige Angaben im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n2 SGB X vor. \n\n13\n\nFührt die Begründung des Zulassungsantrags mithin nicht zu ernstlichen Zweifeln \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, kann dahinstehen, ob das \nEntscheidungsergebnis unabhängig von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nauch deshalb zutreffend war, weil bereits am 29. Mai 2002 ein Angebot für einen \nzumutbaren Platz in dem T. Kindergarten „T1. e.V.\" vorgelegen haben \ndürfte. Wären die Vorbehalte wegen einer angeblichen Ausländerfeindlichkeit \nunberechtigt gewesen, kam schon deswegen eine Rechtswidrigkeit des Bescheids \nvom 11. Juni 2002 und dementsprechend eine Rücknahme in Betracht.\n\n14\n\nSchließlich bedarf es nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache \nim Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Die mit den Angriffen gegen die erstinstanzliche Entscheidung \ngeäußerten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich \nentsprechend den vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres schon im \nBerufungszulassungsverfahren ausräumen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/12-a-1376-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-10/12-a-1376-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276602","retrieved":"2026-07-09 02:49:07.435114+00:00"}}