{"status":"available","doknr":"OLD276643","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1109.9A810.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"9 A 810/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Agrar- & Umwelt-Service C. GmbH & \nCo KG (im Folgenden auch Klägerin genannt), ist ein bundesweit im Bereich der \nVerwertung kommunaler Klärschlämme tätiges Unternehmen. Sie wird von \nBetreibern der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit der Verwertung \nkommunaler Klärschlämme beauftragt. Im Rahmen der Verwertung übernimmt sie \nu.a. auch die Abwicklung der Lieferscheinverfahren nach Maßgabe der \nKlärschlammverordnung (AbfKlärV). So übermittelte die Klägerin im Juli und August \n2002 im Auftrag mehrerer abgebender Kläranlagenbetreiber die Voranmeldung nach \n§ 7 AbfKlärV für insgesamt 11 näher bezeichnete Flächen an die Geschäftsführer der \nKreisstellen des Beklagten (Rechtsträger damals: Landwirtschaftskammer S. ) \nin ihrer Eigenschaft als landwirtschaftliche Fachbehörde. Durch Bescheid vom \n5. September 2002 zog der Beklagte die Klägerin für die Entgegennahme und \nBearbeitung der Anzeigen zu einer Gebühr von 50,-- EUR je Anzeige, insgesamt \n550,-- EUR heran. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein, den der \nBeklagte durch Bescheid vom 18. Februar 2003 zurückwies. \n\n3\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und vorgetragen: Der Beklagte \nerbringe ihr gegenüber keine Amtshandlung. Er sei als landwirtschaftliche \nFachbehörde keine Vollzugsbehörde mit rechtlichen Außenwirkungen. Er nehme \nlediglich eine verwaltungsinterne fachliche Prüfung und Beratung vor. \nKostenschuldnerin sei zudem nicht sie, sondern der Betreiber der Anlage, in dessen \nAuftrag sie tätig geworden sei. Jedenfalls sei ihre Inanspruchnahme \nermessensfehlerhaft. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n5\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n5. September 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen und u.a. ausgeführt: Der \nGebührenbescheid sei rechtmäßig. Es liege eine Amtshandlung des Beklagten vor, \nweil er die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV im Hinblick auf Nährstoffgehalt bzw. \nDüngung überprüft und damit die Einhaltung von Vorschriften überwacht habe. Ein \nmehrstufiges Tätigwerden einer Behörde oder mehrerer selbständiger Behörden \nnacheinander im Vorfeld des Erlasses eines Verwaltungsaktes könne bei \nentsprechender Gestaltung des Gebührentarifs auch mehrere Gebührentatbestände \nauslösen. \n\n9\n\nMit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die hier einschlägige \nTarifstelle 28.2.2.19 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AGT) sei nichtig. Die Entgegennahme und Bearbeitung der \nAnzeige nach § 7 Satz 1 AbfKlärV durch die landwirtschaftliche Fachbehörde sei keine \nAmtshandlung ihr gegenüber. Eine Amtshandlung setze voraus, dass die handelnde Behörde \ndem potentiell Gebührenpflichtigen gegenüber nach Außen in Erscheinung trete. Das sei im \nvorliegenden Zusammenhang nicht der Fall. Die Klärschlammaufbringung bedürfe keiner \nGenehmigung. Die Anzeige in Verbindung mit der um zwei Wochen verschobenen \nKlärschlammaufbringung ermögliche lediglich der zuständigen Ordnungsbehörde die \nDurchführung von Prüfmaßnahmen. Nur diese könne die Klärschlammaufbringung versagen, \nwenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Klärschlammverordung oder gegen sonstige \nBestimmungen in Rede stehe. Die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Fachbehörde stelle \nlediglich eine verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung dar, kraft derer keine \nSonderrechtsbeziehung zwischen Anzeigendem und landwirtschaftlicher Fachbehörde \nentstehe. Im Anzeigeverfahren habe der Beklagte als landwirtschaftliche Fachbehörde nur die \nLieferscheine entgegenzunehmen. Bearbeitungen und Prüfungen durch die \nlandwirtschaftliche Fachbehörde seien nach der Klärschlammverordnung nur denkbar, wenn \ndie zuständige Ordnungsbehörde solche Prüfungen verlange oder Beurteilungen anfordere, \nweil ihr die fachspezifischen Kenntnisse fehlten. Ansonsten fänden die Voranmeldungen nach \n§ 7 Abs. 1 AbfKlärV und die hieraus folgenden Daten nur Eingang in das von der \nlandwirtschaftlichen Fachbehörde zu führende Klärschlammkataster. Es könne nicht sein, \ndass für ein und dieselbe Tätigkeit Gebühren zum Einen von der zuständigen Behörde \ngefordert würden und zum Anderen von einer Behörde, die zufälligerweise im Vorfeld oder \nauf Veranlassung der zuständigen Behörde ebenfalls Prüftätigkeiten vorgenommen habe, \nobwohl diese als landwirtschaftliche Fachbehörde keine Überwachungstätigkeiten im Bereich \nder Verwertung der hier in Rede stehenden Sekundärrohstoffdünger vorzunehmen habe oder \ngar Anordnungen treffen könne. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Die \nEntgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV stelle eine \nAmtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar, deren Beginn durch \ndie Anzeige eingeleitet werde. Er prüfe als zuständige Fachbehörde auf Grund der \nAnzeige, ob die Aufbringung im Hinblick auf den Nährstoffgehalt und die \naufzubringende bzw. bereits aufgebrachte Menge auf der Fläche zulässig sei. Die \nnach Nr. 3.6.1 der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Klärschlammverordnung \nbei jeder Anzeige durchzuführende Prüfung erstrecke sich auch auf die Einhaltung \nder Düngeverordnung und damit die Einhaltung der sogenannten guten fachlichen \nPraxis beim Düngen. Sei dies nicht der Fall, so habe der Geschäftsführer der \nFachbehörde dies dem Betreiber (Klärschlammabgeber) oder dem von ihm \nbeauftragten Dritten und der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Hieraus \nfolge ohne Zweifel eine durch die landwirtschaftliche Fachbehörde speziell für den \nAnzeigepflichtigen entfaltete Tätigkeit, die gerade nicht im Ermessen der \nOrdnungsbehörde stehe. Daher obliege ihm als landwirtschaftliche Fachbehörde auf \nGrund von § 7 Abs. 1 AbfKlärV eine eigenständige Funktion, im Rahmen derer er \ntätig werde und damit auch in Erscheinung trete. \n\n15\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser \nGerichtsakte und der Gerichtsakte 25 L 593/03 VG Köln/9 B 1301/03 OVG NRW sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n18\n\nDer Klage ist stattzugeben. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. September 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nDer Beklagte kann seinen Gebührenbescheid nicht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 12, 13 Abs. 1 \nNr. 1 des Gebührensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999, GV. \nNRW. S. 524, (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und \nder Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der \nallgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223) stützen. \n\n20\n\nNach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW werden Verwaltungsgebühren als \nGegenleistung für die in der Gebührenordnung benannte besondere öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der \nGemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes \nstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben. Die Erhebung \neiner Verwaltungsgebühr setzt damit eine besondere öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen \nSonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der \nAllgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die \ngebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt. \n\n21\n\nVgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 \n- 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 = KStZ 2000, 131 \n= GemH 2003, 284.\n\n22\n\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es mangelt an einer konkret-individuellen \nSonderrechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin. \n\n23\n\nNach der hier allein in Betracht kommenden Tarifstelle 28.2.2.19 AGT besteht die \ngebührenpflichtige Amtshandlung in der „Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen \nüber beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV\". Nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV \nzeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage oder ein beauftragter Dritter der für die \nAufbringungsfläche zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde \nspätestens zwei Wochen vor Abgabe des Klärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch \nÜbersenden einer Durchschrift des ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster \nder Klärschlammverordnung an. Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen sowie die \nbeauftragten Dritten treten bei der Klärschlammaufbringung durch das vorgeschriebene \nAnzeigeverfahren aber nur zu den zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden in eine rechtliche \nSonderbeziehung, die die Erhebung von Gebühren nach der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT \nauslösen könnte. Nach §§ 34 und 35 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesabfallgesetz - LAbfG -) ist zur Erfüllung der sich aus der Verordnung der \nEuropäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft, dem Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz, dem Landesabfallgesetz und den auf Grund dieser Bestimmungen \nerlassenen Verordnungen, wie z.B. der Klärschlammverordnung, ergebenden notwendigen \nAnordnungen allein die Ordnungsbehörde zuständig. Im Zusammenhang mit dem \nAnzeigeverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV hat sie allein die Befugnis, auf Grund der \nAnzeigen gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen (§ 21 Abs. 1 KrW-\n/AbfG), die von einer Beanstandung der übersandten Unterlagen bis hin zur Untersagung der \nKlärschlammaufbringung z.B. wegen Verstoßes gegeben § 3 Abs. 1 AbfKlärV reichen \nkönnen. \n\n24\n\nEine gebührenauslösende, konkret-individuelle Sonderrechtsbeziehung besteht \ndemgegenüber nicht zwischen der landwirtschaftlichen Fachbehörde und dem Betreiber der \nAbwasseranlage und/oder einem beauftragten Dritten, der die beachsichtigte Aufbringung von \nKlärschlamm durch Übersenden des ausgefüllten Lieferscheines nach Vorgabe des § 7 Abs. 1 \nAbfKlärVO anzeigt. Vielmehr kommt die landwirtschaftliche Fachbehörde ihrer im Rahmen \nder Klärschlammverordnung obliegenden internen Prüfungspflicht nach. Dies wird dadurch \ndeutlich, dass die landwirtschaftliche Fachbehörde dem Anzeigepflichtigen gegenüber \nkeinerlei verbindliche Anordnung erlassen kann. So regeln die Verwaltungsvorschriften zum \nVollzug der Klärschlammverordnung vom 27. April 1995 unter 3.6.1 (Voranzeige (zu § 7 \nAbs. 1)), dass die zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde unverzüglich anhand der Werte \nder Bodenuntersuchungen und des eingereichten Düngeplans prüft, ob die Voraussetzungen \ndes § 3 Abs. 1 AbfKlärV erfüllt sind. Wenn dies nicht der Fall ist, teilt die Fachbehörde zwar \nnicht nur der zuständigen Behörde, sondern auch dem Betreiber oder dem beauftragten \nDritten sofort schriftlich mit, dass eine Aufbringung des Klärschlamms nicht möglich ist. Ein \nrechtlich verbindliches und damit durchsetzbares Klärschlammaufbringungsverbot nach § 3 \nAbfKlärV kann aber nur die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde anordnen. Die Prüfung der \nlandwirtschaftlichen Fachbehörde stellt sich mithin nach dem derzeitigen rechtlichen \nRegelungswerk als eine Vorstufe zu einer möglichen Entscheidung dar, ob Anordnungen im \nSinne des § 21 KrW-/AbfG getroffen werden sollen, die aber allein der zuständigen \nAbfallwirtschaftsbehörde vorbehalten sind. Soweit die landwirtschaftliche Fachbehörde neben \nder zuständigen Ordnungsbehörde, z.B. durch die Annahme der Lieferscheine oder wegen \nschriftlicher Mitteilungen von Beanstandungen, gegenüber dem Anzeigepflichtigen nach \nAußen hin in Erscheinung tritt, wird damit das Anzeigeverfahren wegen der knappen \nzeitlichen Vorgaben von zwei Wochen lediglich beschleunigt und damit optimiert. Mit ihrer \nEinschaltung wird nur der dem Ressortprinzip folgenden Gliederung der Landesbehörden \nRechnung getragen. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2000 \n- 11 BN 3.00 -, NJW 2000, 3150.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/9-a-810-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbfKlärV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"AbfKlärV 2017","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/9-a-810-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276643","retrieved":"2026-07-09 02:49:10.965847+00:00"}}