{"status":"available","doknr":"OLD276642","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1109.9A2917.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"9 A 2917/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Höhe der durch den Beklagten für das \nVeranlagungsjahr 1998 festgesetzten Abwasserabgabe. \n\n3\n\nSie betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden häuslichen und kommunalen \nAbwassers u. a. die Kläranlage (KA) G. . Die KA G. , an die im \nVeranlagungsjahr insgesamt 13.390 Einwohner angeschlossen waren, gehört zur \nGrößenklasse 4 im Sinne des Anhangs 1 \"häusliches und kommunales Abwasser\" der \nVerordnung über Anforderungen an das Ableiten von Abwasser in Gewässer \n(Abwasserverordnung - AbwV). Das aus der KA G. abfließende gereinigte Wasser \nleitete sie in den Fluss X. ein. Wasserrechtliche Grundlage dieser Einleitung war der \nErlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 25. Mai 1992 in der Fassung des \n1. Änderungsbescheides vom 18. Mai 1994. In den vorgenannten Bescheiden wurde ein \nHöchstwasserabfluss von 552 m3/0,5 h sowie eine Jahresschmutzwassermenge von \n2.277.000 m3/a festgesetzt. Zudem wurden u.a. folgende Überwachungswerte festgesetzt: für \nchemischen Sauerstoffbedarf (CSB) 40,0 mg/l, für Phosphor (Pges) 1,0 mg/l und für \nGesamtstickstoff (Nges) 15,0 mg/l. Bezüglich der vorgenannten Parameter wurden im Rahmen \nder staatlichen Gewässeraufsicht für die genannten Schadstoffe qualifizierte Stichproben \ndurchgeführt. Diese ergaben bei CSB jeweils 15 mg/l, bei Pges 1,18 mg/l (Messung vom \n24.11.97), 1,56 mg/l, 0,57 mg/l und kleiner; für Nges wurde 5,1 mg/l, 5,0 mg/l und kleiner \ngemessen. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 24. Oktober 2000 setzte der Beklagte eine Abwasserabgabe in Höhe \nvon 291.096,40 DM (148.835,23 Euro) fest. Davon entfielen auf den Schadstoff CSB \n127.470,00 DM, auf den Schadstoff Pges 68.006,40 DM und auf den Schadstoff Nges \n95.620,00 DM. Eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes über \nAbgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) \nwurde für keinen Schadstoff gewährt. Zur Begründung wurde angeführt: Die Anforderungen \nnach § 7 a Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - \nWHG) seien nicht eingehalten worden. Die Schadstofffracht sei auf Grund Verdünnung und \nVermischung nicht so gering gehalten worden, wie dies nach den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik möglich gewesen sei. \n\n5\n\nGegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin unter dem 8. November 2000 \nWiderspruch mit dem Ziel einer Ermäßigung der Abwasserabgabe um 75 % für die \nSchadstoffe CSB, Pges und Nges. Zur Begründung führte sie aus: Zwar betrage der \nFremdwasserzuschlag nach der vom Beklagten angewandten Methode mehr als 200 %, dieser \nFremdwasserzuschlag sei aber nicht auf undichte Kanäle zurückzuführen, sondern auf die \nspeziellen topografischen Verhältnisse der Wasserableitung im Siegerland und die \naußergewöhnliche meteorologische Situation im Kalenderjahr 1998, in dem ein \nungewöhnlicher Anstieg der Niederschlagswassermenge stattgefunden habe. Dies müsse im \nRahmen der vom Beklagten angewandten Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der \nJahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser vermischtem \nSchmutzwasser (vom 4. Februar 1991, MBl. NRW S. 281) berücksichtigt werden. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2001 \nzurück. \n\n7\n\nZur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt: Die \nVoraussetzungen für eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG seien \nerfüllt. Der Inhalt des wasserrechtlichen Einleitungsbescheides habe den \nMindestanforderungen nach § 7 a WHG entsprochen. Diese seien auch im Veranlagungsjahr \neingehalten worden, wie durch die Ergebnisse der amtlichen Überwachung und der \nSelbstüberwachung belegt sei. \n\n8\n\nAußerdem nehme sie - die Klägerin - keine regelwidrige Vermischung oder Verdünnung \nvon Schmutzwasser vor. Das Vermischungsverbot des § 3 Abs. 3 AbwV beziehe sich auf eine \nBehandlungstechnik in der Anlage. Es fehlten vorliegend nicht nur ein darauf gerichteter \nWille und entsprechende zielgerichtete Handlungen; sie - die Klägerin - sei vielmehr an einer \nhydraulischen Entlastung ihrer Kanalisation und sonstigen Abwasseranlagen interessiert. Dem \nBeklagten stehe keine eigene Kompetenz zu, über einen ordnungsgemäßen Kanalisations- \noder Kläranlagenbetrieb zu befinden. Ihm sei es verwehrt, eigene technische Regeln \naufzustellen. Im Wasserrecht existiere kein verbindlicher Begriff des so genannten \nFremdwassers. Der Begriff des Verdünnens/Vermischens werde bundesrechtlich nicht \neindeutig definiert. Das so genannte Fremdwasser sei definitionsgemäß Bestandteil von \nSchmutzwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Abgesehen davon halte sie das von \ndem Beklagten noch als regelgerecht angesehene Verhältnis von Schmutzwasser zu \nFremdwasser (200 % Fremdwasserzuschlag) ein. Der Berechnung des \nMischungsverhältnisses seien andere Annahmen und Daten zu Grunde zu legen, als es der \nBeklagte getan habe. Es sei nicht möglich, allein ausgehend von der aus der öffentlichen \nWasserversorgung bezogenen Trinkwassermenge die vom Beklagten noch als regelgerecht \nakzeptierten 200 % Fremdwasser durch rein rechnerische Methoden ohne jedwede \nwasserrechtliche Begründung und ohne jedweden wasserwirtschaftlichen Bezug zu ermitteln \nund allein diese Relation zum Maßstab für die daran anknüpfende abwasserabgabenrechtliche \nBewertung zu machen. So sei u. a. nicht nachvollziehbar, warum nur ein Zuschlag von bis zu \n200 % noch als regelgerecht angesehen werden könne. \n\n9\n\nDie Klägerin hat wörtlich beantragt,\n\n10\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom \n24. Oktober 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Februar 2001 \naufzuheben, soweit die darin festgesetzte \nAbwasserabgabe den Betrag von 72.744,10 DM \n(= 37.208,81 Euro) übersteigt. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung hat er u. a. ausgeführt: Die niedrigen Ablaufwerte in der KA G. \nresultierten überwiegend aus einer übermäßigen Verdünnung. Ein hoher Fremdwasseranteil \nim Abwasser wirke sich nach einhelliger Meinung in der Fachliteratur negativ aus und sei zu \nvermeiden. In Nordrhein-Westfalen werde nach ständiger Verwaltungspraxis die noch \ntolerierbare Fremdwassermenge wie folgt ermittelt: Ausgehend von einem üblichen \nhäuslichen Schmutzwasseranteil je Einwohner und Tag von 150 l werde aus technischer Sicht \nein tatsächlicher häuslicher Schmutzwasseranteil von maximal 300 l pro Einwohner und Tag \ntoleriert. Liege der tatsächliche häusliche Schmutzwasseranteil in einem Bereich von 300 l bis \n450 l pro Einwohner und Tag, müsse an sich vom Einleiter ein geeigneter Nachweis über die \nZu- und Ablaufmengen der Abwasserbehandlungsanlage erbracht werden. Da ein solcher \nNachweis für die Vergangenheit regelmäßig nicht erbracht werden könne, würde nach der \nständigen Verwaltungspraxis zu Gunsten des Einleiters auch ohne Nachweis ein spezifischer \ntäglicher Schmutzwasseranteil von maximal 450 l pro Einwohner und Tag als noch den \nRegeln der Technik entsprechend gewertet. Damit sei hinsichtlich des Wirkungsgrades der \nKläranlage die Höchstgrenze dessen erreicht, was noch als regelgerechte Abwassereinleitung \nangesehen werden könne. Dieses Verhältnis werde im Fall der Kläranlage G. \nüberschritten. Bezüglich des Niederschlagswassers könnten weitere Nachlauftage wegen der \nTopografie entgegen der Ansicht der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Nach der \neinschlägigen Verwaltungsvorschrift müsse der Einleiter den Nachweis für die Einbeziehung \nweiterer Nachlauftage erbringen, was nicht geschehen sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nsei eine Verringerung des Fremdwasseranteils nicht objektiv unmöglich, weil eine Vielzahl \nvon Sanierungsmöglichkeiten zur Verringerung des Fremdwasseranteils zur Verfügung stehe. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben. Der \nangefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei \nrechtwidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit die darin festgesetzte \nAbwasserabgabe den Betrag von 72.744,10 DM übersteige. Die (teilweise) Rechtswidrigkeit \nergebe sich daraus, dass der Abgabesatz für die Parameter CSB, Pges und Nges entgegen § 9 \nAbs. 5 Satz 1 AbwAG nicht um 75 % auf 17,50 DM ermäßigt worden sei. Die Kammer habe \nnicht feststellen können, dass die Klägerin die als Konzentrationswerte festgelegten \nAnforderungen für die hier in Rede stehenden Schadstoffparameter im Veranlagungsjahr \ndurch ein nicht dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren, nämlich durch eine \nunzulässige Verdünnung (mit Fremdwasser) erreicht habe. Für die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 3 AbwV bezüglich der in Rede stehenden Schadstoffparameter \nim Veranlagungsjahr 1998 vorgelegen hätten, genüge es entgegen der Ansicht des Beklagten \nnicht, das Vorhandensein von Fremdwasser in einer bestimmten Größenordnung \n(Fremdwasserzuschlag > 200 %) nachzuweisen. § 3 Abs. 3 AbwV verlange vielmehr einen \nursächlichen Zusammenhang zwischen der (nicht dem Stand der Technik entsprechenden) \nregelwidrigen Verdünnung einerseits und der Einhaltung der als Konzentrationswerte \nfestgelegten Anforderungen andererseits. Dies ergebe sich entscheidend aus dem Wortlaut des \n§ 3 Abs. 3 AbwV. \n\n15\n\nDas Gericht habe nicht feststellen können, dass eine regelwidrige Verdünnung ursächlich \nfür die Einhaltung der als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen für die hier in \nRede stehenden Schadstoffparameter gewesen sei. Zwar spreche vieles dafür, dass ein dem \nStand der Technik widersprechender zu einer Verdünnung führender Fremdwasseranteil im \nVeranlagungsjahr 1998 vorgelegen habe. Um den Nachweis zu führen, dass dadurch die \nAnforderungswerte eingehalten worden seien, sei eine Vergleichsberechnung erforderlich. Zu \nvergleichen seien die im Rahmen der amtlichen Überwachung gemessenen \nKonzentrationswerte für die einzelnen Schadstoffparameter mit einem von der Behörde auf \nder Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration zu schätzenden höheren \nAnforderungswertes, der ohne eine Vermischung zu erwarten gewesen wäre. Dabei lasse sich \ndas Verdünnungsverhältnis durch einen Quotienten wiedergeben, der sich aus der Division \nvon Gesamtwasseranfall bei Trockenwetter (Dividend) und der Differenz aus \nGesamtwasseranteil bei Trockenwetter und Fremdwasseranfall (Divisor) ergebe. Dabei sei \nnicht der gesamte festgestellte Fremdwasserteil, sondern nur die dem Stand der Technik \nwidersprechende Fremdwassermenge in die Kausalitätsbetrachtung einzubeziehen. Unter \nBerücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes sei der \nentsprechende Ursachenzusammenhang zwischen der dem Stand der Technik \nwidersprechenden Verdünnung und der Einhaltung der als Konzentrationswerte festgelegten \nAnforderungen hier nicht festzustellen. Bei dieser Vergleichsberechnung sei es dem Gericht \nverwehrt, den vom Beklagten bislang als dem Stand der Technik entsprechenden \nFremdwasserzuschlag von bis zu 200 % zu ersetzen. Mit Blick auf die hinsichtlich der \nBestimmung des Standes der Technik der Exekutive zukommenden Beurteilungsspielräume \nbei der Anwendung und Weiterentwicklung naturwissenschaftlich technischer Begriffe sei es \nderen Aufgabe, die Spielräume auszufüllen. Im Interesse der Einheitlichkeit des \nVerwaltungshandelns bei normativ auszufüllenden Beurteilungsspielräumen könne das \nGericht diesen Spielraum nicht selbst ausfüllen. Dies gehe zu Lasten des Beklagten, weil der \nNachweis, dass eine die Abgabesatzermäßigung ausschließende Verdünnung im Sinne des § 3 \nAbs. 3 AbwV stattgefunden habe, derjenige zu erbringen habe, der sich darauf berufe. \n\n16\n\nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft der \nBeklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus: Eine Fremdwassermenge \nvon mehr als 450 l pro Einwohner und Tag habe die Folge, dass die Reinigungsleistung der \nKläranlage herabgesetzt und mehr Schmutzfracht dem Gewässer zugeführt werde. Sie führe \nauch dazu, dass die Einhaltung der als Mindestanforderung festgelegten parameterbezogenen \nWerte daraus resultieren könnte, dass die Schadstoffe durch den hohen Fremdwasseranteil \nverdünnt worden seien. Deshalb komme es lediglich darauf an, ob eine dem Stand der \nTechnik widersprechende Verdünnung durch Fremdwasser tatsächlich erfolge. Dann sei die \nEinhaltung der Mindestanforderungen nicht mehr durch entsprechende Reinigungsverfahren \ngegeben, sondern resultiere aus der Zuführung des hohen Fremdwasseranteils. Selbst wenn \nman mit dem Verwaltungsgericht das Erfordernis eines Kausalitätsnachweises annehmen \nwürde, bestünden erhebliche Zweifel an der Berechnung des Verwaltungsgerichts. Die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene - auf der vermeintlichen Praxis in Baden-Württemberg \nberuhende - Berechnung, sei fehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müsse \nbei der Kausalitätsbetrachtung die gesamte Menge des Fremdwassers berücksichtigt werden, \nnicht nur der Anteil, der über dem noch dem Stand der Technik entsprechenden \nFremdwasseranteil liege. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n19\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nZur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und \nstützt sich zusätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. \n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das \nangegriffenen Urteil zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 24. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Februar \n2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die festgesetzte \nAbwasserabgabe den Betrag von 37.208,81 Euro übersteigt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n25\n\nDie angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als bei der Berechnung der \nAbwasserabgabe als Abgabesatz für die Parameter CSB, Pges und Nges der Betrag von 70,00 \nDM/SE zu Grunde gelegt wurde; der Klägerin steht eine Ermäßigung des Abgabesatzes \ngemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG um 75 % auf 17,50 DM/Schadeinheit (SE) zu. \n\n26\n\nIm hier maßgeblichen Veranlagungsjahr 1998 galten bis zum 28. August gemäß § 9 \nAbs. 5 Satz 1 AbwAG für die Ermäßigung des Abgabesatzes folgende Voraussetzungen: Der \nAbgabesatz nach Abs. 4 ermäßigte sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei \nKleineinleitungen (§ 8) um 75 % für Schadeinheiten, die nicht vermieden wurden, obwohl \nnach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG der Inhalt des Bescheids nach § 4 Abs. 1 AbwAG \nmindestens den von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten \nAnforderungen nach § 7 a WHG entsprach und nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG die von \nder Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegten Anforderungen nach § 7 a \nWHG im Veranlagungszeitraum eingehalten wurden, sofern sie nicht entgegen den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht wurden. Die \nzuletzt genannten Voraussetzungen (betreffend Verdünnung und Vermischung) sind in der ab \ndem 29. August 1998 geltenden Fassung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nicht mehr \nenthalten. Über den dortigen Verweis auf § 7 a WHG und den in Absatz 1 Satz 2 dieser \nVorschrift enthaltenen Verweis auf die Abwasserverordnung (AbwV) ist insoweit seither § 3 \nAbs. 3 AbwV maßgeblich. Danach dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten \nAnforderungen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. \n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG für eine Abgabesatzermäßigung \nliegen bezüglich der Parameter CSB, Pges und Nges vor. Dies gilt unabhängig davon, welche \nder beiden vorgenannten Regelungsfassungen bei der Bestimmung des Abgabesatzes zu \nGrunde gelegt wird. \n\n28\n\nFür das Abwasser der hier in Rede stehenden Kläranlage der Größenklasse 4 galten im \ngesamten Veranlagungsjahr 1998 gemäß 4.2.3 des Anhangs 1 Teil C der Abwasserverordnung \nfür CSB 90 mg/l, für Pges 2 mg/l und für Nges 18 mg/l als dem Stand der Technik \nentsprechende Anforderungswerte. Die im Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten \nArnsberg vom 25. Mai 1992 in der Fassung des 1. Änderungsbescheides vom 18. Mai 1994 \nfestgesetzten Überwachungswerte von 40 mg/l für CSB, von 1 mg/l für Pges und von 15 mg/l \nfür Nges unterschreiten diese Mindestanforderungen. Ausgehend von den Ergebnissen der \namtlichen Überwachung sind bei den Abwassereinleitungen aus der Kläranlage die \nfestgesetzten Mindestanforderungen nach § 7 a WHG im Veranlagungsjahr 1998 eingehalten \nworden. \n\n29\n\nDer Senat kann anhand der Angaben des Beklagten nicht feststellen, dass die Klägerin die \nEinhaltung der Mindestanforderungen durch eine regelwidrige Verdünnung des Abwassers \nerreicht hat; letzteres ist auch nicht offenkundig. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob es \nbezüglich der Regelwidrigkeit einer etwaigen Verdünnung des Abwassers auf einen \nWiderspruch gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Rechtslage bis zum \n28. August 1998) oder einen Verstoß gegen den Stand der Technik (Rechtslage ab dem \n29. August 1998) ankommt. Das Eingreifen der genannten Voraussetzungen für eine \nVersagung der Abgabesatzermäßigung ist jedenfalls vom Beklagten darzulegen und \n(gegebenenfalls) zu beweisen, weil es sich um eine anspruchsvernichtende Regelung handelt. \n\n30\n\nVgl. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n29. April 1999 - 12 A 13126/96 -, NVwZ-RR 1999, \n671; Dahme, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG und \nAbwAG, Loseblattkommentar, Band 2, Stand \nDezember 2004, § 9 AbwAG, Rdnr. 39; \n\n31\n\nDer Beklagte hat bereits nicht ansatzweise plausibel gemacht, dass die \nEinhaltung der Mindestanforderungen bei den Parametern CSB, Pges und Nges auf \neiner regelwidrigen Verdünnung des Abwassers beruht. Hierzu wäre eine \nnachvollziehbare Darlegung erforderlich gewesen, dass eine den allgemein \nanerkannten Regeln bzw. dem Stand der Technik widersprechende Verdünnung des \nAbwassers stattgefunden hat sowie dass die Einhaltung der Anforderungswerte \nursächlich auf dieser (regelwidrigen) Verdünnung beruhte. Das zuletzt genannte \nErfordernis der Ursächlichkeit kann entgegen der vom Beklagten geübten \nVerwaltungspraxis nicht bei Überschreiten einer bestimmten Fremdwassermenge im \nAbwasser unterstellt werden. Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine \nVersagung der Abgabesatzermäßigung zunächst nicht schon deswegen vor, weil - so \ndie Aufassung des Beklagten - ein bestimmtes Maß der Verdünnung des Abwassers \ndurch Fremdwasser, namentlich etwa ein 200 % übersteigender \nFremdwasserzuschlag, festzustellen ist. Vielmehr ist die vom Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil vertretene Ansicht zutreffend, wonach für die Versagung der \nAbgabesatzermäßigung auch ein Kausalitätsnachweis dahin zu fordern ist, dass die \nEinhaltung der maßgeblichen Werte durch (regelwidrige) Verdünnung erreicht \nworden ist. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von \nWiederholungen insoweit Bezug genommen. Dieses Verständnis der einschlägigen \nbundesrechtlichen Regelungen wird von der hierzu bislang ergangenen \nobergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.\n\n32\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n28. September 2000 - 2 S 944/98 -, NVwZ-RR 2001, \n330; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2002 \n- 12 A 11616/01 -, ZfW 2003, 53. \n\n33\n\nDas Regelungsverständnis hat zudem ausdrücklich Niederschlag in verschiedenen \nLandesrechten gefunden. So verlangt § 8 a des bayerischen Ausführungsgesetzes zum \nAbwAG, dass im Falle des Überschreitens des zulässigen Fremdwasseranteils die \nEntscheidung über die Abgabesatzermäßigung von einem gesondert zu ermittelnden \nAnforderungswert abhängig gemacht wird.\n\n34\n\nVgl. dazu und zum Beurteilungsspielraum bei der \n„Schätzung\" des Fremdwasseranteils: Bayerischer \nVGH, Urteil vom 23. Dezember 2004 - 22 B 01.3142 \n-, juris.\n\n35\n\nAuch nach baden-württembergischem Landesrecht ist der umschriebene \nKausalitätsnachweis erforderlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nBeklagte mitgeteilt, dieser Sichtweise künftig folgen zu wollen. \n\n36\n\nAuf der Grundlage dieses Regelungsverständnisses kann die bislang praktizierte \nVorgehensweise des Beklagten, wonach bei Überschreitung eines 200-prozentigen \nFremdwasserzuschlags immer die Abgabesatzermäßigung versagt wurde, nicht aufrecht \nerhalten bleiben. Im Übrigen fehlt es an jeglicher durch nachvollziehbare \nTatsachengrundlagen gestützter Darlegung des Beklagten, dass im vorliegenden Fall \nüberhaupt eine den allgemein anerkannten Regeln bzw. dem Stand der Technik \nwidersprechende Verdünnung des Abwassers stattgefunden hat, bzw., dass die Einhaltung der \nMindestanforderungen durch eine regelwidrige Verdünnung des Abwassers erreicht wurde. \n\n37\n\nUnter den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind diejenigen Prinzipien und \nLösungen zu verstehen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit \nder Praktiker durchgesetzt haben.\n\n38\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 30. September \n1996 - 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214.\n\n39\n\nUnter dem Stand der Technik ist der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich \ndurchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen zu verstehen, \ndie als beste verfügbare Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind \n(vgl. § 7 a Abs. 5 WHG).\n\n40\n\nDer Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass es überhaupt eine fachlich fundierte Aussage gibt, \nwonach generell - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - ab einem bestimmten \nFremdwasserzuschlag im Abwasser von einem Widerspruch zu den allgemein anerkannten \nRegeln der Technik bzw. zum Stand der Technik ausgegangen werden kann. Eine einheitliche \nnormative Vorgabe existiert in der Bundesrepublik Deutschland und auch innerhalb \nNordrhein-Westfalens hierzu nicht. In einigen Bundesländern bestehen Regelungen, die den \n„zulässigen\" Fremdwasserzuschlag im Abwasser mehr oder weniger konkret bestimmen; \ndabei werden unterschiedliche Werte als „zulässig\" angesehen bzw. teilweise (Sachsen) die \nEinhaltung der Regeln der Technik für jeden Einzelfall separat festgelegt. Andere \nBundesländer (Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin) verfügen hingegen über keinerlei \nRegelungen. Schließlich lassen wiederum andere Bundesländer (Brandenburg, Hamburg und \nMecklenburg-Vorpommern) den Fremdwasserzuschlag bei der Gewährung der \nAbgabesatzreduzierung völlig unberücksichtigt.\n\n41\n\nVgl. im Einzelnen: Arbeitsbericht der ATV-\nDVWK-Arbeitsgruppe ES-1.3 „Fremdwasser\", \nFremdwassersituation in Deutschland, KA - \nAbwasser, Abfall 2003, 70, 72.\n\n42\n\nEine diesbezügliche generalisierende Aussage zum Stand der Technik bzw. zu den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik ist auch der Fachliteratur nicht zu entnehmen. Aus \nder Angabe des Beklagten, es entspreche „der einvernehmlichen Aufassung sämtlicher \nFachleute, die sich mit der Fremdwasserproblematik beschäftigen\", dass ein gerade noch \nzulässiger Fremdwasseranteil kleiner als 100 % sein müsse, lässt sich nichts Entscheidendes \nherleiten. Insbesondere ist damit weder eine Aussage über die Größe des etwa nicht mehr den \nallgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. dem Stand der Technik entsprechenden \nFremdwasserzuschlags getroffen noch darüber, dass die baden-württembergische Regelung \nfür den Kausalitätsnachweis auf die Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen ohne weiteres \nübertragen werden kann. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang als Beleg angeführte - \noben zitierte - Arbeitsbericht gibt für eine verallgemeinerbare Aussage zum zulässigen \nFremdwasserzuschlag nichts her. Der Bericht enthält insofern lediglich die Angabe, dass der \nFremdwasseranteil immer kleiner als 100 % ist. Dies liegt indes auf der Hand, denn \nanderenfalls bestünde das Abwasser nur aus Fremdwasser. Der Fremdwasserzuschlag \nhingegen kann nach dem zitierten Arbeitsbericht ohne weiteres über 100% betragen.\n\n43\n\nEine bezüglich des zulässigen Fremdwasserzuschlages für die Beurteilung des \nvorliegenden Falles aussagekräftige Angabe ist auch ansonsten in der Fachliteratur nicht \noffenkundig vorhanden. Einigkeit besteht nur insoweit, dass das Eindringen von Fremdwasser \nin eine Kanalisation in der Regel als unvermeidlich angesehen wird. Gegen die Existenz einer \n- auch nur für Nordrhein-Westfalen existierenden - generell verbindlichen Aussage zur Höhe \neines noch dem Stand oder den allgemeinen Regeln der Technik entsprechenden \nFremdwasserzuschlags sprechen im Übrigen die regional höchst unterschiedlichen \nVerhältnisse in Bezug auf die Fremdwasserproblematik. Sie liegen unter anderem in den \nverschiedenen Ursachen des Fremdwasseranfalls und ihrer Beherrschbarkeit begründet. Die \nHöhe des Fremdwasseranteils im Abwasser von Kläranlagen hängt maßgeblich von den \nUmständen des Einzelfalls im Einzugsgebiet der jeweiligen Kläranlage ab. Insbesondere sind \ndie Niederschlagsmengen und im Zusammenhang damit die Bodenbeschaffenheit, der \nGrundwasserspiegel und andere hydrologische und topografische Verhältnisse sowie die \nKanalbeschaffenheit entscheidend.\n\n44\n\nVgl. Pecher, Fremdwasseranfall im Kanalnetz - \nein wasserwirtschaftliches Problem?, in: KA 1998, \n2250 ff.\n \nAngesichts der unterschiedlichen Ursachen des Eindringens von Fremdwasser in eine \nKanalisation sind naturgemäß auch die technischen Erfordernisse bzw. Möglichkeiten für die \nVermeidung desselben von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Bei diesem Befund ist \nzusätzlich in den Blick zu nehmen, dass die Festlegung eines Standes der Technik nach dem \nWortlaut des § 7 a Abs. 5 WHG auch den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit von \nMaßnahmen beachten muss. Dementsprechend erscheint für die gesetzeskonforme \nBeantwortung der Frage, wann Anforderungswerte durch eine dem Stand bzw. den allgemein \nanerkannten Regeln der Technik widersprechende Verdünnung erreicht worden sind, die \nÖffnung für eine Einzelfallbetrachtung geboten.\n\n45\n\nVgl. auch Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Aufl. 1995, S. 149\n\n46\n\nGemessen an den vorbeschriebenen, im Einzelfall in den Blick zu nehmenden \nBesonderheiten hat der Beklagte nicht im Ansatz - wie dies zumindest erforderlich wäre - \ndargelegt, dass die Einhaltung der Mindestanforderungen im Fall der Klägerin auf einer \nregelwidrigen Verdünnung des Abwassers beruht. Der Versuch einer gerichtlichen \nSachaufklärung ist nicht veranlasst. Denn es ist zunächst Sache des einzelnen \nProzessbeteiligten, dem Gericht die Umstände, aus denen er die für ihn günstigen \nRechtsfolgen herleiten will, vollständig und richtig darzulegen. Erst hierdurch wird dem \nGericht die Möglichkeit eröffnet, etwaige sachdienliche Beweise zu erheben.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - IV A 1.75 \n-, NJW 1977, 163. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/9-a-2917-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"AbwV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/9-a-2917-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276642","retrieved":"2026-07-09 02:49:10.876805+00:00"}}