{"status":"available","doknr":"OLD276641","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1109.2A3385.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"2 A 3385/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 16. Juni 1941 in X. im Gebiet Saratow in der Russischen \nFöderation geboren. Der am 18. August 1973 in O. in der Russischen \nFöderation geborene Sohn der Klägerin Q. T. , der ehemalige Kläger zu 2), \nstammt aus der am 26. Dezember 1964 geschlossenen und am 30. März 1998 \ngeschiedenen Ehe der Klägerin und des russischen Volkszugehörigen B. T. \n.\n\n3\n\nAm 28. April 1998 stellten die Klägerin und ihr Sohn einen Antrag auf Aufnahme \nnach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem dem Antrag in Ablichtung beigefügten \nInlandspass vom 6. Januar 1976 ist als Nationalität der Klägerin „Deutsche\" \neingetragen. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte die Klägerin u.a. mit, \nihr früherer Ehemann sei von 1967 bis 1973 als Instrukteur im O1. \nGebietskomitee des Komsomol, von 1973 bis 1985 als Stellvertreter des Verwalters \nder Organisationsabteilung des O1. Gebietsexekutivkomitees und von 1985 \nbis 1990 als Verwalter der Organisationsabteilung des O1. Exekutivkomitees \ntätig gewesen.\n\n4\n\nAm 10. April 2000 wurde die Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik \nDeutschland O. zu ihren Kenntnissen der deutschen Sprache angehört. \nAusweislich der Niederschrift über diese Anhörung war mit der Klägerin ein \nfließendes Gespräch in deutscher Sprache möglich.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. August 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die \nKlägerin sei vom Erwerb der deutschen Volkszugehörigkeit ausgeschlossen, da ihr \nfrüherer Ehemann, der mit ihr von 1964 bis 1998 in häuslicher Gemeinschaft gelebt \nhabe, als Instrukteur des Komsomolgebietskomitees und als Verwalter der \nOrganisationsabteilung des Exekutivkomitees des Gebietes O. Funktionen \nausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen \nHerrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam gegolten hätten.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihr Sohn Q. T. am \n20. September 2000 Widerspruch ein und machten im Wesentlichen geltend, der \nEinfluss des früheren, schon seit 1995 getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin \nauf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems sei überbewertet \nworden. Er sei nur ein „winziges Rädchen in diesem Riesenmechanismus des \nSystems\" gewesen. Vergünstigungen hätten sie nicht erhalten.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 6. Februar 2001 haben die Klägerin und ihr Sohn Q. T. die \nvorliegende Klage erhoben und zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt \nund vertieft. Die vom damaligen Ehemann der Klägerin hauptamtlich ausgeübte \nStelle des Instrukteurs sei weder mit einer Entscheidungs- noch mit einer \nKontrollbefugnis verbunden gewesen. Sein Aufgabenbereich habe allein die \nOrganisation und Durchführung von Jugendveranstaltungen umfasst. Der frühere \nEhemann der Klägerin sei nicht im Gebietskomitee, sondern im Rayon-Komitee des \nKomsomol in O. tätig gewesen. In der Zeit von 1973 bis 1985 sei er \nStellvertreter des Verwalters und in der Zeit von 1986 bis 1990 Verwalter der \nOrganisationsabteilung des Rayon-Exekutivkomitees in O. gewesen.\n\n9\n\nDie Klägerin und ihr Sohn Q. T. - der damalige Kläger zu 2) - haben \nbeantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 28. August 2000 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 zu \nverpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund den Kläger in diesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat ebenfalls beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Einholung eines Gutachtens darüber Beweis \nerhoben, ob die Tätigkeiten des seinerzeitigen Ehemannes der Klägerin als \nInstrukteur im Rayonkomitee des Komsomol sowie als stellvertretender Verwalter \nbzw. als Verwalter der Organisationsabteilung in einem Rayonexekutivkomitee in \nO. nach den seinerzeit in der Sowjetunion herrschenden politischen und \ngesellschaftlichen Auffassungen jeweils eine Funktion darstellten, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam gegolten hätten oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles gewesen \nseien. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des \nGutachtens des Prof. Dr. Gerhard Simon, Q1. , vom 31. März 2004 Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide \ndes Bundesverwaltungsamtes verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und den damaligen Kläger zu 2), ihren Sohn Q. T. , in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung \nder Klage weiter. Sie ist der Ansicht, der Komsomol könne im Hinblick auf seine \numfassenden gesellschaftspolitischen Aufgaben mit dem Parteiapparat der KPdSU \ngleichgesetzt werden, was in Anwendung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Folge habe, dass alle hauptamtlichen Funktionäre \ndes Komsomol unabhängig von ihrer Hierarchieebene und ihrer jeweiligen \nspezifischen Tätigkeit aufgrund der durch sie gewährleisteten Einflussnahme der \nPartei, deren Machtanspruch sie bis und gerade in die untersten Strukturen und \nBereiche des Staates transportieren und dort dauerhaft sichern sollten, vom \nAusschluss der Spätaussiedlereigenschaft erfasst würden. Nach den Ausführungen \ndes Gutachters habe der Komsomol ein Monopol auf die Jugendarbeit in der \nehemaligen Sowjetunion gehabt, so dass es keine Konkurrenzorganisation gegeben \nhabe. Nach seinen Statuten helfe die Grundorganisation des Komsomol den \nParteiorganisationen, die Komsomolzen im Geist uneingeschränkter Hingabe an \nVaterland, Volk, Kommunistische Partei und an die Sache des Kommunismus, der \nstrikten Einhaltung der Prinzipien und Normen der kommunistischen Moral zu \nerziehen. Nach diesem Statut sei die Komsomolorganisation verpflichtet gewesen, \ndie Parteidirektiven in allen Bereichen des kommunistischen Aufbaus und \ninsbesondere dort aktiv umzusetzen, wo es keine Parteigrundorganisation gegeben \nhabe. Da der Komsomol als Monopolist gezielt auf die politische Indoktrination der \nJugend habe einwirken und insbesondere auch die Nachwuchskräfte für die Partei \nrekrutieren sollen, habe er die Keimzelle bzw. das Vorratslager für den Erhalt und die \nideologische Zukunftssicherung des kommunistischen Herrschaftssystems \ngebildet.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n20\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n22\n\nNach Hinweis des Gerichts, dass mit Blick auf Rechtsänderungen durch das \nZuwanderungsgesetz der Anspruch auf Einbeziehung nur noch der Bezugsperson \nzustehe, beantragt die Klägerin nunmehr,\n\n23\n\nunter Änderung des Klageantrags erster Instanz \ndahingehend, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 28. August 2000 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2001 \nzu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen und ihren Sohn Q. T. in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen, die Berufung \nzurückzuweisen und den Tenor des angefochtenen Urteils \ngemäß dem geänderten Klageantrag neu zu fassen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist auch in der geänderten Form \nabzuweisen. Zwar ist die Klage (auch) in der geänderten Form der Verfolgung eines \nAnspruchs auf Einbeziehung des Herrn Q. T. in einen der Klägerin zu \nerteilenden Aufnahmebescheid nunmehr durch die Klägerin als Bezugsperson \nzulässig, die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides, in den ihr Sohn Q. T. einbezogen werden könnte. Die \nangefochtenen Bescheide des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig.\n\n27\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 \ndes Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI, 1950, in Betracht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid \nauf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 \nBVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen \noder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des \nHerkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). \nDas Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur \ndeutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn \njemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n28\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, \ndenn dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft steht § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab \n1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt mangels \nÜberleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156.\n\n30\n\nNach § 5 Nr. 2 c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne \nvon Nr. 2 b) des § 5 BVFG, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung \ndes kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder \naufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. \nDanach ist der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin \nausgeschlossen, weil ihr früherer Ehemann, mit dem sie seit ihrer Eheschließung im \nJahr 1964 zumindest bis zur Trennung im Jahre 1995 in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt hat, in dieser Zeit länger als drei Jahre eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) \nBVFG ausgeübt hat.\n\n31\n\nDenn jedenfalls die Tätigkeit als Instrukteur des Rayon-Komitees des Komsomol \nvon 1967 bis 1973 fällt unter § 5 Nr. 2 b) BVFG. Welche Funktionen im Sinne dieser \nVorschrift gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des \nkommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen \nAuffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der ehemaligen Sowjetunion \ngeprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. \nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 7. Oktober 1977 (Verf 1977) \nbezeichnete die KPdSU als \"die führende und lenkende Kraft der sowjetischen \nGesellschaft\" und den \"Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und \ngesellschaftlichen Organisationen\". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit \nin der Sowjetunion.\n\n32\n\nVgl. Meissner, in Handbuch der \nSowjetverfassung, red. v. Fincke (Berlin 1983), Art. 6 \nRz 7 ff.\n\n33\n\nFolgerichtig war die KPdSU auch auf allen territorialen Ebenen der \nUnionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons, Stadtbezirken, Kleinstädten, den \nländlichen Ortschaften und Siedlungen, mit Parteikomitees, Büros und Sekretariaten \nvertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste staatliche Ebene hinab zur \nGeltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden Rolle hatte sich die Partei \neinen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der \nzusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen \nHerrschaftssystems bildete.\n\n34\n\nVgl. Voslensky, Nomenklatura, 3. Auflage 1987, \nS. 171 f.\n\n35\n\nDamit sind aber die Funktionen, die in der ehemaligen Sowjetunion für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam waren, nicht \nabschließend beschrieben. Um die allumfassende Herrschaft der Partei abzusichern \nund den Parteiwillen unbeschränkt durchzusetzen, bedurfte es weiterer \nOrganisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in \nden gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine \nwichtige stabilisierende Funktion ausübten. Gemäß Art. 7 Verf 1977 beteiligen sich \ndie Gewerkschaften, der Leninsche kommunistische Bundesverband der Jugend \n(Kurzbezeichnung: Komsomol; VLKSM - vgl. Handbuch der Sowjetverfassung, \na.a.O., Art. 7 Rz 53), die genossenschaftlichen und anderen gesellschaftlichen \nOrganisationen in Übereinstimmung mit ihren satzungsmäßigen Aufgaben an der \nLeitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und \nan der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen. Dafür \nwerden ihnen die Bedingungen für die erfolgreiche Erfüllung ihrer im Statut \nverankerten Aufgaben staatlich garantiert (Art. 51 Abs. 2 Verf 1977). Diese \nVerfassungsbestimmungen drücken den Grundsatz der wechselseitigen \nUnterstützung von Partei- bzw. Staatsapparat und gesellschaftlichen Organisationen \naus. Sie zeugen zugleich von der gestiegenen Bedeutung der gesellschaftlichen \nOrganisationen für das politische System insgesamt.\n\n36\n\nVgl. Luchterhandt, in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 3.\n\n37\n\nHauptaufgabe der von Art. 7 Verf 1977 erfassten gesellschaftlichen \nOrganisationen für das Herrschaftssystem ist ihre Mobilisierungs- und \nPropagandafunktion. Zurückgehend auf Lenin sind die gesellschaftlichen \nOrganisationen als \"Hebel\", \"Zahnräder\" oder \"Transmissionen\" bezeichnet worden. \nDamit wurde ihre Aufgabe veranschaulicht, den Willen der Parteiführung auf die \nMassen zu übertragen und sie zur Durchführung der Direktiven in Bewegung zu \nsetzen. Ferner sollten die gesellschaftlichen Organisationen die Erfüllung der \nParteidirektiven, Pläne und Rechtsnormen beobachten und die Einhaltung der \n\"sozialistischen Gesetzlichkeit\" überwachen. Ihnen kam insoweit auch eine \nKontrollfunktion zu.\n\n38\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 19 f.\n\n39\n\nFunktionsfähig war dieses System deshalb, weil alle gesellschaftlichen \nOrganisationen das Prinzip der führenden Rolle der Partei anerkannt hatten. Bei den \nMassenorganisationen war er ihrer Bedeutung entsprechend am stärksten, wobei die \nParteiorgane sich auch in die laufenden Tätigkeiten ständig einschalteten.\n\n40\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 14.\n\n41\n\nDer Komsomol hatte als „Schule des Kommunismus\" im Wesentlichen die \nAufgaben der Jugenderziehung und Produktivitätssteigerung zu erfüllen. Hauptziel \nder Jugenderziehung war die ideologische „Stählung\" im Geiste des Marxismus-\nLeninismus, Ergebenheit gegenüber der Partei, Stärkung des Sowjetpatriotismus und \ndes proletarischen Internationalismus, Wehrgesinnung und -ertüchtigung, \nArbeitsfreude und -disziplin, Lernbereitschaft in Schule und Betrieb, Wahrung der \nGesetze, Kampf gegen alle Verwahrlosungserscheinungen in der Jugend und \nOpferbereitschaft für die Allgemeinheit.\n\n42\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 60.\n\n43\n\nDass die Jugendarbeit im Komsomol hauptsächlich der Stärkung und \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, zeigt nicht nur \nder indoktrinäre Charakter dieser einzelnen Erziehungsziele, sondern auch die \naußergewöhnliche Verbindung zwischen Komsomol und KPdSU. Indem die \nParteiführung den Parteikern im Komsomol nach 1966 bis auf die \nGrundorganisationen ausdehnte und die Organisation dadurch einer noch strafferen \nLeitung unterwarf, geriet sie in eine Abhängigkeit vom Parteiapparat, die größer war \nals die der anderen gesellschaftlichen Organisationen.\n\n44\n\nVgl. Luchterhandt in Handbuch der \nSowjetverfassung, a.a.O., Art. 7 Rz 58.\n\n45\n\nDies wird auch durch Prof. Dr. Gerhard Simon in seinem für das vorliegende \nVerfahren erstellten Gutachten bestätigt, indem er dort ausführt, der Komsomol sei in \nallen wesentlichen Fragen von der Partei abhängig gewesen. Diese Abhängigkeit \nwird besonders durch die Vorgabe des von ihm zitierten Statuts des Komsomol \ndeutlich, dass der Komsomol „unter der Führung und Kontrolle der entsprechenden \nParteiorganisation\" arbeite. Die Funktion des Komsomol, der Jugend die \nkommunistische Ideologie zu indoktrinieren, macht der Gutachter ebenfalls durch das \nZitat des Statuts des Komsomol deutlich, dass seine Mitglieder „im Geist der \nuneingeschränkten Hingabe an Heimat, Volk und kommunistische Partei\" zu \nerziehen seien.\n\n46\n\nVgl. zur Funktion des Komsomol auch Prof. \nDr. Gerhard Simon, Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Köln vom 27. November \n2003.\n\n47\n\nDiese Aufgaben zu erfüllen, oblag in personeller Hinsicht naturgemäß in erster \nLinie dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. Die hauptamtlichen Funktionäre \nwaren es, die in ihrem Bereich, ähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des \nParteiapparates, für eine effektive Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Dies \nrechtfertigt es, die Funktion eines hauptamtlichen Funktionärs des Komsomol ebenso \nwie die eines hauptamtlichen Parteifunktionärs,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 \n- 5 C 17.00 -, DVBl 2001, 1156; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. März 2000 - 2 \nA 2762/98 -,\n\n49\n\nund Gewerkschaftsfunktionärs,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2002 - 2 A \n4618/99 -,\n\n51\n\nals für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam \ngeltend im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Da eine Umsetzung des \nParteiwillens insbesondere auch auf der untersten Ebene wesentlich war, ist auch \ndas Innehaben einer entsprechenden Funktion auf Rayonebene, wie sie der frühere \nEhemann der Klägerin ausgeübt hat, vom Ausschlusstatbestand erfasst. Wegen der \nauch vom Gutachter Prof. Dr. Simon in seinem für das vorliegende Verfahren \nerstellten Gutachten dargelegten herausragenden Bedeutung des Komsomol als \nmonopolistischer Massenorganisation der kommunistischen Jugendarbeit und \n-erziehung für das kommunistische Herrschaftssystem ist entgegen der von ihm \nvorgenommenen rechtlichen Subsumtion generell jede Funktionärstätigkeit auch auf \ndiesen territorialen Ebene als für das damalige kommunistische Herrschaftssystem \nbedeutsam geltend einzustufen und eine (weitere) Differenzierung hauptamtlicher \nFunktionärstätigkeit im Komsomol etwa anhand der konkret ausgeübten Funktion im \nEinzelfall nicht gerechtfertigt.\n\n52\n\nDie weiteren Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG erfüllt die Klägerin \nebenfalls, da sie auch die gesamte Zeit, in der ihr früherer Ehemann die unter § 5 Nr. \n2 b) BVFG fallende Funktion des Instrukteurs beim Komsomol innegehabt hatte, mit \nihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.\n\n53\n\nHat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es für den weiter verfolgten Anspruch auf \nEinbeziehung ihres Sohnes gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der erforderlichen \nGrundlage.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n55\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Nr. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/2-a-3385-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/2-a-3385-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276641","retrieved":"2026-07-09 02:49:10.789631+00:00"}}