{"status":"available","doknr":"OLD276645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1109.17B1485.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"17 B 1485/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 1.250,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder \naufzuheben.\n\n4\n\nDer Senat lässt dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Beschäftigungserlaubnis \ngemäß § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV zu versagen ist, weil er sich - wie das \nVerwaltungsgericht annimmt - in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu erlangen. Dies würde voraussetzen, dass der Zweck des \nLeistungsbezuges für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung war,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 22.87 \n-, BVerwGE 90, 212 zu dem entsprechend \nformulierten Ausschlusstatbestand in § 120 Abs. 1 \nSatz 1 Hs. 2 BSHG in der seinerzeit gültigen \nFassung.\n\n6\n\nFür eine in diesem Sinne prägende Bedeutung des Zwecks, Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, könnte zunächst sprechen, dass es für den aus dem \nKosovo geflohenen Antragsteller und seine Familienangehörigen geographisch und kulturell \nnäherliegende Zufluchtsmöglichkeiten als die Bundesrepublik Deutschland gegeben hätte. In \ndieselbe Richtung deutet ferner der Umstand, dass sie noch am Tag ihrer Einreise mit \nanwaltlicher Hilfe beantragt haben, ihnen „eine Wohnung zuzuweisen und Hilfe zum \nLebensunterhalt zu zahlen\", was darauf hindeutet, dass sie schon vor ihrer Einreise über das \nhiesige Sozialleistungssystem informiert waren. Demgegenüber wird man dem \nausdrücklichen Absehen von einer Asylantragstellung keine indizielle Relevanz beimessen \nkönnen, da Asylgründe offenbar nicht vorlagen und von dem Antragsteller nicht erwartet \nwerden konnte, einen von vornherein aussichtslosen Asylantrag zu stellen.\n\n7\n\nDie Frage, ob der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Hs. 1 BeschVerfV eingreift, bedarf \nindes keiner Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die \nVersagungsentscheidung des Antragsgegners auch auf Ermessenserwägungen gestützt ist, die \nrechtlich nicht zu beanstanden sind. \n\n8\n\nDie hiergegen gerichteten Einwände der Beschwerde greifen nicht durch: \n\n9\n\nDie vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Antragsgegner dürfe die begehrte \nBeschäftigungserlaubnis nicht aus einwanderungspolitischen Ermessenserwägungen \nversagen, teilt der Senat nicht. Der Antragsteller bezieht sich zur Begründung seiner \nRechtsauffassung auf eine Äußerung in der Literatur, derzufolge der Verordnungsgeber mit \nden Regelungen in §§ 10 f. BeschVerfV abschießend die Fälle geregelt habe, in denen aus \neinwanderungspolitischen Erwägungen geduldeten Ausländern die Aufnahme einer \nBeschäftigung untersagt werden dürfe,\n\n10\n\nvgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage \n2005, § 3 Rdn. 43 (S. 217).\n\n11\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen:\n\n12\n\nDie Auslegung findet im Inhalt und in der Systematik der genannten Vorschriften keine \nStütze. Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten \nVoraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung \nhierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Es besteht kein Anhalt \ndafür, dass im Rahmen der Ermessensausübung einwanderungspolitische Erwägungen nur \nunter den Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV berücksichtigt werden dürften. Eine \ndahingehende Sichtweise ist schon deshalb nicht plausibel, weil bei Vorliegen der in § 11 \nBeschVerfV genannten Umstände eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden darf und \nsomit ein Entscheidungsermessen gar nicht erst eröffnet ist. \n\n13\n\nAuch der Entstehungsgeschichte des § 11 BeschVerfV ist nicht zu entnehmen, dass der \nVerordnungsgeber den Umfang zulässiger Ermessenserwägungen hätte einschränken wollen. \nNach der Verordnungsbegründung wird mit § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5 Nr. 5 \nArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft,\n\n14\n\nvgl. den Text der Verordnungsbegründung unter \nwww.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html.\n\n15\n\nUnter dieser war anerkannt, dass das behördliche Anliegen, einer tatsächlichen \nVerfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers entgegenzuwirken, es rechtfertigt, \nihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu untersagen, \n\n16\n\nvgl. etwa VGH BW, Beschluss vom 25. \nSeptember 2003 - 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 \n= EZAR 025 Nr. 27.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 \nAbs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat bemisst den Wert \neines allein auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 \nBeschVerfV gerichteten Begehrens eines geduldeten Ausländers in einem Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250,-- Euro,\n\n18\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2005 - 17 \nB 1815/05 -.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/17-b-1485-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/17-b-1485-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276645","retrieved":"2026-07-09 02:49:11.121121+00:00"}}