{"status":"available","doknr":"OLD276644","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1109.16B544.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"16 B 544/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf \ndie dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem \nfür den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom \n16. Februar 2005, mit der ihm der Antragsgegner seine im Juli 2003 erworbene \nniederländische Fahrerlaubnis entzogen hat, ist, wenn nicht gar wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses unzulässig, \n\n3\n\nvgl. dazu und zum Folgenden insgesamt die Ausführungen des Senats in seinem \nden Beteiligten bekannten bzw. mit dieser Entscheidung übersandten Beschluss vom \n4. November 2005 - 16 B 736/05 -, \n\n4\n\nso doch jedenfalls unbegründet. \n\n5\n\nDie Verfügung erweist sich allerdings bei summarischer Prüfung weder als \noffensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. \n\n6\n\nDie aktuelle Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im \nInland steht in Frage, weil ihm seine vormalige (deutsche) Fahrerlaubnis mit Urteil \ndes Amtsgerichts C. vom 6. September 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im \nStraßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰ nach gleichzeitigem \nEcstasy-Konsum entzogen worden war, er auf die Erteilung einer neuen (deutschen) \nFahrerlaubnis trotz vorherigen Antrags verzichtet hat, nachdem von ihm die Vorlage \neines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt worden war, er ein im \nNovember 2004 neuerlich angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten \nwiederum nicht vorgelegt hat und er bislang nicht gemäß § 28 Abs. 5 FeV i.V.m. § 28 \nAbs. 4 Nr. 3 FeV das Recht erworben hat, von seiner am 8. Juli 2003 ausgestellten \nniederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.\n\n7\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 \n- C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 \n= Blutalkohol 2004, 450, u.a. entschieden, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie \n91/439/EWG als Ausnahmebestimmung zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie restriktiv dahin \nauszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen \nMitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im \nHoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins \nzuvor eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat \nerteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser \nMaßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem \nMitgliedstaat abgelaufen gewesen sei, bevor der andere Mitgliedstaat den neuen \nFührerschein ausgestellt habe. Bei der im Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Überprüfung ist unklar, welche Konsequenzen sich aus dieser \nEntscheidung für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners ergeben. In Rechtsprechung und Schrifttum werden für \nentsprechende Fallkonstellationen unterschiedliche Schlussfolgerungen aus der \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs gezogen. Während z.T. vertreten wird, \nder zuständigen (inländischen) Fahrerlaubnisbehörde fehle danach die Befugnis, \ndem Betroffenen wegen früherer Auffälligkeiten und der daraus abzuleitenden \nFahreignungszweifel bzw. der festgestellten Nichteignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu \nentziehen,\n\n8\n\nin diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 \n- 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, ebenso Otte/Kühner, NZV 2004, 321, und \nGrohmann, Blutalkohol 2005, 106,\n\n9\n\nsind andere unter Hinweis auf EuGH, aaO., Ziff. 77, der Auffassung, der EuGH \nwende sich in erster Linie dagegen, dass einzelstaatliche Regelungen unter \ngemeinschaftswidriger \"Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung \nder Führerscheine\" den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis verleihen, die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zeitlich unbegrenzt zu verweigern, \neine Folge, die nach deutschem Recht schon durch die Regelung des § 28 Abs. 5 \ni.V.m. Abs. 4 Nr. 3 FeV vermieden werde, die nicht gegen die Bestimmungen des \nArt. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verstoße. \n\n10\n\nSo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, \nVRS 2005, 141 = Blutalkohol 2005, 402; VG Neustadt (Weinstraße), Beschlüsse vom \n4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -, Juris, und vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, \nJuris.\n\n11\n\nNach Auffassung des Senats ist nicht auszuschließen, dass dem EuGH bei \nseiner Entscheidung die im deutschen Straßenverkehrsrecht verankerte Dualität des \nMaßnahmensystems nicht hinreichend vor Augen gestanden hat. Diese ist durch die \nstraf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Verkehrsdelikten \neinschließlich der Verhängung von kurzzeitigen Fahrverboten (§ 44 StGB bzw. § 25 \nStVG) bzw. der Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer zeitlichen \nSperre für deren Neuerteilung (§§ 69 und 69a StGB) einerseits und die dem Bereich \nder Gefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit andererseits gekennzeichnet, bei \nEignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu \nentziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen (§§ 46 und 47 FeV). Es \nkann nicht angenommen werden, dass der EuGH die Berücksichtigung von \ngravierenden, in ihrer Wirkung vielfach zeitlich nicht beschränkten Eignungsmängeln \nbei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer Sperrfrist \noder ohne dass eine solche überhaupt in Lauf gesetzt worden wäre, generell \nausschließen wollte. So lange es an einer europäischen Harmonisierung der \nmateriellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung und an einem zentralen \neuropäischen Straßenverkehrsregister bzw. einer hinlänglichen Vernetzung der \nbestehenden nationalen Register fehlt, die es rechtfertigen würden, auf die \nEinhaltung spezieller nationaler Schutzmechanismen zu verzichten, kann es nicht als \nsachgerecht angesehen werden, die auf eine ausreichende Gewährleistung der \nFahreignung von Kraftfahrern abzielenden und bewährten Regelungen des \ndeutschen Fahrerlaubnisrechts partiell leer laufen zu lassen. Deshalb spricht nach \nAnsicht des Senats viel für die auch im Schrifttum vertretene Auffassung, dass \nEU-Fahrerlaubnisse außerhalb der erwähnten Sperrfristfälle nur dann automatisch \nanzuerkennen sind, wenn das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren \n- insbesondere materiellen - Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nstellt.\n\n12\n\nSo auch Geiger, DAR 2004, 340 und 690, sowie Bräutigam, Blutalkohol \n2004, 441; im Ergebnis ähnlich Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober \n- 12 ME 288/05 -, im Internet veröffentlicht unter http://www.dbovg.nieder \nsachsen.de, sowie Ludovisy, DAR 2005, 7, 12 ff.\n\n13\n\nNach Auffassung des Senats sprechen überwiegende Gründe dafür, dass auch \nArt. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Berücksichtigung \nfortwirkender, nach dem innerstaatlichen Recht relevanter Fahreignungsmängel \nzulassen. Der Abwägungsgesichtspunkt der Gewährleistung von Freizügigkeit \ninnerhalb der Europäischen Union ist in Fällen wie dem vorliegenden allenfalls in \neinem Randbereich berührt. Letztlich geht es regelmäßig allein darum, dass \nTrunksüchtige, Drogenabhängige oder andere Personen, die sich nach deutschem \nRecht in der Vergangenheit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerwiesen haben, die Möglichkeit erhalten sollen, in einem Mitgliedstaat unter \nvereinfachten Bedingungen eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten \npersönliche oder berufliche Bindungen zu diesem Staat bestehen. \n\n14\n\nIm vorliegenden Fall führt die vorzunehmende offene, nicht lediglich an den \nErfolgsaussichten eines eventuellen Hauptsacheverfahrens orientierte \nInteressenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen der vom Antragsgegner ins \nFeld geführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der \nAllgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs Rechnung tragen und somit \ndem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen. Die Drogen- und \nAlkoholkonsumgewohnheiten des Antragstellers sowie seine charakterliche Eignung \nbedürfen der näheren Abklärung. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller \nbis zum Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse vorläufig weiterhin als Führer \neines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. In der dem Antragsteller am 17. \nMärz 2001 abgenommenen Blutprobe waren seinerzeit Amphetamin, MDA und \nMDMA in Konzentrationen aufgefunden worden, die ausweislich des damals \neingeholten chemisch-toxikologischen Gutachtens dafür sprachen, dass der \nAntragsteller während der vorausgegangnen Fahrt mit dem Kraftfahrzeug \n\"stärkergradig unter der akuten Wirkung dieser berauschenden zentralstimulierenden \nMittel\" gestanden hat, deren Wirkungen sich zusammen mit der ebenfalls \nfestgestellten Alkoholisierung (BAK = 0,57 ‰) noch verstärken konnten. Es bestehen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach seiner Fahrt \nunter Alkohol- und Rauschgifteinfluss selbst oder mit Hilfe anderer, etwa einer \nverkehrspsychologischen Beratungsstelle, ausreichende Vermeidungsstrategien \nentwickelt hat, die eine erneute Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen \nverlässlich ausschließen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten hat der \nAntragsteller weder auf die Aufforderung im Jahre 2001 noch auf diejenige vom 30. \nNovember 2004 hin beigebracht. Nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen \nGerichts, die sich auf § 14 Abs. 2 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und \n14 FeV stützen kann, setzt eine positive Fahreignungsbeurteilung in entsprechenden \nFällen in aller Regel nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch \neinen stabilen Einstellungswandel voraus, der nur im Rahmen einer psychologischen \nExploration festgestellt werden kann. Nach diesen Maßstäben ist die Fahreignung \ndes Antragstellers auch in den Niederlanden nicht ausreichend überprüft worden. Die \nErkundigungen des Kraftfahrt-Bundesamts in den Niederlanden haben ergeben, \ndass der Antragsteller dort die vorausgegangene Entziehung der Fahrerlaubnis in \nDeutschland nicht angegeben hat und dort auch keine Eignungsüberprüfung \nstattgefunden hat. Anders als der Antragsteller geltend macht trifft es im Übrigen \nnicht zu, dass er seit der Erteilung der Fahrerlaubnis in den Niederlanden am \nStraßenverkehr teilgenommen hat, ohne auffällig zu werden. Am 29. November 2003 \nhat er vielmehr in T. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb \ngeschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten. Nimmt man abrundend hinzu, \ndass er in der Vergangenheit auch allgemein-strafrechtlich in Erscheinung getreten \nist, kann nicht verantwortet werden, ihn jetzt ohne weiteres am motorisierten \nStraßenverkehr teilnehmen zu lassen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/16-b-544-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-09/16-b-544-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276644","retrieved":"2026-07-09 02:49:11.044998+00:00"}}