{"status":"available","doknr":"OLD276684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.8B1666.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"8 B 1666/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen jeweils auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage. \n\n4\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein \nAnordnungsanspruch auf Neuerteilung der Fahrlehrerlaubnis sei nicht glaubhaft \ngemacht, weil der Antragsteller nach summarischer Prüfung derzeit nicht als \nzuverlässig anzusehen sei. Er beanstandet insbesondere, das Gericht habe seinen \nLebenslauf und seine jahrelange unbeanstandete Tätigkeit als Fahrlehrer nicht in \nseine Erwägungen einbezogen. Die Verurteilung des Antragstellers wegen \nfahrlässigen Vollrausches liege schon über zwei Jahre zurück und die \nVerkehrssicherheit stehe der Wiedererteilung der Fahrlehrerlaubnis auch nicht \nentgegen, weil ihm die Fahrerlaubnis aufgrund eines für ihn positiv ausgefallenen \nGutachtens bereits wieder erteilt worden sei. Es sei willkürlich, einen weiteren \nBewährungszeitraum von sechs Monaten zu verlangen. Der Antragsteller werde an \nseiner Berufsausübung gehindert und die Existenz seiner Familie gefährdet.\n\n5\n\nDiese Einwände stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht in Frage, dass bei summarischer Prüfung noch nicht von der Zuverlässigkeit \ndes Antragstellers ausgegangen werden kann. Insbesondere setzen sie sich nicht \nmit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass an einen \nFahrlehrer im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit strengere Anforderungen zu stellen \nsind als an einen Fahrerlaubnisinhaber und von einem Fahrlehrer ein besonderes, \nanderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein beim Führen von \nKraftfahrzeugen erwartet wird. Dementsprechend lässt sich durch das vorgelegte \nGutachten vom 14. April 2005 über eine medizinisch-psychologische Untersuchung, \ndas sich ausschließlich auf die bestehenden Zweifel an der Fahreignung bezog \n(Seite 2, 2. Absatz), nicht nachweisen, dass die Alkoholabhängigkeit in einem \nsolchen Maße überwunden ist, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers für \ndie Tätigkeit als Fahrlehrer so offensichtlich nicht mehr bestehen, dass die mit dem \nAntrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Das ergibt sich \ninsbesondere nicht bereits aus dem Ergebnis des Gutachtens, nach dem eine \nAlkoholabhängigkeit festgestellt wurde, die insofern überwunden sei, dass eine \nstabile Abstinenz vorliege und deshalb nicht mehr zu erwarten sei, der Antragsteller \nwerde ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Ebenso muss nämlich \nberücksichtigt werden, dass beim Antragsteller durch jahrelange und unkontrollierte \nAlkoholzufuhr eine Alkoholgewöhnung eingetreten ist, die es ihm ermöglicht hat, mit \neiner Blutalkoholkonzentration von 3,8 Promille noch ein Fahrzeug zu führen, obwohl \nnach den Aussagen der Gutachter (Seite 11 f.) im Allgemeinen bei \nBlutalkoholkonzentrationen ab 3,0 Promille für alkoholungewohnte Personen ein akut \nlebensbedrohlicher Zustand besteht; beim Antragsteller ist deshalb von einer \nerheblichen körperlichen Giftfestigkeit auszugehen. Dementsprechend ergibt sich \naus dem Gutachten auch, dass beim Antragsteller eine erhöhte Gefährdungs- bzw. \nRückfallwahrscheinlichkeit vorliegt (Seite 11). Die vom Antragsteller unternommenen \nerhebliche Schritte zu einer dauernden Abstinenz wie insbesondere die erfolgte und \nim Gutachten als erfolgreich bestätigte Aufarbeitung der Alkoholabhängigkeit mögen \nfür die allgemeine Kraftfahreignung bereits ausreichend sein. Daran, dass auch den \nerhöhten Anforderungen an die von einem Fahrlehrer verlangte Zuverlässigkeit \ngenügt wird, bestehen weiterhin Zweifel, die durch die langjährige Tätigkeit des \nAntragstellers vor Beginn und während seines Alkoholproblems nicht hinreichend \nzerstreut werden. Angesichts der besonders ausgeprägten Alkoholgewöhnung des \nAntragstellers kann hierfür nicht genügen, dass seine Verurteilung schon über zwei \nJahre zurückliegt. Wegen der besonderen Verantwortlichkeit, die von Fahrlehrern \nerwartet werden muss, und der auch über ein Jahr nach Abschluss einer \nEntwöhnungsbehandlung fortbestehenden - wenn auch deutlich geminderten - \nRückfallgefahr ist es geboten, nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einen weiteren \nBewährungszeitraum zu verlangen, dessen Länge von den besonderen Umständen \ndes Einzelfalls abhängt. \n\n6\n\nVgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 2 Rn. 5 a. E.; Bouska; \nFahrlehrerrecht, 6. Aufl. 2000, § 2 Anm. 5.\n\n7\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich \ngewährleisteten Berufsfreiheit. Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Fahrlehrern \nsind ebenso unerlässlich wie verfassungsrechtlich unbedenklich. Die hiermit \nverbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind mit Blick auf das gewichtige \nöffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Fahrschulausbildung und die \nprivaten Interessen der Fahrschüler, deren Sicherheit dem Fahrlehrer anvertraut ist, \nverhältnismäßig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Nachteile, \ndie der Antragsteller zu tragen hat.\n\n8\n\nWegen der fortbestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers \nbedarf es keiner Klärung, ob ein Anordnungsanspruch auf Neuerteilung der \nFahrlehrerlaubnis auch deshalb nicht besteht, weil der Antragsteller seine fachliche \nEignung nicht erneut gemäß § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 4 FahrlG in \neiner Prüfung nachgewiesen hat und es gemäß § 9 Abs. 2 FahrlG im Ermessen des \nAntragsgegners liegt, ob er auf die an sich erforderliche neue Fahrlehrerprüfung \nverzichtet. \n\n9\n\nAllerdings besteht Anlass zu der Klarstellung, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 7 \nAbs. 2 FahrlG erst mit ihrer rechtskräftigen Entziehung erloschen ist und die \nRechtskraft des die Fahrerlaubnis entziehenden Urteils des Amtsgerichts Steinfurt \nvom 8. Dezember 2003 - 15 Ds 17 Js 1627/03-AK 158/03 - erst am 6. April 2004 \neingetreten ist. Dementsprechend trifft die Annahme des Antragstellers nicht zu, die \nZweijahresfrist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 FahrlG sei bereits seit dem 7. September \n2005 verstrichen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat \nbemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine \nFahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu \nerzielenden jährlichen Mindest-Nettogewinn (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni \n2002 - 8 B 636/02 - NVwZ 2003, 628). Diesen bewertet er mit einem \npauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- EUR. Er sieht wegen der mit dem \nAntrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, diesen Betrag zu \nreduzieren.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/8-b-1666-05","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/8-b-1666-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276684","retrieved":"2026-07-09 02:49:14.559332+00:00"}}