{"status":"available","doknr":"OLD276682","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.6A2972.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"6 A 2972/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung \neines vertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung \nder Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni 2005 \n- Az.: 3 K 5043/04 - wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nvertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf \nZulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juni \n2005 - Az.: 3 K 5043/04 - hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Dies \nfolgt jedenfalls daraus, dass sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus \nden dem Senat vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, \nein Antrag auf Zulassung der Berufung könnte in der Sache Erfolg haben. \n\n3\n\nSoweit der Kläger in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren geltend macht, \ndas Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung seiner Anträge auf Bewilligung \nvon Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am \n28. Juni 2005 durch Beschluss vom 21. Juni 2005 und auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe sowie auf „Aussetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung \nam 28.06.2005, bis über die Gewährung der unter 1.) beantragten \nProzesskostenhilfe, die einen Reisekostenvorschuss für den weit von Köln entfernt \nlebenden Kläger einschließt, endgültig befunden worden ist\", durch Beschluss vom \n28. Juni 2005 sowohl das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch das \nPrinzip eines fairen Verfahrens verletzt, greifen diese Einwände nicht. Die genannten \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts sind bei summarischer Prüfung nicht zu \nbeanstanden.\n\n4\n\nIn Bezug auf die von dem Kläger begehrten Reisekosten ist das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit die Vorschriften \nüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich sind.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 \n- 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. \n37.\n\n6\n\nDeren Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die mit der Klage beabsichtigte \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). \nDas folgt aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils vom 28. Juni 2005, auf das \nder Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. \n\n7\n\nDie mit Beschluss vom 28. Juni 2005 erfolgte Ablehnung des klägerischen \nAntrags vom 00.00.2005 auf Aussetzung des Termins der mündlichen Verhandlung \nam 28. Juni 2005 bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein mit gleichem \nSchriftsatz gestelltes Prozesskostenhilfegesuch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \nHierdurch wurde weder die Gewährleistung eines fairen Verfahrens noch das Gebot \nder Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass \ndem Verwaltungsgericht eine Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des \nKlägers zu einem früheren Zeitpunkt als dem 28. Juni 2005 nicht möglich war, weil \nder Kläger dieses, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre, \nerst am 28. Juni 2005 gestellt hat. Denn erst an diesem Tag ist der entsprechende \nSchriftsatz vom 00.00.2005 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Entgegen der \nAuffassung des Klägers wurde durch die Ablehnung seines Aussetzungsantrags \nauch nicht die „Beschwerdemöglichkeit des Klägers gegen die Ablehnung der \nbeantragten Prozesskostenhilfe durch die am 28.06.05 stattgefundene \nVerfahrensentscheidung unterlaufen\". Denn trotz des Abschlusses des \nerstinstanzlichen Verfahrens durch klageabweisendes Urteil vom gleichen Tag war \nfür den Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden \nBeschluss des Verwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht gegeben. In diesem Verfahren wäre - bei Vorliegen der \ninsoweit maßgeblichen Voraussetzungen - eine auf den Zeitpunkt des Vorliegens \neines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs rückwirkende Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren möglich gewesen.\n\n8\n\nSchließlich begegnet auch die Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens nach der \nAblehnung des klägerischen Aussetzungsantrags keinen Bedenken. Entgegen der \nAuffassung des Klägers wurde ihm durch diese Verfahrensweise des \nVerwaltungsgerichts nicht eine ansonsten bestehende Rechtsmittelmöglichkeit \ngegen die eine Aussetzung versagende Entscheidung vom 28. Juni 2005 \n(Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO) in unzulässiger Weise abgeschnitten. Hat \ndas erstinstanzliche Verfahren - wie hier - durch Urteil seinen Abschluss gefunden, \nkönnen die Einwände, die andernfalls mit einer gegen einen ablehnenden \nAussetzungsbeschluss gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden können, im \nVerfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht werden. Dem hier in Rede \nstehenden Prozesskostenhilfegesuch des Klägers kann allerdings auch unter diesem \nGesichtspunkt kein Erfolg zukommen, weil der den Aussetzungsantrag des Klägers \nablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2005 aus den bereits \ngenannten Gründen nicht zu beanstanden ist. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/6-a-2972-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/6-a-2972-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276682","retrieved":"2026-07-09 02:49:14.395788+00:00"}}