{"status":"available","doknr":"OLD276681","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.6A2650.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"6 A 2650/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der \nKostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin unterrichtete bis zu ihrer mit Ablauf des Monats 00.0000 erfolgten \nZurruhesetzung als Oberstudienrätin an einem Gymnasium in L. . Seit 00.0000 \nhatte sie im Wege der Altersteilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen \nPflichtstundenzahl von 24,5 Wochenstunden gearbeitet. An ihrer Schule bestand \neine von der Schulleitung getroffene Regelung, nach der jeder vollzeitbeschäftigte \nLehrer zusätzlich zu seinen Pflichtunterrichtsstunden in der Regel wöchentlich zwei, \nseit 00.0000 wöchentlich drei Unterrichtsstunden als Bereitschaftsdienst für \nVertretungsfälle im Schulgebäude zu verbringen hatte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin, ihre \nBereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen und rückwirkend ab 00.00.0000 \nfinanziell zu vergüten. Die Bezirksregierung E. lehnte dies mit Bescheid vom \n00.00.0000 mit der Begründung ab: Die von der Klägerin seit 00.00.0000 \ngeleisteten Bereitschaftsdienste, auf die sich ihr Antrag beziehe, seien weder auf die \nPflichtunterrichtsstunden anzurechnen noch als Mehrarbeit einzustufen. Die \n„Bereitschaftsanwesenheit\" habe sich noch im Rahmen der über die reine \nUnterrichtserteilung hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten von \n(damals) 38,5 Stunden gehalten. Das von der Klägerin angeführte Urteil des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 3. Oktober 2000 - C \n303/98 - sei für den Lehrerbereich nicht einschlägig.\n\n4\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 aus den Gründen des Bescheides vom \n00.00.0000 zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Sie habe an ihrer Schule \nseit 23 Jahren gemäß mündlicher Anordnung der Schulleitung Bereitschaftsdienst \nvon zwei bis drei Stunden wöchentlich geleistet, und zwar auch vor Unterrichtsbeginn \nund nach Unterrichtsende. Erstmals nach Beginn ihrer Altersteilzeitbeschäftigung \nhabe sie von der Schulleitung diesbezüglich eine schriftliche Anordnung - lautend auf \nnunmehr eine Wochenstunde Bereitschaftsdienst - erhalten. Diese Anordnungen \nseien durch § 11 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, \nSchulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) vom 20. September \n1992, GABl NW I S. 235, zuletzt geändert durch Runderlass des Kultusministeriums \nvom 21. Juni 2002, nicht gedeckt. Danach könnten Lehrer lediglich „im Einzelfall\" zur \nAnwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, \ninsbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erforderten. \nDie regelmäßige Anordnung von Bereitschaftsdienst jeweils für ein Schulhalbjahr, \nwie sie an ihrer Schule vorgenommen worden sei, sei jedoch kein „Einzelfall\". Das \nUrteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - sei einschlägig. Gemäß Art. 2 der \nRichtlinie 93/104 der Europäischen Union sei Arbeitszeit jede Zeitspanne, während \nder ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder \nGepflogenheiten arbeite, dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit \nausübe oder Aufgaben wahrnehme. Bezüglich dieser Bestimmung habe der EuGH \nentschieden, dass Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit insgesamt \nals Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunde im Sinne der Richtlinie anzusehen \nsei. Das gelte für Beamte unmittelbar. Somit seien die von ihr seit dem 00.00.0000 \ngeleisteten Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit anzuerkennen und habe sie \nAnspruch auf Vergütung ihrer Mehrarbeit gemäß der Verordnung über die \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV). Zwar sei dort eine \nVergütung nur bei Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden geregelt. Das könne \njedoch nicht zur Folge haben, dass Lehrer unbegrenzt zu Bereitschaftsdiensten \nherangezogen würden, ohne dass dies als Arbeitszeit anerkannt und entsprechend \nvergütet werde.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndas beklagte Land zu verpflichten, unter \nAufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 die \nvon ihr geleisteten Bereitschaftsdienste als \nArbeitszeit anzuerkennen und ihr für 275 \nMehrarbeitsstunden eine Mehrarbeitsvergütung \nnebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem \nBasiszinssatz nach § 1 des \nDiskontsatzüberleitungsgesetzes ab \nRechtshängigkeit zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung \nbezogen und ergänzend ausgeführt: Im Rahmen der sogenannten \nBereitschaftsdienststunden würden die Lehrkräfte über die regelmäßige \nUnterrichtsverpflichtung hinaus zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet, um im \nBedarfsfall kurzfristig für Vertretungsunterricht eingesetzt werden zu können. \nDerartige Regelungen seien an allen Schulen üblich und widersprächen entgegen \nder Auffassung der Klägerin nicht § 11 Abs. 3 Satz 2 ADO. Dass jede Schule einen \nBereitschaftsdienstplan für einen überschaubaren Zeitraum aufstelle, sei \norganisatorisch sinnvoll und stehe dem „Einzelfallbegriff\" nicht entgegen. Soweit die \nKlägerin bei ihren sogenannten Bereitschaftsdiensten Unterricht erteilt habe, scheide \nein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung ebenfalls aus. Denn sie habe nicht mehr als \ndrei zusätzliche Stunden im Kalendermonat unterrichtet.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Sie sei unzulässig, soweit sie \neine Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Mehrarbeitsvergütung auch \nüber die den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildende Zeit von 00.00.0000 \nbis einschließlich 00.0000 hinaus betreffe: Insoweit fehle es an einem \ndiesbezüglichen Antrag bei der Behörde bzw. an dem nach § 126 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vorgeschriebenen Vorverfahren. Im Übrigen \n- im Umfang des von der Klägerin in ihrem Antrag vom 00.00.0000 geltend \ngemachten Anspruchs - sei die Klage zulässig. Insoweit sei sie aber nicht begründet. \nDer Beklagte habe die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Zeit von \n 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 rechtlich einwandfrei abgelehnt. Sie sei \nnicht, wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV vorschreibe, schriftlich angeordnet worden. \nAußerdem hätten die von der Klägerin in der Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich \n 00.00.0000 tatsächlich geleisteten 11 Vertretungsstunden die individuelle Zahl der \nPflichtunterrichtsstunden nicht um mehr als drei Unterrichtsstunden im \nKalendermonat überstiegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 MVergV). \nMehrarbeitsvergütung stehe der Klägerin auch nicht bezüglich der \nBereitschaftsdienste in der Zeit von 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 zu, \nbei denen sie Vertretungsunterricht nicht erteilt habe. Das gelte unabhängig davon, \nob gemäß einem Runderlass des Kultusministers vom 11. Juni 1979, GABl. NW. \n1979, 296, Mehrarbeitsvergütung im Schuldienst eine Mehrbeanspruchung durch \nUnterrichtstätigkeit voraussetze. Auch insoweit fehle es jedenfalls an der \nerforderlichen schriftlichen Anordnung von Mehrarbeit. Außerdem habe es sich dabei \nohnehin nicht um Mehrarbeit gehandelt. Angesichts der Vielfältigkeit der Aufgaben, \ndie zudem je nach unterrichteten Fächern erheblich variierten, lasse sich von \nvornherein nicht für jede Gruppe von Lehrern mit gleicher \nPflichtunterrichtsstundenzahl jeweils ein gleicher, mit dem Aufwand für die Ableistung \nvon Pflichtstunden korrespondierender zeitlicher Aufwand für sonstige Aufgaben und \ndamit eine exakte wöchentliche Arbeitsbelastung von 38,5 Stunden gewährleisten. \nDem Dienstherrn müsse bei der Übertragung von Aufgaben auf den Lehrer \naußerhalb der Unterrichtsstunden ein Spielraum zugestanden werden. Die \nÜbertragung zusätzlicher Aufgaben führe grundsätzlich nicht zu der Annahme einer \nzeitlichen Mehrbelastung im Sinne einer Mehrarbeit, wie dies auch in dem erwähnten \nministeriellen Runderlass vom 11. Juni 1979, a. a. O., zum Ausdruck komme. Das \ngelte auch für die hier angeordneten regelmäßigen Bereitschaftsdienste, und zwar \nunabhängig davon, ob deren Anordnung im Einklang mit der Erlasslage - § 11 Abs. 3 \nSatz 2 ADO - gestanden habe. Außerdem habe sich die Klägerin in der Zeit, in der \nsie sich bei Bereitschaftsdienst in der Schule aufgehalten habe, prinzipiell auch \nanderen, ohnehin von ihr im Rahmen der sogenannten weichen Arbeitszeit \naußerhalb der Unterrichtsstunden zu erledigenden Aufgaben wie beispielsweise der \nKorrektur von Klassenarbeiten in ihren Fächern Englisch und Französisch zuwenden \nkönnen. Auf die von ihr angeführte Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C \n303/98 - könne sie sich somit nicht mit Erfolg berufen.\n\n12\n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Sie \nhabe von Januar 1998 bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 00.0000 \n303 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet und mache diese geltend. Die Klage sei \nbezüglich dieses gesamten Zeitraums zulässig. Ihre Angaben zu den \nBereitschaftsdiensten in den Monaten 00.0000 bis 00.0000 in ihrem \nAntragsschreiben vom 00.00.0000 seien lediglich exemplarisch gewesen. Ihr \nAntrag habe sich auf die Zeit seit 00.0000 bezogen, und so sei dies auch in der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidung aufgefasst worden. Die Klage müsse auch \nin der Sache Erfolg haben. Ihre Bereitschaftsdienste seien, da durch die \nStundenpläne schriftlich angeordnet, als zu vergütende Mehrarbeit einzustufen, und \ndas Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 betreffe ihren Fall. Die Anordnung des \nBereitschaftsdienstes im Umfang von regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich \nsei auch in der sogenannten weichen Arbeitszeit der Lehrer nicht vorgesehen, \nverstoße gegen die \"Einzelfallbestimmung\" des § 11 Abs. 3 Satz 2 ADO und sei an \nanderen Schulen nicht üblich. An konzentriertes Arbeiten im Lehrerzimmer, etwa in \nForm der Korrektur von Klassenarbeiten, sei nicht zu denken gewesen. Unterlagen \nund Materialien für eine angemessene Unterrichtsvorbereitung hätten im \nSchulgebäude nicht zur Verfügung gestanden. Die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts würde außerdem dazu führen, dass die Arbeitszeit von Lehrern \nüber die Maßen ausgedehnt werden könnte. Mittlerweile sei die Pflichtstundenzahl \nfür Lehrer erhöht worden mit der Begründung, die in der \"weichen\" Arbeitszeit zu \nerledigenden Aufgaben seien verringert worden. Das stehe im Widerspruch zu der \nAnordnung des Bereitschaftsdienstes. Zumindest seien 159 der von ihr geleisteten \nBereitschaftsdienststunden als Mehrarbeit zu vergüten. Denn in diesem Umfang \nhabe sie mehr als drei Bereitschaftsdienststunden bezogen auf den Kalendermonat \ngeleistet.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter \nAufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 das \nbeklagte Land zu verpflichten, die von ihr geleisteten \nBereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzuerkennen \nund ihr für 303, hilfsweise für 159 \nMehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung nebst \nZinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz \nnach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab \nRechtshängigkeit zu gewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und auf die von ihm für \nzutreffend gehaltene Begründung des angefochtenen Urteils.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (2 Hefter Personalakten Unterordner A) Bezug genommen.\n\n19\n\n Entscheidungsgründe:\n \nDie Berufung ist nicht begründet. Die Klage hat auch in zweiter Instanz mit dem hier \ngestellten Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. \n\n20\n\nDie Klage ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in \nvollem Umfang zulässig. Das gilt zunächst, soweit sie eine Verpflichtung des \nBeklagten zur Gewährung einer finanziellen Vergütung auch für vor 00.0000 - seit \n00.0000 - von der Klägerin geleisteten Bereitschaftsdienst betrifft. Das Gericht kann \nzwar nicht unmittelbar angerufen werden, und der den Gegenstand der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidung bildende Antrag der Klägerin vom \n00.00.0000 beschränkte sich auf den seit 00.0000 geleisteten Bereitschaftsdienst. \nUnter \"im einzelnen ergeben sich folgende Ansprüche, die hiermit geltend gemacht \nwerden\" führte die Klägerin nur die Monate 00.0000 bis einschließlich 00.0000 an. \nUnter Berücksichtigung dessen, dass sie des Weiteren ausführte: \"Für die künftigen \nMonate gilt diese Geltendmachung entsprechend\", betraf der Antrag vom 00.00.0000 \nsomit vor 00.0000 liegende Bereitschaftsdienste nicht. Ein Verweis hierauf würde \naber unter den Umständen des vorliegenden Falles eine vom Sinn und Zweck der \nprozessualen Vorschriften nicht gedeckte Förmelei bedeuten. Denn der Beklagte hat \nzweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass er einen Antrag der Klägerin auf Gewährung \nvon Mehrarbeitsvergütung betreffend die Zeit vom 00.0000 bis einschließlich 00.0000 \nebenfalls abgelehnt hätte. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig. Der Antrag vom \n 00.00.0000 erstreckte sich unter Berücksichtigung des oben zitierten Satzes auch \nauf die nach 00.0000 liegenden Bereitschaftsdienste (bis zum Zeitpunkt der \nZurruhesetzung der Klägerin). Dass sie im Berufungsverfahren die Klage erweitert \nhat (der Hauptantrag betrifft nunmehr die Berücksichtigung von 303 anstatt wie in \nerster Instanz 275 Bereitschaftsdienststunden), steht deren Zulässigkeit nicht \nentgegen. Zwar ist eine Änderung der Klage auch im Berufungsverfahren nur \nzulässig, wenn die übrigen Beteiligten (hier der Beklagte) einwilligen oder das Gericht \ndie Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedoch \nist schon die Einwilligung des Beklagten in diese Änderung der Klage in Anwendung \ndes § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen. Er hat sich in seiner schriftlichen \nBerufungserwiderung auf die geänderte Klage eingelassen, indem er, ohne der \nKlageerweiterung zu widersprechen, Sachausführungen gemacht hat.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, \ndie von der Klägerin von 00.0000 bis zu ihrer Zurruhesetzung Ende K. 0000 \ngeleisteten Bereitschaftsdienste als zusätzliche Arbeitszeit zu berücksichtigen und ihr \ndafür über ihre Dienstbezüge hinaus eine gesonderte finanzielle Vergütung zu \ngewähren.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch hierauf nicht aus \nder MVergV, hier einschlägig in der Fassung vom 13. März 1992, BGBl. I 528, sowie \nin der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I 3494, mit \nden Änderungen durch die Gesetze am 19. November 1999, BGBl. I 2198, vom 19. \nApril 2001, BGBl. I 618, und vom 21. Juni 2002, BGBl. I 2138, herleiten. Die von der \nKlägerin geleisteten Bereitschaftsdienste beinhalteten als solche bereits keine \nMehrarbeit. \n\n23\n\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang der bereits vom Verwaltungsgericht \nhervorgehobene Gesichtspunkt, dass sich eine Überschreitung der für beamtete \nLehrer geltenden regelmäßigen Arbeitszeit allein durch den von der Klägerin in dem \nSchulgebäude geleisteten Bereitschaftsdienst nicht feststellen lässt. Gemäß § 78a \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist der \nBeamte verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus \nDienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. In diesem Falle \nrichtet sich eine Vergütung der Mehrarbeit nach § 78 a Abs. 2 LBG NRW in \nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 3 Abs. 3 ArbZV in Verbindung mit § 3 MVergV, bei \nMehrarbeit im Schuldienst unter weiterer Berücksichtigung insbesondere von § 5 \nAbs. 2 MVergV. Unabdingbare Voraussetzung ist aber jeweils zunächst, dass - wie \nschon aus dem Begriff \"Mehrarbeit\" hervorgeht - dem Beamten mehr als die für ihn \ngeltende regelmäßige Arbeitszeit abverlangt wird. Das ist bei Lehrern nicht der Fall, \nwenn ihnen zusätzlich zu der im reinen Unterricht sowie aus sonstigen dienstlichen \nAnlässen, etwa Konferenzen, Dienstbesprechungen und Eltern- und \nSchülersprechtagen, in der Schule verbrachten Zeit eine Anwesenheit im \nSchulgebäude auch für regelmäßig zwei bis drei Stunden wöchentlich zwecks \nBereitschaft für eventuell anfallenden Vertretungsunterricht auferlegt wird.\n\n24\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) \nist die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die \nallgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Sie trägt dem \nbesonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, \nnämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während \ndie Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers \nwegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, \nElternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer \nund überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob \npauschalierende - Schätzung möglich. In diesem Rahmen konkretisiert der \nDienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche \nWochenarbeitszeit. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1989 - 2 NB 2.89 -, Recht im Amt 1990, 194; \nBeschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -; \ngrundlegend Urteil vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nBand 38, 191. \n\n26\n\nWie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben \nSchätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der \njährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit \nder übrigen Beamten bleiben. \n\n27\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O.\n\n28\n\nDiesen Ansatz hat sich auch der Senat zu eigen gemacht.\n\n29\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n22. September 2003 - 6 A 4404/02 - (im Anschluss \nan OVG NRW, Beschlüsse vom 4. K. 2003 - 6 A \n2419/00 -, vom 14. K. 2003 - 6 A 2040/01 - und \nvom 9. September 2003 - 2361/02 -); Beschwerde gegen die Nichtzulassung \nder Revision zurückgewiesen durch BVerwG, \nBeschluss vom 12. März 2004 - 2 B 65.03 -.\n\n30\n\nAusgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit für \nBeamte, die durch die von der Klägerin bis einschließlich 00.0000 unterrichteten 24,5 \nWochenstunden für sich gesehen bei Weitem nicht ausgefüllt war, durch monatlich \nmaximal sieben bis acht Stunden Bereitschaftsdienst im Schulgebäude überschritten \nworden ist. Entsprechendes gilt für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin ab \n00.0000, während der sie bis zu ihrer Zurruhesetzung lediglich 12,25 \nWochenstunden unterrichtete und wöchentlich höchstens eine Stunde \nBereitschaftsdienst leistete. \n\n31\n\nOb etwas Anderes dann anzunehmen wäre, wenn die Klägerin diese \nBereitschaftsdienststunden gar nicht sinnvoll dienstlich hätte nutzen können, kann \ndahinstehen. Eine solche Ausnahme widerspräche jeder Lebenserfahrung. Aber \nauch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin liegen dafür keine stichhaltigen \nAnhaltspunkte vor. \n\n32\n\nDer Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die Klägerin \nihren außerhalb des Unterrichts als solchen anfallenden dienstlichen Aufgaben, \njedenfalls der Vorbereitung des Unterrichts, während der Zeiten ihrer Anwesenheit im \nSchulgebäude - wenn auch mit gelegentlichen Einschränkungen - durchaus \nnachgehen konnte. Ihre hiergegen gerichteten Einwände überzeugen nicht. Wenn \ndas Lehrerzimmer ursprünglich für 30 bis 35 Personen konzipiert war, die Schule \naber mittlerweile 70 Lehrer hatte und sich regelmäßig mehrere Lehrer im \nLehrerzimmer aufhielten, bedeutet das noch nicht, dass man sich dort nicht \nhinreichend auf eine Vorbereitung des Unterrichts konzentrieren konnte. Wenn im \nSchulgebäude \"die erforderlichen Unterlagen und Materialien für eine angemessene \nUnterrichtsvorbereitung\" von der Schule nicht zur Verfügung gestellt wurden, ergibt \nsich daraus ebenfalls nicht notwendig ein ernstliches Hindernis für die Erledigung \nentsprechender dienstlicher Aufgaben. Aus diesem pauschalen Vorbringen der \nKlägerin geht nicht hervor, dass sie nicht in zumutbarer Eigeninitiative die nötigen \nArbeitsmittel - abgestimmt auf ihren Bedarf im Einzelfall - mitbringen konnte. Dass ihr \neine Unterrichtsvorbereitung nur zu Hause möglich und zuzumuten war und sie die \nBereitschaftsdienstzeiten in der Schule nicht sinnvoll ausfüllen konnte, ist hiernach \nnicht ersichtlich. \n\n33\n\nOb die angeordneten Bereitschaftsdienste sich noch im Rahmen des § 11 Abs. 3 \nSatz 2 ADO halten (\"Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule \nverpflichtet werden ...\"), ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im \nvorliegenden Zusammenhang nicht von rechtlicher Bedeutung. \n\n34\n\nAus dem von der Klägerin zur Grundlage der Klage gemachten Urteil des EuGH \nvom 3. Oktober 2000 - C 303/98 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 29, lässt sich \nnichts zu ihren Gunsten herleiten. Allerdings ist danach der Bereitschaftsdienst, den \ndie Ärzte des Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher \nAnwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit und \ngegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Dabei \ngeht es aber um Bereitschaftsdienst außerhalb der \"wöchentlichen \nHöchstarbeitszeit\". Das Vorliegen dieser Grundvoraussetzung ist im vorliegenden \nFall nicht erkennbar, wie ausgeführt worden ist. Außerdem betrifft das Urteil des \nEuGH keinen dem vorliegenden vergleichbaren Fall. Die Ärzte in den Teams zur \nmedizinischen Grundversorgung in spanischen Gesundheitszentren hatten je nach \nWochen- oder Monatsplan manchmal jeden zweiten Tag eine ununterbrochene \nArbeitszeit von 31 Sunden - ohne nächtliche Ruhezeit - abzuleisten. An den \ngewöhnlichen Arbeitstag schloss sich der Bereitschaftsdienst an und an diesen der \nfolgende gewöhnliche Arbeitstag. Um derartige Verhältnisse geht es hier nicht.\n\n35\n\nSchließlich folgt der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung \nvon Mehrarbeit nicht aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 MVergV. Danach setzt ein \nVergütungsanspruch u.a. voraus, dass der betreffende Lehrer über die sich aus der \nfür Beamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche \nArbeitszeit (also über die individuelle Pflichtstundenzahl zuzüglich der für Lehrer zu \nveranschlagenden „weichen\" Arbeitszeit) hinaus mehr als drei zusätzliche \nUnterrichtsstunden im Kalendermonat geleistet hat. Das war, wie das \nVerwaltungsgericht bereits ausgeführt hat und die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei \nihr nicht der Fall. \n\n36\n\nUnter diesen Umständen kommt es, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, \nnicht mehr darauf an, ob insbesondere im Hinblick auf § 5 Abs. 2 MVergV gemäß Nr. \nI. 2.2, 2.2.3 eines Runderlasses des Kultusministers des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Juni 1979, 296, bei Lehrern als Mehrarbeit ohnehin nur \ntatsächlich geleisteter Unterricht in Betracht kommt. Im übrigen dürfte - selbst wenn \ndie Klägerin Mehrarbeit geleistet hätte, was nach den obigen Ausführungen nicht \nersichtlich ist - § 5 Abs. 1 MvergV eine diesbezügliche Vergütung ausschließen. Das \nnach dieser Vorschrift zur Bemessung von Mehrarbeitsstunden anzulegende \nVerhältnis zwischen Zahl der Bereitschaftsdienststunden und dem Umfang des dabei \ntatsächlich geleisteten Unterrichts war - ausgehend von den Angaben der Klägerin - \nso, dass auch nach dieser Berechnung drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat \nnicht erreicht wurden. Zudem fiel bei plötzlich notwendigem Vertretungsunterricht \nkeine Unterrichtsvorbereitung an. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für die in § \n5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV vorgesehene rechnerische Gleichsetzung von drei \nUnterrichtsstunden mit fünf Stunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV).\n\n37\n\nSonstige rechtliche Grundlagen für den von der Klägerin verfolgten Anspruch \nsind nicht ersichtlich.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/6-a-2650-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/6-a-2650-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276681","retrieved":"2026-07-09 02:49:14.312024+00:00"}}