{"status":"available","doknr":"OLD276683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1108.6A1474.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"6 A 1474/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 00.00.0000 verurteilt, die dienstliche Beurteilung \nvom 00.00.0000 aufzuheben und den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei dem Polizeipräsidium in C. \nbeschäftigt. Am 00.00.0000 wurde er zum Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannt, am 00.00.0000 zum Ersten \nPolizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13 BBesO). \n\n3\n\nDie dienstliche Regelbeurteilung vom 00.00.0000 für den Zeitraum \n 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 schließt mit dem Beurteilungsergebnis \"Die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte). Die \nHauptmerkmale Leistungsverhalten und -ergebnis wurden jeweils mit 5 Punkten (\"... \nübertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\"), die Hauptmerkmale \nSozialverhalten und Mitarbeiterführung jeweils mit 4 Punkten bewertet. Zuvor hatte \nder Erstbeurteiler das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) vorgeschlagen und die \nHauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten jeweils \nmit 5 Punkten, das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertet. Zur \nBegründung der Abweichung vom Erstbeurteilungsvorschlag heißt es in der \nBeurteilung:\n\n4\n\n\"Auf Grund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes \nzeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe, dass das \nSozialverhalten des PHK T. voll den Anforderungen entspricht.\n\n5\n\nAuf Grund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes \nzeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (alle Angehörigen der \nBesoldungsgruppe A 12, die zum Stichtag 00.00.0000 eine Beurteilung erhalten), \ndass unter Berücksichtigung der abweichenden Endbeurteilung des Hauptmerkmals \nSozialverhalten die Leistung und Befähigung des PHK T. die Anforderungen \nübertrifft.\"\n\n6\n\nVon 57 Beamten in der Vergleichsgruppe des Klägers waren in den \nErstbeurteilungen 49,1 % mit den Spitzennoten 5 Punkte (10 Personen) und 4 \nPunkte (18 Personen) vorgeschlagen worden. Im Vorfeld der Beurteilerbesprechung \nvom 00.00.0000 fanden Maßstabsbesprechungen innerhalb der Abteilung \nVerwaltung/Logistik (VL) und zwischen den Abteilungen VL und \nGefahrenabwehr/Strafverfolgung (GS) statt, nach deren Ergebnissen der Kläger noch \nmit 5 Punkten eingestuft worden war. In der Beurteilerbesprechung am 00.00.0000 \nwurde zur Wahrung der Richtsätze gemäß Ziffer 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien im \nBereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - vom 25. Januar \n1996 (MBl. NRW 1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen) \nfestgelegt, dass eine Beurteilung mit dem Ergebnis 5 Punkte die Beamten erhalten \nsollten, die eine höherwertige (A 13-fähige) Funktion im Beurteilungszeitraum mit \nErgebnissen wahrgenommen hätten, die die Anforderungen in besonderem Maße \nübertroffen hätten. Eine Beurteilung mit dem Ergebnis 4 Punkte sollten die Beamten \nerhalten, die eine höherwertige Funktion (A 13-fähige Funktion) im \nBeurteilungszeitraum mit Ergebnissen wahrgenommen hätten, die die Anforderungen \nübertreffen, und diejenigen, die bei Wahrnehmung einer A 12-fähigen Funktion \nKonstanz in den Leistungen, die die Anforderungen übertreffen, gezeigt hätten. In \nAnwendung dieser Kriterien erhielten fünf Beamte von 15 Beamten, die einen A 13-\nfähigen Dienstposten bekleideten, eine Beurteilung mit 5 Punkten. Sieben Beamte \nwurden mit 4 Punkten beurteilt; zwei von diesen bekleideten einen A 13-fähigen, fünf \neinen A 12-fähigen Dienstposten.\n\n7\n\nUnter dem 00.00.0000 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Beurteilung \nvom 00.00.0000 und führte zur Begründung aus: Nach seiner Kenntnis seien in \nder Beurteilerbesprechung Beamte mit einer A 13-fähigen Funktion pauschal mit \n5 Punkten bewertet worden. Mit 4 Punkten seien diejenigen beurteilt worden, die \neine A 12-fähige Funktion bekleideten und eine gewisse Leistungskonstanz hätten \nvorweisen können. Alle übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 seien mit \n3 Punkten beurteilt worden. Eine solche pauschale Handhabung sei jedoch nicht \nzulässig, da die eigentlichen Kriterien wie Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen würden. Die dienstliche \nBeurteilung berücksichtige auch nicht, dass er im Herbst 0000 als Sachgebietsleiter \nin das neu geschaffene Sachgebiet VL 23 gewechselt sei. Nach Aussage der \ndamaligen Behördenleitung sei diese Stelle als A 13-fähig eingestuft gewesen. Im \nNachhinein - mit Verfügung vom 00.00.0000 - habe die Behörde allerdings die \nA 13-Fähigkeit seines Dienstpostens aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen \nverneint. Weiterhin sei die Herabstufung des Hauptmerkmals Sozialverhalten für ihn \nnicht nachvollziehbar. Sachverhalte, die diese Absenkung rechtfertigen könnten, \nseien ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 06. Januar 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 00.00.00003 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \nAuf Grund der insgesamt mehr als deutlichen Überschreitung der vom Endbeurteiler \nzu beachtenden Richtsätze habe dieser bei der Festlegung der Noten eine \nDifferenzierung angestrebt, die sich an diesen Orientierungsrahmen anlehne. Die \nVergleichsgruppe habe Beamte umfasst, die sowohl eine amtsangemessene als \nauch eine höherwertige Funktion ausgeübt hätten. Deshalb sei in der \nBeurteilerbesprechung die Frage erörtert worden, ob die Leistungen dieser \nunterschiedlichen Gruppen für den anzustellenden Quervergleich überhaupt \nausreichend differenziert worden seien. Insbesondere habe sich die Frage gestellt, \nob die erhöhten Anforderungen höherwertiger Funktionen bei der Festlegung des \nPunktwertes ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Von den zehn Beamten \nder Besoldungsgruppe A 12, die mit 5 Punkten vorgeschlagen gewesen seien und in \nihrer konkreten Funktion im Beurteilungszeitraum ganz überwiegend herausragende \nLeistungen erbracht hätten, hätten sechs Beamte eine höherwertige Funktion und \nvier Beamte eine amtsangemessene Funktion innegehabt. Es habe daher in der \nBeurteilerbesprechung Übereinstimmung dahin gehend bestanden, dass bei \nBetrachtung aller in Rede stehenden Einzelfälle die Leistungen in den verschieden \nbewerteten konkreten Funktionen unterschiedlichen Punktwerten zuzuordnen seien, \num die unterschiedlichen Anforderungen dieser konkreten Funktionen in ein \nangemessenes Verhältnis zu den abstrakten Anforderungen des statusrechtlichen \nAmtes der Besoldungsgruppe A 12 zu setzen.\n\n10\n\nAuf dieser Grundlage seien daher vom Endbeurteiler fünf der sechs Beamten, \ndie mit 5 Punkten vorgeschlagen gewesen seien und in ihrer ausgeübten \nhöherwertigen Funktion herausragende Leistungen erbracht hätten, auch mit diesem \nPunktwert beurteilt worden. Gleichzeitig sei das Gesamturteil der übrigen mit \n5 Punkten vorgeschlagenen Beamten auf 4 Punkte sowie das Gesamturteil einer \nReihe von mit 4 Punkten vorgeschlagenen Beamten auf 3 Punkte abgesenkt worden. \nInsgesamt seien die Richtsätze bewusst nicht ausgeschöpft worden, um die \nunterschiedlichen Leistungen sowohl der schließlich mit 5 Punkten als auch der mit \n4 Punkten beurteilten Beamten leistungsgerecht zu differenzieren. Dies widerlege \nden Vorwurf des Klägers einer pauschalen Vorgehensweise. Die Bewertung des \nDienstpostens des Klägers als A 13-fähige Funktion sei lediglich das \nDiskussionsergebnis der beim Polizeipräsidium C. eingesetzten Arbeitsgruppe \nPersonalentwicklung gewesen. Tatsächlich sei dieser Dienstposten während des \ngesamten Beurteilungszeitraumes zu keinem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe A 13 \ngehobener Dienst verbindlich zugeordnet worden. Hinsichtlich der Herabstufung des \nHauptmerkmals Sozialverhalten sei die Begründung in der Beurteilung nicht zu \nbeanstanden. Denn Umfang und Intensität der Begründung hätten sich daran zu \norientieren, was bei dem vorgeschriebenen Beurteilungsverfahren dem Endbeurteiler \nüberhaupt möglich sei.\n\n11\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Die \nBeurteilung sei in sich unschlüssig und widersprüchlich. In dem \nWiderspruchsbescheid sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die \nEntscheidung über die Vergabe von Prädikatsbeurteilungen tatsächlich danach \ngetroffen worden sei, welche Funktionen die Beamten ausgeübt hätten. Das sei \njedoch nicht zulässig, wenn man bedenke, dass das Kriterium der Innehabung eines \nbestimmten Dienstpostens mit einer bestimmten Wertigkeit nicht in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem Leistungsgrundsatz stehe.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom \n 00.00.0000 aufzuheben und über ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2004 die Klage als \nunbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die dem Kläger erteilte \ndienstliche Beurteilung sei rechtlich einwandfrei. Das Bemühen, die Zahl der zu \nvergebenden Spitzennoten durch Herstellung einer Reihenfolge unter den zu \nBeurteilenden entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens und \nden auf ihm erbrachten Leistungen dem Richtwert von 30 % nach Nr. 8.2.2 BRL Pol \nanzunähern, sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Rüge des Klägers habe der \nEndbeurteiler für die Beurteilung nicht nur auf den bekleideten Dienstposten \nabgestellt, sondern auch die darauf erbrachten Leistungen bewertet. Ansonsten hätte \nbei 15 A 13-fähigen Dienstposten und 12 vergebenen Spitzennoten (5 und 4 Punkte) \nkeiner der Beamten, die als Inhaber eines A 12-fähigen Dienstposten angesehen \nworden seien, eine Beurteilung mit 4 Punkten erhalten können. Zudem sei bei der \nVergabe von nur 5 Beurteilungen mit 5 Punkten bei 15 A 13-fähigen Dienstposten \nschon die Wahrscheinlichkeit dafür groß, dass bei gerechter Bewertung der \nLeistungen diese fünf Spitzennoten an Inhaber von A 13-fähigen Dienstposten fallen \nmüssten, so dass für niedriger bewertete Dienstposten in der Vergleichsgruppe die \nSpitzennote 5 Punkte nicht mehr zur Verfügung stehe. Des Weiteren habe die \nBeurteilerkonferenz beim Vergleich der Leistungen den Dienstposten des Klägers zu \nRecht als A 12-fähig bewertet. Zwar sei eine höhere Bewertung in den Jahren vor der \nBeurteilung in der Diskussion gewesen, zu einer entsprechenden verbindlichen \nFestlegung sei es jedoch nie gekommen; der Dienstposten sei erst im 00.00.0000 als \nA 13-fähig eingestuft worden. Auch die Absenkung des Hauptmerkmals \nSozialverhalten durch den Endbeurteiler von vorgeschlagenen 5 auf 4 Punkte \nbegegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge \ndes beklagten Landes und den Erläuterungen durch Leitenden Regierungsdirektor \nV. in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Endbeurteiler \nsich alle Mühe gegeben habe, eine gerechte Rangfolge unter den Beamten der \nVergleichsgruppe herzustellen. Wenn dieser dabei zu dem Ergebnis gekommen sei, \ndass für den Kläger zum Hauptmerkmal Sozialverhalten an Stelle der Spitzennote \n5 Punkte nur die Spitzennote 4 Punkte zu vergeben sei, habe dies in seinem \nBeurteilungsspielraum gelegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Endbeurteiler insoweit \nden anzuwendenden Begriff verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt habe, \nergäben sich weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag des \nKlägers. Soweit in der Abweichungsbegründung hinsichtlich des Hauptmerkmals \nSozialverhalten ausgeführt werde \"... voll den Anforderung entspricht.\", handele es \nsich um einen Übertragungsfehler und eine offenbare Unrichtigkeit. Nach dem der \nReinschrift zu Grunde liegenden Entwurf müsse es insoweit lauten \"... die \nAnforderungen übertrifft.\" Diese offenbare Unrichtigkeit könne das beklagte Land von \nsich aus berichtigen.\n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Nach der \nSchilderung des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht seien im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung gem. \nZiff. 9.2 BRL Pol zwei Vergleichsgruppen in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \ngeschaffen worden. Es sei anhand der ausgeübten Dienstposten differenziert \nworden. Bei der Vergabe der 5-Punkte-Beurteilungen seien zunächst die Beamten \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem A 13-fähigen Dienstposten - zu denen \ner nicht gezählt habe - einer Prüfung unterworfen worden. Dies habe dazu geführt, \ndass bereits bei diesem Schritt die Quote der 5-Punkte-Beurteilungen ausgeschöpft \ngewesen sei. Erst danach seien die Beamten mit einem A 12-fähigen Dienstposten in \ndie Betrachtung einbezogen worden. Diese seien folglich ohne Chance auf eine 5-\nPunkte-Beurteilung gewesen. Hinzu komme, dass die Vergabe von A 13-fähigen \nDienstposten in vielen Fällen ohne Prüfung der Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung erfolge, so dass allein auf Grund der Tatsache, dass ein Beamter einen \nA 13-fähigen Dienstposten wahrnehme, nicht von einer besonderen \nLeistungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Die Hauptmerkmale \nLeistungsverhalten und Leistungsergebnis seien auch von dem Endbeurteiler mit 5 \nPunkten beurteilt worden. Dadurch werde deutlich, dass er entgegen der \nHerabstufung im Gesamturteil als herausragender Beamter angesehen worden sei. \nDies gelte auch in Ansehung des Hauptmerkmals Mitarbeiterführung, welches \nlediglich mit 4 Punkten beurteilt worden sei. Denn dieses sei nur von untergeordneter \nBedeutung, da er lediglich zwei Mitarbeiter geführt habe. Bei dem Hauptmerkmal \nSozialverhalten handele es sich - unabhängig davon, dass die Absenkung auf \n4 Punkte nicht nachvollziehbar sei - zudem nach den Angaben des beklagten Landes \num ein \"mildes Hauptmerkmal\". \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten \nKlageantrag zu erkennen. \n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nEs führt aus: In der Beurteilerkonferenz sei von folgendem Ansatz ausgegangen \nworden: Die Vergleichsgruppe A 12 BBesO habe sowohl Beamte, die eine \namtsangemessene Funktion als auch solche, die eine höherwertige Funktion \nausgeübt hätten, umfasst. Bei der vergleichenden Bewertung der jeweils erbrachten \nLeistungen aller mit 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten sei festgestellt worden, \ndass die Leistungen in den verschieden bewerteten konkreten Funktionen \nunterschiedlichen Punktwerten zuzuordnen gewesen seien, um die unterschiedlichen \nAnforderungen dieser konkreten Funktionen in ein angemessenes Verhältnis zu den \nabstrakten Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO zu setzen. Das Ergebnis dieses Leistungsvergleichs, dass die fünf \nBeurteilungen mit 5 Punkten nur an Inhaber von A 13-fähigen Dienstposten vergeben \nworden seien, spreche angesichts der großen Zahl der A 13-fähigen Dienstposten \nnicht gegen die Richtigkeit der vorgenommenen Bewertung. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben \nmüssen.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das mit ihr \nverfolgte Abänderungsbegehren besteht auch in Ansehung der mit Wirkung zum \n 00.00.0000 erfolgten Beförderung des Klägers zum Ersten Polizeihauptkommissar \n(Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -) fort. \n\n27\n\nZweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, die Grundlage für am \nLeistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu bilden. \nDieser Zweck - und damit auch das Rechtsschutzinteresse für die gegen eine \nBeurteilung gerichtete Klage - entfällt mit dem Eintritt des Beamten in den \nRuhestand, mit der bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und \nwenn der Beamte im Hinblick auf § 8 Abs. 7 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn \nder Polizeivollzugsbeamten des Lande Nordrhein-Westfalen - LVO Pol - bis zum \nEintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden kann.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C \n31.01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 1398 m.w.N.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 30. April 1999 - 6 A 1233/97 -.\n\n29\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n30\n\nUrteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 f., vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 (1398), und vom 21. August 2003 \n- 2 C 14.02 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 2004, 101 (103),\n\n31\n\nder der Senat folgt, \n\n32\n\n33\n\nvgl. Urteil vom 03. Februar 2004 - 6 A 2664/02 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 353 (354 m.w.N.),\n\n34\n\nentfällt die rechtliche Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung, \nAuswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, und damit auch das \nRechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Beurteilung nicht allein dadurch, \ndass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. Von Rechts wegen \nbleiben frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer Beförderung für künftige \nVerwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Dafür sind in erster Linie \naktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand \nwiedergeben. Ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche \nErkenntnismittel berücksichtigt werden. Zwar verhalten sie sich nach einer \nBeförderung nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand im neuen \nstatusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von \nBewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung \nin einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der \nAuswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geboten, \nwenn eine Stichentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten zu treffen ist. \n\n35\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg. \n\n36\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm erteilten dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.0000 und auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für \nden Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000. Der dem entgegenstehende \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 verletzt den \nKläger in seinen Rechten und kann daher keinen Bestand haben. Die ihm erteilte \nBeurteilung ist rechtswidrig. \n\n37\n\nDienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt \nnachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie \nsich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 \n(1399).\n\n39\n\nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen \nerlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und \nob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31.01 -, a.a.O. (1399 m.w.N.).\n\n41\n\nGemessen daran weist die für den Kläger auf der Grundlage der BRL Pol \nerstellte dienstliche Beurteilung materielle Beurteilungsfehler auf. \n\n42\n\nDer Kläger hat in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum einen \namtsangemessenen (A 12-fähigen) Dienstposten wahrgenommen. Wie von \nBeklagtenseite eingehend dargelegt, war zwar eine höhere Funktionsbewertung des \nvom Kläger wahrgenommenen Dienstpostens länger in der Diskussion, erfolgte \njedoch erst nach dem hier einschlägigen Beurteilungszeitraum, nachdem auf Grund \norganisatorischer Änderungen dem Kläger als Sachgebietsleiter VL 23 mit Schreiben \nvom 00.00.0000 zusätzlich die Ausbildungsleitung übertragen worden ist. Dies \nstellt der Kläger auch nicht mehr in Abrede.\n\n43\n\nDie Vorgehensweise der Beurteilerkonferenz bezüglich der Vergabe der \nSpitzennoten sowie die vom Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des \nGesamturteils des Klägers von 5 Punkten auf 4 Punkte auf Grund der in dem \nHauptmerkmal Sozialverhalten vorgenommenen Absenkung auf 4 Punkte hält einer \nrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar ist es rechtlich grundsätzlich unbedenklich, \nwenn der Dienstherr mit Blick auf die Einhaltung von festgelegten Richtwerten für \nSpitzennoten Notenabsenkungen vornimmt. Denn dienstliche Beurteilungen müssen \nzum einen hinlänglich differenziert sein. Eine allzu häufige Vergabe von Spitzennoten \nführt zur Nivellierung und kann das Beurteilungswesen unbrauchbar machen. Dem \nkann durch Richtsätze für die einzelnen Notenstufen entgegen gewirkt werden, \n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 \n- 6 A 5645/00 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 139 (140), \n\n45\n\nwie dies hier in Nr. 8.2.2 BRL Pol vorgesehen ist. Dabei benötigen ggf. \nangewandte Richtsätze ihrerseits einen Bezugsrahmen in Gestalt von \nVergleichsgruppen (vgl. Ziffer 8.2.1 BRL Pol). Zum anderen verlangt ein \nzweckorientiertes Beurteilungswesen die Zugrundelegung eines abstraktes \nMaßstabs; anderenfalls wären Beurteilungen als Mittel der Bestenauslese \nungeeignet. Dieser Maßstab darf sich nach allgemeiner Auffassung nicht an der \nFunktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der \nvon Fall zu Fall wechselt, orientieren; die Orientierung muss vielmehr am Statusamt \nbzw. den daraus abgeleiteten Anforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung \nhat demgemäß die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und \nim Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diese -\n aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) abgeleitete - \nAussage hat im Kern Verfassungsrang und ist deshalb auch für den Gesetz- und \nVerordnungsgeber nicht in jeder Hinsicht disponibel.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil 20. November 2002 \n- 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 140 und juris Dokument Nr. MWRE203011329 m.w.N.; \nBeschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 -, DÖD 2001, 157; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 08. April 1987 - Nr. 3 B 86.01404 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nEntscheidungssammlung Ordner 5, ES/D I 2 Nr. 33.\n\n47\n\nVorliegend hat der Dienstherr des Klägers in Beachtung der Ziffer 8.2.1 Satz 1 \nerster Spiegelstrich und Satz 2 BRL Pol rechtlich zutreffend eine am Statusamt der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO ausgerichtete Vergleichsgruppe mit 57 Beamtinnen \nund Beamten gebildet. Hingegen hält die in der Beurteilerkonferenz am \n 00.00.0000 zur Einhaltung der Richtwerte nach Ziffer 8.2.2 BRL Pol praktizierte \nVorgehensweise einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n48\n\nDie Erstbeurteilungsvorschläge (10 Personen - 17,5 % - mit einer 5-Punkte-\nBeurteilung, 18 Personen - 31,6 % - mit einer 4-Punkte-Beurteilung) wichen erheblich \nvon den Richtsatzvorgaben der Ziffer 8.2.2 BRL Pol (10 % im 5-Punkte-Bereich, \n20 % im 4-Punkte-Bereich) ab. Demnach war zur Einhaltung der Richtsätze eine \nReduzierung auf 5-6 Personen im 5-Punkte-Bereich und auf 11-12 Personen im 4-\nPunkte-Bereich erforderlich. Indessen bilden diese Richtsätze nur einen \nOrientierungsrahmen. Der übergeordnete Grundsatz der Richtigkeit der Beurteilung \nim Einzelfall darf nicht verhindert werden (vgl. Ziffer 8.2.2 Satz 2 BRL Pol). Das kann \nu.U. zu einem tendenziellen Widerspruch dieser beiden Prinzipien führen. \nDemgemäß ist es Aufgabe des Beurteilers, im konkreten Anwendungsfall \nRichtsatzwahrung und Einzelfallgerechtigkeit miteinander in einen optimalen \nAusgleich zu bringen. Dem genügt die Vorgehensweise im Streitfall nicht.\n\n49\n\nDabei war der gedankliche Ansatz der Beurteilerkonferenz, unter \nLeistungsaspekten auf Grund der konkreten Verwendung der Beamten zwischen \nA 13-fähigen und A 12-fähigen Dienstposten weiter zu differenzieren, durchaus \nsachgerecht. Denn ein höher bewerteter Dienstposten stellt grundsätzlich höhere \nAnforderungen. Die weitere Vorgehensweise des beklagten Landes verhinderte \njedoch zwangsläufig, dass Beamten mit einem A 12-fähigem Dienstposten eine 5-\nPunkte-Beurteilung zu Teil werden konnte. Das beklagte Land hat - ausweislich des \nProtokolls der Beurteilerbesprechung und der Angaben des Leitenden \nRegierungsdirektors V. in der mündlichen Verhandlung erster Instanz - zunächst \nallein die Beamten, die einen A 13-fähigen Dienstposten wahrgenommen und mit 5 \nPunkten vorgeschlagen waren, für die Spitzenwerte in Betracht gezogen. Diese \nVorgehensweise hatte zur Folge, dass die Beamten mit A 12-fähigen Dienstposten \nfür eine 5-Punkte-Beurteilung ausschieden, sobald das von der Beurteilerkonferenz \nauf 5 Personen festgelegte Richtsatzkontingent ausgeschöpft war, wie dies auch \ngeschehen ist. Damit hat das beklagte Land zwar den Richtsatzvorgaben Geltung \nverschafft, jedoch unter Preisgabe der Einzelfallgerechtigkeit, weil dem Kläger eine \nSpitzenbeurteilung ohne Rücksicht auf sein individuelles Leistungs- und \nBefähigungsprofi zwangsläufig vorenthalten blieb. Die Ergebnisrichtigkeit im \nEinzelfall blieb dabei zu Lasten des Klägers auf der Strecke. Dies wird um so \ndeutlicher, als nach den Angaben des Leitenden Regierungsdirektors V. in der \nmündlichen Verhandlung erster Instanz (wie auch nach den Angaben der Vertreter \ndes beklagten Landes in der Berufungsverhandlung) der Kläger nach Meinung der \nBeurteilerkonferenz - gerade auch unter Berücksichtigung des von ihr gewählten \nAnsatzes, die Leistungen auf einem A 13-fähigen Dienstposten höher zu bewerten \nals auf einem amtsangemessenen A 12-fähigen Dienstposten - in den \nHauptmerkmalen Leistungsverhalten und Leistungsergebnis gleichwohl \"wirklich als \nherausragend zu beurteilen war\". \n\n50\n\nIm Weiteren verstößt die Vorgehensweise des beklagten Landes auch gegen das \nPrinzip der Beurteilungswahrheit. Zwar mag die in der streitigen Beurteilung allein auf \nden Quervergleich abstellende Begründung,\n\n51\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. \n2002, 351 (352 f.); Beschluss vom 05. August 2004 - 6 B 1158/04 -, DÖD 2005, 61 \nf.,\n\n52\n\nunter \"IV. Gesamturteil (Nr. 8 BRL Pol)\" für sich allein betrachtet ausreichen \nkönnen, um eine Absenkung des Hauptmerkmals Sozialverhalten auf 4 Punkte und \nin der Folge die Absenkung einer Gesamtbeurteilung von 5 auf 4 Punkte plausibel zu \nmachen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände beruhte sie \naber auf sachwidrigen Erwägungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n53\n\nAus dem Protokoll vom 00.00.0000 über die Beurteilerbesprechung vom \n 00.00.0000, insbesondere den darin niedergelegten Kriterien zur Vermeidung einer \nRichtsatzüberschreitung (dort Ziffer 6 Nrn. 1 bis 3), und den Ausführungen des \nVertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu \nden für die Absenkung der Bewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten \nmaßgeblichen Gründen erschließen sich die Erwägungen, die der Endbeurteiler im \nStreitfall angestellt hat. Zum einen war für ihn maßgebend, dass eine Grundlage für \ndie Absenkung des Gesamturteils geschaffen werden sollte; letztere sollte wiederum \nerfolgen, um die Richtsatzvorgaben der Nr. 8.2.2 BRL Pol nicht zu überschreiten. Die \nAbsenkung der Bewertung gerade des Hauptmerkmals Sozialverhalten war zum \nanderen darin begründet, dass eine Herabsetzung der durch den Erstbeurteiler für \ndie Hauptmerkmale 1 und 2 vorgeschlagenen Benotungen vermieden werden sollte, \nweil der Kläger auch nach Meinung der Beurteilerkonferenz in diesen \nHauptmerkmalen \"wirklich als herausragend zu beurteilen war\". Der Rückgriff auf das \nHauptmerkmal Sozialverhalten erfolgte dabei in der Vorstellung, dass es sich um ein \n\"mildes Hauptmerkmal\" handelte, womit gemeint sein dürfte, dass es - nach \nAuffassung des Endbeurteilers - im Vergleich zu den anderen Hauptmerkmalen als \nweniger wichtig einzustufen war. Diese vom Dienstherrn für die Absenkung der \nBewertung des Hauptmerkmals Sozialverhalten gegebene weitere Begründung legt \noffen, dass für die Herabstufung der Note weder der allgemeine Quervergleich noch \neine das individuelle Qualifikationsprofil betreffende, vom Vorschlag des \nErstbeurteilers abweichende Einschätzung des beim Kläger zu beobachtenden \nSozialverhaltens ausschlaggebend waren. In Wahrheit ging es allein darum, die \nBeurteilung im Gesamtergebnis stimmig zu machen, ohne dem Kläger in den für \nbedeutsamer erachteten Hauptmerkmalen 1 und 2 zu nahe zu treten. Hieraus folgt, \ndass die schlechtere Bewertung des Sozialverhaltens nicht der wirklichen Auffassung \ndes Endbeurteilers entsprach und deshalb dem Prinzip der Beurteilungswahrheit \nzuwider lief.\n\n54\n\nDie auf den vorgenannten Gründen beruhende Rechtswidrigkeit der dienstlichen \nBeurteilung vom 00.00.0000 begründet einen Anspruch des Klägers auf \nAufhebung dieser Beurteilung und Erteilung einer fehlerfreien neuen Beurteilung. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n56\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/6-a-1474-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-08/6-a-1474-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276683","retrieved":"2026-07-09 02:49:14.474123+00:00"}}