{"status":"available","doknr":"OLD276724","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1107.3A2454.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-07","aktenzeichen":"3 A 2454/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.659,25 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung nicht. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten in einem \nfrüheren von ihnen geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Heranziehung des \nKlägers zu einem Erschließungsbeitrag für die seinerzeit abgerechnete Erschließungsanlage \n\"A. \" betraf, am 18. März 1991 geschlossene gerichtliche Vergleich ebenso wie ein \nAblösungsvertrag nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB Ablösungswirkung in dem Sinne entfalte, \ndass es der Gemeinde künftig verwehrt bleibe, erschließungsbeitragsrechtliche Forderungen \nwegen der Herstellung derselben Erschließungsanlage gegen den Kläger geltend zu machen. \nVon diesem Verständnis des Vergleichsinhalts her hat das Verwaltungsgericht den Vergleich \nim Hinblick auf seinen räumlichen Bezugsgegenstand dahingehend interpretiert, dass mit der \nin den Vergleichstext aufgenommenen Bezeichnung \"Straße A. \" diejenige Strecke \ngemeint gewesen sei, die sich damals für die an dem Vergleich Beteiligten und für einen \nunbefangenen Beobachter vor Ort als die Straße mit der Bezeichnung A. dargestellt \nhabe. Dazu habe aber nicht nur der Streckenabschnitt zwischen der I.---------straße und der \nOstgrenze des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 1391 gehört, den der Beklagte \nzum Gegenstand seiner (damaligen) erschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung gemacht \nhabe. Vielmehr habe nach dem Eindruck in der Örtlichkeit die \"Straße A. \" darüber \nhinausgereicht. Ob hierzu der gesamte weitere Streckenverlauf auch westlich des \nBebauungsplanes Nr. 11 gehört habe, könne offen bleiben. Jedenfalls müsse dies für die vor \ndem Flurstück 1391 noch innerhalb des Bebauungsplangebiets verlaufende ca. 30 Meter lange \nStrecke angenommen werden. Diese Teilstrecke sei im Fahrbahnbereich im Zusammenhang \nmit der abgerechneten Anlage A. ausgebaut worden. Dabei habe es sich zwar nicht um \ndie endgültige Herstellung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne gehandelt. Die \nZugehörigkeit zur \"Straße A. \" werde jedoch auch daraus deutlich, dass ein anderer \nStraßenname nicht in Rede gestanden habe. \n\n4\n\nHiergegen wendet der Beklagte zunächst ein, dass eine Auslegung des Vergleichs ergebe, \ndass das Nachgeben der Gemeinde nicht in einem Verzicht auf einen künftig erst \nentstehenden Erschließungsbeitragsanspruch bestanden habe, sondern vielmehr darin, in \nBezug auf die eigentlich auch erschließungsbeitragspflichtigen, von dem seinerzeit \nangefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid aber nicht erfassten Flurstücke 1391 und 1392 \nvon einer Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen abzusehen, weshalb sich der Vergleich \nauch auf sie beziehe. Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen indes den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, weil nichts dafür dargetan \nist, dass die Flurstücke 1391 und 1392 bei der 1990 durchgeführten \nerschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung der A. in das Abrechnungsgebiet \neinzubeziehen gewesen seien. \n\n5\n\nDer Beklagte macht ferner geltend, dass das vom Verwaltungsgericht befürwortete \nVerständnis des Vergleichs darauf hinauslaufe, dass er die Zustimmung zu einem Vergleich \ngegeben habe, der ihm 10 Jahre im Voraus Erschließungsbeiträge entziehe, über die aber noch \nniemand hätte disponieren können, da die dafür notwendige Erschließungsanlage noch nicht \neinmal geplant gewesen sei. Überdies sei eine derart außer jedem Verhältnis zwischen \nprognostizierbarem Beitrag und Ablösungsbetrag stehende Vereinbarung \nerschließungsbeitragsrechtlich unzulässig. Auch dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieses hat bei der Beurteilung der \nFrage, was unter der in dem Vergleich vom 18. März 1991 gewählten Formulierung \"Straße \nA. \" zu verstehen sei, maßgeblich die den Beteiligten damals bekannten Umstände für \ndie Auslegung herangezogen. Hierzu aber gehört schon nach dem eigenem Vortrag des \nBeklagten der Umstand, dass ein weiterer Ausbau der Straße A. seinerzeit noch nicht \ngeplant war. Demzufolge war auch die Möglichkeit des Entstehens ggf. weiterer \nErschließungsbeitragspflichten des Klägers noch nicht zu berücksichtigen. Dies muss daher \nauch bei der Auslegung der Vereinbarung außer Betracht bleiben. Von einem \"Verzicht\" des \nBeklagten auf künftig entstehende Erschließungsbeitrage, wie er ihn nunmehr auch unter \nZiffer IV. der Antragsschrift bezeichnet, kann daher keine Rede sein. Im Verständnis des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger auch nicht den Erschließungsbeitrag für den \ngesamten heutigen Straßenzug A. \"abgelöst\", sondern mit dem Beklagten eine \nRegelung über Erschließungsbeiträge nur für den bis zur westlichen Grenze des in seinem \nEigentum stehenden Flurstücks 1391 reichenden Streckenabschnitt getroffen, der damals \nallein einen kunstmäßigen Ausbau erfahren hatte. Vor diesem Hintergrund stellen sich die \nÜberlegungen des Beklagten zum Verhältnis von prognostizierbarem Beitrag und \nAblösebetrag nicht. Dahingestellt bleiben kann die Frage, ob dem Vergleich der von dem \nVerwaltungsgericht angenommene Inhalt beigemessen werden kann, ohne zugleich eine \nAussage darüber zu treffen, ob sich der Streckenabschnitt der Straße A. von der I.-------\n--straße bis zur westlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 11 (also einschließlich der vor \ndem Flurstück 1391 gelegenen Strecke) im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses als die nach \nMaßgabe einer natürlichen Betrachtungsweise in der Örtlichkeit vorhandene \n\"Erschließungsanlage\" dargestellt hat, wie es das Verwaltungsgericht (S. 8 UA) getan hat. \nDenn insoweit sind Berufungszulassungsgründe nicht vorgetragen.\n\n6\n\nDarüber hinaus meint der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung des \nVergleichs das zu Beweisende mit dem Beweis gleichgesetzt, indem es aus der Verwendung \ndes Namens \"Straße A. \" gefolgert habe, dass hiervon bei objektiver Betrachtung auch \ndie später ausgebaute Strecke der damals schon vorhandenen Straße A. erfasst sei. \nAuch dieser Vorhalt begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, weil er in der Sache nicht zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat die \nBezeichnung \"Straße A. \", wie schon ausgeführt, dahingehend verstanden, dass damit \ndie Strecke gemeint war, \"die sich damals für die an dem Vergleich Beteiligten und für einen \nunbefangenen Betrachter als die Straße mit der Bezeichnung A. dargestellt habe\". Das \nVerwaltungsgericht hat sich somit nicht allein auf die Straßenbezeichnung, sondern in erster \nLinie auf das durch den damaligen Ausbau geschaffene örtliche Erscheinungsbild der Straße \ngestützt. Dies berücksichtigt das Antragsvorbringen nicht hinreichend.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/3-a-2454-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/3-a-2454-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276724","retrieved":"2026-07-09 02:49:17.964014+00:00"}}