{"status":"available","doknr":"OLD276728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1107.12A2223.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-07","aktenzeichen":"12 A 2223/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.799,66 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von \nder Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, reicht nicht aus, um die vom Verwaltungsgericht \nnach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewonnene Überzeugung von einem \ngewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters in N. in dem für die Annahme \nernstlicher Zweifel erforderlichen Maße,\n\n4\n\nvgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,\n\n5\n\nin Frage zu stellen. An die Anforderung, die die Zentrale Spruchstelle an den \nNachweis eines gewöhnlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort stellt, ist das \nVerwaltungsgericht dabei nicht gebunden gewesen. Dass das Verwaltungsgericht bei \nseiner - vertretbaren - Sachverhalts- und Beweiswürdigung allgemeinverbindliche \nBeweiswürdigungsgrundsätze nicht eingehalten, namentlich gegen die Denkgesetze \noder das Willkürverbot verstoßen hat, ist nicht substantiiert vorgetragen worden oder \nsonstwie ersichtlich. Vor dem Hintergrund des Kerns der Aussage der früheren \nLebensgefährtin N1. G. , der Kindesvater habe sich im fraglichen Zeitraum \n\n6\n\n- auch wenn er nicht konstant bei ihr gewohnt habe - jedenfalls immer in \nN. aufgehalten, lässt sich bezogen auf das Beweisthema „gewöhnlicher \nAufenthalt\" auch kein unlösbarer Widerspruch zwischen den Angaben des \nBewährungshelfers in seinem Schreiben vom 23. Juni 2004 zu den \nVermieterauskünften und der Einlassung von Frau G. konstruieren. Dass die \nletztgenannte Zeugin die im Zeitpunkt des Verhandlungstermins am 9. August 2004 \nzu verzeichnende Verwirrtheit des Kindesvaters in der Weise mit einem 1999/2000 \nerlittenen Schlaganfall in Verbindung gebracht hätte, dass seine Angaben aus April \n2001 schlichtweg nicht verwertbar sind, lässt sich aus dem Terminsprotokoll \nebenfalls nicht ersehen; danach hat Frau G. vielmehr den Schlaganfall gar nicht \nerwähnt und auch lediglich von einer „zunehmenden\" Vergesslichkeit gesprochen. \nNicht zu beanstanden ist ferner, wenn der zwei- bis dreiwöchige Aufenthalt des \nKindesvaters bei seiner Schwester H. T. in W. mit Blick auf deren \neindeutige Aussage, die Aufnahme sei von vornherein nur vorübergehend gedacht \nund ihr Bruder fortwährend auf der Suche nach einer neuen Wohnung in N. \ngewesen, nicht als Aufenthalt „bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen \nVerbleibs unter gleichzeitiger Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen \ngewertet worden ist. \n\n7\n\nVgl. zum Wertungsrahmen auch: BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 5 B \n211.02 -, juris.\n\n8\n\nDie Beklagte ist der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts \nletztendlich auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten, als sie keine Fakten \nvorgetragen hat, aus denen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindesvaters an \neinem anderen konkreten Ort als N. geschlossen werden kann. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 2. \nHalbsatz VwGO.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 3 \nGKG.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/12-a-2223-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/12-a-2223-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276728","retrieved":"2026-07-09 02:49:18.292380+00:00"}}