{"status":"available","doknr":"OLD276727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1107.12A1995.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-07","aktenzeichen":"12 A 1995/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt \nneu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Jugendhilfefall O. L. \nfür die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum 6. April 2001 kostenerstattungspflichtig ist. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das erstinstanzlich keine Gerichtskosten erhoben \nwerden, trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Erstattung der Kosten im Jugendhilfefall \nO. L. ab dem 3. Januar 2000 bis zum 6. April 2001. Wegen des Sachverhaltes \nund des Prozessgeschehens bis zum Urteil vom 21. Dezember 2004 wird auf dessen \nTatbestand Bezug genommen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage auf Feststellung der \nErstattungspflichtigkeit der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis zum 6. \nApril 2001 stattgegeben und sie für die restliche Zeitspanne vom 3. Januar 2000 bis \nzum 31. März 2000 abgewiesen, weil in letztgenanntem Zeitraum die \nSchutzvorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII greife.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 19. August 2005 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf \nZulassung der Berufung im Hinblick auf die für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis \nzum 6. April 2001 festgestellte Erstattungspflichtigkeit abgelehnt und die Berufung \nder Klägerin hinsichtlich der Klageabweisung für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis zum \n31. März 2000 zugelassen. \n\n6\n\nDie Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass die Beklagte im maßgeblichen \nZeitraum nicht durch § 89e Abs. 1 SGB VIII vor einer Inanspruchnahme geschützt \nwerde, weil die genannte Vorschrift i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der an den \ngewöhnlichen Aufenthalt der Eltern anknüpfe, einen Aufenthalt beider Elternteile in \neiner Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem \nStrafvollzug diene, voraussetze, während dies vorliegend nur beim Vater der \nHilfeempfängerin der Fall gewesen sei. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zu ändern und \nfestzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch für die Zeit vom 3. Januar 2000 bis \nzum 31. März 2000 kostenerstattungspflichtig ist. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nNach ihrer Auffassung würde es den Schutzzweck des § 89e SGB VIII - nämlich \nden lückenlosen Schutz des örtlichen Einrichtungsträgers vor überproportionalen \nkostenmäßigen Belastungen - in nicht sachgemäßer Weise einschränken, wenn man \nfür die Anwendung der Vorschrift voraussetze, dass beide Elternteile in einer \nEinrichtung untergebracht seien.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichsvorschlages vom 30. September \n2005 gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Die Beklagte \nist der Klägerin im Jugendhilfefall O. L. nach Maßgabe der grundsätzlichen \nErwägungen in der insoweit vom Senat mit dem Zulassungsbeschluss bestätigten \nerstinstanzlichen Entscheidung auch für den Leistungszeitraum vom 3. Januar 2000 \nbis zum 31. März 2000 nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtig. \n\n15\n\nDie Beklagte genießt in dem besagten Zeitraum nicht den Schutz der \nEinrichtungsor-te nach § 89e Abs. 1 SGB VIII, weil seinerzeit lediglich der Vater der \nHilfeempfänge-rin seinen Aufenthalt in B. auch in einer entsprechenden \nEinrichtung hatte. Richtet sich die Zuständigkeit für die Kostenerstattung - wie hier - \nnach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern gemäß § 86 Abs. 1 Satz \n1 SGB VIII, müssen sich nach dem Wortlaut des § 89e SGB VIII „die Eltern\", also \nbeide Eltern-teile in einer Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 SGB VIII \naufhalten.\n\n16\n\nVgl. Deutscher Verein, Gutachten 21/04 vom\n\n17\n\n19. Januar 2005, S. 3, m. w. N; Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 1. \nOktober 1998 \n\n18\n\n- B 40/98 -.\n\n19\n\nAufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 89e Abs. 1 SGB VIII ist davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber Einrichtungsorten keinen Schutz zukommen \nlassen will, deren Zuständigkeit sich nicht ausschließlich aus der Unterbringung in \neiner Einrichtung ableitet.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n22\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/12-a-1995-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/12-a-1995-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276727","retrieved":"2026-07-09 02:49:18.215316+00:00"}}