{"status":"available","doknr":"OLD276726","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1107.10D7.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-07","aktenzeichen":"10 D 7/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1., die Antragsteller \nzu 2. und 3., die Antragstellerin zu 4. sowie die Antragsteller zu 5. und 6. jeweils 1/4. \nDie Antragsteller zu 2. und 3. sowie die Antragsteller zu 5. und 6. haften für den auf \nsie jeweils entfallenden Teil der Kostenschuld als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 5 III S \"Nördlich I.-------straße \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks I1.-------platz Nr. 10 in \nX. -T. , das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Im \nErdgeschoss dieses Hauses wird eine Versicherungsagentur betrieben, während \nsich im Obergeschoss eine Wohneinheit befindet. Den Antragstellern zu 2. und 3. \ngehört das Grundstück I.-------straße Nr. 50. Das dort aufstehende zweigeschossige \nGebäude dient ausschließlich Wohnzwecken. Die Antragstellerin zu 4. ist \nEigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.-------straße Nr. 34. \nAlle vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen \nBebauungsplans Nr. 5 III S. Die Antragsteller zu 5. und 6. sind Eigentümer des \nGrundstücks \"U. \" Nr. 7. Auf dem zwischen 16 m und 18 m breiten sowie rund 50 m \ntiefen Grundstück steht ein eingeschossiges Wohnhaus. Das zum Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans Nr. 5 IV S gehörende Grundstück liegt östlich der in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden Straße \"U. \" und grenzt mit seinem rückwärtigen Teil an den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 III S.\n\n4\n\nDas Plangebiet ist bereits mehrfach überplant worden. Es gehörte zum \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 S, der im März 1991 in Kraft getreten \nwar. Dieser Bebauungsplan war vom erkennenden Senat im Verfahren nach § 47 \nAbs. 6 VwGO (10a B 635/96.NE) mit Beschluss vom 7. Mai 1996 in Teilbereichen \nvorläufig außer Vollzug gesetzt und im Hauptsacheverfahren (10a D 49/96.NE) mit \nUrteil vom 17. Juni 1996 für nichtig erklärt worden. Der nachfolgend beschlossene \nBebauungsplan Nr. 5 I S - in Kraft getreten im Oktober 1994 - wurde in einem \nbaurechtlichen Genehmigungsstreit im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen \nInzidentkontrolle ebenfalls als nichtig angesehen.\n\n5\n\nDer Bebauungsplans Nr. 5 III S überplant nunmehr eine 1,65 ha große Fläche im \nOrtskern von X. -T. zwischen der I2.---straße im Norden und der südlichen \nStraßenbegrenzungslinie der I.-------straße im Süden. Die westliche Grenze des \nPlangebiets, die zugleich die östliche Grenze des sich westlich anschließenden \nBebauungsplans Nr. 5 IV S markiert, verläuft - vielfach verschwenkend - ausgehend \nvon der westlichen Ecke I.-------straße /B. Q.--------straße entlang der seitlichen \nbeziehungsweise rückwärtigen Grenzen der Flurstücke 349, 346, 345, 320, 341, 342, \n264 und 263 sowie auf der Grenze zwischen dem Flurstück 260 und der östlichen \nStraßenbegrenzungslinie der Straße \"U. \" bis zur I2.---straße . Im Osten verläuft die \nPlangebietsgrenze- ausgehend von der I2.---straße - entlang der westlichen \nStraßenbegrenzungslinie der Straße \"I1.-------platz \" nach Südosten bis zur \nsüdöstlichen Ecke des Hauses \"I1.-------platz \" Nr. 12 und von dort weiter nach \nSüdosten bis zur nordwestlichen Ecke des Hauses I.-------straße Nr. 21. Hier \nverschwenkt die Plangebietsgrenze nach Südwesten und folgt der südöstlichen \nStraßenbegrenzungslinie der I.-------straße bis zur Ecke S. -L. -Straße, wo sie \nan die südliche Plangebietsgrenze anschließt.\n\n6\n\nDie zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Plangebiet sind nördlich der I.-------\nstraße bis zu einer Tiefe von 50 m als \"Mischgebiet\" (MI) mit geschlossener \nBauweise, einer maximalen Grundflächenzahl von 0,6 und einer maximalen \nGeschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen \nsind durch Baugrenzen und entlang der I.-------straße überwiegend durch eine \nBaulinie vorgegeben. Baugrenze und Baulinie entlang der I.-------straße sind mit der \nStraßenbegrenzungslinie identisch. Als Wandhöhe sind 46 m über N.N. und als \nFirsthöhe 51 m über N.N. jeweils als Höchstmaß zugelassen. Entlang der I.-------\nstraße sind in einer Tiefe von 15 m zwei Vollgeschosse zulässig. Das nördlich \nangrenzende Baufenster von etwa 80 m Breite und bis zu 20 m Tiefe darf nur \neingeschossig bebaut werden.\n\n7\n\nFür den nördlich des festgesetzten Mischgebiets gelegenen Bereich, der sich bis \nzur I2.---straße erstreckt, trifft der Bebauungsplan überwiegend die Festsetzung \n\"Kerngebiet\" (MK). Ausgenommen sind lediglich die gegenüber der Pfarrkirche St. \nI3. gelegenen Grundstücke \"I1.-------platz \" Nrn. 6 bis 12 (Flurstücke 291, 292, \n294, 295 und 344), die als \"Mischgebiet\" festgesetzt sind. Abweichend von den für \ndie bereits beschriebenen Mischgebietsflächen getroffenen Festsetzungen ist dort \neine zwei- bis dreigeschossige Bebauung vorgeschrieben. Die Wandhöhe ist auf \n47 m über N.N., die Firsthöhe auf 53 m über N.N. begrenzt.\n\n8\n\nDie Kerngebietsflächen, für die sämtlich eine geschlossene Bauweise sowie eine \nGrundflächenzahl von maximal 1,0 und eine Geschossflächenzahl von maximal 2,0 \nfestgesetzt sind, sind im Übrigen in drei Zonen unterschiedlicher Nutzung unterteilt. \nIn der Zone im südlichen Randbereich der Kerngebietsflächen ist nur ein \nVollgeschoss, eine Wand- und Firsthöhe bis zu 44 m über N.N. sowie eine \nDachneigung zwischen 0° und 45° zulässig. In der Zone im westlichen Randbereich \nist die Zahl der Vollgeschosse im nördlichen Teil auf eines und im südlichen Teil auf \nzwei beschränkt. Die Dachneigung darf zwischen 40° und 50°, die Wandhöhe bis \nzu 45,5 m über N.N. und die Firsthöhe bis zu 51,5 m über N.N. betragen. In der \nverbleibenden Zone ist ebenfalls eine Dachneigung zwischen 40° und 50° sowie eine \nWandhöhe bis zu 47 m über N.N. und eine Firsthöhe bis zu 53 m über N.N. \nzugelassen. Entlang der I2.---straße und der Straße \"I1.-------platz \" ist zwei- bis \ndreigeschossige Bebauung vorgeschrieben, im rückwärtigen Bereich zum Teil nur \neingeschossige, zum Teil zweigeschossige Bebauung zulässig. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen innerhalb der festgesetzten Kerngebietsflächen bestimmt der \nBebauungsplan durch Baugrenzen oder - entlang der I2.---straße - durch eine \nBaulinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie übereinstimmt. Teile der danach von \nBebauung freizuhaltenden Flächen sind als \"Flächen für die Unterkellerung zur \nAnlage von Stellplätzen\" festgesetzt. Der inneren - fußläufigen - Erschließung der \nKerngebietsflächen dienen 2 m breite Flächen, die mit Gehrechten zu belasten sind. \nDiese zusammenhängenden Wegeflächen sind im Bereich des Grundstücks I2.---\nstraße Nr. 41 und des Flurstücks 374 an die I2.---straße und im Süden an den I1.----\n---platz angebunden. Die Kerngebietsflächen sind im Westen teilweise und im \nSüden vollständig von den angrenzenden Baugebietsflächen durch einen 2 m breiten \nGeländestreifen, der als \"Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen\" festgesetzt ist, getrennt. Ein ebensolcher 20 m langer und \n3 m breiter Geländestreifen grenzt den rückwärtigen Teil der als \"Mischgebiet\" \nfestgesetzten Flurstücke 292, 294 und 344 von den westlich anschließenden \nKerngebietsflächen ab.\n\n9\n\nDie in das Plangebiet einbezogenen Teile der I.-------straße und des I4.--------\nplatzes sind als \"Straßenverkehrsflächen\" beziehungsweise als \"Verkehrsflächen \nbesonderer Zweckbestimmung - Öffentliche Parkfläche\" festgesetzt.\n\n10\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans befassen sich mit \nNutzungsausschlüssen im festgesetzten Mischgebiet (I 1.1 und 1.2) und erlauben \nsonstige Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet (I 1.3). Sie enthalten darüber \nhinaus Regelungen zur Bestimmung der festgesetzten Höhen (I 2.1), zur Zulässigkeit \nvon Nebenanlagen (I 3.1), zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen (I 4.1), zur \nnäheren Bestimmung der vorgesehenen Gehrechte (I 5), zur Bestimmung von \nLärmpegelbereichen und den dort erforderlichen Schalldämm-Maßen für bestimmte \nBauteile (I 6), zu Pflanzgeboten und zu Bindungen zur Erhaltung festgesetzter \nBäume (I 7 und 8), zur Gestaltung der Dächer und zur zulässigen Überschreitung der \nfestgesetzten Wandhöhen (II 1), zur Begrünung im Zusammenhang mit der \nErrichtung von Garagen beziehungsweise der Anlegung von Stellplätzen (II 2) sowie \nzur Art und Höhe von Einfriedungen (II 3).\n\n11\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am \n16. Dezember 1999 beschloss der Planungsausschuss des Rates der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. 5 III S \"Nördlich I.-------straße \" \naufzustellen. Das Plangebiet sollte zum damaligen Zeitpunkt den Bereich des \nspäteren Bebauungsplans Nr. 5 IV S \"U. \" der sich nach Westen bis zur westlichen \nStraßenbegrenzungslinie der M.--------straße erstreckt, mit umfassen. Der Beschluss \nwurde am 13. Januar 2000 ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige \nBürgerbeteiligung fand in Form eines öffentlichen Darlegungs- und \nAnhörungstermins am 3. Februar 2000 statt. Die Träger öffentlicher Belange und die \nNachbargemeinden wurden beteiligt. Um den Anregungen zur Festsetzung eines \nWohngebiets östlich der Straße \"U. \" zu entsprechen, beschloss der \nPlanungsausschuss am 3. Februar 2000, den Bebauungsplan zu teilen und den \nBereich des späteren Bebauungsplans Nr. 5 IV S \"U. \" abzutrennen. In seiner \nSitzung am 13. Juni 2000 fasste der Planungsausschuss für das verkleinerte \nPlangebiet des Bebauungsplans Nr. 5 III S erneut einen Aufstellungsbeschluss und \nbeschloss zugleich, den geänderten Planentwurf öffentlich auszulegen. Der \nBeschluss wurde am 29. Juni 2000 ortsüblich bekannt gemacht und der Planentwurf \nöffentlich ausgelegt. Nachdem auf Grund von Anregungen der Planentwurf geändert \nworden war, beschloss der Planungsausschuss am 18. Oktober 2000, den \nPlanentwurf nochmals öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs erfolgte - nach Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses am \n2. November 2000 - in der Zeit vom 10. November bis einschließlich \n11. Dezember 2000. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Der Rat \nder Antragsgegnerin befand in der Sitzung am 23. Januar 2001 über die im \nAufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 5 III S \"Nördlich I.-------\nstraße \" als Satzung sowie die Begründung dazu. Der Satzungsbeschluss wurde am \n22. Februar 2001 ortsüblich bekannt gemacht.\n\n12\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den Planbereich ganz \nüberwiegend als \"Gemischte Bauflächen\" und einen Teil des I5.-------platzes als \n\"Straßenverkehrsfläche\" mit der Zweckbestimmung \"Öffentliche Parkfläche\" dar.\n\n13\n\nDas Plangebiet liegt im Geltungsbereich der am 22. Juli 1994 in Kraft getretenen \nSatzung der Antragsgegnerin über örtliche Bauvorschriften zur Wahrung der \nStadtgestaltung und des kleinstädtischen Gepräges im Ortskern X. -T. .\n\n14\n\nDie Antragsteller haben am 12. Februar 2003 den Normenkontrollantrag \ngestellt.\n\n15\n\nSie tragen vor, im Aufstellungsverfahren hätten neun Ratsmitglieder mitgewirkt, \ndie auch den Vorgängerbebauungsplan Nr. 5 I S, der im Rahmen der \nverwaltungsgerichtlichen Inzidentkontrolle wegen offensichtlicher Abwägungsmängel \nals unwirksam angesehen worden sei, beschlossen hätten. Die auf der Grundlage \ndes Bebauungsplans Nr. 5 I S erteilten Baugenehmigungen für das geplante Wohn- \nund Geschäftszentrum seien im damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren \naufgehoben worden. Da der Bauherr im Zusammenhang mit den aufgehobenen \nBaugenehmigungen einen Schadensersatzprozess gegen die Antragsgegnerin \nangestrengt habe, der noch nicht abgeschlossen sei, sei das Planungsermessen des \nRates unzulässig eingeschränkt gewesen.\n\n16\n\nDurch die Abtrennung der mit dem Bebauungsplan Nr. 5 IV S \"U. \" gesondert \nüberplanten Flächen habe sich der Rat den Blick dafür verstellt, dass die getroffene \nKerngebietsfestsetzung mit der faktisch vorhandenen reinen Wohnbebauung östlich \nder Straße \"U. \", die seit Generationen den dörflichen Charakter des Stadtteils \nT. maßgeblich mit präge, städtebaulich unverträglich sei.\n\n17\n\nDas gesetzliche Gebot, mit Grund und Boden sparsam und schonend \numzugehen, sei durch die Überplanung des ehemals als Grünfläche \nlandwirtschaftlich genutzten Blockinnenbereichs zwischen I2.---straße und I.-------\nstraße missachtet worden. Im Aufstellungsverfahren habe der Rat fälschlich nicht \nden ursprünglichen Zustand dieser Fläche in seine Überlegungen eingestellt, \nsondern sei von dem Zustand ausgegangen, der durch die teilweise Ausführung des \ngeplanten Wohn- und Geschäftszentrums entstanden sei.\n\n18\n\nSachgerechte Alternativplanungen habe der Rat im Aufstellungsverfahren nicht \nentwickelt und dabei verkannt, dass das Wohn- und Geschäftszentrum mit seiner \nverdichteten Baumasse innerhalb des fraglichen Straßengevierts einen \nstädtebaulichen Fremdkörper darstelle und nicht der historisch gewachsenen \nBebauung des Ortskerns entspreche. Die räumliche Nähe des Wohn- und \nGeschäftszentrums zu der umliegenden Wohnbebauung schaffe Konflikte, die auch \ndurch den zum Teil vorgesehenen 2 m breiten zu bepflanzenden Trennstreifen nicht \nbewältigt werden könnten. Der zu geringe Abstand mache sich insbesondere im \nBereich des geplanten Supermarktes und der Tiefgarage bemerkbar. Die in diesem \nBereich festgesetzten Baugrenzen rückten bis auf 3 m an die benachbarten \nHausgärten heran. Die zulässige Höhe der Tiefgarage lasse die Geländeoberfläche \nder Hausgärten gänzlich außer Betracht. Der Niveauunterschied betrage bis zu \n1,50 m gegenüber dem Flurstück 262.\n\n19\n\nDer Bebauungsplan ermögliche Einzelhandelsverkaufsflächen von etwa \n2.600 qm. Ausweislich der für X. -T. erstellten Einzelhandelsuntersuchung \nseien für das gesamte Zentrum von T. bis zum Jahre 2004 ein \nVerkaufsflächenpotenzial von insgesamt 2.500 bis 2.800 qm veranschlagt. Dabei sei \nbeispielsweise die Ansiedlung des B1. -Marktes mit 700 qm Verkaufsfläche auf \ndem W. -Gelände am Ortsrand noch nicht berücksichtigt. Die von der \nAntragsgegnerin als erforderlich angesehenen strukturellen Veränderungen des \nüberplanten Bereichs erschienen angesichts der genannten Umstände - auch \nlangfristig - nicht realisierbar.\n\n20\n\nIm Hinblick auf die vorgesehene Bebauungsdichte hätte die Festsetzung eines \nMischgebietes ausgereicht.\n\n21\n\nDie vorgesehene verkehrliche Erschließung des überplanten Blockinnenbereichs \nsei städtebaulich bedenklich. Durch die teilweise Inanspruchnahme des I5.-------\nplatzes entfalle die Mehrzahl der dort bisher vorhanden gewesenen Parkplätze. Die \nZahl der auf Grund des geplanten Wohn- und Geschäftszentrums zu erwartenden \nzusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen werde bagatellisiert. Dem im \nAufstellungsverfahren erstellten Lärmgutachten lasse sich entnehmen, dass die \nzulässigen Lärmwerte bereits heute überschritten würden. Mit der Begründung, die \nmit der Kerngebietsfestsetzung verbundene Lärmsteigerung sei wegen der \nVorbelastung hinzunehmen, ließen sich die getroffenen Festsetzungen nicht \nrechtfertigen. Wie die Belieferung des geplanten Wohn- und Geschäftszentrums \nerfolgen solle, sei ungeklärt. Eine Wendeanlage sei nicht vorgesehen. Auf welche \nWeise die verkehrliche Erschließung an den Tagen ablaufen solle, an denen der \nWochenmarkt auf dem I1.-------platz stattfinde, habe der Rat nicht erwogen.\n\n22\n\nFür die südlich und westlich des Wohn- und Geschäftszentrums geplanten \nWegeflächen bestehe kein städtebaulicher Bedarf.\n\n23\n\nInsgesamt beruhe der Bebauungsplan Nr. 5 III S auf einer unzulänglichen \nAbwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Ihre - der \nAntragsteller - Interessen seien in unangemessener Weise zurückgestellt worden. \nDie Gewichtung der vorhandenen formell und materiell illegalen Bausubstanz im \nBlockinnenbereich sei unverhältnismäßig. Das geplante Wohn- und \nGeschäftszentrum wirke auf die umliegende Bebauung erdrückend und erweise sich \nihr gegenüber als rücksichtslos. In der Eile des Aufstellungsverfahrens sei dem Rat \ndie grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen \nentgangen.\n\n24\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n25\n\nden Bebauungsplan Nr. 5 III S \"Nördlich I.-------straße \" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nSie tritt den Ausführungen der Antragsteller mit umfangreichem Vortrag entgegen \nund trägt insbesondere vor, eine planerische Ordnung des T1. Ortskerns sei \nim Hinblick auf die Unwirksamkeit der Vorläuferpläne dringend erforderlich. Dem \nBebauungsplan Nr. 5 III S liege eine detaillierte Bestandsaufnahme des Planbereichs \nund seiner Umgebung zu Grunde. Die Interessen der Anwohner seien im \nAufstellungsverfahren mit wesentlich mehr Gewicht in die Überlegungen des Rates \neingestellt worden, als dies bei der Aufstellung der Vorläuferpläne der Fall gewesen \nsei. Die von den Antragstellern bemängelte Teilung des ursprünglichen Plangebiets \nhabe es erlaubt, das Aufstellungsverfahren für den östlichen Teil des Planbereichs \nim öffentlichen Interesse schneller zum Abschluss zu bringen. Der im \nAufstellungsverfahren von Anwohnern geäußerte Wunsch, die Grundstücke östlich \nder Straße \"U. \" als Wohngebiet festzusetzen, habe eine Änderung des \nFlächennutzungsplans erfordert, was das Aufstellungsverfahren - ohne die Teilung - \ninsgesamt verlängert hätte. Die geplante Wohngebietsfestsetzung im Bebauungsplan \nNr. 5 IV S sei bei der Fortführung des Aufstellungsverfahrens für den hier in Rede \nstehenden Bebauungsplan berücksichtigt worden. Eine entsprechende Ergänzung \ndes im Aufstellungsverfahren eingeholten \"Schalltechnischen Gutachtens\" sei erfolgt. \nAuch seien die erforderlichen Abstandflächen im Bereich Allgemeines \nWohngebiet/Kerngebiet bei den Festsetzungen der überbaubaren \nGrundstücksflächen im Bebauungsplan Nr. 5 III S berücksichtigt worden. Die \nvorhandene Bebauung entlang der Straße \"U. \" stelle sich trotz überwiegender \nWohnnutzung und trotz ihrer Prägung durch Kleingliedrigkeit und gassenartige \nAnlehnung an die Verkehrsfläche nicht als Reines Wohngebiet dar, denn sie liege im \nOrtskern von X. -T. zwischen dem Hauptgeschäftsbereich der I2.---straße \nund der von Mischnutzung (Wohnen und Geschäfte) bestimmten I.-------straße . Die \nermöglichte Bebauung des festgesetzten Kerngebiets orientiere sich unter \nRücksichtnahme auf die bestehende Struktur an der Proportionalität und \nMaßstäblichkeit der vorhandenen Gebäude. Die mit der neuen Nutzung \neinhergehenden Lärm- und Schadstoffemissionen seien sachgerecht prognostiziert \nund ihre Gebietsverträglichkeit festgestellt worden. Die ermittelten geringfügigen \nÜberschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 ließen sich durch die \ngetroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz verträglich gestalten. \nÜberschreitungen der Konzentrationswerte für Benzol, Ruß und Stickstoffdioxid nach \nder 23. BImSchV seien nicht zu erwarten. Zudem sei eine Feinsteuerung zur \nKonfliktbewältigung - etwa Regelungen zur Einhausung der Anlieferungszone - im \nBaugenehmigungsverfahren möglich und zulässig. Die ursprüngliche Situation des \nBlockinnenbereichs sei von den Antragstellern nicht korrekt beschrieben worden. \nDort habe sich ein Bauernhof mit Direktverkauf befunden. Die vorhanden gewesenen \nGrünflächen hätten eine Ausdehnung von lediglich 2.360 qm gehabt und seien der \nbestehenden Wohnbebauung insgesamt untergeordnet gewesen. Ohnehin blieben \nein Großteil der Grünflächen als Gärten erhalten. Insgesamt seien \nBodenversiegelungen auf das notwendige Maß beschränkt. Die Entwicklung \ninnerörtlicher Bauflächen entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, mit Grund und \nBoden sparsam und schonend umzugehen. Es seien mehrere Planvarianten mit \nverschiedenen Erschließungsmöglichkeiten erarbeitet worden. Dem möglichen \nKonflikt zwischen Wohn- und Kerngebietsnutzung habe der Rat dadurch Rechnung \ngetragen, dass er - abgesehen vom vorgefundenen Bestand, den er gesichert habe - \nden Abstand der im festgesetzten Kerngebiet ermöglichten Bebauung zum \nangrenzenden festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet vergrößert und in der Höhe \nabgestuft habe. Im Rahmen der \"Standortanalyse T. \" von Dezember 1999 sei \nfür den Ortskern von T. das Leitbild \"Kompaktes Zentrum\" mit einer \nKonzentration von Einzelhandel, Dienstleistung und öffentlichem Leben entwickelt \nworden. Für die daraus resultierende Entwicklung weiterer Einzelhandelsflächen \nhabe sich wegen seiner gutachtlich nachgewiesenen Standortqualitäten \ninsbesondere der Innenbereich südlich der I2.---straße angeboten. Die \nUntersuchungen hätten gezeigt, dass für die Realisierung des Geschäftszentrums \ndeutliche Spielräume vor allem im Bereich der Warengruppe Lebensmittel \nbestünden. Die Realisierung unterliege aus absatzwirtschaftlicher Sicht keinen \nBedenken. Vielmehr hätten sich im Aufstellungsverfahren - auch unter \nBerücksichtigung des von den Antragstellern in diesem Zusammenhang \nangesprochenen Lebensmitteldiscounters - gute Chancen abgezeichnet, die \nvergleichsweise niedrigen Kaufkraftbindungsquoten sowohl im Lebensmittelbereich \nals auch in anderen Warengruppen zu erhöhen und insgesamt den Einkaufsstandort \nT. zu stärken. Durch die Schaffung eines erweiterten und attraktiveren \nVerkaufsflächenangebots seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses positive \nAuswirkungen für die Funktionsfähigkeit des T1. Zentrums zu erwarten \ngewesen. Entlang der I2.---straße sei der Hauptgeschäftsbereich von T. \nangesiedelt. Die dort vorgefundene überwiegend gewerbliche Nutzung in den \nErdgeschossen rechtfertige zusammen mit dem planerischen Ziel, die Struktur in \nRichtung Einzelhandel zu verstärken, die Weiterentwicklung zum Kerngebiet. Einer \nmöglichen \"Verödung\" des Ortskerns nach Büro- und Geschäftsschluss habe der Rat \ndadurch entgegengewirkt, dass er im Bebauungsplan - dem Bestand entsprechend - \nWohnungen oberhalb des Erdgeschosses als allgemein zulässig festgesetzt \nhabe.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans (Beiakte \nHefte 1 bis 8) sowie auf die Urkunden des Flächennutzungsplans und die \nBebauungsplanurkunde ergänzend Bezug genommen.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n32\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier die \nAntragsteller zu 1. bis 4. - Eigentümer von Grundstücken, die im Plangebiet liegen, \ngegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die unmittelbar ihre Grundstücke \nbetreffen und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des \nGrundeigentums bestimmen.\n\n33\n\nWas die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 5. und 6 betrifft, kommt nach ihrem \ntatsächlichen Vorbringen jedenfalls eine Verletzung des ihnen zustehenden Rechts \nauf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen in Betracht. Das in § 1 Abs. 6 \nBauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) verankerte Abwägungsgebot hat drittschützenden \nCharakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, \nund kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das \nInteresse der Antragsteller, von Beeinträchtigungen durch Nutzungen innerhalb des \nunmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden festgesetzten Kerngebiets verschont zu \nbleiben, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen und \nprivaten Belange einzustellen, sodass sich auch für sie die notwendige \nAntragsbefugnis ergibt.\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan \nNr. 5 III S \"Nördlich I.-------straße \" ist wirksam. Er weist weder formelle noch \nmaterielle Mängel auf.\n\n35\n\nDass der Rat in seinem Planungsermessen unzulässig eingeschränkt war, weil \nan dem Satzungsbeschluss Ratsmitglieder mitgewirkt haben, die auch den für nichtig \nerklärten Vorgängerplan beschlossen hatten, der wiederum Grundlage für die \nErteilung der später aufgehobenen Baugenehmigung für das im festgesetzten \nKerngebiet geplante Wohn- und Geschäftszentrum war, lässt sich nicht feststellen. \nDie Änderung oder Neuaufstellung von Bebauungsplänen, die als unwirksam erkannt \nworden sind, stellt einen üblichen Vorgang in jeder Gemeinde dar. Dass der Rat die \nmit dem als unwirksam erkannten Bebauungsplan verfolgte Konzeption im Grundsatz \nbeibehält und mit der Änderung oder Neuplanung lediglich die Fehler des alten Plans \nzu beseitigen sucht, ist ebenso üblich und deutet für sich genommen nicht auf eine \nunzulässige Einschränkung des Planungsermessens hin. Auch wenn auf Grund des \nals unwirksam erkannten Plans Baugenehmigungen erteilt worden sind, die wegen \nder Unwirksamkeit des Plans letztlich nicht ausgenutzt werden konnten, spricht es \nnicht für eine unzulässige Einschränkung des Planungsermessens, wenn der Rat \nden Bebauungsplan in der Weise \"repariert\", dass die genehmigten und \nmöglicherweise bereits begonnenen Vorhaben künftig dem Planungsrecht \nentsprechen. Um in der hier in Rede stehenden Situation eine unzulässige \nEinschränkung des Planungsermessens annehmen zu können, müssten zusätzliche \nkonkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ratsmitglieder, um \nSchadensersatzforderungen des Bauherrn gegen die Gemeinde gering zu halten, für \neine Entscheidung über eine denkbare Planungsalternative oder gar einen Verzicht \nauf die Planung von vornherein nicht mehr offen gewesen wären. Solche \nAnhaltspunkte sind weder vorgetragen noch erkennbar.\n\n36\n\nFür eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \n(§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB), ist nichts ersichtlich.\n\n37\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nBebauungsplans ist zu bejahen.\n\n38\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis \nzugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der \nGemeinde umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \"Wann\" planerischer Ge-\nstaltung. Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. \nGrundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen \nBebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen \nstädtebaulichen Vorstellungen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, \n220.\n\n40\n\nWas im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ausmacht, bestimmt \nsich in den durch die §§ 1 und 9 BauGB abgesteckten Grenzen nach der jeweils zu \nTage getretenen hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigung der \nGemeindevertretung. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur \nsolche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.\n\n41\n\nNach diesen Grundsätzen ist die städtebauliche Rechtfertigung des \nBebauungsplans Nr. 5 III S \"Nördlich I.-------straße \" nicht zweifelhaft. Sie folgt \nunmittelbar aus Ziffer 4 der Planbegründung, wonach das Ziel des Bebauungsplans \ninsbesondere darin besteht, den Ortskern von T. in seiner Aufgabe als \nNahversorgungszentrum zu stärken, die durch den Flächennutzungsplan erfolgte \nDarstellung des Planbereichs als \"Gemischte Bauflächen\" zu konkretisieren und den \nParkplatz an der Ecke I1.-------platz /I.-------straße festzusetzen. Die baulichen \nNutzungsmöglichkeiten in unbeplanten, bereits bebauten Gebieten einer \numfassenden Regelung zu unterwerfen und - wie hier - zu ergänzen, um diese \nGebiete langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, gehört \ninsbesondere dann, wenn die Gebiete eine diffuse Nutzungs- und Baustruktur \naufweisen und die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB daher eine solche \ngeordnete städtebauliche Entwicklung letztlich nicht sicherzustellen vermag, zu den \nwesentlichen Aufgaben der Bauleitplanung und rechtfertigt regelmäßig die \nAufstellung eines Bebauungsplans. Auch das Planziel, den Ortskern als \nNahversorgungszentrum zu stärken, genügt für die erforderliche Planrechtfertigung, \ndenn den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse \neiner verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, ist bei der Aufstellung der \nBauleitpläne Rechnung zu tragen (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB \nn.F.).\n\n42\n\nSoweit die Antragsteller ausführen, die von der Antragsgegnerin im Hinblick auf \ndie Stärkung des Einzelhandels als erforderlich angesehenen strukturellen \nVeränderungen des überplanten Bereichs erschienen - auch langfristig - nicht \nrealisierbar, vermögen die dafür vorgetragenen Argumente die Annahme des Rates, \nein Planerfordernis sei gegeben, nicht zu erschüttern. Der Rat stützt sich bei seiner \nAnnahme auf eine vom Stadtforschungs- und Stadtplanungsbüro Junker und Kruse \nangefertigte Untersuchung zur Dimensionierung und Branchengliederung des \nEinzelhandels in X. -T. vom Februar 2000. Die Untersuchung beinhaltet \nunter anderem Feststellungen zur Angebotssituation des Einzelhandels in X. -\nT. , zum Einkaufsverhalten der Einwohner und zu den \nVerkaufsflächenpotenzialen für das Jahr 2004. Sie trifft ferner Aussagen zu den \nanzustrebenden Angebotsstrukturen und zur Einordnung des geplanten Wohn- und \nGeschäftszentrums. Zusammenfassend hält die Untersuchung fest, dass es zur \nErhaltung und Förderung der I2.---straße als Hauptgeschäftslage angezeigt sei, die \nbisher untergeordnete Bedeutung einer optischen Verbindung der I2.---straße mit \ndem I1.-------platz herauszuarbeiten. Beispielsweise könne ein geschlossener \nGeschäftsbesatz mit Gastronomie von der I2.---straße bis zu dem geplanten Wohn- \nund Geschäftszentrum die Verknüpfung beider Teilbereiche erhöhen und gleichzeitig \ndie eher bandförmige Handelsstruktur aufbrechen und zu einer Tiefenentwicklung \nbeitragen. Neben den Maßnahmen für den Einzelhandel sei auch die Stärkung \nweiterer zentraler Angebote und Dienstleistungen zu fördern. Einen wichtigen \nBaustein stelle dabei die Nutzung von Flächen im geplanten Wohn- und \nGeschäftszentrum dar. Aber auch in anderen zentralen Bereichen sollten Anbieter \naus höheren Dienstleistungen und der Gastronomie Standorte belegen und damit zu \neiner insgesamt erhöhten Besuchs- und Nutzungsfrequenz des Zentrums beitragen. \nDie für das geplante Wohn- und Geschäftszentrum angedachte Schaffung eines \nattraktiven großflächigen Lebensmittelangebotes stärke die derzeit wenig \nbefriedigende Grundversorgungsfunktion T2. und verbessere zugleich die \nKaufkraftbindungsquoten im Stadtgebiet. Das geplante Wohn- und \nGeschäftszentrum schaffe einen Attraktivitätsgewinn für den nördlich angrenzenden \nBereich der I2.---straße , da damit der teilweise lückenhafte Handelsbesatz \nmittelfristig geschlossen werden könne. Angesichts einer hohen Kundenfrequenz und \neiner Kopplung des geplanten Wohn- und Geschäftszentrums mit anderen \ninnenstädtischen Einkaufs- und Dienstleistungsfunktionen sei von positiven \nSynergieeffekten für die Innenstadt auszugehen.\n\n43\n\nDie Ergebnisse der vorgenannten Untersuchung und der vom Geschäftsbereich \nStadtplanung der Antragsgegnerin erstellten Standortanalyse zur Bewertung der \nQualität verschiedener Alternativstandorte für die Ansiedlung von Einzelhandel vom \n6. Dezember 1999 sind - was ihr methodisches Zustandekommen und ihren Inhalt \nangeht - hinreichend plausibel, um unter Berücksichtigung des weiten \nPlanungsspielraums, der der Gemeindevertretung gesetzlich zusteht, ein \nPlanerfordernis für die angegriffene Bauleitplanung zu begründen.\n\n44\n\nDer Umstand, dass der Bebauungsplan Nr. 5 III S \"Nördlich I.-------straße \" geteilt \nworden und für Flächen, die ursprünglich zu seinem Geltungsbereich gehörten, ein \nrechtlich selbstständiges Aufstellungsverfahren durchgeführt worden ist, stellt seine \nstädtebauliche Erforderlichkeit ebenfalls nicht in Frage. Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nfolgt auch die Befugnis des örtlichen Satzungsgebers, den räumlichen Zuschnitt des \njeweiligen Plangebiets nach seinem Planungsermessen zu bestimmen. Die \nEntscheidung des Rates, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 5 III S \"Nördlich I.-\n------straße \" zu teilen und für das abgetrennte Gebiet den Bebauungsplan Nr. 5 IV S \n\"U. \" aufzustellen, war angesichts der für dieses Gebiet als erforderlich erkannten \nFlächennutzungsplanänderung sachlich begründet. Es ist grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Plangeber Teile eines in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans abtrennt und einer gesonderten Planung überlässt, wenn auf Grund \nbestimmter Umstände für diese abgetrennten Bereiche Verzögerungen des \nAufstellungsverfahrens zu erwarten sind und er für den verbleibenden Planbereich \neinen alsbaldigen Abschluss der beabsichtigten Planung befürwortet. Die Belange \nder Eigentümer der im ursprünglichen Planbereich belegenen Grundstücke werden \ndurch die Teilung selbst regelmäßig nicht beeinträchtigt. Wird - wie hier - auch für die \nabgetrennten Teile des ursprünglichen Plangebiets ein Bebauungsplan aufgestellt, \nkann den Interessen der Grundstückeigentümer an einer für sie günstigen \nÜberplanung ihrer Grundstücke in diesem Aufstellungsverfahren Rechnung getragen \nwerden. Soweit es um den Schutz der Grundstückeigentümer vor negativen \nAuswirkungen der Planung geht, gehören diese Belange wegen des unmittelbaren \nAneinandergrenzens der neu zugeschnittenen Planbereiche unabhängig von der \nerfolgten Teilung planübergreifend zum jeweiligen Abwägungsmaterial und sind im \nvorliegenden Fall auch so behandelt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt \nsich für die Planbetroffenen durch die Teilung ebenfalls keine Verschlechterung. \nSelbst wenn ihre Grundstücke nach der Teilung außerhalb des Plangebiets liegen, \nkönnen sie ihre Belange - sofern sie abwägungserheblich sind - im Rahmen der \nÖffentlichkeitsbeteiligung geltend machen und den Bebauungsplan gegebenenfalls \nim Normenkontrollverfahren auf seine Wirksamkeit überprüfen lassen.\n\n45\n\nDer Bebauungsplan weist weder Mängel im Abwägungsvorgang noch im \nAbwägungsergebnis auf.\n\n46\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n47\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar.\n\n48\n\nDie Belange der Antragsteller, die sich bereits im Beteiligungsverfahren \nausführlich geäußert hatten, sind vom Plangeber gesehen und mit nachvollziehbaren \nÜberlegungen zurückgestellt worden.\n\n49\n\nSofern die Antragsteller bemängeln, dass mit der Überplanung des \nInnenbereichs das Gebot verletzt sei, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, \nverkennen sie den Gehalt dieser so genannten \"Bodenschutzklausel\" (§ 1 a Abs. 1 \nBauGB). Sie ist so zu verstehen, dass je nach den örtlichen Verhältnissen und der \nstädtebaulichen Situation anstelle der Neuausweisung von Bauflächen die \nMöglichkeiten der innerörtlichen Entwicklung auszuschöpfen und bei \nInanspruchnahme unbebauter Flächen flächensparende Bauweisen zu bevorzugen \nsind. Die hier vorgesehene bauliche Nachverdichtung von nur sporadisch bebauten \nFlächen innerhalb einer bebauten Ortslage entspricht diesem Gebot, das vor allem \neiner Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich Einhalt gebieten soll.\n\n50\n\nDie Notwendigkeit \"sachgerechter Alternativplanungen\", die die Antragsteller \nvermissen, besteht nicht. Wenn die Gemeindevertretung - wie hier - bei der \nAufstellung eines Bebauungsplans von vornherein ein bestimmtes Plankonzept \nverfolgt, braucht sie grundsätzlich keine Überlegungen darüber anzustellen, ob der \nPlanbereich auch in anderer Weise überplant werden könnte.\n\n51\n\nDer Einwand der Antragsteller, die zulässige Höhe der durch den Bebauungsplan \nermöglichten Tiefgarage lasse die Geländeoberfläche der Hausgärten - der \nNiveauunterschied betrage bis zu 1,50 m gegenüber dem Flurstück 262 - gänzlich \naußer Betracht, lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Höhenfestsetzungen für die \nim Bebauungsplan zugelassene Unterkellerung zur Anlage von Stellplätzen sind \nnicht getroffen. Vielmehr ergibt sich die jeweils zulässige Höhe der Gebäude und der \nGebäudewände, zu denen auch die Wände einer Tiefgarage gehören, aus der \nFestsetzung der Zahl der Vollgeschosse sowie der maximal zulässigen Wand- und \nFirsthöhe in Abhängigkeit vom Abstand der jeweiligen Gebäudewand zur \nGrundstückgrenze. Die mit absoluten Werten festgesetzten Wand- und Firsthöhen \nmachen deutlich, dass der Rat die Höhenentwicklung insbesondere der Bebauung im \nBlockinnenbereich zwischen I2.---straße und I.-------straße im Interesse der \nUmgebungsbebauung verträglich gestaltet hat. Für eine fehlende Berücksichtigung \nder Geländestruktur, die im fraglichen Bereich nach den Eintragungen in der \nPlanurkunde ohnehin nur Höhenunterschiede von etwa 1 m aufweist, ist daher nichts \nersichtlich, zumal die maximal zulässigen Wandhöhen im Blockinnenbereich 2 m \nbeziehungsweise 3 m niedriger festgesetzt sind als in den straßenrandnahen \nBereichen an der I2.---straße und an der Straße \"I1.-------platz \". Im Übrigen durfte \nder Plangeber davon ausgehen, dass das bauordnungsrechtliche \nAbstandflächenrecht Beeinträchtigungen etwa der Anlieger der I.-------straße bei der \nPlanverwirklichung im Bereich der Tiefgarage auf das zulässige Maß begrenzen \nwird.\n\n52\n\nSoweit die Antragsteller vortragen, die vorgesehene verkehrliche Erschließung \ndes überplanten Blockinnenbereichs sei städtebaulich bedenklich, vermag der Senat \nkeinen Abwägungsfehler festzustellen. Der bemängelte Wegfall von Parkplätzen im \nBereich des I5.-------platzes wird durch die Ermöglichung von Stellplätzen in den \nKellergeschossen des festgesetzten Kerngebiets mehr als ausgeglichen.\n\n53\n\nVon einer Bagatellisierung der Verkehrszunahme - wie sie von den Antragstellern \nohne nähere Substanziierung behauptet wird - kann nicht die Rede sein. Der \nAbwägung liegt das Schalltechnische Gutachten zur Schallimmissionsprognose für \nVerkehrs- und Gewerbelärm des Instituts für Schalltechnik, Raumakustik, \nWärmeschutz Dr.-Ing. L1. GmbH vom 21. Juli 2000 zu Grunde, das die \nnutzungsbedingten Schallemissionsquellen im Plangebiet ermittelt, ihre \nAuswirkungen auf die bestehende und die geplante Bebauung untersucht und \nHinweise auf erforderliche Schallschutzmaßnahmen ausarbeitet.\n\n54\n\nDer Senat hat diese Prognose nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im \nmaßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie \nerheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Zu überprüfen ist insoweit \ndie Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des \nder Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend \nbegründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene \nUngewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den \nEingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht \nAufgabe des Senats, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten \nPrognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit \nSicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder \nkann.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz \n442.40 § 10 LuftVG Nr. 8.\n\n56\n\nBei Anlegung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe ist die angesprochene \nSchallimmissionsprognose hinreichend plausibel und damit geeignet, die \nplanbedingten Verkehrsentwicklung und ihre Auswirkungen auf den Planbereich und \nseine nähere Umgebung in einer Weise abzuschätzen, die dem Abwägungsgebot \ngerecht wird. Der Gutachter hat die Verkehrsbelastungen der I2.---straße , der I.-------\nstraße und der Straße \"I1.-------platz \" ermittelt und die daraus folgende \nLärmbelastung der angrenzenden Fassaden berechnet. Für die Berechnung der \nZusatzbelastung durch die im festgesetzten Kerngebiet ermöglichte Tiefgarage hat \nder Gutachter die Anlegung von 98 Stellplätzen und daraus folgend 1.238 \nzusätzliche Pkw-Bewegungen angenommen. Den Lärm der durch die Benutzung der \nvorgesehenen Tiefgarage entstehen würde und den Lärm des Anlieferungsverkehrs \nfür die festgesetzten Kerngebietsflächen hat der Gutachter als Gewerbelärm \nangesehen. Er gelangt bei seiner Prognose zu dem Ergebnis, dass die \nSchallimmissionspegel, die der bisherige Kraftfahrzeugverkehr verursacht, an den \nFassaden der I2.---straße , der I.-------straße und der Straße \"I1.-------platz \" derzeit \nüber den jeweiligen Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, die im Inneren des \nPlangebiets ermöglichten Wohnungen jedoch nicht in unzulässiger Weise belasten \nwürden. Die Lkw-Anlieferung und die mögliche Tiefgaragenzufahrt im Bereich des \nI5.-------platzes bewirkten nur eine geringe Überschreitung der Orientierungswerte \nder DIN 18005 in Bezug auf die neue und die bestehende Bebauung. Dafür, dass die \nAusgangszahlen, Annahmen und Berechnungen des Gutachtens handgreiflich falsch \nsind, haben die Antragsteller weder etwas vorgetragen, noch sind Anhaltspunkte für \nsolche Unrichtigkeiten ersichtlich.\n\n57\n\nDie Beurteilung einer Prognose durch den Rat unterliegt keinen schärferen \nAnforderungen als die Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte, sodass unter \nBerücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ein Abwägungsfehler im Hinblick auf \ndie Einschätzung der zu erwartenden Lärmimmissionen zu verneinen ist. Der Rat hat \nüberdies Maßnahmen passiven Schallschutzes entsprechend den Empfehlungen \ndes Gutachtens festgesetzt. Zusätzliche Schalltechnische Untersuchungen sowie \nweitergehende Schallschutzmaßnahmen können - falls sie sich im Einzelfall als \nnotwendig erweisen sollten - in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gefordert \nwerden. Zu denken ist beispielsweise an eine Einhausung der Anlieferungszone und \nder Tiefgaragenzufahrt, wie sie unter Nr. 6.1 der Schallimmissionsprognose \nangesprochen und auch von der Verwaltung im Rahmen der Stellungnahme zu den \nim Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen, die sich der Rat zu eigen \ngemacht hat, in Betracht gezogen worden ist.\n\n58\n\nWas schließlich die Probleme angeht, die der Wochenmarkt auf dem I1.-------\nplatz für die Freihaltung der als \"Straßenverkehrsfläche\" festgesetzten Zufahrt zum \nKerngebiet mit sich bringen könnte, durfte der Rat im Rahmen der Abwägung davon \nausgehen, dass der Wochenmarkt künftig in einer Weise zu organisieren ist, die die \nfreie Zufahrt zur geplanten Tiefgarage und zur Anlieferungszone gewährleistet. Es ist \nnicht erkennbar, dass die in diesem Zusammenhang außerhalb der Bauleitplanung \nerforderlichen organisatorischen Maßnahmen, die mangels Ermächtigungsgrundlage \nnicht Gegenstand von Festsetzungen eines Bebauungsplans sein können, auf \nunüberwindbare Hindernisse stoßen würden.\n\n59\n\nEin Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das festgesetzte \nKerngebiet mit seiner westlichen Grenze unmittelbar an die außerhalb des \nPlangebiets liegenden rückwärtigen Grundstücksbereiche der Wohnbebauung östlich \nder Straße \"U. \" stößt, für die der Bebauungsplan Nr. 5 III S, der sich im Zeitpunkt \ndes Satzungsbeschlusses noch im Aufstellungsverfahren befand, die Festsetzung \nals Allgemeines Wohngebiet vorsah. Nach § 50 BImSchG sind bei \nraumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung \nvorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen \ndienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62, Nr. 4.\n\n61\n\nDieser so genannte \"Trennungsgrundsatz\" gilt als Abwägungsdirektive, die \nbereits bei der Ausgestaltung des Plankonzepts zu beachten ist.\n\n62\n\nDas Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO lässt regelmäßig eine Reihe von \nemissionsträchtigen Nutzungen zu, was aber nicht bedeutet, dass ein solches \nKerngebiet nicht unmittelbar neben einem faktischen oder festgesetzten allgemeinen \noder reinen Wohngebiet geplant werden darf.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 - 7a D 11/04.NE -.\n\n64\n\nDie Gebietsarten Kerngebiet und Allgemeines Wohngebiet im Sinne der §§ 4 \nund 7 BauNVO sind nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht von vornherein \nunverträglich. Auch im Kerngebiet selbst können Wohnungen, die nicht \nbetriebsgebunden sind, ausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des § 7 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO sogar allgemein zugelassen werden. Maßgeblich ist \nletztlich, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen \nvon Wohngebiet und Kerngebiet entstehen können, im Wege von Festsetzungen \ngelöst oder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende \nBaugenehmigungsverfahren verlagert hat.\n\n65\n\nGrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass \nKonflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich \nungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend \naus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die \nGemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium \nsichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 \n\n67\n\n- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n68\n\nDanach ist die Festsetzung des Kerngebiets unmittelbar im Anschluss an die \nbenachbarte Wohnbebauung nicht zu beanstanden. Der Umfang und der Zuschnitt \nder zur Verfügung stehenden bebaubaren festgesetzten Kerngebietsflächen lässt \nkeine Nutzungen erwarten, die einen Besucherverkehr auslösen könnten, der das \nbenachbarte Wohngebiet unzumutbar beeinträchtigen würde. Für die Anlegung von \nStellplätzen sind im festgesetzten Kerngebiet Unterkellerungen vorgesehen, sodass \nangesichts der wenigen verfügbaren Bauflächen nicht von oberirdischen \nParkplatzflächen in nennenswertem Umfang auszugehen ist. Die Zufahrt zur \nTiefgarage soll auf der dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet abgewandten \nSeite über den I1.-------platz erfolgen. Im Übrigen bietet § 15 Abs. 1 BauNVO \nhinreichende Möglichkeiten, im Einzelfall kerngebietstypische Nutzungen zu \nverhindern, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in \nder Umgebung des festgesetzten Kerngebiets unzumutbar sind. Schließlich sind die \nim festgesetzten Kerngebiet festgelegten Baugrenzen im Hinblick auf das \nangrenzende festgesetzte Allgemeine Wohngebiet im Bereich der rückwärtigen \nGrenzen der Wohngrundstücke zwischen 5 m und 8 m von diesen Grenzen \nabgerückt worden, sodass die Gebäude im Kerngebiet einen Grenzabstand einhalten \nmüssen, der über den bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand von \n3 m hinausgeht. Zudem ist entlang dieser Grenzen im festgesetzten Kerngebiet ein \n2 m breiter Pflanzstreifen zur Abschirmung vorgesehen, der mit einem Pflanzgebot \nbelegt ist. Die Zahl der Vollgeschosse ist in diesem Bereich auf ein beziehungsweise \nzwei Geschosse beschränkt.\n\n69\n\nDass der Rat die bebauten Flächen entlang der I2.---straße und den sich südlich \nanschließenden, bisher nur mit vereinzelten baulichen Anlagen bestandenen Bereich \nbis zu einer Tiefe von etwa 80 m als Kerngebiet und den sich weiter südlich bis zur I.-\n------straße erstreckenden Teil des Plangebiets sowie die Flurstücke Flurstücke 291, \n292, 294, 295 und 344 an der Straße \"I1.-------platz \" als Mischgebiet festgesetzt hat, \nist unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der \nGemeindevertretung, die im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zulässigerweise eine \nbestimmte städtebauliche Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes verfolgt, ist \nes grundsätzlich unbenommen, auch den Gebietscharakter bereits bebauter Flächen \nim Wege der Bauleitplanung zu verändern. Voraussetzung dafür ist allerdings eine \nerkennbare Bestandsaufnahme zur Ermittlung der abwägungsrelevanten \nGesichtspunkte sowie das Vorliegen gewichtiger Gründe für die beabsichtigte \nUmgestaltung der Gebietsart. Schließlich müssen die mit der Festsetzung gewollten \nÄnderungen als zumindest langfristig realisierbar erscheinen.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 \nNr. 40.\n\n71\n\nDiese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die hier in Rede stehenden \nGebietsfestsetzungen gegeben. Der Rat hat für das gesamte Plangebiet eine \numfangreiche Bestandsaufnahme anfertigen lassen, bei der Art und Maß der \nbaulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche und \nGestaltungsmerkmale der vorhandenen Bebauung ermittelt worden sind. Diese \nBestandsaufnahme ist unter Nr. 2.1 in die Begründung des Bebauungsplans \naufgenommen worden und war Gegenstand der Abwägungsentscheidung. Sie hat \nergeben, dass der fragliche Bereich der I2.---straße in den Erdgeschossen im \nWesentlichen gewerblich genutzt wird. Neben Einzelhandel und \nDienstleistungsbetrieben sind auch Gastronomie und Banken zu finden. Lediglich im \nHause I2.---straße Nr. 39 dient das Erdgeschoss Wohnzwecken. Die Ober- und \nDachgeschosse werden fast ausschließlich zum Wohnen genutzt. Im Bereich der \nwestlichen Seite des I5.-------platzes ist in den Erdgeschossen eine gemischte \nWohn- und Geschäftsnutzung festzustellen, während die Ober- und Dachgeschosse \nWohnungen aufweisen. Dasselbe gilt für die Nutzung der Gebäude auf der Nordseite \nder I.-------straße .\n\n72\n\nDanach entspricht die Festsetzung der Mischgebietsflächen im Wesentlichen \ndem vorgefundenen Bestand und der örtlichen Situation. Soweit mit der Festsetzung \ndes Kerngebiets südlich der I2.---straße eine Veränderung des bisherigen \nGebietscharakters angestrebt ist, hat der Rat dies wie folgt begründet: \"In der I2.---\nstraße , dem Hauptgeschäftsbereich von T. , soll dem Bestand entsprechend \nein 'Geschäftsgebiet' - gewissermaßen als Variante des MK-Gebietes - \nweiterentwickelt werden, das zwar kein großstadttypisches Kerngebiet, aber doch \nmehr als ein MI-Gebiet ist. Der im Wesentlichen gewerblich genutzte \nErdgeschossbereich rechtfertigt zusammen mit dem planerischen Ziel, die Struktur in \nRichtung Einzelhandel zu verstärken, eine Festsetzung als 'Kerngebiet', da sich \nT. als sehr selbstbewusster Ortsteil mit einem ausgeprägt eigenständigen \nWirtschafts- und Geschäftsleben darstellt, das sich - auch infolge historisch \ngewachsener Strukturen - von dem Hauptzentrum Alt-X. deutlich absetzt. [...] \nDurch die Erweiterung des Hauptgeschäftsbereiches und somit einer Bindung von \nKaufkraft [...] ist auch im Innenbereich die Ausweisung von Kerngebietsflächen \ngerechtfertigt\".\n\n73\n\nDiese Begründung orientiert sich an den Leitbildern, die der Rat im Hinblick auf \ndie künftige Entwicklung und Stärkung des Stadtteilzentrums T. im Rahmen \nder Standortanalyse vom Dezember 1999 hat erarbeiten lassen und ist damit \nhinreichend gewichtig, um die beabsichtigte Umgestaltung des Bereichs südlich der \nI2.---straße zu einem Kerngebiet zu rechtfertigen, zumal das Wohn- und \nGeschäftszentrum, das nach dem Willen des Plangebers innerhalb der festgesetzten \nKerngebietsflächen entstehen soll, sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung \nals Einkaufszentrum darstellt, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten \nnur in eigens dafür festgesetzten Sondergebieten zulässig ist. Dass der Rat zur \nUmsetzung seiner planerischen Zielvorstellungen die Festsetzung eines Kerngebiets \nstatt eines Sondergebiets gewählt hat, ist angesichts der einschränkenden \nAnforderungen des § 11 Abs. 1 BauNVO unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu \nbeanstanden.\n\n74\n\nWas die Realisierbarkeit der Kerngebietsfestsetzung angeht, bestehen auch bei \nmittelfristiger Betrachtung keine Bedenken. Mit der Errichtung des Wohn- und \nGeschäftszentrums im Bereich des festgesetzten Kerngebiets ist bereits begonnen \nworden. Dass die Bauarbeiten im Hinblick auf die planbedingte Rechtswidrigkeit der \nfür das Zentrum erteilten Baugenehmigung derzeit unterbrochen sind, ändert nichts \nan der berechtigten Erwartung, dass dieses Zentrum nach Schaffung der \nplanungsrechtlichen Grundlagen fertiggestellt wird.\n\n75\n\nSoweit die Antragstellerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, \nihr Grundstück werde auf Grund der Planung in unzumutbarer Weise auf drei Seiten \nvon Verkehrsflächen umgeben sein, kann der Senat angesichts der gegebenen \nGrundstücks- und Belastungssituation keinen Abwägungsfehler erkennen. Das auf \ndem Grundstück aufstehende Hauptgebäude ist in geschlossener Bauweise und mit \nseiner Vorderfront unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie errichtet. Seitlich wird \ndas Gebäude durch die Häuser \"I1.-------platz \" Nrn. 8 und 12 flankiert. Lediglich der \nL-förmige Zuschnitt des Grundstücks führt dazu, dass dessen südöstliche Grenze auf \neiner Länge von etwa 11 m an die Straßenverkehrsfläche des I5.-------platzes stößt. \nIn diesem Bereich, der der Antragstellerin zu 1. selbst als Zuwegung von der \nöffentlichen Verkehrsfläche zum rückwärtigen Teil ihres Grundstücks und der dort \naufstehenden Garage dient, waren bereits vor der hier in Rede stehenden Planung \nKraftfahrzeugstellplätze im öffentlichen Straßenraum angelegt. Eine nennenswerte \nVerschlechterung ihrer Grundstückssituation im Hinblick auf die negativen \nAuswirkungen von Verkehrsflächen hat die Antragstellerin zu 1. durch die \nWegplanung dieser Stellplätze und die statt dessen getroffene Festsetzung \n\"Straßenverkehrsfläche\" nicht zu befürchten. Die Zufahrt zu der innerhalb der \nfestgesetzten Kerngebietsflächen ermöglichten Tiefgarage, die innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksflächen südwestlich ihres Grundstücks angelegt werden \nkann und auch angelegt werden soll, ist durch einen 3 m breiten Geländestreifen, der \nmit einem Pflanzgebot belegt ist, gegenüber ihrer Grundstücksgrenze abgeschirmt. \nSollten sich im Zuge der Baugenehmigungsverfahren für die Gebäude des geplanten \nWohn- und Geschäftszentrums unzumutbare Belästigungen ihres Grundstücks durch \ndie Tiefgaragenzufahrt herausstellen, könnte diesen Belästigungen durch geeignete \nMaßnahmen - etwa durch die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt - entgegengewirkt \nwerden.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/10-d-7-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/10-d-7-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276726","retrieved":"2026-07-09 02:49:18.119627+00:00"}}