{"status":"available","doknr":"OLD276723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1107.10D3.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-07","aktenzeichen":"10 D 3/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 511a Teil 1 a \"I. \" ist \nunwirksam.\n\nDer Antrag, den Bebauungsplan der Stadt C. Nr. 511a Teil 1 b für unwirksam \nzu erklären, wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens \njeweils zur Hälfte, wobei die Antragsteller für den auf sie entfallenden Teil der \nKostenschuld als Gesamtschuldner haften.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind als Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des verstorbenen \nAlfons X. und führen das von diesem eingeleitete Normenkontrollverfahren fort. \nSie wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Bebauungspläne Nr. 511a \nTeil 1 a \"I. \" und Nr. 511a Teil 1 b der Antragsgegnerin, mit denen der \nBebauungsplan Nr. 511a Teil 1 geändert beziehungsweise ergänzt worden ist.\n\n3\n\nSie sind Eigentümer des Grundstücks L. Straße Nr. 83 sowie einiger \nnördlich und nordwestlich davon gelegenen Flächen, die landwirtschaftlich genutzt \nwerden. Es handelt sich dabei um die in der Gemarkung E. , Flur 2 und 3, \ngelegenen Flurstücke 87, 115 und 633. Über diese Flächen verläuft - abzweigend \nvon der L. Straße - ein Weg, die Straße \"Am C1. \", der allerdings nicht \nfür den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.\n\n4\n\nNach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist die Straße \n\"Am C2. \", ausgehend von der L. Straße auf einer Länge von etwa \n120 m geteert beziehungsweise asphaltiert. In ihrem weiteren Verlauf nach \nNordwesten stellt sie sich zunächst als nicht ausgebauter Feldweg dar, der im \nWesentlich aus zwei parallel zu einander verlaufenden eingefahrenen Radspuren \nbesteht. Weiter nordwestlich ist sie grob befestigt.\n\n5\n\nUnmittelbar südwestlich der Straße \"Am C2. \" liegt an der L. Straße \ndas Haus L. Straße Nr. 83, bei dem es sich um ein Wohnhaus mit einer \nGaststätte handelt. Im seitlichen beziehungsweise rückwärtigen Grundstücksbereich \nsind nach Südwesten hin ein Gastraum sowie ein Saal angebaut. Der Straßenraum \nder Straße \"Am C2. \" wird auch zum Abstellen von Gästefahrzeugen genutzt, \nohne dass dort gekennzeichnete oder eigens befestigte Stellplätze angelegt sind. Auf \ndem Flurstück 87 befindet sich südwestlich der oben beschriebenen Gebäude ein \nvon der Antragsgegnerin gepachteter Sportplatz, ein Rasenplatz mit zwei \nFußballtoren, den ein örtlicher Fußballverein regelmäßig zum Training und zum \nregulären Spielbetrieb nutzt. Erschlossen ist dieser Sportplatz von der L. \nStraße aus über die Straße \"Am C1. \" und das nördlich des Sportplatzes \ngelegene Flurstück 116.\n\n6\n\nAuf beiden Seiten der Straße \"Am C2. \" stehen südöstlich des \nFlurstücks 116, bis zu 100 m von der Einmündung in die L. Straße entfernt, \nverschiedene landwirtschaftlich genutzte bauliche Anlagen der Antragsteller. Dabei \nhandelt es sich nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung um eine Scheune (nordöstlich der Straße) sowie um eine überdachte \nFläche zum Abstellen von Maschinen und einen Kuhstall (südwestlich der Straße). \nWeiter nordwestlich schließen sich beidseits der Straße Abstellflächen für \nlandwirtschaftliches Gerät an.\n\n7\n\nAn der Straße \"Am C2. \" liegt im Abstand von etwas mehr als 150 m von \nder L. Straße das Grundstück \"Am C2. \" Nr. 9 (Flurstück 646 tlw.) und \nunmittelbar nordwestlich davon das Grundstück \"Am C2. \" Nr. 18 (Flurstück 647 \ntlw.). Beide Grundstücke sind bebaut und standen ursprünglich im Eigentum der \nAntragsgegnerin. Das Grundstück am \"Am C2. \" Nr. 18 ist mittlerweile an einen \nprivaten Dritten veräußert worden, der am 15. Januar 2003 eine Baugenehmigung \nzur Sanierung des dort aufstehenden, im September 1998 vorläufig unter \nDenkmalschutz gestellten Gebäudes erhalten, die Sanierung abgeschlossen und das \nGebäude zu Wohnzwecken bezogen hat. Das Gebäude auf dem Grundstück \"Am \nC2. \" Nr. 9 diente nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung jedenfalls zu den Zeiten, als die hier in Rede stehenden \nBebauungspläne beschlossen wurden, ebenfalls als Wohnhaus.\n\n8\n\nDer aus nordwestlicher Richtung von der Straße \"Am S. \" zu den beiden \nvorstehend genannten Grundstücken führende Teil der Straße \"Am C2. \", \nverläuft ebenfalls teilweise über die Flächen der Antragsteller, nämlich über das \nFlurstück 115. Diese letztgenannte Wegeverbindung dient der verkehrsmäßigen \nErschließung der Grundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18. Das Landgericht C. \nhat mit Urteil vom 13. Juli 1999 im Verfahren 11 S 81/91 entschieden, dass der \nRechtsvorgänger der Antragsteller verpflichtet sei, zu dulden, dass der Eigentümer \ndes Grundstücks \"Am C2. \" Nr. 18 oder ein von ihm ermächtigter Dritter die \nStraße \"Am C2. \" ausgehend von der Straße \"Am S. \" bis zu seinem \nGrundstück \"Am C2. \" Nr. 18 begehe oder mit Fahrzeugen bis zu 12 t \nGesamtgewicht befahre. Dieses Urteil ist rechtskräftig.\n\n9\n\nDie den Antragstellern gehörenden Flurstücke 115 und 633 sowie die \nGrundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 liegen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 511a Teil 1 \"I. \", der am 22. Februar 1996 öffentlich \nbekannt gemacht worden ist. Die Grundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 sind \ndarin lediglich als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Flächen, die die \nStraße \"Am C2. \" beansprucht, setzt der Bebauungsplan ausgehend von der \nStraße \"Am S. \" bis auf Höhe der vorhandenen Zufahrt zum Grundstück \"Am \nC2. \" Nr. 9 als Flächen fest, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu \nGunsten der Anlieger zu belasten sind. Dasselbe gilt für die Flächen, die von der \ngenannten Zufahrt selbst und dem über das Grundstück \"Am C2. \" Nr. 9 bis zur \nGrenze des Grundstücks \"Am C2. \" Nr. 18 führenden Weg in Anspruch \ngenommen werden.\n\n10\n\nAm 12. August 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan \nNr. 511a Teil 1 a \"I. \" als 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans \nNr. 511a Teil 1 für ein Gebiet der Grundstücke der Häuser \"Am C2. \" Haus \nNr. 9 und 18 als Satzung. Der Bebauungsplan besteht laut Planurkunde aus dem \nGrundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1.\n\n11\n\nIm Grundrissplan sind die Grundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 als \nAllgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger Bebauung in offener \nBauweise bei einer Grundflächenzahl von höchstens 0,4 und einer \nGeschossflächenzahl von höchstens 1,2 eingetragen. Die überbaubaren \nGrundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt, die sich am jeweiligen \nBestand der vorhandenen Hauptgebäude orientieren. Das Hauptgebäude auf dem \nGrundstück \"Am C1. \" Nr. 18 ist als Denkmal, die etwa 26 m x 22 m große \nFläche zwischen den beiden Grundstücken als Fläche für die Landwirtschaft \ngekennzeichnet. Ein etwa 3 m breiter Geländestreifen, der ausgehend von der \nStraße \"Am C2. \" im Süden über das Grundstück \"Am C2. \" Nr. 9 und die \nsich nördlich anschließende Fläche für die Landwirtschaft nach Norden bis zum \nGrundstück \"Am C2. \" Nr. 18 verläuft, ist als Fläche eingetragen, die mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten ist.\n\n12\n\nNachdem im Beteiligungsverfahren - den betroffenen Bürgern und Trägern \nöffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 10. Mai 1999 Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben - im Hinblick auf die mögliche Existenzgefährdung des \nbenachbarten landwirtschaftlichen Betriebes des Rechtsvorgängers der Antragsteller \nBedenken gegen die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Allgemeines \nWohngebiet geäußert worden waren, wurde zum oben beschriebenen Grundrissplan \nder Änderungsplan Nr. 1 erarbeitet. Dieser Änderungsplan Nr. 1 beschränkt den \nGeltungsbereich der 1. Vereinfachten Änderung ausschließlich auf die beiden \nGrundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18, so dass der ursprünglich \nzusammenhängende Änderungsbereich verkleinert wird und in zwei räumlich \ngetrennte Teilbereiche mit rund 800 qm beziehungsweise 520 qm zerfällt. Innerhalb \ndieser Teilbereiche wird die jeweils überbaubare Grundstücksfläche durch \nBaugrenzen vorgegeben, die sich - wie zuvor im Grundrissplan - am Baubestand \norientieren. Die Firsthöhe ist im Bereich des Grundstücks \"Am C2. \" Nr. 9 auf \nmaximal 118 m und im Bereich des Grundstücks \"Am C2. \" Nr. 18 auf \nmaximal 123 m festgesetzt. Die Fläche, die nach dem Grundrissplan mit Geh-, Fahr- \nund Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten ist, setzt der \nÄnderungsplan Nr. 1 nur im Bereich des Grundstücks \"Am C2. \" Nr. 9 fest. Das \nGebäude auf dem Grundstück \"Am C2. \" Nr. 18 ist nach wie vor als Denkmal \ngekennzeichnet. Nach der textlichen Festsetzung ist innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche jeweils ein Wohngebäude zulässig. Der Satzungsbeschluss vom \n12. August 1999 wurde am 28. Oktober 1999 ortsüblich bekannt gemacht.\n\n13\n\nDie 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 mit der \nBezeichnung Nr. 511a Teil 1 a \"I. \", bestehend aus dem Grundrissplan und \ndem Änderungsplan Nr. 1, war Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten \nNormenkontrollverfahrens 10a D 121/99.NE, das die Beteiligten im Hinblick darauf, \ndass sich im Normenkontrollverfahren ein Mangel des Plans herausgestellt und die \nAntragsgegnerin einen neuen Satzungsbeschluss angekündigt hatte, \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten.\n\n14\n\nAm 2. Mai 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan \nNr. 511a Teil 1 a \"I. \" (Grundrissplan und Änderungsplan Nr. 1) erneut als \nSatzung sowie die Begründung dazu. Außerdem beschloss er eine Satzung, wonach \nim Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a Grundstücksteilungen \nnach § 19 BauGB der Genehmigung bedürfen. Die ortsübliche Bekanntmachung des \nSatzungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a erfolgte am 23. Juli \n2002. Am 24. Juli 2002 wurde eine Berichtigung dieser Bekanntmachung bekannt \ngemacht.\n\n15\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a heißt es unter \nanderem:\n\n16\n\nFür beide Gebäude sollen die Festsetzungen des rechtskräftigen \nBebauungsplanes - Landwirtschaft - in einem vereinfachten Änderungsverfahren \ngemäß § 13 BauGB in Allgemeines Wohngebiet geändert werden.\n\n17\n\n[...]\n\n18\n\nDer Änderungsplan Nr. 1 ist ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 \nAbs. 3 BauGB und setzt neben der überbaubaren Grundstücksfläche nur die \nmaximale Firsthöhe der Gebäude fest. Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche \nZulässigkeit nach § 35 BauGB.\n\n19\n\nDamit wird die landwirtschaftliche Festsetzung von den Flächen weggenommen, \nohne dass es zu einer Veränderung der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung \nkommt. Unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes kommt es, auch nach \nStellungnahme der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe, zu keinen \nVeränderungen und damit auch zu keinen negativen Auswirkungen auf die \nlandwirtschaftlichen Betriebe.\n\n20\n\nDie Erschließung ist im Baugenehmigungsverfahren detailliert \nnachzuweisen.\n\n21\n\nDie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 b beschloss der Ausschuss \nfür Stadtentwicklung, Arbeit und Wirtschaft des Rates der Antragsgegnerin am \n3. August 1999. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses \nerfolgte am 16. August 1999. Am 13. Juni 2000 trat eine Veränderungssperre zur \nSicherung der Planung in Kraft.\n\n22\n\nAnlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war die Sicherung der als \nPrivatweg vorhandenen Wegeverbindung (Straße \"Am C2. \") von der L. \nStraße zu den nördlich angrenzenden Grünbereichen im Interesse der Allgemeinheit, \nda der Rechtsvorgänger der Antragsteller im Mai 1999 eine Bauvoranfrage zwecks \nErrichtung einer Reithalle auf den Flurstücken 114, 115 und 633 gestellt hatte und \nder Standort der Reithalle ungefähr 5 m südöstlich des Flurstücks 646 etwa parallel \nzur L. Straße quer über die Straße \"Am C2. \" vorgesehen war.\n\n23\n\nZugleich sollte mit dem Bebauungsplan für den durch die Bebauung an der \nStraße \"Am C2. \" ausgelösten Fahrverkehr ein Anschluss an die L. \nStraße ermöglicht werden. Geplant war zunächst die Festsetzung einer öffentlichen \nVerkehrsfläche im Bereich der Straße \"Am C2. \" ausgehend von der Zufahrt \nzum Grundstück \"Am C2. \" Nr. 9 bis zur südöstlichen Grenze des \nBebauungsplans Nr. 511a Teil 1.\n\n24\n\nDie Bürger wurden im Wege einer Bürgerversammlung am 25. Oktober 2001 \nfrühzeitig am Aufstellungsverfahren beteiligt. Den Trägern öffentlicher Belange wurde \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Grund der eingegangenen \nAnregungen wurde der Planentwurf geändert. Vorgesehen war nunmehr, die Flächen \nim Bereich der Straße \"Am C2. \" zwischen der L. Straße und dem \nstädtischen Grundstück auf Höhe des Grundstücks \"Am C2. \" Nr. 26 als \nFlächen festzusetzen, die mit einem Geh- und Fahrrecht für Radfahrer und \nRettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz zu Gunsten der Allgemeinheit (Stadt C. ) zu \nbelasten sind. Der Ausschuss des Rates für Stadtentwicklung und Verkehr beschloss \nam 7. Mai 2002, den Aufstellungsbeschluss entsprechend räumlich zu erweitern und \nden geänderten Entwurf des Bebauungsplans öffentlich auszulegen. Der Beschluss \nwurde am 25. Mai 2002 ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung des \nPlanentwurfs erfolgte in der Zeit vom 3. Juni bis einschließlich 2. Juli 2002. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. In seiner Sitzung am 31. Oktober \n2002 befand der Rat über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der \nTräger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b als \nSatzung sowie die Begründung dazu. Der Satzungsbeschluss wurde am \n21. Dezember 2002 ortsüblich bekannt gemacht.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b setzt entsprechend dem öffentlich \nausgelegten Planentwurf die zuletzt beschriebenen Teile der Straße \"Am C2. \" \nals Flächen fest, die in einer Breite zwischen 3,50 m und 5,50 m mit Geh- und \nFahrrechten für Radfahrer sowie für Rettungsfahrzeuge im Notfalleinsatz zu Gunsten \nder Allgemeinheit (Stadt C. ) zu belasten sind.\n\n26\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b heißt es zu Anlass, \nAbsicht und Erfordernis der Planung unter anderem:\n\n27\n\nGegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist die Sicherung der seit mehr als \n100 Jahren genutzten Wegeverbindung \"Am C2. \" von der Straße \"Am S. \" \nbis zur \"L. Straße\". Da an dieser Wegeverbindung für Fußgänger und \nRadfahrer ein öffentliches Interesse besteht, soll diese auf Dauer für die \nAllgemeinheit gesichert werden. Darüber hinaus muss die Erschließung aller \nWohngebäude an der Straße \"Am C2. \" gesichert werden.\n\n28\n\nDa sich der nordwestliche Teil des Weges im Eigentum der Stadt C. befindet \nund mit einem Wegerecht zu Gunsten der Anlieger belastet ist, sind hier weitere \nRegelungen entbehrlich. Die Grenze des Bebauungsplans wird deshalb in Höhe der \nBebauung \"Am C2. \" Nr. 26 gezogen.\n\n29\n\nDer Rechtsvorgänger der Antragsteller hat am 20. Januar 2003 den \nNormenkontrollantrag gestellt. Die Antragsteller haben unter dem 12. Januar 2004 \nerklärt, das Normenkontrollverfahren ihres verstorbenen Rechtsvorgängers als \nErbengemeinschaft fortzuführen.\n\n30\n\nDie Antragsteller tragen vor, ihre Antragsbefugnis im Hinblick auf den \nBebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a sei aus dem Umstand herzuleiten, dass das hinter \ndiesem Plan stehende Konzept nur unter Inanspruchnahme ihres Grundeigentums \ndurch den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b verwirklicht werden könne. Den durch \nden Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ermöglichten baulichen Nutzungen fehle die \ngesicherte Erschließung, die nur über ihre - der Antragsteller - private Flächen \nerfolgen könne.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a sei städtebaulich nicht erforderlich im \nSinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Ein planerisches Konzept sei nicht erkennbar. Die \nPlanurkunde und die Planbegründung seien widersprüchlich, denn es sei fraglich, ob \ndie Festsetzungen der 1. Vereinfachten Änderung die Festsetzungen des \nUrsprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 lediglich ergänzen oder gleichzeitig \ndessen Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" in ihrem Geltungsbereich \naufheben sollten. Im erstgenannten Fall seien im Bereich der Grundstücke \"Am \nC2. \" Nrn. 9 und 18 ausschließlich bauliche Anlagen zulässig, die der \nLandwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten; im anderen Fall richte \nsich die Zulässigkeit von Vorhaben, da die 1. Vereinfachte Änderung dann als \neinfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB zu betrachten sei, nach § 35 \nAbs. 1 oder Abs. 2 BauGB, sodass privilegierte Vorhaben zulässig seien, denen \nöffentliche Belange nicht entgegenstünden, sowie sonstige Vorhaben, die öffentliche \nBelange nicht beeinträchtigten. Im Ergebnis sei auf den fraglichen Grundstücken \neine allgemeine Wohnnutzung nach den Festsetzungen der 1. Vereinfachten \nÄnderung unzulässig und - soweit sie tatsächlich vorhanden sei - auf den Bestand \nfestgeschrieben. Somit bleibe entweder das vom Plangeber mit 1. Vereinfachten \nÄnderung verfolgte Ziel unklar oder er habe, wenn sein Ziel darin bestehe, auf den \nGrundstücken \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 eine allgemeine Wohnnutzung über den \nBestandsschutz und die Erweiterungsmöglichkeiten des § 35 BauGB hinaus \nzuzulassen, dieses verfehlt. Zu allem sei nicht ersichtlich, aus welchen \nstädtebaulichen Gründen die ursprüngliche Planung, die im Änderungsbereich nur \neine privilegierte Nutzung ermöglicht habe, keinen Bestand mehr haben solle. Allein \nder Wille zur Legalisierung der ungenehmigten Wohnnutzung auf dem Grundstück \n\"Am C2. \" Nr. 9 beziehungsweise zur Sanierung des auf dem Grundstück \"Am \nC2. \" Nr. 18 vorhandenen Gebäudes zu Wohnzwecken stelle kein \nstädtebauliches Konzept dar.\n\n32\n\nZudem liege auch deshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor, weil der \nBebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a auf Dauer oder jedenfalls auf unabsehbare Zeit \nvollzugsunfähig sei. Eine rechtmäßige Baugenehmigung für die Grundstücke \"Am \nC2. \" Nrn. 9 und 18 könne nicht erteilt werden, da zu ihrer Erschließung sowohl \nbauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zumindest eine befahrbare, öffentlich-\nrechtlich gesicherte Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden sein \nmüsse, die es jedoch nicht gebe. Beide Grundstücke seien ausschließlich über \nWegeflächen zu erreichen, die in ihrem - der Antragsteller - Eigentum stünden. Die \nNutzung dieser Wegeflächen sei zu keiner Zeit gestattet und schon gar nicht \nöffentlich-rechtlich gesichert worden. Das dem Eigentümer des Grundstücks \"Am \nC2. \" Nr. 18 zivilgerichtlich zugesprochene Notwegerecht im Sinne des § 917 \nBGB erfülle nicht die Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung. Weder \nkönne eine Befreiung von dem planungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten \nErschließung erteilt werden noch komme in bauordnungsrechtlicher Hinsicht eine \nAbweichung von den die Erschließung regelnden Vorschriften in Betracht, denn die \ngesicherte Erschließung sei unverzichtbarer Teil der an die Bebaubarkeit eines \nGrundstücks zu stellenden Grundanforderungen. Die im Ursprungsbebauungsplan \nNr. 511a Teil 1 getroffene (teilweise) Festsetzung der in ihrem - der Antragsteller - \nEigentum stehenden Wegeflächen als Flächen, die mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten seien, gewährleiste die \nVollziehbarkeit des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a nicht. Ihr - der Antragsteller - \nRechtsvorgänger habe immer wieder deutlich gemacht, dass er die fraglichen \nErschließungsflächen weder freiwillig abgeben noch mit Grunddienstbarkeiten \nbelasten werde. Eine Verwirklichung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte könne \ndaher allenfalls im Wege der Enteignung erfolgen. Die Voraussetzungen für eine \ndiesbezügliche Enteignung seien aber offensichtlich nicht erfüllt, da bereits \nerhebliche Zweifel bestünden, ob der Enteignungszweck nicht auf andere zumutbare \nWeise erreicht werden könnte. Dies habe die Antragsgegnerin nicht ernsthaft \ngeprüft.\n\n33\n\nDer Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a leide an Abwägungsmängeln. Die \nmangelhafte Erschließungssituation der überplanten Grundstücke spiele im Rahmen \nder Konfliktbewältigung eine beachtliche Rolle. Die 1. Vereinfachte Änderung führe \ndie Erschließungsproblematik keiner Lösung zu, sondern lasse diese, wie sich aus \nder Planbegründung ergebe, ausdrücklich offen.\n\n34\n\nDer Plangeber habe sich nicht in der gebotenen Weise mit dem Eigentumsrecht \nihres - der Antragsteller - Rechtsvorgängers befasst, das durch die Inanspruchnahme \nseines Grundbesitzes für Erschließungszwecke in erheblicher Weise berührt sei. \nInsbesondere habe der Rat keine Erschließungsalternativen in Betracht \ngezogen.\n\n35\n\nSchließlich sei die Festsetzung zur maximal zulässigen Höhe der baulichen \nAnlagen unbestimmt. Der Höhenfestsetzung fehle der nach § 18 Abs. 1 BauNVO \nerforderliche untere Bezugspunkt. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen \nwerden, dass mit den angegebenen Höhen von 118 m beziehungsweise 123 m die \nmaximalen Höhen über der mittleren Höhe des Meeresspiegels gemeint seien, da \ndie entsprechende Bezeichnung N.N. fehle.\n\n36\n\nAuch für den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b sei ein Planerfordernis im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB zu verneinen. Es handele sich um eine reine \nVerhinderungsplanung, die darauf gerichtet sei, die Errichtung privilegierter \nBauvorhaben, die die private Wegefläche überlagern würden, auszuschließen. \nAnlass für die Planung sei die Bauvoranfrage ihres - der Antragsteller - \nRechtsvorgängers gewesen, der im Bereich der nunmehr überplanten privaten \nWegefläche eine Reithalle habe bauen wollen.\n\n37\n\nFestgesetzt sei nur ein Geh- und Fahrrecht für Radfahrer und \nRettungsfahrzeuge. Zur Verwirklichung des vermeintlichen Planziels, einen Zugang \nfür Fußgänger und Radfahrer zum Naherholungsbereich zu schaffen, bedürfe es des \nBebauungsplans Nr. 511a Teil 1 b nicht, denn dieser Zugang sei von Nordwesten her \nüber die im Ursprungsbebauungsplan im Bereich der Straße \"Am C2. \" \nfestgesetzten Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der \nAnlieger zu belasten sind, bereits gegeben. Über diesen Teil der Straße \"Am \nC2. \" seien die zu Wohnzwecken genutzten Anliegergrundstücke auch für \nRettungsfahrzeuge erreichbar. In Wahrheit solle die Erschließung dieser \nAnliegergrundstücke von der L. Straße aus gesichert werden, obwohl die \nStraße \"Am C2. \" in diesem Bereich auch nur als Feldweg ohne \nentsprechenden Ausbauzustand vorhanden sei. Da der Weg künftig für \nRettungsfahrzeuge freigehalten werden müsse, lasse sich die faktische Nutzung \ndurch die Anlieger nicht verhindern.\n\n38\n\nAuch sei der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b dauerhaft oder jedenfalls auf \nunabsehbare Zeit aus den zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a \ndargelegten Gründen vollzugsunfähig.\n\n39\n\nFerner weise der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b Abwägungsfehler auf. Der \nüberplante Bereich betreffe ganz überwiegend ihr - der Antragsteller - \nGrundeigentum. Die Inanspruchnahme dieses Grundeigentums zu fremdnützigen \nZwecken lasse sich nicht damit rechtfertigen, die Interessen der Grundeigentümer \nmüssten hinter dem Interesse der Allgemeinheit, eine unmittelbare Wegeverbindung \nzum Naherholungsbereich zu sichern, zurückstehen. Ein solches \nAbwägungsergebnis sei allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn die private \nWegeverbindung die einzige Möglichkeit darstellen würde, in den \nNaherholungsbereich zu gelangen, was aber - wie in anderem Zusammenhang \nbereits vorgetragen - nicht zutreffe. Die Inanspruchnahme der privaten \nWegeverbindung zu fremdnützigen Zwecken greife auch ihren - der Antragsteller - \neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, denn diese Wegeverbindung \nzerschneide die zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Der \nPrivatweg werde im Rahmen der Betriebsausübung mit großen landwirtschaftlichen \nMaschinen befahren, die dort auch vorübergehend abgestellt würden, was zu einer \nGefährdung der den Weg benutzenden Fußgänger und Radfahrer führen könne. Die \nRücksichtnahme, die im Hinblick auf diese Nutzer bei betrieblichen Vorgängen \nkünftig erforderlich sei, bedeute eine nicht hinzunehmende Einschränkung des \nBetriebs.\n\n40\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n41\n\ndie Bebauungspläne Nr. 511a Teil 1 a und Nr. 511a Teil 1 b der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n42\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n43\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n44\n\nSie trägt vor, den Antragstellern fehle - was den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a \nangehe - sowohl die Antragsbefugnis als auch das Rechtsschutzinteresse. Der \nangegriffene Bebauungsplan enthalte weder Festsetzungen für ihre eigenen \nGrundstücke noch sei ihr Recht auf gerechte Abwägung betroffen. Die Erschließung \nder fraglichen Grundstücke sei bereits durch den seit dem 23. Februar 1996 \nrechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 geregelt, gegen den die \nAntragsteller oder ihr Rechtsvorgänger keine Mängelrügen erhoben hätten und auch \nnicht mehr erheben könnten. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt \nwerden würde, sei damit das mit dem Normenkontrollantrag verfolgte \nRechtsschutzziel, die Wohnnutzung auf den Grundstücken \"Am C2. \" Nrn. 9 \nund 18 zu verhindern, nicht erreicht. Die auf dem Grundstück \"Am C1. \" Nr. 9 \nausgeübte Wohnnutzung genieße Bestandsschutz, gegenüber der Wohnnutzung auf \ndem Grundstück \"Am C2. \" Nr. 18 stehe den Antragstellern kein Abwehrrecht \nzu.\n\n45\n\nDer Bebauungsplan sei formwirksam zu Stande gekommen. Der \nSatzungsbeschluss entspreche dem Plankonzept wie es bereits am 28. Oktober \n1999 Rechtskraft erlangt habe. Da sich seither für das Plangebiet weder die \ntatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse geändert hätten, sei dem \nSatzungsbeschluss kein neuerliches Aufstellungsverfahren vorgeschaltet worden. \nDas ursprüngliche Aufstellungsverfahren habe den gesetzlichen Anforderungen \nentsprochen. Da die beabsichtigte Änderung des Ursprungsbebauungsplans nur \neinen sehr kleinen Planbereich habe erfassen sollen, seien die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt gewesen, sodass die Änderung im vereinfachten Verfahren \nhabe vorgenommen werden können.\n\n46\n\nAuch materiell sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Rat habe mit \nseiner Plankonzeption dem Umstand Rechnung getragen, dass für das Gebäude \n\"Am C2. \" Nr. 18 eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung gegeben sei. Ziel \ndes Bebauungsplan sei es, das Gebäude dauerhaft einer sinnvollen Nutzung \nzuzuführen. Dieses Interesse sei städtebaulich motiviert. Bei einem Festhalten an \nder Festsetzung \"Fläche für die Landwirtschaft\" wäre eine ausschließlich \nWohnzwecken dienende Nutzung des Gebäudes nicht sichergestellt gewesen. An \neiner solchen ausschließlichen Wohnnutzung habe aber wegen der Einzigartigkeit \ndes Fachwerkgebäudes ein überwiegendes öffentliches Interesse bestanden. Dem \ndrohenden Verfall des Gebäudes habe entgegengewirkt werden sollen. Die \nVollziehbarkeit der Festsetzungen stehe außer Frage, da die Erschließung der \nfraglichen Grundstücke durch die Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans \ngesichert sei.\n\n47\n\nAuch im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b sei ein \nPlanerfordernis gegeben. Mit dem Plan solle die seit mehr als 100 Jahren genutzte \nsüdöstliche Wegeverbindung \"Am C2. \" bis zum Anschluss an die L. \nStraße gesichert werden. Sie diene dem Zweck, Erholungssuchenden einen gut \nerreichbaren Zugang zu den Grünzonen zwischen den genannten Straßen zu \nermöglichen. Außerdem sei die Belastung mit einem Fahrrecht zu Gunsten von \nRettungsfahrzeugen vorgesehen, um den Rettungsfahrzeugen im Notfall die \numständlichere und zeitraubende Anfahrt von der Straße \"Am S. \" aus zu \nersparen. Eine Nutzung der fraglichen Wegeflächen durch motorisierten \nAnliegerverkehr werde die Verwaltung durch Beschilderung untersagen und eine \netwaige ordnungswidrige Benutzung ahnden. Was die Vollziehbarkeit des Plans \nangehe, sei eine spätere Enteignung der Wegeflächen nicht von vornherein \nausgeschlossen. Der Zugang zu den im Bereich der Straße \"Am C2. \" \ngelegenen Naherholungsgebieten von der Straße \"Am S. \" aus sei für die \nFußgänger und Radfahrer, die über die L. Straße kämen, äußerst \numständlich und nur mit großen Umwegen zu bewerkstelligen. In unmittelbarer Nähe \ndes Anschlusses der Straße \"Am C2. \" an die L. Straße befinde sich \nzudem eine Haltestelle des ÖPNV, die sich als Ausgangspunkt für \nerholungssuchende Fußgänger anbiete, deren Ziel die beschriebenen \nNaherholungsgebiete seien.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 8) ergänzend \nBezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n50\n\n1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n51\n\nInsbesondere sind die Antragsteller als Rechtsnachfolger des verstorbenen \nB. X. antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den \nNormenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Er muss hinreichend Tatsachen vortragen, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des \nBebauungsplans die geltend gemachte Rechtsverletzung eintritt.\n\n52\n\na) Soweit der Normenkontrollantrag den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a betrifft, \nkommt nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller jedenfalls eine \nVerletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten \nInteressen in Betracht. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) verankerte \nAbwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater \nBelange, die für die Abwägung erheblich sind, und kann deshalb ein \"Recht\" im \nSinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein. Das Interesse der Antragsteller, Teile ihres \nGrundeigentums im Bereich der Straße \"Am C2. \" nicht dauerhaft für die \nErschließung der überplanten Grundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 zur \nVerfügung stellen zu müssen, war in die Abwägung der durch die Planung berührten \nöffentlichen und privaten Belange einzustellen. Der Umstand, dass bereits der \nUrsprungsbebauungsplan Nr. 511a Teil 1 im Bereich der Straße \"Am C2. \" und \nim Bereich der Zufahrt zum Grundstück \"Am C2. \" Nr. 9 Flächen festsetzt, die \nmit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten sind, \nändert an der Betroffenheit der Antragsteller durch die Planänderung nichts. Die im \nUrsprungsplan vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte begünstigten Flächen, \ndie als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt waren. Der angegriffene \nBebauungsplan ändert die Qualität dieser Flächen im Hinblick auf eine Intensivierung \nder Nutzung und damit auch die Qualität der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte. \nJedenfalls diese Qualitätsänderung zu Lasten des Rechtsvorgängers der \nAntragsteller war im Rahmen Abwägung zu berücksichtigen.\n\n53\n\nDas Rechtsschutzinteresse der Antragsteller für den gegen den Bebauungsplan \nNr. 511a Teil 1 a gerichteten Normenkontrollantrag ist gegeben. Es mag zwar sein, \ndass sie - wie die Antragsgegnerin vorträgt - eine Aufgabe der Wohnnutzung auf den \nGrundstücken \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 zumindest mittelfristig nicht erreichen \nkönnen, doch reicht es für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in diesem \nVerfahren aus, dass - hätte der Bebauungsplan Bestand - die Wohnbebauung auf \nden besagten Grundstücken über den Bestandsschutz hinaus dauerhaft etabliert \nwäre und die Antragsteller dauerhaft Teile ihres Grundeigentums für \nErschließungszwecke zur Verfügung stellen müssten.\n\n54\n\nb) Soweit der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b Gegenstand des \nNormenkontrollantrags ist, folgt die Antragsbefugnis schon aus dem Umstand, dass \nFlächen \n\n55\n\nüberplant werden, die früher im Eigentum des Alfons X. standen und heute \nden Antragstellern gehören. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das \nim Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar \nsein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt \ndes Grundeigentums bestimmt.\n\n56\n\n2. Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er den Bebauungsplan \nNr. 511a Teil 1 a betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet.\n\n57\n\na) Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ist unwirksam.\n\n58\n\nSeine Unwirksamkeit folgt schon daraus, dass er dem rechtsstaatlichen Gebot \nder Normenklarheit und Bestimmtheit nicht genügt.\n\n59\n\nSpeziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit \ndaraus, dass die Festsetzungen Inhalt und Schranken des grundrechtlich \ngeschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den \nFestsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche \nNutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Das demnach zu fordernde Maß der \nKonkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den \nPlanungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen \nVerhältnissen, ab.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 2 BvR 397/82 u.a. -, BverfGE 70, 35; \nBVerwG, Urteil vom 30. Januar 1976 - 4 C 26.74 -, BRS 30 Nr. 17; OVG NRW, Urteil \nvom 10. August 1988 - 7 A 2525/86 -, BRS 48 Nr. 9.\n\n61\n\nDie gebotene Normenklarheit und Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon \ndeshalb, weil die Norm der Auslegung bedürfte. Es ist vielmehr ausreichend, wenn \nder Norminhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht \ndurch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der \nobjektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im \nGesetzestext einen Niederschlag gefunden hat.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57; \nOVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -.\n\n63\n\nGemessen an diesen Grundsätzen lässt der Plan die gebotene Klarheit \nvermissen. Anhand der dem Senat vorgelegten Planurkunden und \nAufstellungsvorgänge lässt sich der Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht \nzweifelsfrei ermitteln.\n\n64\n\nDer Bebauungsplan besteht aus zwei authentischen Urkunden, nämlich dem \nGrundrissplan und dem Änderungsplan Nr. 1, die beide Gegenstand des \nSatzungsbeschlusses vom 2. Mai 2002 sind. In den Urkunden sind für die \nGrundstücke \"Am C2. \" Nrn. 9 und 18 jeweils unterschiedliche Festsetzungen \neingetragen. Welche dieser Festsetzungen den Inhalt des Bebauungsplans Nr. 511a \nTeil 1 a letztlich bestimmen, geht aus den Urkunden selbst nicht hervor. An dieser \nUnklarheit ändert der auf dem Grundrissplan angebrachte Hinweis \"Siehe \nÄnderungsplan Nr. 1 zum Änderungsplan Nr. 511a Teil 1 a\" nichts. Der \nÄnderungsplan Nr. 1 lässt seinerseits nicht erkennen, ob seine Festsetzungen die \nFestsetzungen des Grundrissplans ergänzen oder vollständig ersetzen sollen. Er \nkönnte nach den getroffenen Festsetzungen sowohl die eine als auch die andere \nZielrichtung haben. Zwar legt die Planbegründung die Annahme nahe, dass der \nÄnderungsplan Nr. 1 nach dem Willen des Plangebers an die Stelle des \nGrundrissplans treten, das heißt, ihn vollständig ersetzen soll, doch beseitigt diese \nErkenntnis nicht die Existenz zweier mit unterschiedlichen Regelungen aufwartenden \nPlanurkunden. Dass bei diesem Verständnis des Verhältnisses der beiden \nPlanurkunden zueinander jedenfalls auch eine Urkunde Gegenstand des \nBebauungsplans ist, deren Eintragungen entgegen dem Anschein, den sie erwecken, \nkeinerlei Rechtswirkungen haben sollen, ist für die Planadressaten nicht \nnachvollziehbar und widerspricht damit den Anforderungen an die Bestimmbarkeit \ndes Planinhaltes.\n\n65\n\nWürde man den Änderungsplan Nr. 1 als einen Plan ansehen, der den \nGrundrissplan vollständig ersetzt und den Grundrissplan bei der Ermittlung des \nPlaninhalts gänzlich ausblenden, wäre damit der Regelungsgehalt des \nBebauungsplans Nr. 511a Teil 1 a gleichwohl noch nicht eindeutig bestimmt. Aus der \nPlanurkunde des Änderungsplans Nr. 1 geht nicht hervor, ob die darin getroffenen \nFestsetzungen auch die für ihren Geltungsbereich getroffenen Festsetzungen des \nUrsprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 ersetzen oder lediglich ergänzen \nsollen.\n\n66\n\nDie Planbegründung lässt vermuten, dass der Plangeber beabsichtigt hat, die in \ndem Änderungsplan Nr. 1 gekennzeichneten Flächen aus dem Geltungsbereich des \nUrsprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 herauszulösen und mit dem \nÄnderungsplan Nr. 1 als einfachem Bebauungsplan neu zu überplanen. Eine \nentsprechende Absicht des Rates hat die Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt. Allerdings ist keine förmliche Aufhebung des \nUrsprungsbebauungsplans bezüglich der fraglichen Flächen erfolgt. Nach § 2 Abs. 4 \nBauGB (§ 1 Abs. 8 BauGB n.F.) gelten die Vorschriften über die Aufstellung von \nBauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Zu diesen \nVorschriften zählt das Aufstellungsverfahren selbst, was bedeutet, dass die \nAufhebung eines Bebauungsplans selbstständiger Gegenstand der gemeindlichen \nBeschlussfassung zu sein hat.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.\n\n68\n\nZwar ist nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die \nspätere Norm die frühere verdrängt, ein Bebauungsplan auch ohne ausdrücklichen \nAufhebungsbeschluss nicht anwendbar, wenn ein zeitlich nachfolgender \nBebauungsplan beschlossen wird, der für denselben Geltungsbereich anderweitige, \ndem bisherigen Recht widersprechende Festsetzungen enthält, doch gilt die alte \nRechtsnorm ungehindert fort, wenn sich die spätere Norm als unwirksam \nerweist.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, a.a.O.\n\n70\n\nMangels ausdrücklicher Aufhebung der Festsetzungen des \nUrsprungsbebauungsplans Nr. 511a Teil 1 im Bereich der Planänderung kommt es \nalso für die Fortgeltung der darin getroffenen Festetzung \"Fläche für die \nLandwirtschaft\" letztlich darauf an, ob diese Festsetzung den Festsetzungen des \nÄnderungsplans Nr. 1 entgegensteht und daher von ihnen verdrängt wird.\n\n71\n\nAngesichts der Vielzahl der vorstehend beschriebenen Ungereimtheiten ist es für \nden Planadressaten nicht möglich, den Planinhalt zweifelsfrei zu ermitteln. Der \nBebauunsplan Nr. 511a Teil 1 a widerspricht daher dem Gebot der Normenklarheit \nund Bestimmtheit.\n\n72\n\nDer Bebauungsplan ist auch mit den sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \nergebenden Anforderungen, wonach der Bebauungsplan aus dem \nFlächennutzungsplan zu entwickeln ist, nicht vereinbar. \"Entwickeln\" bedeutet in \ndiesem Zusammenhang, dass durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans die \nzu Grunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter \nausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Das Gebot der Konkretisierung \nschließt es allerdings nicht gänzlich aus, dass die in einem Bebauungsplan \ngetroffenen Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des \nFlächennutzungsplans abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, \nwenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und \ndie Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel \ngehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des \nFlächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu \nden von Bebauung freizuhaltenden Gebieten.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BverwGE 48, \n70 = BRS 29 Nr. 8; Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, \n197 = BRS 62 Nr. 48.\n\n74\n\nFür die Frage, ob durch die Abweichungen die sich aus dem \nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung \nbeeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans \nfür den größeren Raum, das heißt für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über \ndas Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu \nfragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, \nübergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In \ndiesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen \nAbweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des \nFlächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine \nBedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung \n\"im Großen und Ganzen\" behalten oder verloren hat.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999, - 4 CN 6.98 -, a.a.O.\n\n76\n\nDer Flächennutzungsplan stellt die durch den Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a \nüberplanten Flächen als \"Flächen für die Landwirtschaft\" dar. Dem widerspricht die \nFestsetzung von Wohngebäuden ohne jeglichen landwirtschaftlichen Bezug. \nWesentlicher Inhalt der Gesamtkonzeption eines Flächennutzungsplans ist die \nAbgrenzung der für die städtebauliche Entwicklung maßgeblichen Bauflächen von \nden Flächen, die langfristig von Bebauung freizuhalten sind. Dieses grundlegende \nKonzept wird durch die Einsprengsel von Wohnbebauung innerhalb der nach dem \nFlächennutzungsplan von Bebauung freizuhaltenden Flächen, die sowohl der \nBebauungsplan Nr. 511a Teil 1 als auch der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a \nermöglicht, aufgebrochen. Trotz des - auf das Gemeindegebiet bezogen - geringen \nUmfangs der betroffenen Flächen kommt hier der Abweichung von den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans im Rahmen seiner Gesamtkonzeption ein \nnicht unerhebliches Gewicht zu, da eine planungsrechtliche Absicherung der \nStreubebauung die vorhandene unerwünschte Siedlungsstruktur verfestigt und damit \neine städtebauliche Unordnung bewirkt. Jedenfalls was die Zuordnung der \nBauflächen zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten angeht, hat der \nFlächennutzungsplan die ihm zukommende Steuerungsfunktion weitgehend \neingebüßt.\n\n77\n\nAbgesehen von den vorstehend dargelegten Mängeln, ist die textliche \nFestsetzung des Änderungsplans Nr. 1, wonach innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche jeweils ein Wohngebäude zulässig ist, mangels \nErmächtigungsgrundlage unwirksam. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zur Art \nder baulichen Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch Festsetzung der in der \nBauNVO bezeichneten Baugebiete zu treffen (§ 1 Abs. 2 und 3 BauNVO). Die \nFestsetzung der Nutzungsart \"Wohngebäude\" lässt der Katalog des § 9 Abs. 1 \nBauGB, der dem Plangeber die Festsetzungsmöglichkeiten abschließend vorgibt, \nnicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der \nPlangeber kein \"Festsetzungsfindungsrecht\".\n\n78\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BRS 57 \nNr. 23.\n\n79\n\nAusnahmen, die hier allerdings nicht einschlägig sind, bestehen insoweit nur für \nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und für \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Sondergebieten nach § 11 \nBauNVO.\n\n80\n\nDie Unwirksamkeit der Festsetzung \"Wohngebäude\" erfasst den Bebauungsplan \nNr. 511a Teil 1 a insgesamt. Nach der Planbegründung soll mit dem Plan \"das \nPlanungsrecht für die Gebäude Am C2. Haus Nr. 9 und 18 angepasst werden\". \nDamit ist gemeint, die vorhandene beziehungsweise geplante Wohnnutzung \nplanungsrechtlich abzusichern. Die Festsetzung \"Wohngebäude\" stellt daher den \nKern des Planinhalts dar und bestimmt die Grundzüge der Planung, sodass für die \nAnnahme einer Teilunwirksamkeit kein Raum bleibt.\n\n81\n\nDer Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a ist schließlich auch deshalb unwirksam, \nweil er mit den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren ist. Ihm \nfehlt die erforderliche Planrechtfertigung. Ein im Rahmen des Planungsermessens \nvertretbares Plankonzept, das die getroffenen Festsetzungen zu tragen vermag, ist \nnicht zu erkennen. Die beiden überplanten Grundstücke lagen bisher inmitten einer \nim Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 festgesetzten \"Fläche für die Landwirtschaft\". \nNach der Begründung zu diesem Bebauungsplan hat der Rat der Antragsgegnerin \ndie landwirtschaftliche Nutzung dieses Bereichs einer baulichen Nutzung vorgezogen \n(Nr. 5.1.1). Die nunmehr mit dem Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 a beabsichtigte \nplanungsrechtliche Festschreibung von zwei vereinzelt stehenden Wohngebäuden \nauf den von landwirtschaftlichen Flächen umgebenen Grundstücken verfestigt \nobjektiv die Ansätze einer im Bereich der Straße \"Am C2. \" vorhandenen \nunorganischen Siedlungsstruktur und leistet einen Beitrag zur planungsrechtlich \nunerwünschten Zersiedlung der Landschaft. Eine solche Planung widerspricht einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung und vermag das Erfordernis für die \nAufstellung eines Bebauungsplans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu \nbegründen.\n\n82\n\nDer Umstand, dass das Gebäude auf dem Grundstück \"Am C2. \" Nr. 18 \nunter Denkmalschutz gestellt worden ist, seinem Verfall entgegengewirkt und es \ndauerhaft einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden sollte, lässt keine andere \nBewertung zu. Zum einen betrifft diese Argumentation nur einen Teil des \nPlangebiets, zum anderen stellt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB das Instrumentarium \ndar, mit dem in derartigen Fällen dem Denkmalschutz durch Erteilung einer \nBaugenehmigung unter erleichterten Zulässigkeitsvoraussetzungen Rechnung \ngetragen werden kann. Insoweit hätte allerdings zuvor eine teilweise Aufhebung des \nBebauungsplans Nr. 511a Teil 1, der für das Grundstück lediglich \"Fläche für die \nLandwirtschaft\" festsetzt, erfolgen müssen.\n\n83\n\nb) Der Bebauungsplan Nr. 511a Teil 1 b ist wirksam. Er ist weder mit formellen \nnoch mit materiellen Fehlern behaftet.\n\n84\n\nFür eine fehlende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \n(§ 1 Abs. 4 BauGB) oder einen beachtlichen Verstoß gegen das Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB), ist nichts ersichtlich.\n\n85\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der \nBebauungsplanänderung ist zu bejahen.\n\n86\n\n§ 1 Abs. 3 BauGB setzt voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis \nzugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen der \nGemeinde umfasst neben dem \"Wie\" auch das \"Ob\" und \"Wann\" planerischer Ge-\nstaltung. Planungsermessen bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. \nGrundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen \nBebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen \nstädtebaulichen Vorstellungen.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, \n220.\n\n88\n\nWas im Einzelfall die geordnete städtebauliche Entwicklung ausmacht, bestimmt \nsich in den durch die §§ 1 und 9 BauGB abgesteckten Grenzen nach der jeweils zu \nTage getretenen hinreichend konkretisierten planerischen Willensbetätigung der \nGemeindevertretung. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur \nsolche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.\n\n89\n\nNach diesen Grundsätzen ist die städtebauliche Rechtfertigung des \nBebauungsplans Nr. 511a Teil 1 b nicht zweifelhaft. Sie folgt unmittelbar aus der \nPlanbegründung. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans soll ein seit mehr als \nhundert Jahren genutzter Weg, die Straße \"Am C2. \" als durchgehende \nRadwegeverbindung von der L. Straße zu den nördlich davon gelegenen \nGrün- und Naherholungsbereichen gesichert und in Notfällen eine schnellere \nErreichbarkeit der entlang der Straße \"Am C2. \" vorhandenen \nWohngrundstücke durch Rettungsfahrzeuge gewährleistet werden. Mit diesen \nPlanzielen trägt der Rat sowohl den Bedürfnissen der Bevölkerung in Bezug auf \nFreizeit und Erholung als auch den allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der \nWohnbevölkerung Rechnung, die nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 3 BauGB bei der \nAufstellung der Bauleitpläne unter anderem zu berücksichtigen sind.\n\n90\n\nDer Umstand, dass der Rat die vom Rechtsvorgänger der Antragsteller geplante \nBaumaßnahme im Bereich der Wegetrasse zum Anlass genommen hat, den hier in \nRede stehenden Bebauungsplan aufzustellen, stellt die Planrechtfertigung nicht in \nFrage, sondern bestätigt sie. Der planenden Gemeinde ist es grundsätzlich \nunbenommen, mit ihrer Planung auch die Verhinderung städtebaulich unerwünschter \nNutzungen anzustreben. Auf eine unzulässige \"Verhinderungsplanung\" lässt sich aus \neiner solchen Zielsetzung allein nicht schließen, selbst wenn sie den Hauptzweck der \nkonkreten Bauleitplanung darstellt. Entscheidend ist, dass die für eine bestimmte \nFläche getroffenen Festsetzungen eine positive planerische Aussage über die \nzukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt \nhaben und sich nicht auf die bloße Abwehr jeglicher Veränderung durch die \nAufnahme bestimmter Nutzungen beschränken.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 \nNr. 9.\n\n92\n\nEine solche positive planerische Aussage ist mit der Festsetzung der in der \nWirklichkeit vorhandenen Wegefläche als \"Fläche die mit Geh- und Fahrrechten zu \nbelasten ist\" unzweifelhaft gegeben.\n\n93\n\nDem Bebauungsplan fehlt auch nicht von vornherein die Vollzugsfähigkeit im \nHinblick darauf, dass sich die Antragsteller weigern, die fraglichen Geh- und \nFahrrechte vertraglich zu bewilligen.\n\n94\n\nDie Festsetzung einer \"mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der \nAllgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises \nzu belastenden Fläche\" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB begründet selbst das Recht \nnoch nicht und damit auch noch keine Duldungspflicht zur Benutzung der Fläche für \ndas Begehen, Überfahren sowie das Verlegen und Unterhalten von Leitungen. Diese \nFestsetzung ist lediglich öffentlich-rechtliche Grundlage um das Grundstück zur \nBegründung eines solchen Rechts notfalls im Enteignungswege in Anspruch zu \nnehmen (§ 86 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 BauGB). Der betreffende Eigentümer hat unter \nden Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB und im Verfahren nach § 41 BauGB \neinen Anspruch darauf, dass das Recht gegen Entschädigung begründet wird. Das \nRecht selbst ist bei seiner Begründung, beispielsweise durch Bestellung und \nEintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast oder privatrechtlichen Dienstbarkeit, \nim Einzelnen genau zu bestimmen. Dies gilt auch, soweit es den genauen Umfang \nder Inanspruchnahme des Grundstücks betrifft. Das bedeutet für den Bebauungsplan \naber noch nicht, dass er eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB mit \ndetaillierten Angaben treffen müsste; denn diese Festsetzung bedarf noch des \nVollzuges entweder durch einvernehmliche Willenserklärungen des Begünstigten \nund des Belasteten - möglicherweise erst im Enteignungsverfahren gemäß den \n§§ 110, 111 BauGB - oder durch Entscheidung der Enteignungsbehörde gemäß \n§ 112 BauGB. Es ist nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, dem Vollzug seiner \nFestsetzungen in allen Einzelheiten vorzugreifen oder den Vollzug bis in alle \nEinzelheiten zu binden.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 4 m.w.N.; OVG \nNRW, Urteil vom 30. Januar 1996 - 11a D 127/92.NE -, BRS 58 Nr. 15.\n\n96\n\nMit den Enteignungsvoraussetzungen braucht sich weder der Plangeber noch \nder Senat im Rahmen der Normenkontrolle zu befassen. Dass - wie die Antragsteller \nbehaupten - die Voraussetzungen für eine Enteignung von vornherein zu verneinen \nsind, weil die fraglichen Gebiete auch über die Straße \"Am S. \" zu erreichen sind, \nvermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des \nNotfalleinsatzes von Rettungsfahrzeugen dürfte die Sicherung des kürzeren und \nweniger zeitaufwendigen Zugangs von der L. Straße aus im öffentlichen \nInteresse stehen.\n\n97\n\nDie mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen und inhaltlich hinreichend bestimmt.\n\n98\n\nAuch weist der Bebauungsplan weder Mängel im Abwägungsvorgang noch im \nAbwägungsergebnis auf.\n\n99\n\nNach § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.) sind bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander \ngerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n100\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe sind Abwägungsfehler nicht erkennbar.\n\n101\n\nDie Belange der Antragsteller, deren Rechtsvorgänger sich bereits im \nBeteiligungsverfahren ausführlich geäußert hatte, sind vom Plangeber gesehen und \nmit nachvollziehbaren Überlegungen zurückgestellt worden.\n\n102\n\nDie Festsetzungen eines Bebauungsplans sind Inhalts- und \nSchrankenbestimmungen des Eigentums, selbst wenn sie die bisherige Rechtslage \nzum Nachteil eines Grundeigentümers abändern.\n\n103\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 \nNr. 69.\n\n104\n\nDer Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von \nInhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des \nEigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und \nein ausgewogenes Verhältnis bringen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf \ndabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die \nPrivatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den \nEigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die \nPlanungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, \nkommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und \nvollständig ermittelt worden ist und der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle \nsachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt \nsowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die \nBestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert in diesem Zusammenhang, \ndass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige \nBelastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums \nso weit wie möglich erhalten.\n\n105\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, \n1338 = NuR 2003, 350.\n\n106\n\nDiesen Anforderungen genügt die getroffene Abwägungsentscheidung. \nInsbesondere entsprechen die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans \nverbundenen Eigentumsbeschränkungen im Hinblick auf die Situation, in der sich \ndas in Anspruch genommene Grundeigentum der Antragsteller im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses befand, dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit.\n\n107\n\nDas gilt vor allem hinsichtlich des beabsichtigten Standortes der vom \nRechtsvorgänger der Antragsteller geplanten Reithalle, die Gegenstand der \nBauvoranfrage vom 27. Mai 1999 ist. Dieser Standort kann nach den Festsetzungen \ndes Bebauungsplans nicht mehr verwirklicht werden. Der Rat ist jedoch mangels \nerkennbarer zwingender Gründe für die konkrete Standortwahl und im Hinblick auf \ndie dem Rechtsvorgänger der Antragsteller ansonsten für die Errichtung der Reithalle \nzur Verfügung stehenden Flächen bei der Gewichtung der insoweit widerstreitenden \nöffentlichen und private Belange zu Recht davon ausgegangen, dass eine \ngeringfügige Verschiebung des Standortes, die eine Freihaltung der Wegetrasse \ngewährleiste, zumutbar sei.\n\n108\n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine grundsätzliche Freihaltung der vorhandenen \nWegetrasse für Fußgänger und Radfahrer sowie für Rettungsfahrzeuge im \nNotfalleinsatz eine unangemessene Beeinträchtigung der Betriebsabläufe im Bereich \nder Hofstelle mit sich bringen würde, sind nicht erkennbar. Der Rat hat richtigerweise \nfestgestellt, dass die Erhaltung der Wegefläche zu den genannten Zwecken ihre \nVerfügbarkeit für den innerbetrieblichen Fahrzeugverkehr nicht ausschließt. Soweit \ndie vorgesehenen Geh- und Fahrrechte ein dauerhaftes Abstellen betrieblicher \nFahrzeuge auf den Wegeflächen nicht zulassen, liegt darin - wie der Rat erkannt \nhat - angesichts des Umfangs der als Abstellflächen zur Verfügung stehen \nHofbereiche keine wesentliche Erschwernis der betrieblichen Abläufe.\n\n109\n\nIm Übrigen war und ist die Eigentumsposition der Antragsteller, soweit sie den \nstörungsfreien Ablauf von Betriebsvorgängen im Bereich der Hofstelle beidseits der \nfraglichen Wegetrasse umfasst, in erheblichem Umfang durch betriebsfremde \nBenutzung des Weges vorbelastet. Im Bereich der Hofstelle dient die Wegetrasse \nzum einen als Parkfläche für die Kraftfahrzeuge der die Gaststätte im Hause \nL. Straße Nr. 83 besuchenden Gäste und zum anderen als Zuwegung für den \nSportplatz auf dem Flurstück 87, der nach den unwidersprochen gebliebenen \nAngaben der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung regelmäßig \nfür den Trainings- und Spielbetrieb eines örtlichen Fußballvereins genutzt wird. Eine \nIntensivierung dieser betriebsfremden Nutzung in der durch den Bebauungsplan \nvorgesehenen Form, erscheint - bezogen auf die Beeinträchtigung von \nBetriebsabläufen - nicht unverhältnismäßig.\n\n110\n\nEiner ordnungswidrigen Benutzung durch motorisierte Anlieger kann durch \nBeschilderung und gegebenenfalls durch eine Absperrung mit Pollern, die von den \nRettungsdiensten im Notfall schnell zu entfernen wären, begegnet werden.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n112\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n113\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/10-d-3-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-07/10-d-3-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276723","retrieved":"2026-07-09 02:49:17.869060+00:00"}}