{"status":"available","doknr":"OLD276742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.7B1319.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"7 B 1319/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes gebotene Abwägung, ob dem Interesse der \nAntragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n18. April 2005 oder dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen \nAusnutzbarkeit dieser Baugenehmigung der Vorrang gebührt, geht zu Lasten der \nAntragsteller aus.\n\n3\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die genannte \nBaugenehmigung vom 18. April 2005. Diese gestattet der Beigeladenen das in der \nBaugenehmigung als \"Abgrabung und Platzbefestigung\" bezeichnete Vorhaben. \nDieses beschränkt sich allerdings nicht auf eine bautechnische Umgestaltung des \nbetroffenen Areals, sondern erfasst auch die nutzungsmäßige Einbeziehung der \neingeebneten und asphaltierten Fläche in den bestehenden, Kunststoffteile \nproduzierenden Betrieb der Beigeladenen. So heißt es in der zum Bestandteil der \ngenehmigten Bauvorlagen gemachten \"formlosen Baubeschreibung\":\n\n4\n\n\"Die asphaltierten Platzflächen sollen zunächst als Lager- und Verladeflächen \ngenutzt werden. Stapler- und LKW-Betrieb in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr.\"\n\n5\n\nAuf Grund der Baugenehmigung ist die Beigeladene mithin berechtigt, die \nbetroffene Fläche in ihr Betriebsgeschehen dergestalt zu integrieren, dass die bereits \nvorhandenen Lager- und Verladeflächen und auch die betriebsbedingten \nVerkehrsvorgänge insbesondere mit Lastkraftwagen auf die neu gestalteten und \nbefestigten Flächen ausgedehnt werden.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass den Antragstellern \ngegenüber diesem Vorhaben bereits deshalb voraussichtlich ein nachbarliches \nAbwehrrecht zusteht, weil die von der Genehmigung erfassten Flächen (teilweise) in \neinem Bereich liegen, der im Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt B. als ein \neingeschränktes Gewerbegebiet \"GE1\" ausgewiesen ist. In diesem GE1-Gebiet sind \nnach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur Gewerbebetriebe, Lagerhäuser, \nLagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig, \"soweit diese Anlagen nicht wesentlich \nstören (Anlagen i. S. des § 6 (1) BauNVO)\". Mit dieser Festsetzung sei das strittige \nVorhaben nicht vereinbar, weil seine Zulässigkeit als unselbständiger Lagerplatz nur \nunter Berücksichtigung der Gesamtanlage (Betrieb der Beigeladenen) beurteilt \nwerden könne, die ihrerseits nicht als Anlage im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO \nangesehen werden könne. Auf diesen Verstoß des strittigen Vorhabens gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans könnten sich die Antragsteller unabhängig von \nder - wohl zu verneinen - Frage, ob das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos sei, \nauch berufen, weil der Festsetzung offensichtlich nachbarschützender Charakter, \nund zwar auch zugunsten der Antragsteller, zukomme.\n\n7\n\nDieser Wertung ist nicht zu folgen. Der Festsetzung eines eingeschränkten GE1-\nGebiets im Bebauungsplan Nr. 6 kommt ersichtlich kein die Antragsteller \nbegünstigender nachbarschützender Charakter mit der Folge zu, dass die \nAntragsteller unabhängig von dem konkreten Ausmaß der Beeinträchtigungen ihres \nWohngrundstücks durch das strittige Vorhaben hiergegen einen nachbarlichen \nAbwehranspruch hätten.\n\n8\n\nGrundsätzlich ist die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen frei, ob \nsie einer Festsetzung nachbarschützenden Charakter beimisst; sie darf regelmäßig \nselbst entscheiden, ob sie eine Festsetzung auch zum Schutz Dritter trifft. Lediglich \nbei der Festsetzung von Baugebieten hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, \nob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Auf die Bewahrung der festgesetzten \nGebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige \nVorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und \nnachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.\n\n9\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n\n10\n\n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n11\n\nDer hiernach anerkannte sog. \"Gebietsgewährleistungsanspruch\" greift allerdings \nnur innerhalb desselben Baugebiets. Für einen baugebietsübergreifenden Schutz in \ndem Sinne, dass etwa derjenige, der einem anderen Baugebiet benachbart ist, \nunabhängig von dem konkreten Ausmaß seiner tatsächlichen Beeinträchtigung einen \nAbwehranspruch gegen baugebietsfremde Nutzungen im benachbarten Baugebiet \nhat, gibt die Rechtsprechung zum Gebietsgewährleistungsanspruch nichts her. Das \nwechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch \nletztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet \ngelegenen Grundstücke.\n\n12\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 \nNr. 168 m.w.N..\n\n13\n\nUm einen solchen Gebietsgewährleistungsanspruch geht es bei der hier in Rede \nstehenden nutzungsbezogenen Gliederung schon deshalb nicht, weil sie \nausschließlich darauf abzielt, mit Blick auf außerhalb des Gewerbegebiets - und \nsogar außerhalb des Plangebiets - gelegene Wohnbebauung in unterschiedlichen \nBereichen des Gewerbegebiets jeweils nur bestimmte Anlagen zuzulassen. Für eine \nsolche Festsetzung gilt unverändert der Grundsatz, dass es jeweils der Klärung im \nEinzelfall bedarf, ob eine baurechtliche Vorschrift ausschließlich objektivrechtlichen \nCharakter hat oder ob sie (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, ob sie \nalso Rücksichtnahme auf die Interessen Dritter gebietet. Das kann sich unmittelbar \naus dem Wortlaut der Norm ergeben, etwa dann, wenn sie Abwehrrechte Betroffener \nausdrücklich begründet. In der Regel allerdings wird insoweit - da der Normgeber nur \nin Ausnahmefällen derartige Abwehrrechte ausdrücklich statuiert hat - eine \nAuslegung der Norm nach Sinn und Zweck in Betracht kommen; gelegentlich mag \nsich auch aus der Entstehungsgeschichte der Wille des historischen Normgebers \nermitteln lassen, die Interessen Dritter zu schützen. Dabei ist Drittschutz nicht in \njedem Fall ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung zu gewähren. Denn \ndie Auslegung einer Vorschrift, die im Grundsatz Drittschutz vermitteln will, kann \ndurchaus zu dem Ergebnis führen, dass Drittschutz nur zu gewähren ist, wenn eine \nbestimmte Schwelle der Beeinträchtigungen erreicht wird.\n\n14\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 \n\n15\n\n- 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173.\n\n16\n\nGemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die hier zu betrachtende Festsetzung \neiner nutzungsbezogenen Gliederung darauf abzielt, die in der Nachbarschaft des \nausgewiesenen Gewerbegebiets vorhandene Wohnbebauung vor allen der \nFestsetzung widersprechenden Nutzungen zu schützen, mithin ein generelles, von \nkonkreten Beeinträchtigungen unabhängiges Recht der Nachbarschaft auf \nEinhaltung der Festsetzung begründen soll. Primär liegt einer solchen \nnutzungsbezogenen Gliederung der städtebaulich motivierte Ansatz zugrunde, durch \ndie Beschränkung der Nutzbarkeit in verschiedenen Bereichen die Ansiedlung \nkünftiger Betriebe von vornherein so zu steuern, dass im Regelfall keine Probleme im \nHinblick auf die Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft auftreten können. Sie soll es \nermöglichen, eine Ansiedlung solcher Nutzungen, die die Nachbarschaft potenziell in \nunzumutbarem Ausmaß belasten können, schon auf Grund einer typisierenden \nBetrachtung möglichst auszuschließen. Ob im Einzelfall tatsächlich unzumutbare \nBelastungen auftreten, hängt jedoch nicht davon ab, welchem Typ der betreffende \nBetrieb zuzuordnen ist, sondern von den konkreten Auswirkungen des jeweiligen \nindividuellen betrieblichen Geschehens. Insoweit haben nutzungsbezogene \nGliederungen wie die hier in Rede stehende in erster Linie eine städtebaulich \nsteuernde Funktion. Dass dabei \n\n17\n\n- selbstverständlich - auch der Schutz der Nachbarschaft in den Blick genommen \nwird und - wie hier in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 6 - vom Plangeber \nausdrücklich verlautbart worden ist, besagt noch nicht, dass damit zugleich ein \nunabhängig von konkreten Auswirkungen des jeweiligen Betriebs bestehendes \nnachbarliches Abwehrrecht begründet werden soll. Entscheidend für den vom \nPlangeber beabsichtigten Schutz ist - jedenfalls aus der Sicht der betroffenen \nNachbarn - letztlich allein der Erfolg, nämlich dass im Ergebnis in der Tat keine \nunzumutbaren Beeinträchtigungen auftreten.\n\n18\n\nZu einer vergleichbaren Fallkonstellation vgl.: OVG NRW, Beschluss vom \n26. August 2005 - 7 B 217/05 -.\n\n19\n\nDiese Sichtweise wird bestätigt durch die in der Begründung zum \nBebauungsplan Nr. 6 verlautbarte Motivation des Plangebers für die \nnutzungsbezogene Gliederung des ausgewiesenen Gewerbegebiets. Sie lautet:\n\n20\n\n\"Um einen wirksamen Immissionsschutz für die angrenzende Wohnbebauung \nsicherzustellen, werden im Plangebiet unterschiedliche Nutzungszonen im Anhalt an \nden ... ‚Abstandserlaß NW' festgesetzt... Im südwestlichen Planbereich (GE-1-\nFläche) wird ein Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung festgesetzt. Diese \nFläche grenzt unmittelbar an die im Bereich der ‚Unteren Straße' vorhandene \nWohnbebauung an, so dass hier nur Betriebe bzw. Betriebsteile zugelassen werden \nkönnen, die von ihrem Immissionsgrad her auch in einem Mischgebiet im Sinne des \n§ 6 der Baunutzungsverordnung zulässig sind.\"\n\n21\n\nSchon die verlautbarte Zielsetzung der hier vorgenommenen \nnutzungsbezogenen Gliederung macht im vorstehend dargelegten Sinne deutlich, \ndass es dem Plangeber ersichtlich allein darauf ankam, mit der \nNutzungseinschränkung die Immissionen der anzusiedelnden Betriebe im Interesse \nder benachbarten Wohnbebauung zu begrenzen. Ziel der Gliederung war es \nhingegen ersichtlich nicht, dieser Wohnbebauung einen vom konkreten \nImmissionsverhalten der anzusiedelnden Betriebe unabhängigen Abwehranspruch \ngegen alle mit der Festsetzung objektiv nicht zu vereinbarenden gewerblichen \nNutzungen einzuräumen, der der Sache nach einem gebietsübergreifenden \nGebietsgewährleistungsanspruch gleich kommt.\n\n22\n\nLetzteres wird auch daran deutlich, dass mit der getroffenen, die gewerbliche \nNutzbarkeit in Teilbereichen des ausgewiesenen Gewerbegebiets einschränkenden \nFestsetzung, die sich auf \"Anlagen\" und nicht auf Gesamtheiten von Betrieben \nbezieht, den jeweiligen Betrieben nach dem letzten Satz des angeführten \nBegründungsauszugs auch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ihre Betriebe \nso anzuordnen, dass einzelne \"Betriebsteile\" mit geringerem Störgrad (\"nicht \nwesentlich störend\") sich im ausgewiesenen GE1-Gebiet befinden dürfen, während \nBetriebsteile mit höherem Störgrad beispielsweise nur in dem erst knapp 100 m von \nder Wohnbebauung entfernt beginnenden GE2-Gebiet angesiedelt werden können. \nDie Gliederung des Gewerbegebiets in unterschiedliche Nutzungszonen zielt mithin \nauch darauf ab, größeren Gewerbebetrieben eine Ansiedlung in mehreren der \ngegliederten Nutzungszonen zu ermöglichen, wenn bei ihrer internen Aufteilung die \neinzelnen Betriebsteile den jeweils für ihren Standort maßgeblichen Störgrad \neinhalten.\n\n23\n\nAus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n24\n\n- vgl.: Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 17.88 -, BRS 52 Nr. 52 -\n\n25\n\nfolgt nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung verhält sich schon nicht zum \nnachbarschützenden Charakter von Baugebietsausweisungen, sondern allein zur \nobjektiv-rechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens. Des Weiteren war \nGegenstand jener Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, die \nFrage, ob die Erweiterung eines in einem Mischgebiet unzulässigen vorhandenen \nBetriebs planungsrechtlich zulässig ist, wenn das Erweiterungsvorhaben isoliert für \nsich betrachtet zu keinen erheblichen Störungen des Mischgebiets führt. Das \nBundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint, weil durch die Erweiterung eine \nVerfestigung der materiell rechtswidrigen Situation bewirkt würde. Soweit in der \nEntscheidung weiter ausgeführt wird, dass bei der Zulassung einer räumlich und \nfunktional unselbständigen Anlage ein Betrieb nicht in einen dafür nicht \nvorgesehenen Bereich hinein erweitert werden darf, bezieht sich dies auf eine hier \nnicht einschlägige Fallkonstellation. Die hier strittige Erweiterungsfläche des Betriebs \nder Beigeladenen soll sich gerade nicht in ein ein anderes Baugebiet hinein \nerstrecken, in dem der Betrieb selbst - in seiner Gesamtheit betrachtet - \nbauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Hier geht es vielmehr darum, dass das \nstrittige Vorhaben sich - teilweise - in einen Bereich des im Bebauungsplan \nausgewiesenen gegliederten Gewerbegebiets hinein erstrecken soll, in dem - wie \ndargelegt - nur nicht wesentlich störende Anlagen bzw. Betriebsteile zulässig sind. \nVon einer Verfestigung einer materiell rechtswidrigen Situation kann angesichts \ndessen keine Rede sein.\n\n26\n\nScheidet nach alledem ein unabhängig vom konkreten Immissionsgeschehen \ndes strittigen Vorhabens bestehender nachbarlicher Abwehranspruch der \nAntragsteller aus, kommt es für eben einen solchen Abwehranspruch maßgeblich \ndarauf an, ob das strittige Vorhaben zu Belastungen der Antragsteller führt, die ihnen \nnach dem Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr zuzumuten sind. Hierfür liegt - wie \ndas Verwaltungsgericht mit der Formulierung \"wohl zu verneinen\" bereits angedeutet \nhat - kein Anhalt vor. Nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme \ndes Staatlichen Umweltamts M. vom 20. Juni 2005 hat sich dieses bei seiner im \nVerwaltungsverfahren abgegebenen positiven Stellungnahme zum strittigen \nVorhaben maßgeblich davon leiten lassen, dass selbst bei ununterbrochen 16-\nstündig andauernden Emissionen mit einem Schallleistungspegel LWA von 100 dB (A) \nkeine Überschreitung des beim Wohnhaus der Antragsteller einschlägigen \nImmissionswerts von 60 dB (A) zu erwarten wäre. Dieser durchaus plausiblen \nEinschätzung sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n27\n\nDer Einwand der Antragsteller, bei dem strittigen Vorhaben handele es sich - mit \nBlick auf die von der Beigeladenen weiterhin beantragte Errrichtung einer neuen \ngrößeren Lagerhalle - um die Aufspaltung eines einheitlichen Vorhabens in zwei \nTeile, ist schon deshalb unbeachtlich, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nnur die hier strittige Baugenehmigung für die Ausdehnung der betrieblich genutzten \nFreiflächen in den neu eingeebneten Bereich hinein ist, nicht hingegen eventuelle \nnachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller gegen das nach Aktenlage noch nicht \nabschließend beschiedene weitere Vorhaben der Beigeladenen der Errichtung einer \nneuen Lagerhalle. Soweit die Antragsteller ferner auf die angebliche \nBeeinträchtigung des im Bebauungsplan Nr. 6 ausgewiesenen Pflanzstreifens \nabstellen, sieht die der Beigeladenen erteilte strittige Baugenehmigung ausdrücklich \nvor, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Streifen von 10 Metern am \nSüdwestrand des Bebauungsplangebiets nicht asphaltiert wird, sondern als Fläche \nfür das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern vorzuhalten ist. Im Übrigen spricht \nalles dagegen, dass diese Festsetzung, mit der nach der Begründung zum \nBebauungsplan \"eine Durchgrünung des Plangebiets\" erreicht werden soll, \nüberhaupt dem Schutz der Antragsteller dient.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/7-b-1319-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/7-b-1319-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276742","retrieved":"2026-07-09 02:49:19.861795+00:00"}}