{"status":"available","doknr":"OLD276745","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.4A2896.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"4 A 2896/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. \n\n4\n\nDer Beklagte vertritt die Ansicht, es könne offen bleiben, ob § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG \nvoraussetze, dass die Ausbildung im Ausland ausschließlich dem Sprachunterricht (in der \njeweiligen Landessprache) diene, wie es das Bundesministerium für Bildung und Forschung \nin seinem an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg \ngerichteten Erlass vom 1. Juli 2004 als seine Auffassung wiedergegeben hat, an die sich der \nBeklagte ausweislich der angefochtenen Bescheide an sich gebunden fühlt; jedenfalls müsse \naber die Ausbildung im Ausland ganz überwiegend und prägend aus Sprachunterricht \nbestehen. Dem ist mit dem Verwaltungsgericht nicht zu folgen. \n\n5\n\nZunächst ist das Vorbringen des Beklagten unzutreffend, die einschränkende Regelung \ndes § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum \n12. BAföGÄndG nicht enthalten gewesen, sondern sei erst im Rahmen der parlamentarischen \nBeratungen eingefügt worden. Eine entsprechende Einschränkung für den Besuch von \nBerufsfachschulen konnte der Gesetzentwurf gar nicht enthalten, weil die Berufsfachschulen \nin § 5 BAföG der Entwurfsfassung noch gar nicht aufgeführt waren (vgl. BT-Drucks. 11/5961 \nS. 5/6). Vielmehr ist die Aufnahme der Berufsfachschulen in den Katalog des § 5 Abs. 4 Satz \n2 BAföG mit dessen Verweisung auf § 5 Abs. 2 BAföG erst im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens erfolgt und zugleich die einschränkende Regelung des § 5 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 11/6747 S. 6/7). Insofern geht auch \nder Hinweis des Beklagten auf S. 16 der vorgenannten Drucksache fehl, wonach \n„Missbrauchsbegrenzungen bei Auslandsstudien\" begegnet werden solle. Diese Äußerung \nzielt vielmehr auf weitere Änderungen des § 5 BAföG durch das 12. BAföGÄndG ab,\n\n6\n\nvgl. dazu Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 18. Lfg., \nAugust 2001, § 5 Rn. 1.4\n\n7\n\nwie insbesondere des § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. dazu BT-Drucks. 11/5961 S. 19), \nwonach bezweckt war, „Mißbrauchsfälle auszuschließen\". Mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG sollte aber nicht einem Missbrauch entgegengetreten werden, sondern eine \nEinschränkung der neu eingeführten Förderungsfähigkeit von dem Besuch von \nBerufsfachschulen gleichwertigen Auslandsausbildungen erreicht werden. Diese \nEinschränkung, die auch für eine hier vorliegende Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG gilt, geht über die für die anderen in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG aufgeführten \nAusbildungen gestellten Anforderungen hinaus, die durch § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG - \nausreichende Sprachkenntnisse - und durch § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG - Mindestdauer der \nAusbildung - normiert sind. \n\n8\n\nAusgehend vom Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung \nbezüglich des Charakters und der Inhalte von Ausbildungen an Berufsfachschulen hat das \nVerwaltungsgericht Sinn und Zweck der Regelung wie folgt umschrieben: Es sei nicht \nerforderlich, dass sich die Ausbildung in einem reinen Sprachunterricht erschöpfe; denn \nKenntnisse der Sprache des jeweiligen Landes könne man nicht nur durch reinen \nSprachunterricht in einer Sprachschule, sondern ebenso gut durch Teilnahme an dem \njeweiligen fachspezifischen Unterricht der einheimischen Schule vermitteln; dies gelte umso \nmehr, wenn wie vorliegend vertiefender Sprachunterricht des Landes hinzu komme. Der \nBeklagte wendet demgegenüber ein, vom Wortsinn her sei unter „Vermittlung von \nSprachkenntnissen\" gezielter Sprachunterricht zu verstehen, bei dem die Sprache Gegenstand \ndes Unterrichts und nicht lediglich Verständigungsmittel sei; hätte der Gesetzgeber eine \nAusbildung wie die vorliegende mit einem Anteil von nur einem Fünftel an Unterricht der \nLandessprache an der gesamten Ausbildung fördern wollen, hätte er entweder von der \nRegelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG absehen können oder sich mit der Einschränkung \nbegnügen können, dass die Auslandsausbildung im Ausbildungsplan enthalten sein müsse. \nDas vermag nicht zu überzeugen.\n\n9\n\nZwar mag der Gesetzgeber bei der Aufnahme der Berufsfachschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. \n2 BAföG in den Katalog des § 5 Abs. 4 BAföG in erster Linie an berufsqualifizierende \nFremdsprachenausbildungen gedacht haben. Dementsprechend wird auch in der vom \nBeklagten herangezogenen Kommentierung von \n\n10\n\nRamsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 5 \nRn. 12\n\n11\n\ndie Auffassung vertreten, auf Grund der einschränkenden Regelung des § 5 Abs.2 Satz 2 \nBAföG betreffe die Einbeziehung von Berufsfachschulen in die Auslandsförderung durch das \n12. BAföGÄndG „im Wesentlichen\" (Unterstreichung durch den Senat) solche \nBerufsfachschulen, an denen berufsqualifizierende Fremdsprachenausbildung (z.B. die \nAusbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten) durchgeführt werde. Damit ist aber nicht \ngesagt, dass von § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht auch andere Ausbildungen erfasst werden, \ninsbesondere eine solche wie die der Klägerin, bei der sowohl während der ersten vier \nSemester im Inland als auch der folgenden drei Semester im Ausland neben \nUnterrichtsinhalten auf den Gebieten der Wirtschaft und der EDV die Vermittlung von \nSprachkenntnissen in Form auch reinen Sprachunterrichts einen erheblichen Anteil ausmacht. \nDeshalb schließt sich der Senat zum einen der überzeugenden Auffassung des \nVerwaltungsgerichts an, wonach sich aus der Ausgestaltung des Lehrplans für die Ausbildung \nzur Internationalen Direktionsassistentin deutlich ergibt, dass die zwei Semester umfassende \nAusbildung in Spanien dazu dient, außer der Vertiefung der bereits während der Ausbildung \nin M. erworbenen Spanischkenntnisse durch fünf Wochenstunden reinen \nSprachunterrichts (neben einer Unterrichtsstunde im Fach Englisch) dadurch zu verbessern \nund zu vervollkommnen, dass im Übrigen der Fachunterricht in der spanischen Sprache \nstattfindet. In diesem Zusammenhang ist es auch unzutreffend, wenn der Beklagte vorträgt, \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts diene der Auslandsaufenthalt keineswegs \nallein der Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten. Denn das Verwaltungsgericht hat \ngerade nicht verkannt, dass während der Ausbildung in Spanien auch Kenntnisse auf den \nGebieten der Wirtschaft und EDV vermittelt werden, dass aber dieser Sachunterricht auch der \nVermittlung von Sprachkenntnissen dient. Zum anderen teilt der Senat auch die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht voraussetze, dass die \nAusbildung sich im reinen Sprachunterricht erschöpfe, dass man Kenntnisse der Sprache des \njeweiligen Landes gerade nicht nur durch reinen Sprachunterricht erwerben kann und eine \nUnterrichtsausgestaltung wie die vorliegende im Hinblick auf die Vermittlung von \nSprachkenntnissen mindestens ebenso wirksam, wenn nicht sogar wirksamer sei, als ein reiner \nSprachunterricht im Inland. Dass der Gesetzgeber für Berufsfachschulen überhaupt eine \nEinschränkung durch § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG vorgenommen hat, dürfte seinen Sinn darin \nfinden, dass im Einzelfall auch eine Ausgestaltung der Auslandsausbildung denkbar ist, bei \nder überhaupt kein oder jedenfalls nur in sehr geringem Umfang Sprachunterricht des Landes \nstattfindet. Wäre im Übrigen eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG dahingehend \nzutreffend, dass unter „Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes\" \ngezielter Sprachunterricht zu verstehen ist, bei dem die Sprache Gegenstand des Unterrichts \nund nicht lediglich Verständigungsmittel ist, wäre angesichts des Wortlauts der Vorschrift \nauch nicht eine vom Beklagten in Betracht gezogene „Zwischenlösung\" des Inhalts möglich, \ndass es ausreicht, wenn der Sprachunterricht in der Auslandsausbildung überwiegt und die \nAusbildung prägt. Vielmehr wäre dann - entsprechend der oben genannten Auffassung des \nBundesministeriums für Bildung und Forschung - erforderlich, dass die Ausbildung \nausschließlich im reinen Sprachunterricht besteht, ein Ergebnis, dass im Hinblick darauf, dass \nein solcher Unterricht mit der Folge eines geringeren Förderungsbedarfes genauso gut im \nInland stattfinden könnte, nicht einleuchtet. \n\n12\n\nAls Ergebnis lässt sich zusammenfassend feststellen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG die \nFörderung von Berufsfachschülern im Ausland davon abhängig macht, dass sie im \nbesonderen Maße auf den Auslandsaufenthalt zum Erwerb von Sprachkenntnissen \nangewiesen sind. Diese Voraussetzung ist bei der Ausbildung der Klägerin zur Internationalen \nDirektionsassistentin erfüllt.\n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht unter \ndem Gesichtspunkt, dass das Verwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der hier fraglichen \nAusbildung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG zu Unrecht angenommen hätte. Das \nVerwaltungsgericht hat in einer selbständig tragenden Begründung (Seite 9 bis 10 Mitte \nUAD) die Gleichwertigkeit im Sinne der genannten Vorschrift unter Hinweis auf das Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - bejaht, weil eine \nGleichwertigkeit gegeben sei, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte \nnach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten \nAusbildungsabschluss der Ausbildung gleichkomme, welche die für den Vergleich \nheranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittele; dies sei \nvorliegend anzunehmen, da die G. unter anderem Ausbildungen anbiete, die entsprechend \nden Ausbildungsgängen an einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG unter \nanderem Ausbildungen anbiete, die nach einem zwei- oder dreijährigen Lehrgang zu einem \nBerufsabschluss führen; deshalb komme es nicht darauf an, ob der von der Klägerin konkret \nbesuchte Kurs dem Besuch einer zweijährigen Berufsfachschulklasse entspreche. Gegen diese \nBegründung wenden sich die Ausführungen des Beklagten in der Antragsschrift nicht. \nVielmehr erschöpft sich die Antragsbegründung darin, dass der von der Klägerin betriebene \nAusbildungsgang „Secretariado Internacional\" nicht dem Besuch einer Berufsfachschule \ngleichwertig sei, und betrifft somit ausschließlich die weitere Begründung des \nVerwaltungsgerichts auf Seite 10, letzter Absatz UAD.\n\n14\n\nDie Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur \nRichtigkeitsrüge ergibt sich, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG weder in dem vom \nBundesministerium für Bildung und Forschung noch in dem vom Beklagten in der \nAntragsschrift vertretenen Sinn auszulegen ist, so dass es nicht einer Klärung der Auslegung \nder Vorschrift in einem Berufungsverfahren bedarf. Abgesehen davon hat der Beklagte nicht \nausreichend dargelegt, wieso er als bundesweit für die Ausbildung in Spanien zuständiges \nAmt über den vorliegenden Fall hinausgehenden Klärungsbedarf hat. Auch hat er nicht näher \ndargelegt, weshalb ein Klärungsbedarf für „gleichgelagerte\", von anderen Ämtern zu \nentscheidende Förderungsfälle bestehen soll, zumal die Klägerin - unwidersprochen - \nvorgetragen hat, dass Studenten, die an einem entsprechenden Austauschprogramm in \nEngland oder Frankreich teilnehmen, nach wie vor BAföG erhalten, obwohl es sich auch dort \nnicht um reinen Sprachunterricht handele.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276745","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/4-a-2896-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":23},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276745","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276745","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/4-a-2896-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276745","retrieved":"2026-07-09 02:49:20.130976+00:00"}}