{"status":"available","doknr":"OLD276744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.1A4935.04PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"1 A 4935/04.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Anschlussbeschwerde wird verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Verfahrensbeteiligten streiten über den Umfang des Informationsrechts des \nAntragstellers im Zusammenhang mit der Überwachung der \nArbeitszeitschutzvorschriften.\n\n4\n\nAuf der Grundlage der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die \nautomatisierte Zeiterfassung im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom \n24. August 2000 wurde im BMVg die automatisierte Arbeitszeiterfassung eingeführt. \nNach Nr. 6.3 der Dienstvereinbarung (DV) werden die Vorgesetzten regelmäßig \ninformiert über die Beschäftigten, die\n\n5\n\n- die Kernarbeitszeit in anderen als den Fällen der Nr. 3.3. (4. - \n6. Strichaufzählung) nicht eingehalten haben,\n\n6\n\n- ein Zeitdefizit von mehr als 40 Stunden aufweisen oder am Ende des \nAbrechnungszeitraumes über ein Zeitguthaben von mehr als 40 Stunden \nverfügen,\n\n7\n\n- ein anderes als das nach Nr. 3.1. Satz 2 zu benutzende Eingabegerät betätigt \nhaben.\n\n8\n\nNach Nr. 6.4. DV informiert die zuständige Stelle im Inneren Dienst vierteljährlich \nden Personalrat über Zahlen und Art der nach Nr. 6.3. mitgeteilten Fälle.\n\n9\n\nNachdem der Antragsteller Anhaltspunkte dafür hatte, dass es in einem \nOrganisationsbereich des BMVg zu Verstößen gegen Arbeitszeitschutzvorschriften \ngekommen war, forderte er eine bessere Unterrichtung über die Einhaltung dieser \nSchutzvorschriften ein. In den sich daran anschließenden Verhandlungen war das \nInformationsrecht des Antragstellers dem Grunde nach außer Streit; umstritten war \nlediglich dessen Umfang. Zuletzt wurden dem Antragsteller vierteljährlich Listen \nvorgelegt, die die Beschäftigten ohne Namensnennung oder sonstige \nIdentifizierungsmöglichkeit, allerdings zugeordnet zu den jeweils angegebenen \nReferaten enthielten, bei denen im letzten Vierteljahr nach Nr. 6.3 DV meldepflichtige \nVorgänge aufgetreten waren, also für jeden dieser (nicht genannten) Beschäftigten \njeweils die Anzahl der Kernzeitverletzungen, die Anzahl der Buchungen am falschen \nTerminal, die Arbeitszeitguthaben sowie Zeitdefizite von jeweils mehr als 40 Stunden, \nund zusätzlich die Anzahl der Tage, an denen mehr als 10 Stunden Arbeit/Dienst \ngeleistet wurden. Die Arbeitszeitguthaben bzw. -defizite waren jeweils mit den \nWerten des vorausgegangenen Vierteljahreszeitraum saldiert worden.\n\n10\n\nDer Antragsteller hielt diese Unterrichtung für unzureichend. Nachdem der \nBeteiligte es abgelehnt hatte, die Listen in der Weise zu erstellen, dass jedem \nBeschäftigten eine eigene Kennziffer zugeteilt wird und die Angaben mit diesen \nKennziffern versehen werden, hat der Antragsteller am 7. April 2004 das \nBeschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen geltend \ngemacht: Die ihm vom Beteiligten zur Verfügung gestellte Liste sei mit dem \nderzeitigen Inhalt nicht ausreichend, um die zur Erfüllung seiner Aufgaben \nwesentlichen Informationen zu liefern. Wegen der anonymisierten Auflistung, bei der \nauch die Reihenfolge der Beschäftigten von Berichtszeitraum zu Berichtszeitraum \nnicht gleichbleibend sei, sei es weder möglich festzustellen, ob es sich im Falle \nerheblicher Zeitguthaben um kurzfristige Spitzenbelastungen der einzelnen \nBeschäftigten handele oder etwa die Belastung über mehrere Berichtszeiträume \nhinweg anhaltend sei. Ebenfalls sei nicht erkennbar, ob gegebenenfalls einzelne \nStatus-, Laufbahn- oder Funktionsgruppen besonders betroffen seien. Auch sei es \nnicht möglich, die Gründe für die außerordentlich häufigen Verstöße gegen die \nVorgaben zur höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit etwa in einem Gespräch mit \nBetroffenen oder den Vorgesetzten der Betroffenen zu klären und damit auf Abhilfe \nhinzuwirken. Mangels unzureichender Informationen sei er auch nicht in der Lage, \ndurch entsprechende Initiativen Verstößen gegen arbeitszeitschutzrechtliche \nVorschriften entgegenzuwirken. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich in jedem Einzelfall \nan den Beteiligten mit der Bitte um weitergehende Informationen zu wenden, zumal \ndieser in der Vergangenheit um eine restriktive Beachtung des \nInformationsanspruchs des Antragstellers bemüht gewesen sei. Nach der \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 6. Mai 2003 - 1 ABR \n13/02 -) könnten der Personalvertretung für ihre Überwachungsaufgabe auch Listen \nder Beschäftigten unter voller Namensnennung überlassen werden. Jedenfalls könne \ner aber verlangen, dass die Listen statt des Namens der Beschäftigten eine ihnen \nzugeordnete feste Kennziffer enthielten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen oder \netwaige Individualrechte einzelner Beschäftigter stünden dem kollektivrechtlichen \nAnspruch des Antragstellers nicht entgegen.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, \nihm die im Zusammenhang mit der automatisierten \nelektronischen Arbeitszeiterfassung zum jeweiligen \nStichtag (in der Regel zum Quartalsende) erfolgende \nAuswertung der Arbeitszeiterfassung aufgeschlüsselt \nnach Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter \nNamensnennung zur Verfügung zu stellen,\n\n13\n\nhilfsweise \n\n14\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, \ndie ihm zur Verfügung zu stellenden Übersichtslisten \nmit festen Kennziffern, bezogen auf den/die \njeweiligen Mitarbeiter, zu versehen.\n\n15\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n16\n\nden Antrag und den Hilfsantrag abzulehnen.\n\n17\n\nEr ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten und hat im \nWesentlichen vorgetragen: Die Angaben der in anonymisierter Form erstellten Listen \nseien zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe des Antragstellers ausreichend. \nEin Rechtsanspruch auf Überlassung der Listen in nicht anonymisierter Form ergebe \nsich weder aus der Dienstvereinbarung vom 24. August 200 noch aus den \nVorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Der Offenlegung \npersonenbezogener Daten stünden auch datenschutzrechtliche Bestimmungen \nentgegen. Der einzelne Beschäftigte sei hinsichtlich der Mitteilung von sensiblen \npersonenbezogenen Daten schutzwürdig, die seine Identifizierung und die Erstellung \neines Persönlichkeitsprofils ermöglichten. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts \nvom 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - betreffe einen besonders gelagerten Fall und sei \nvorliegend nicht einschlägig.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2004 hat die Fachkammer für \nBundspersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag teilweise \nstattgegeben. Sie hat festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die dem \nAntragsteller im Rahmen der automatischen elektronischen Arbeitszeiterfassung zur \nVerfügung zu stellenden Übersichtslisten mit auf den jeweiligen Mitarbeiter \nbezogenen festen Kennziffern zu versehen. Im Übrigen hat sie den Antrag \nabgelehnt.\n\n19\n\nZur Begründung hat die Fachkammer im Kern ausgeführt: Zu den Aufgaben des \nAntragstellers gehöre es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, darüber zu wachen, \ndass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, \nTarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt \nwürden. Zu diesen Vorschriften gehörten auch die Arbeitszeitschutzbestimmungen. \nFerner könne die Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Maßnahmen \nbeantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienten. Zur Wahrnehmung \ndieser Aufgaben müsse der Antragsteller über die Anzahl und den Umfang der \nVerstöße, aber auch über die jeweils betroffenen Organisationseinheiten unterrichtet \nwerden. Diese Informationen müssten so detailliert sein, dass der Antragsteller \nerkennen könne, ob bei einzelnen oder mehreren Beschäftigten in den jeweiligen \nOrganisationseinheiten vereinzelt, wiederholt oder gar ständig Verstöße gegen \nArbeitszeitschutzvorschriften vorgekommen seien und welches Ausmaß diese \nVerstöße jeweils eingenommen hätten. Hierzu sei auch eine Vergleichbarkeit der \nAngaben in den jeweiligen Listen erforderlich, um Zusammenhänge erkennen, die \nerforderlichen Schlussfolgerungen ziehen und geeignete Abhilfemaßnahmen \nanregen zu können. Diese Vergleichbarkeit - namentlich Langzeitvergleiche \nbetreffend - könnten die dem Antragsteller durch die Dienststelle bisher vorgelegten \nListen schon deshalb nicht gewährleisten, weil die Reihenfolge der Beschäftigten \nnicht gleich sei. Um in diesen Fällen Schlussfolgerungen ziehen zu können, bedürfe \nes deshalb zwangsläufig weiterer Informationen des Beteiligten. Diese \nErschwernisse würden entfallen, wenn jedem Beschäftigten - wie mit dem Hilfsantrag \nbegehrt - eine bestimmte Kennziffer zugeordnet werde. So zu verfahren, sei für die \nvorgeschriebene Überwachungsfunktion des Antragstellers erforderlich, aber \nzugleich auch ausreichend. Die mit dem Hauptantrag geforderte namentliche \nAufführung der Beschäftigten sei nicht geboten, weil nach den maßgeblichen \nkonkreten Umständen des Einzelfalles zur Wahrnehmung der Aufgaben der \nPersonalvertretung nicht erforderlich. Sie sei überdies rechtlich bedenklich, weil auf \ndiese Weise dem Antragsteller die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans der \nDienststellenleitung zugewiesen würde. Schließlich bestünde auch die nicht \nfernliegende Gefahr, dass es infolge der Namensnennungen zu Frontenbildungen \nund Unfrieden innerhalb der Dienststelle komme. Der angeführte vom \nBundesarbeitsgericht zum Informationsrecht des Betriebsrates entschiedene Fall sei \nauf Fälle der vorliegenden Art nicht ohne weiteres übertragbar. Soweit das Begehren \n- mit dem Hilfsantrag - begründet sei, stünden dem datenschutzrechliche \nBestimmungen nicht entgegen. Das Informationsrecht des Personalrats als \nbereichsspezifische Regelung des Dienstrechts gehe einem etwa weitergehenden \nDatenschutz grundsätzlich vor. Vorrangige Individualinteressen eines einzelnen \nBeschäftigten gegen mit Kennziffern versehene Listen seien ebenfalls nicht \nersichtlich. \n\n20\n\nGegen diese ihnen am 8. November 2004 zugestellte Entscheidung haben die \nProzessbevollmächtigten des Beteiligten am 8. Dezember 2004 Beschwerde \neingelegt und sie nach entsprechend gewährter Fristverlängerung am 31. Januar \n2005 (rechtzeitig) begründet. \n\n21\n\nDer Beteiligte trägt vor: Auf der Grundlage der Informationen, die dem \nAntragsteller bisher zur Verfügung gestellt worden seien, könne dieser erkennen, ob \nund gegebenenfalls in welcher Weise in den Referaten und vergleichbaren \nOrganisationseinheiten des BMVg Verstöße gegen Regelungen, die die Arbeitszeit \nbetreffen, bei einzelnen Beschäftigten im jeweils vorangehenden Vierteljahr \nvorgekommen seien. Dem Antragsteller werde lediglich die Information vorenthalten, \nwelche Beschäftigten betroffen gewesen seien. Ferner könne er auch nicht \nerkennen, ob jeweils dieselben Beschäftigten von Verstößen in mehreren \naufeinanderfolgenden Quartalen betroffen seien. „Langzeitvergleiche\" könne der \nAntragsteller demzufolge zwar in Bezug auf einzelne Organisationseinheiten, nicht \naber in Bezug auf einzelne in diesen Organisationseinheiten beschäftigte Personen \nvornehmen. Ein auf einzelne Personen bezogener Langzeitvergleich sei zur \nWahrnehmung der Aufgaben des Antragstellers aus § 68 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 \nBPersVG aber auch nicht erforderlich. Die Aufgaben des Antragstellers aus diesen \nBestimmungen seien nicht auf die Wahrung der Belange einzelner Beschäftigter, \nsondern der Belange der Gesamtheit der Beschäftigten gerichtet. Um diese \nAufgaben wahrnehmen zu können, brauche der Antragsteller nicht zu wissen, ob \neinzelne Beschäftigte nur einmal oder mehrfach von Verstößen über \nArbeitszeitbestimmungen betroffen gewesen seien. Vielmehr sei die Information \nausreichend, wie häufig derartige Verstöße vorgekommen und welche auf die \nArbeitszeit bezogenen Regelungen verletzt worden seien. Eine auf einzelne \nPersonen - wenn auch in pseudonymisierter Form - bezogene Information lasse \nkeine zusätzlichen Schlüsse über die Einhaltung der in § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG \nbezeichneten Regelungen zu und sei auch nicht erforderlich für die Beantragung von \nMaßnahmen im Sinne von § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Sie laufe vielmehr auf eine \nauf Einzelfälle bezogene allgemeine Kontrolle der Dienststelle hinaus, die der \nPersonalvertretung nicht zustehe. Weshalb der Antragsteller Informationen mit Blick \nauf „Langzeitvergleiche\" in Bezug auf einzelne Beschäftigte benötige, habe das \nVerwaltungsgericht in seinem Beschluss im Übrigen auch nicht dargelegt. \nArbeitszeitrechtlich sei nicht von Bedeutung, ob einzelne Personen von Verstößen \nstärker betroffen seien als andere. Um einen Überblick über die Anzahl der Verstöße \nzu gewinnen, genügten die bisher gemachten Angaben. Die Klärung der \n„Hintergründe einer entsprechenden Arbeitszeitentwicklung\" in Einzelfällen gehöre \nnicht zu den allgemeinen Überwachungsaufgaben des Antragstellers nach § 68 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG. Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe benötigte \nder Antragsteller auch nicht Informationen darüber, „welcher Status-/Laufbahngruppe \noder Funktionsebene\" die von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen \nbetroffenen Beschäftigten angehörten. Alle Beschäftigten seien in dieser Hinsicht \ngleichermaßen schutzwürdig. Schließlich habe er, der Beteiligte, bereits \nerstinstanzlich darauf hingewiesen, dass auch die auf einzelne Personen bezogenen \npseudonymisierten Angaben langfristig zu einer Identifizierung solcher Beschäftigter \nführen werde, bei denen häufig Verstöße gegen arbeitszeitrechtliche Bestimmungen \nvorkämen. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts habe diese Konsequenz in \nihrer Entscheidung nicht berücksichtigt.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\nunter entsprechender Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses den Antrag des \nAntragstellers in vollem Umfang abzulehnen.\n\n24\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n25\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n26\n\nDer Antragsteller hat am 2. März 2005 außerdem Anschlussbeschwerde \neingelegt mit dem Antrag,\n\n27\n\nunter entsprechender Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses festzustellen, dass der \nBeteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller die im \nZusammenhang mit der automatisierten \nelektronischen Arbeitszeiterfassung zum jeweiligen \nStichtag (in der Regel zum Quartalsende) erfolgende \nAuswertung der Arbeitszeiterfassung aufgeschlüsselt \nnach Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern umfassend und in \nnicht anonymisierter Form zur Verfügung zu \nstellen.\n\n28\n\nZur Begründung beider Anträge nimmt er im Wesentlichen auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen Bezug. Vertiefend stützt er sich nochmals auf die \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Hierzu führt er an, die \nInformationsansprüche nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und nach § 68 Abs. 2 \nBPersVG seien nicht nur von der Rechtssystematik her unmittelbar miteinander \nvergleichbar, es lasse vielmehr auch die vom Gesetzgeber gewollte Ausgestaltung \nder effizienten vertretungsrechtlichen Aufgabenwahrnehmung eine vergleichende \nBetrachtung geboten erscheinen. Insoweit betreffe die Entscheidung des BAG vom \n6. Mai 2003 nicht nur einen besonders gelagerten Einzelfall. Das BAG habe in dieser \nEntscheidung in der Sache keinen Zweifel daran gelassen, dass der Vertretung der \nBeschäftigten die im vorliegenden arbeitszeitschutzrechtlichen Zusammenhang \nerhobenen Daten vollumfänglich zur Verfügung zu stellen seien. Schließlich lasse \nsich auch einer Entscheidung des Verwaltungsgericht G. vom 3. Juni 2004 \nentnehmen, dass der Personalvertretung nicht nur die für die Aufgabenerfüllung \n(gleichsam als „Mindestausstattung\") unbedingt notwendigen Informationen und \nUnterlagen zuzugestehen seien, sondern auch solche, die - sei es auch nur als \nHintergrund- oder Abrundungsinformation - für die Arbeit hilfreich und förderlich \nseien.\n\n29\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n30\n\ndie Anschlussbeschwerde als unzulässig zu \nverwerfen.\n\n31\n\nEr trägt hierzu vor: Es sei schon nicht erkennbar, ob die Anschlussbeschwerde \ninnerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, \n§ 83 Abs. 2 BPersVG eingelegt worden sei. Unabhängig davon sei sie jedenfalls \ndeshalb unzulässig, weil sie entgegen § 89 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 83 Abs. 2 \nBPersVG nicht von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 \nArbGG zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sei. § 89 Abs. 1 ArbGG gelte \nauch für die Anschlussrechtsbeschwerde.\n\n32\n\nDer Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt: Die \nAnschlussbeschwerde sei - mit Blick auf den Eingang der Beschwerdebegründung \nerst am 8. Februar 2005 - innerhalb eines Monats nach der Zustellung der \nBeschwerdebegründung erhoben worden. Ein Vertretungszwang gelte für die \nunselbstständige Anschlussbeschwerde im Verfahren nach dem \nArbeitsgerichtsgesetz nicht. Auf Letzteres komme es aber hier nicht einmal an, weil \nder Unterzeichnende nicht nur Vorsitzender des Personalrats beim BMVg sei. Er sei \nvielmehr mit der Verfahrensführung auch in seiner Funktion als stellvertretender \nBundesvorsitzender und Justitiar des Verbandes der Beamten der Bundeswehr e.V. \nim Deutschen Beamtenbund beauftragt worden.\n\n33\n\nDer Beteiligten hält Letzterem entgegen, eine etwaige Vertretung müsse für das \nGericht erkennbar, also offengelegt sein. Hieran fehle es betreffend die \nangesprochene Verbandstätigkeit des Vorsitzenden des Antragstellers.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Beiakten (2 Hefte mit vom Antragsteller überreichten \nAnlagen und Unterlagen) Bezug genommen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und \nbegründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n37\n\nDer im Rahmen der Beschwerde des Beteiligten zur Prüfung des Fachsenats \ngestellte Antrag, d.h. der erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag, dem die Fachkammer \ndes Verwaltungsgerichts voll stattgegeben hat, ist zulässig. Er ist seinem Inhalt nach \nstatthaft und hat sich zwischenzeitlich nicht erledigt. \n\n38\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Beteiligte ist verpflichtet, die dem \nAntragsteller im Rahmen der automatischen elektronischen Arbeitszeiterfassung zur \nVerfügung zu stellenden Übersichtslisten mit auf den jeweiligen Mitarbeiter \nbezogenen festen Kennziffern zu versehen.\n\n39\n\nDiese Verpflichtung, der ein entsprechender Anspruch des Antragstellers \nkorrespondiert, findet ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG. \nNach diesen Bestimmungen ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer \nAufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Satz 1) und es sind ihr die \nhierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Satz 2). Über das Bestehen dieser \nVerpflichtungen besteht zwischen den Beteiligten im Grunde kein Streit. Mit Blick auf \nden konkret zur Entscheidung stehenden Fall geht es vielmehr (allein) darum, wie \nweit der in Rede stehende Anspruch auf Information und Vorlage von Unterlagen \nseinem Umfang nach reicht und ob er mit Blick auf den konkreten Fall das \nAntragsbegehren noch (mit) trägt. Letzteres ist zu bejahen.\n\n40\n\nDer Inhalt und namentlich der - sachliche wie zeitliche - Umfang der sich aus § \n68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG ergebenden Ansprüche richten sich nach dem aus \ndem Wortlaut der Norm ersichtlichen Zweck, dem diese Vorschrift dient: Sie soll es \nder Personalvertretung ermöglichen, die ihr obliegenden Aufgaben effektiv zu \nbewältigen. Inhalt und Zeitpunkt der Pflicht zur Unterrichtung richten sich \ndementsprechend an der jeweiligen Aufgabenstellung aus und sind generell \nbestimmt durch dasjenige, was - nach einem objektiv vertretbaren Standpunkt - \ndurch die effektive Aufgabenbewältigung erfordert ist. Der Anspruch auf rechtzeitige \nund umfassende Information ist also nach seinem sachlichen und zeitlichen Umfang \nsowie seiner näheren Ausgestaltung am Maßstab der Erforderlichkeit \nausgerichtet.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 \n- 6 P 28.87 -, ZfPR 1990, 179 ff. (181); Beschluss \nvom 29. August 1990 - 6 P 30.87 -, PersR 1990, 301 \nff. (302); Beschluss vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 \n-, Buchholz 238.3 A § 67 BPersVG Nr. 5; Beschluss \nvom 22. September 1993 - 6 P 15.92 -, ZfPR 1994, \n41 ff. (42); Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P \n5.01 -, ZfPR 2002, 73 = PersR 2002, 201; Beschluss \nvom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 -, PersV 2005, 388 \n(392); OVG NRW, Urteil vom 21. März 1991 - 12 A \n642/90 -, ZfPR 1991, 112 ff. (113), sowie Beschlüsse \nvom 24. Januar 2001 - 1 A 1538/99.PVB -, PersV \n2001, 454 = PersVR 2001, 391 = ZfPR 2001, 331, \nund vom 20. September 2002 - 1 A 1061/01.PVB -, \nPersR 2003, 161 = PersV 2003, 178 = ZfPR 2003, \n167.\n\n42\n\nIn diesem Zusammenhang stehen die verschiedenen Aufgaben, die das Gesetz \nder Personalvertretung zugewiesen hat, prinzipiell gleichwertig nebeneinander. \nInsbesondere beschränken sich die Rechte aus § 68 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BPersVG \nnicht auf Informationen, die der Personalrat im Zusammenhang mit der Behandlung \nbeteiligungspflichtiger Angelegenheiten benötigt. Vielmehr erstreckt sich der \nUnterrichtungsanspruch auch auf sonstige Aufgaben wie etwa die Wahrnehmung der \nim Bundespersonalvertretungsgesetz eingeräumten Überwachungsrechte. Er hat im \nletztgenannten Zusammenhang auch nicht von vornherein ein geringeres Gewicht \nals in Fällen förmlicher Beteiligung. Dass sich in der näheren Ausgestaltung - etwa \nhinsichtlich der Art und Weise der Vorlage von Unterlagen (z. B. bloßes \nEinblickgewähren oder Zurverfügungstellung einer Kopie) oder auch bezüglich der \nEinmaligkeit bzw. Regelmäßigkeit der Information - ggf. auch in der Art der Aufgabe \ngründende Unterschiede ergeben können, \n\n43\n\nvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 23. \nJanuar 2002 - 6 P 5.01 -, a.a.O.,\n\n44\n\nje nachdem ob ein Beteiligungsrecht (ggf. auch welches) betroffen ist oder „nur\" \nein allgemeines Überwachungsrecht, steht dem nicht entgegen. Vielmehr stellt \nletztlich in jedem Fall das Maß des Erforderlichen den rechtlichen Ausgangspunkt für \nArt und Umfang der Unterrichtung dar, der seine näheren Konturen im Einzelnen \ndurch die Verpflichtung der Dienststellenleitung und der Personalvertretung zur \nwechselseitig vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG erhält.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September \n2002 - 1 A 1061/01.PVB -, a.a.O.\n\n46\n\nDer erforderliche Bezug einer von der Personalvertretung eingeforderten \nUnterrichtung zu den Aufgaben dieses Gremiums darf nicht nur ein ganz abstrakter \nsein, sondern muss an einen bestimmten (sachlich gerechtfertigten) Anlass \nanknüpfen. Das bedeutet aber nicht, dass die Personalvertretung nur in Einzelfällen \ntätig werden dürfte oder im Zusammenhang mit Überwachungsrechten bereits die \n(konkrete) Besorgnis einer Rechtsverletzung darlegen müsste. Vielmehr gehört es \nmit zu ihren Aufgaben, Rechtsverstößen und Unbilligkeiten nach Möglichkeit schon \n„im Vorfeld\" entgegenzuwirken. \n\n47\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. August \n1990 - 6 P 30.87 -, a.a.O.\n\n48\n\nEin von seinen (konkreten) Aufgaben und der Begrenzung auf das zur effektiven \nAufgabenerfüllung Erforderliche losgelöster, umfassender Informationsanspruch \nsteht dem Antragsteller hingegen nicht zu. Er würde sich weder aus seiner Stellung \nnoch aus seinem Auftrag rechtfertigen. Die Personalvertretung ist nämlich kein \nKontrollorgan der Verwaltung, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den \ninneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1990 - \n6 P 30.87 -, a.a.O., und vom 20. Juni 2005 - 1 WB \n60/04 -, a.a.O.; entsprechend zum \nLandespersonalvertretungsgesetz: OVG NRW, \nBeschluss vom 27. Oktober 1999 - 1 A 5100/97.PVL \n-.\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für das vom Antragsteller \n(hilfsweise) geltend gemachte Informationsrecht in Gestalt bestimmter Angaben in \nden vorzulegenden Unterlagen das Folgende:\n\n51\n\nDer erforderliche Bezug zur Aufgabenerfüllung der Personalvertretung ist im \nAllgemeinen wie im Konkreten gegeben. Unabhängig davon, dass ein früheres \nMitbestimmungsverfahren durch Abschluss der Dienstvereinbarung vom 24. August \n2000 bereits abgeschlossen sein dürfte, das betreffende Beteiligungsrecht also \nverbraucht ist, und wie Nr. 6.4 dieser Dienstvereinbarung in Richtung auf den \nUmfang der dort bestimmten Unterrichtungspflicht im Einzelnen auszulegen sein \nmag, ist jedenfalls die sich unmittelbar aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ergebende \n(und wegen des Gesetzesvorrangs durch eine Dienstvereinbarung inhaltlich nicht \neinschränkbare) allgemeine Aufgabe des Antragstellers - u.a. mit Blick auf ein auf \n§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG zu stützendes Initiativrecht \n\n52\n\noffen gelassen vom BVerwG im Beschluss vom \n29. September 2004 - 6 P 4.04 -, PersR 2004, 483, \nallerdings unter Hinweis auf entsprechende \nRechtsprechung des BAG, in welcher dies für die \nParallelnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bejaht \nwird; dazu auch Gronimus, PersR 2005, 384 (391f.) -\n\n53\n\nbestehen geblieben und hier zugleich betroffen. Nach dieser Bestimmung hat die \nPersonalvertretung darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Beschäftigten \ngeltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und \nVerwaltungsverordnungen durchgeführt werden. Zu den Gesetzen in diesem Sinne \ngehören (u.a.) die Arbeitszeitvorschriften, welche die Beschäftigten - wie z.B. die \nregelmäßige wöchentliche oder auch die tägliche Höchstarbeitszeit - vor dienstlicher \nÜberforderung und gesundheitlichen Schäden bewahren sollen. Auf die Schaffung \neiner (regelmäßigen) Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung dieser Vorschriften \ndurch den Dienststellenleiter hat der Antragsteller - dabei an einen konkreten Anlass \nanknüpfend - sein Informationsbegehren auch maßgeblich gestützt. \n\n54\n\nSoweit das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben hat (also bezüglich des \nerstinstanzlichen Hilfsantrags), hält sich auch die eingeforderte konkrete \nAusgestaltung der Unterrichtung in dem Rahmen der vorgenannten \nÜberwachungsaufgabe in Verbindung mit dem Erforderlichkeitsgebot. Entgegen der \nAuffassung des Beteiligten erwächst dem Antragsteller hieraus noch nicht die \nFunktion eines allgemeinen Kontrollorgans der Leitung der Dienststelle.\n\n55\n\nZwar wird der Überwachungsaufgabe des Antragstellers in einem gewissen, nicht \nunbeträchtlichen Umfang bereits durch die zuletzt geübte Praxis des Beteiligten einer \nperiodischen Vorlage von zum Teil spezifizierten Listen über meldepflichtige \nVorgänge im Sinne der Nr. 6.3 der DV entsprochen. Diese Listen ermöglichen nach \nihrer konkreten Ausgestaltung indes - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - \nkeine beschäftigtenscharfe und zugleich periodenübergreifende „Langzeitkontrolle\" \netwaiger arbeitszeitrechtlicher Verstöße bzw. Unregelmäßigkeiten. Dieser Umstand \nist für die Effektivität des bestehenden Überwachungsauftrags aber nicht \nunbeachtlich. Effektive Überwachung der Einhaltung der bestehenden \narbeitszeitrechtlichen Vorschriften, soweit diese dem Schutz der Beschäftigten \ndienen, in dem Sinne, dass der Antragsteller in die Lage versetzt wird, etwaigen \nRechtsverstößen anhand festgestellter Unregelmäßigkeiten schon im Vorfeld \nentgegenzuwirken, setzt nämlich mehr voraus als die bloße Kenntnisnahme vom \n„Ob\" einer solchen Unregelmäßigkeit. Vielmehr kommt es, damit der Personalrat \nausgehend von einer zutreffenden Bewertung der Sachlage zum Zwecke \nspezifischer Abhilfemaßnahmen die nötigen Schlussfolgerungen ziehen kann, auch \nauf das „Wie\" der vom Beteiligten aufgelisteten Verstöße an und dabei insbesondere \nauf deren Gewicht. Letzteres zu beurteilen, bedarf es aber nicht nur allgemeiner \nAngaben zur Häufigkeit (Anzahl) der nach Nr. 6.3 der Dienstvereinbarung \nmeldepflichtigen Vorgänge (und darunter namentlich besonders hoher Zeitguthaben), \nauch wenn in diesem Zusammenhang - wie hier geschehen - eine Aufgliederung \nnach der Art der Vorgänge, nach Zeiträumen (Quartal als Bezugszeitraum) und nach \nOrganisationseinheiten (Referaten) erfolgt. Zusätzlich bedarf der Antragsteller zur \nwirkungsvollen Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe vielmehr auch \ngeeigneter Informationen darüber, ob ggf. die Arbeitszeitkonten und/oder die \ntäglichen Arbeitszeiten einzelner Beschäftigter über einen längeren Zeitraum in \nbesonderer Weise auffällig sind und auf dieser Grundlage die Befürchtung zu hegen \nist, dass - über eine etwaige arbeitszeitliche Überbeanspruchung in Einzelfällen (z. B. \nbei kurzzeitigen Spitzenbelastungen) hinausgehend - in einerseits die Gesundheit \nder betroffenen Beschäftigten in besonderem Maße gefährdender und andererseits \nzumindest dem ersten Anschein nach auch gleichheitswidriger und unbilliger Weise \nimmer wieder dieselben Personen von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften \nbetroffen sind. Um diesen Teilaspekt der Überwachungsaufgabe mit zu \ngewährleisten, kann - wie es die Fachkammer des Verwaltungsgerichts zutreffend \ngesehen hat - nicht nur die jeweils einzelne (Quartals-)Liste mit den dort \norganisationseinheitsbezogen ohne nähere Kennzeichnung fortlaufend aufgelisteten \nBeschäftigten in den Blick genommen werden. Die Angaben müssen vielmehr auch \nzeitraumübergreifend beschäftigtenscharfe Vergleichsmöglichkeiten eröffnen, weil \nbeim Fehlen solcher Möglichkeiten ohne eine Nachfrage beim Beteiligten vom \nAntragsteller nicht hinreichend nachvollzogen werden kann, ob sich über mehrere \nZeiträume erstreckende „Auffälligkeiten\" in den Listen in Bezug auf bestimmte \nOrganisationseinheiten der Dienststelle durchgängig dieselben Beschäftigten oder \naber immer wieder andere betreffen. Die bisherige Ausgestaltung der Listen kann \ndem schon deshalb nicht Rechnung tragen, weil eine bestimmte gleichmäßige \nReihenfolge der pro Organisationseinheit aufgelisteten Beschäftigten (etwa bei Zu- \nund Abgängen, aber auch beim Wegfall bzw. erstmaligen Auftreten von \nmeldepflichtigen Vorgängen) nicht gewährleistet ist. Erhalten die Mitarbeiter \ndemgegenüber, wie der Antragsteller mit seinem erstinstanzlich erfolgreichen \nHilfsantrag begehrt, im Rahmen der vorzulegenden Liste feste Kennziffern, so entfällt \nhierdurch zumindest im Kern das geschilderte Informationsdefizit. Andernfalls könnte \ndies nur durch eine jeweils gezielte Nachfrage beim Beteiligten beseitigt werden. \nUnter Mitberücksichtigung der Größe der Dienststelle und der hierdurch bedingten \n(potenziellen) Vielzahl der als Gegenstand der Nachfrage in Betracht kommenden \nListenpositionen wäre solches aber wenig praktikabel und dem Antragsteller nicht \nzuzumuten, zumal die Zuweisung von festen Kennziffern an die Beschäftigten nicht \nwesentlich über den Aufwand hinausgeht, welcher dem Beteiligten durch den dem \nAntragsteller im vorliegenden Zusammenhang bereits zugestandenen Umfang an \nUnterrichtung ohnehin entsteht. \n\n56\n\nDer Umstand, dass der Beteiligte bisher die in Rede stehenden Arbeitszeitdaten \nselbst nicht in einer entsprechenden Form (hier: in Gestalt der Zuordnung von festen \nKennziffern) erfasst, steht dem Bestehen eines dahin gehenden \nUnterrichtungsanspruch des Antragstellers nicht prinzipiell entgegen. \n\n57\n\nVgl. entsprechend BAG, Beschluss vom 6. Mai \n2003 - 1 ABR 13/02 -, BAGE 106, 111 = AP Nr. 61 \nzu § 80 BetrVG 1972 = ZTR 2004, 101, dort zum \nUnterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 \nAbs. 1 Nr. 1 BetrVG.\n\n58\n\nIm Übrigen geht es vorliegend gar nicht darum, dass der Beteiligte über die \nmitzuteilenden Kenntnisse als solche nicht verfügt. Vielmehr geht es nur um die \nnäheren Modalitäten der Weitergabe dieser Kenntnisse: Insoweit ist nur ein \nzusätzlicher Arbeitsschritt nötig, indem dem Beteiligten als Folge der automatisierten \nArbeitszeiterfassung ohnehin vorliegende (wenn auch bisher nicht in die dem \nBeteiligten vorgelegten Listen eingestellte) Daten, nämlich die Namen der von nach § \n6.3 der DV gegenüber dem Vorgesetzten meldepflichtigen Vorgängen betroffenen \nBeschäftigten, (allein) zum Zwecke der Anonymisierung durch feste Kennziffern \nersetzt werden. \n\n59\n\nSoweit der Beteiligte die Auffassung vertritt, es gehöre nicht zu den Aufgaben \ndes Antragstellers, Langzeitvergleiche in Bezug auf einzelne in den \nOrganisationseinheiten beschäftigte Personen vorzunehmen, sondern er sei im \nvorliegenden Zusammenhang der Überwachung der Arbeitszeitbestimmungen auf \ndie Wahrnehmung der Belange der Gesamtheit der Beschäftigten beschränkt, kann \noffen bleiben, ob der damit sinngemäß angesprochene kollektive Bezug (außerhalb \nausdrücklich normierter Beteiligungsrechte) überhaupt eine Voraussetzung für die \nÜberwachungspflicht der Personalvertretung nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist. \nJedenfalls liegt dem aber ein zu enges Verständnis vom Vorliegen eines „kollektiven \nTatbestandes\" zugrunde. Dies setzt nicht zwingend die unmittelbare Betroffenheit \naller Beschäftigter oder wenigstens einer (funktional zusammengehörigen) Gruppe \nvon Beschäftigten voraus. Es reicht vielmehr, wenn in der Dienststelle ein \nRegelungsproblem auftritt, welches unabhängig von der Person oder den Wünschen \neinzelner Beschäftigter besteht. \n\n60\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 12. \nSeptember 2005 - 6 P 1.05 -, m.w.N. (im Anschluss \nan die Rechtsprechung des BAG).\n\n61\n\nDie ggf. signifikante und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Höhe \nvon sog. Arbeitszeitguthaben bei gleitender Arbeitszeit wie auch die häufige \nÜberschreitung einer Arbeitszeit von 10 Stunden am Tag ggf. durch immer wieder \ndieselben Personen sind aber auch dann, wenn dies nur einzelne Beschäftigte der \nDienststelle betreffen mag (was hier im Übrigen nach dem Inhalt der in der Beiakte \nHeft 1 enthaltenen Listenaufstellungen eher auszuschließen ist), ohne Zweifel ein \nProblem, welches eine Regelungsfrage für die Dienststelle insgesamt zumindest \naufwerfen kann. Es geht nämlich um die Frage, ob die vorhandene Arbeit von den \naktuell Beschäftigten unter Einhaltung der ihrem Schutz dienenden \narbeitszeitrechtlichen Bestimmungen noch bewältigt werden kann oder ob eine \npersonelle Verstärkung bzw. Umstrukturierung der Arbeit nötig erscheint. Ferner geht \nes darum, wie die Arbeit bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen unter den \nvorhandenen Beschäftigten möglichst gerecht verteilt werden kann. Allenfalls in \nEinzelfällen dürfte dagegen eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende \naußergewöhnlich hohe Arbeitsleistung ausschließlich auf den Wünschen und \nInteressen des bzw. der betroffenen Beschäftigten beruhen. \n\n62\n\nDabei hat man sich im Übrigen Folgendes zu vergegenwärtigen: Zu den \nAufgaben der Personalvertretung gehört es nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG auch \ndarüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit \nbehandelt werden und eine unterschiedliche Behandlung anhand der in der Norm \nnäher aufgeführten Kriterien unterbleibt. Die dort thematisierte Überwachung nach \ndem Gerechtigkeitsgebot, dem Kriterium der Billigkeit und nach dem \nGleichbehandlungsgrundsatz, welche sich mit der Überwachungspflicht nach § 68 \nAbs. 1 Nr. 2 BPersVG überschneidet, \n\n63\n\nvgl. Lorenzen u.a., BPersVG, § 67 Rn. 10 b,\n\n64\n\nzielt speziell auf den Aspekt der (Nicht-)Benachteiligung der Beschäftigten durch \ndie Dienststelle, und zwar gerade und auch im Verhältnis untereinander. Dass \njedenfalls unter diesem (ergänzenden) Gesichtspunkt der Antragsteller auch die \nMöglichkeit erhalten muss, arbeitszeitbezogene Unregelmäßigkeiten bzw. \nBesonderheiten auch dann unter seine kritische Beobachtung zu nehmen, wenn \ndavon nur ganz bestimmte Beschäftigte (immer wieder) betroffen sind, während dies \nbei anderen nicht vergleichbar der Fall ist, versteht sich von selbst und bedarf keiner \nweiteren Darlegung. \n\n65\n\nIm Umfang der Stattgabe des Begehrens durch die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts erwächst dem \nAntragsteller daraus auch noch nicht die Funktion eines allgemeinen Kontrollorgans, \nwelches die Dienststellenleitung in dem hier betroffenen Bereich der \nArbeitszeitgestaltung umfassend und systematisch kontrolliert. Denn auch dann, \nwenn der Antragsteller die mit seinem erstinstanzlichen Hilfsantrag erstrebten \nInformationen wunschgemäß erhält, bedarf es zunächst weiterer auswertender \nSchritte, um auf deren Grundlage sodann bestimmte Schlussfolgerungen in Richtung \nauf möglicherweise (und dabei ggf. gravierend und dauerhaft) vorliegende Verstöße \ngegen bestimmte arbeitszeitrechtliche Schutzvorschriften ziehen zu können. \nDementsprechend werden die Prinzipien der vertrauensvollen Zusammenarbeit \nhierduch noch nicht einseitig zu Lasten des Beteiligten verschoben. \n\n66\n\nSchließlich stehen der Begründetheit des Antrags auch datenschutzrechtliche \nBedenken nicht durchgreifend entgegen. Die Vergabe fester Kennziffern an die \neinzelnen (betroffenen) Beschäftigten trägt als Form der Anonymisierung \npersonenbezogener Daten - hier des Namens des jeweiligen Beschäftigten - gerade \ndem Aspekt des Datenschutzes bzw. dem Schutz des Grundrechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung - im Ergebnis angemessen - Rechnung. Dies gilt \nselbst dann, wenn in besonderen Konstellationen (z.B. bei prägnanten Auffälligkeiten \ninnerhalb von sehr kleinen Organisationseinheiten) eine faktische \nIdentifizierungsmöglichkeit nicht vollständig ausgeschossen werden kann, wie der \nBeteiligte befürchtet. Die Möglichkeit einer Differenzierung wird durch die Kennziffern \nbei sachgerechter Durchführung eines derartigen Modells zumindest erheblich \nerschwert. Außerdem geht es bei den von der Mitteilung an den Antragsteller \numfassten arbeitszeitbezogenen Angaben der Art nach nicht um im besonderen \nMaße schutzwürdige Daten, etwa solche aus dem Kernbereich der privaten \nLebensgestaltung. Des Weiteren ermöglicht der hier nach dem Vorstehenden \nanzuwendende Maßstab der Erforderlichkeit bei der in diesem Zusammenhang \ngebotenen objektiven Betrachtung (in aller Regel) ohnehin bereits eine \nangemessene Berücksichtigung auch der datenschutzrechtlichen Belange.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 1 \nWB 60.04 -, a.a.O.\n\n68\n\nSchließlich ist noch in Rechnung zu stellen, dass die Mitglieder des \nAntragstellers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BPersVG der Schweigepflicht unterliegen, \nwodurch - auch wegen der sonst drohenden schwerwiegenden arbeitsrechtlichen \nund personalvertretungsrechtlichen Konsequenzen -die gebotene vertrauliche \nBehandlung der dem Antragsteller zu überlassenden Unterlagen grundsätzlich \nsichergestellt ist. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - \n6 P 5.01 -, a.a.O.\n\n70\n\nEine Zugehörigkeit der vorzulegenden Listen bzw. der darin enthaltenen (zum \nTeil) personenbezogenen Daten zu den Personalakten im Sinne des § 68 Abs. 2 \nSatz 3 BPersVG kommt hier nicht ernsthaft in Betracht und wird auch von dem \nBeteiligten nicht geltend gemacht. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift \nauf (jegliche) Schriftstücke, die personenbezogene Angaben über Beschäftigte \nenthalten, scheidet aus.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - \n6 P 5.01 -, a.a.O.\n\n72\n\nSoweit schließlich der Bundesbeauftragte für Datenschutz in dem vom Beteiligten \nim Schriftsatz vom 27. April 2005 in Bezug genommenen Auszug aus seinem 20. \nTätigkeitsbericht in recht allgemeiner Form Zweifel an der Erforderlichkeit einer \nInformation der Personalvertretung über aktuelle Zeitkonten bzw. Gleitzeitdaten der \nBeschäftigten geltend gemacht hat, kommt es auf diese Einschätzung für das \nvorliegende Verfahren nicht an. Zudem ist die dortige Aussage nicht ganz eindeutig; \nso werden etwa keine Bedenken gegen eine Zurverfügungstellung der Daten „in \nanonymisierter Form\" erhoben. Konkret zur Zuteilung fester Kennziffern äüßert sich \nder Bundesbeauftragte in dem vom Beteiligten angeführten Zitat nicht. \n\n73\n\nDie Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist - unbeschadet ihrer \ngrundsätzlichen Statthaftigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \n- unzulässig. Sie ist nämlich innerhalb der für sie geltenden Frist nicht formgerecht \neingelegt worden.\n\n74\n\nSoweit es - wie für die nachfolgend erörterte Frage - an besonderen Vorschriften \nfehlt, gelten für die Beschwerdeanschlussschrift die gleichen formellen \nAnforderungen wie für die Beschwerdeschrift selbst. \n\n75\n\nVgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, \nArbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, § 89 Rn. 32; \nsiehe namentlich dazu, dass die Schrift durch einen \npostulationsfähigen Vertreter unterzeichnet sein \nmuss: Fischer/Goeres, GKÖD Bd. V, Anh. 11 zu K \n§ 83 Rn. 49\n\n76\n\nDie Beschwerdeschrift im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nnach dem BPersVG muss durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 11 Abs. 2 \nSätze 2, 4 und 5 ArbGG zur Vertretung befugte Person - Verbandsvertreter - \nunterzeichnet sein (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 89 Abs. 1 ArbGG). Vorliegend hat \nhingegen der Vorsitzende des Antragstellers die (als solche fristgerecht \neingegangene) Beschwerdeanschlussschrift vom 25. Februar 2005 selbst „als \nVorsitzender\" unterzeichnet. Auch später ist eine durch eine legitimierte Person \nunterzeichnete und damit formgerechte Beschwerdeanschlussschrift nicht \n(fristgerecht) nachgereicht worden.\n\n77\n\nSoweit sich der Antragsteller nach Ablauf der Frist darauf berufen hat, sein \nVorsitzender übe zugleich die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden und \nJustiziars des Verbandes der Beamten der Bundeswehr e.V. aus und er sei auch in \ndieser Funktion durch Personalratsbeschluss mit der Verfahrensführung beauftragt \nworden, vermag dies den Formmangel weder in Wegfall zu bringen noch zu heilen. \n\n78\n\nOb ein Verfahrensbeteiligter eine bestimmte Prozesshandlung selbst vornimmt \noder ob er sich hierbei - ggf. auch durch sich selbst in anderer Funktion - vertreten \nlässt, muss für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar erkennbar sein, weil \nhiervon die Frage der Postulationsfähigkeit bzw. der Formgerechtigkeit der Einlegung \neines Rechtsmittels bzw. Anschlussrechtsmittels abhängen kann. Mit anderen \nWorten: Fehlt es nach außen an jeglichem erkennbaren Hinweis auf ein \nVertreterhandeln, so kann ein solches für die Einhaltung der jeweiligen prozessualen \nVorschriften auch nicht zugrunde gelegt werden. \n\n79\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom \n24. November 1999 - XI ZR 94/98 -, NJW-RR 2000, \n1446; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. \nDezember 2004 - 7 U 62/04 -, MDR 2005, 1132.\n\n80\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beschwerdeanschlussschrift trägt den Briefkopf „Der \nPersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung\". Im Eingang (Rubrum) des \nSchriftsatzes heißt es in Bezug auf den Antragsteller lediglich „vertreten durch den \nVorsitzenden des Personalrats, Herrn A.\" ohne jeden Hinweis auf eine weitere \nVertretung. Unterhalb der Unterschrift findet sich allein der Zusatz „A. - Vorsitzender -\n\". Dies alles lässt vom Standpunkt eines objektivierten Empfängerhorizonts keinen \nZweifel daran aufkommen, dass Herr A. die Unterschrift ausschließlich in seiner \nFunktion als Vorsitzender des Antragstellers geleistet hat. Für Gegenteiliges fehlt \njeder Anhalt. Ob nach der internen Willensbildung des Antragstellers eine weitere \nBevollmächtigung vorgelegen hat, wie dies später im Verfahren vorgetragen wurde, \nist für die Frage der formgerechten Einlegung des Anschlussrechtsmittels \nunerheblich, wenn hiervon im Rechtsverkehr nach außen ersichtlich kein Gebrauch \ngemacht worden ist. \n\n81\n\nFür die sog. „unselbstständige Anschlussbeschwerde\" gelten hinsichtlich der \nUnterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch eine postulationsfähige Person keine \nBesonderheiten. Der Begriff der Unselbstständigkeit kennzeichnet vielmehr allein den \nUmstand, dass die Beschwerde erst nach Ablauf der Frist für die (Haupt-\n)Beschwerde eingelegt worden und daher im weiteren Verfahren an deren \nFortbestand geknüpft ist.\n\n82\n\nSelbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde ausgehen \nwürde, wäre diese nicht begründet. Der Fachsenat weist insoweit darauf hin, dass er \ndie von der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung, \neine weitergehende Unterrichtung des Antragstellers, d.h. in nicht anonymisierter \nForm unter Namensnennung der Mitarbeiter, entspreche nicht mehr dem \nErforderlichkeitsgebot, teilt. Auch der Beschluss des BAG vom 6. Mai 2003 (a.a.O.) \nrechtfertigt keine andere Betrachtung. Er legt nämlich nicht dar, dass und ggf. warum \ndie Namensnennung der Beschäftigten im Verhältnis zu einem Modell mit der \nVergabe fester Kennziffern für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats/Personalrats \nunverzichtbar sei. Allem Anschein nach hat das BAG in dieser Entscheidung ein \ndenkbares Kennziffernmodell gar nicht in seine Betrachtung mit einbezogen; \njedenfalls geben die schriftlichen Entscheidungsgründe dafür nichts her. Eine \nvollumfängliche Mitteilung der Daten unter Offenlegung auch der Namen würde \neinerseits - auch als Hintergrund- oder Abrundungsinformation - die \nAufgabenerfüllung des Antragstellers nicht in beachtlicher Weise (weiter) erleichtern. \nAuf der anderen Seite würde sie aber, wie die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts zutreffend erkannt hat, \ndie nicht geringe Gefahr mit sich bringen, dass der Antragsteller sich zur Erlangung \nweiterer Informationen unmittelbar an einzelne Beschäftigte wendet und hierdurch \nggf. unnötige Unruhe in der Dienststelle entsteht. Würde der Antragsteller so \nvorgehen, brächte er seine Aufgabe und Stellung im Rahmen der partnerschaftlichen \nvertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Leitung der Dienststelle in eine - einer \nallgemeinen Kontrolle zumindest nahekommende - Schieflage.\n\n83\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n84\n\nDie Rechtsbeschwerde ist wegen insoweit fehlender Voraussetzungen nicht \nzuzulassen. \n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/1-a-4935-04-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":10},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/1-a-4935-04-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276744","retrieved":"2026-07-09 02:49:20.041502+00:00"}}