{"status":"available","doknr":"OLD276743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.1A4756.04PVB.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"1 A 4756/04.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZwischen den Beteiligten besteht Streit über die Gültigkeit der am 11. Mai 2004 \ndurchgeführten Wahl eines gemeinsamen örtlichen Personalrats für die Bereiche des \nBundeswehrkommandos USA/Kanada (BwKdo US/CA) und der \nBundesverwaltungsstelle USA/Kanada (BwVSt US/CA).\n\n4\n\nDurch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) - Fü S IV 3 - vom \n30. Dezember 1987 war das BwKdo US/CA - seinerzeit firmierte dieses noch unter \nder Bezeichnung DMBv USA/CA - gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG der BwVSt US/CA \npersonalvertretungsrechtlich zugeteilt worden. Diese Entscheidung war durch Erlass \ndes BMVg vom 9. März 2000 auf Anfrage des damaligen gemeinsamen \nWahlvorstandes vom 28. Februar 2000 erneut bestätigt worden. Im Hinblick darauf, \ndass das BwKdo US/CA in der neuen StAN keine Dienstposten mehr für ziviles \nPersonal enthielt, bat der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 26. September 2003, \ndas BwKdo US/CA aus dem Verzeichnis der personalratsfähigen Dienststellen nach \n§ 49 SBG (Anlage 4 zur ZDv 10/2) zu streichen. Dies lehnte das Streitkräfteamt \ndurch Verfügung vom 3. Februar 2004 im Einvernehmen mit dem Referat PSZ III 4 \ndes BMVg ab.\n\n5\n\nWie bei den vorausgegangenen Wahlen führte ein gemeinsamer Wahlvorstand \nbeim BwKdo und bei der BwVSt die hier im Streit befindliche Personalratswahl durch. \nDen Einwänden der Antragsteller, die die Voraussetzungen zur Wahl eines \ngemeinsamen Personalrats und für das Tätigwerden eines gemeinsamen \nWahlvorstandes als nicht mehr gegeben ansahen, folgte der Wahlvorstand nach \nEinholung einer Stellungnahme des Hauptwahlvorstandes beim BMVg nicht; er \nänderte lediglich teilweise das Wählerverzeichnis ab. Durch Erlass des Stellvertreters \ndes Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S \nVII 2 - erging unter dem 9. März 2004 eine Organisationsänderungsweisung zum \nOrganisationsbefehl Nr. 4011998 (Bw) - richtig wohl: Nr. 40/1998 (Bw) - für BwKdo \nUS/CA dahingehend, dass unter Abschnitt E „Personelle Bestimmungen\" die Nr. 3 \ndurch folgenden Text ersetzt wurde:\n\n6\n\n„3. Vertrauensperson\n\n7\n\n Die Soldaten wählen eine Vertrauensperson nach § 2 des \nSoldatenbeteiligungsgesetzes nach den Vorschriften der Wahlordnung zum \nSoldatenbeteiligungsgesetz.\"\n\n8\n\nDer ursprüngliche Organisationsbefehl vom 11. September 1998 enthielt an der \nbetreffenden Stelle (u.a.) die Regelung, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit \nVertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes gemäß \n§§ 49, 51 des Soldatenbeteiligungsgesetzes wählen.\n\n9\n\nDie daraufhin von den Antragstellern unternommenen Bemühungen, durch \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Tätigkeit des gemeinsamen \nWahlvorstandes zu unterbinden, blieben erfolglos (Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. April 2004 - 33 L 848/04.PVB - und des \nbeschließenden Fachsenats vom 7. Mai 2004 - 1 B 878/04.PVB -).\n\n10\n\nBei der aufgrund des unter dem 13. Februar 2004 erlassenen \nWahlausschreibens am 11. Mai 2004 durchgeführten Personalratswahl wurde der \nBeteiligte gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2004 bekannt gegeben.\n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 27. Mai 2004 die Wahl des Beteiligten angefochten \nund haben zur Begründung im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Die am 11. Mai \n2004 durchgeführte Wahl leide an einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften \nüber das Wahlverfahren. Ein gemeinsamer Personalrat für das BwKdo US/CA und \ndie BwVSt US/CA dürfe nämlich nicht gebildet werden. Die gemäß § 12 Abs. 2 \nBPersVG getroffene Zuteilungsentscheidung vom 30. Dezember 1987 sei \ngegenstandslos geworden, weil das BwKdo US/CA keinen Zivilbeschäftigten mehr \nhabe und damit der Grund für die Zuteilung zur Bildung eines gemeinsamen \nPersonalrats entfallen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass des BMVg vom \n9. März 2004. Der Umstand, dass bei dem (im Zeitpunkt der Durchführung der Wahl) \naus 29 Soldaten und einem Beamten bestehenden deutschen Anteil der Supreme \nAllied Command Transformation (DtA SACT), der vom deutschen Verbindungsoffizier \n(DtVO SACT) geleitet werde, ein Zivilbeschäftigter verwendet werde, sei unerheblich. \nDer DtVO SACT und der DtA SACT seien nämlich nicht Teil der Dienststelle BwKdo \nUS/CA, sondern bildeten eine eigene Dienststelle im nachgeordneten Bereich. \nAusweislich des Organisationsbefehls Nr. 35/99 (BW) vom 27. August 1999 habe \nnämlich der DtVO SACT Dienststellenleiter-Funktion. Im Übrigen rechtfertigten die \nvom Beteiligten vorgelegten Unterlagen auch nicht die Annahme, dass das BwKdo \nUS/CA und die BwVSt US/CA eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des § 6 \nBPersVG seien.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben beantragt,\n\n13\n\ndie am 11. Mai 2004 durchgeführte Wahl des Beteiligten für ungültig zu \nerklären.\n\n14\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Für das \nBwKdo US/CA und die BwVSt US/CA habe ein gemeinsamer örtlicher Personalrat \ngewählt werden müssen, weil die im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat \ngetroffene Zuteilungsentscheidung des BMVg vom 30. Dezember 1987 nicht \naufgehoben worden sei. Daran ändere auch der Erlass vom 9. März 2004 nichts. Für \neine Änderung habe auch kein Anlass bestanden, weil der DtVO SACT und der DtA \nSACT nachgeordneter Bereich des BwKdo US/CA seien und beide gemäß § 6 Abs. 2 \nBPersVG mit diesem eine Kleindienststelle bildeten, zumal in diesem \nnachgeordneten Bereich ein Zivilbeschäftigter verwendet werde. Im Übrigen seien \ndas BwKdo US/CA und die BwVSt US/CA räumlich und funktional so miteinander \nverflochten, dass personalvertretungsrechtlich von einer gemeinsamen Dienststelle \nzumindest analog § 6 Abs. 4 BPersVG auszugehen sei.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2004 hat die Fachkammer für \nBundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. \nZur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Wahl zu \neinem gemeinsamen örtlichen Personalrat sei gültig. Zwar seien die beiden in Rede \nstehenden Dienststellen nicht schon als gemeinsame Dienststelle anzusehen, da es \nan der hierfür erforderlichen Organisationsentscheidung des Dienstherrn fehle. Eine \nfaktisch enge Zusammenarbeit reiche in diesem Zusammenhang nicht aus. Ein \ngemeinsamer Personalrat sei aber deshalb zu wählen gewesen, weil das BwKdo \nUS/CA auf Grund einer unter dem 30. Dezember 1987 getroffenen \nZuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG personalvertretungsrechtlich der \nBwVSt US/CA zugeteilt worden sei. Diese Zuteilungsentscheidung sei nach wie vor \ngültig. Sie wirke grundsätzlich bis zu ihrer förmlichen Aufhebung fort, zu der es bisher \nnicht gekommen sei. Die betreffende Entscheidung sei auch nicht automatisch \nwirkungslos geworden. Zwar werde eine gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG getroffene \nZuteilungsentscheidung dann gegenstandslos, wenn die Kleindienststelle durch \nErfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BPersVG die Personalratsfähigkeit \nerlange. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Das BwKdo US/CA sei trotz \nWegfalls der bisherigen Zivilbeschäftigten in der Zentrale Kleindienststelle im Sinne \ndes § 12 Abs. 2 BPersVG geblieben, weil es mit dem nachgeordneten Bereich DtVO \nSACT und DtA SACT personalvertretungsrechtlich eine Dienststelle bilde und beim \nDtA SACT neben Soldaten - unstreitig - auch ein Zivilbeschäftigter verwendet werde. \nDiese Konsequenz ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG. Die \nVoraussetzungen der Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift seien \nnicht gegeben. In personalvertretungsrechtlicher Sicht stellten sich die \nOrganisationseinheiten DtVO / DtA SACT als „Außenstelle\" des BwKdo dar; ihnen \nkomme deshalb nicht selbst Dienststelleneigenschaft zu. Auch die bisherige \nVerwaltungspraxis bestätige dies.\n\n18\n\nGegen diese ihnen am 26. Oktober 2004 zugestellte Entscheidung haben die \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller am 25. November 2004 Beschwerde \neingelegt und sie nach entsprechender Fristverlängerung am 28. Januar 2005 \n(rechtzeitig) begründet.\n\n19\n\nDie Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Beschwerde vor: Die Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts zur fehlenden Dienststelleneigenschaft des deutschen \nAnteils beim Supreme Allied Command Transformation (früher DtA SACT, jetzt DtA \nHQ SACT) sei unzutreffend. Es handele sich dabei um Soldaten und einen Beamten, \ndie Aufgaben im multinationalen Stab SACT, einer NATO-Dienststelle, erfüllten. \nFachlich seien diese Personen regelmäßig Soldaten anderer Nationen unterstellt. \nDisziplinarvorgesetzter der Soldaten sei der DtVO HQ SACT. Ihm obliege \neigenständig die truppendienstliche Führung der zum DtA HQ SACT gehörenden \nSoldaten der Besoldungsgruppe A 6 - A 16 und ihm stehe zur Wahrnehmung der \ntruppendienstlichen Aufgaben ein Stab aus zwei Unteroffizieren mit Portepee und \neinem weiteren Unteroffizier zur Verfügung. Ihm obliege die eigenständige \nPersonalbearbeitung in Bezug auf die Soldaten und den Beamten, soweit die \nKompetenz nicht bei der personalführenden Dienststelle liege, die Materialverwaltung \nsowie die Planung, Vorbereitung und Gestaltung organisatorischer Maßnahmen. \nDarüber hinaus bestünden Kompetenzen nach dem BPersVG in einer Vielzahl \nbeteiligungspflichtiger Angelegenheiten, wie sie in der Beschwerdebegründung näher \naufgeführt seien. Dem Antragsteller zu 1. stünden dagegen in beteiligungspflichtigen \nAngelegenheiten Entscheidungskompetenzen nicht zu. Jene lägen vielmehr bei den \npersonalführenden Dienststellen. In Zusammenarbeit mit jenen regele der DtVO HQ \nSACT die Nachbesetzung der Dienstposten in seinem Verantwortungsbereich sowie \ndie Weiterführung der ihm unterstellten Soldaten selbstständig. In Wahrnehmung \nseiner fachlichen Aufgaben sei der DtVO HQ SACT nicht dem Antragsteller zu 1. \nsondern unmittelbar dem BMVg unterstellt. Die Funktion des Antragstellers zu 1. \nbeschränke sich insoweit auf die Wahrnehmung truppendienstlicher Aufgaben der \nnächsthöheren vorgesetzten Dienststelle. Der Umstand, dass dem DtVO HQ SACT \nEntscheidungskompetenzen in den in § 76 Abs. 1 BPersVG genannten \nPersonalangelegenheiten überwiegend nicht zustünden, rechtfertige nicht die \nAnnahme, die von ihm geleitete Organisationseinheit sei keine Dienststelle im Sinne \nvon § 6 BPersVG. Es reiche bedingt durch die organisatorische Trennung der \nBundeswehrverwaltung von den Streitkräften aus, wenn der Leiter der militärischen \nEinheit in den personellen Angelegenheiten der Zivilbeschäftigten eine vorbereitende \nund mitwirkende Tätigkeit ausübe. Andernfalls wäre auch der Antragsteller zu 1. \nkeine Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG. Die bisherige Verwaltungspraxis, auf \ndie das Verwaltungsgericht hinweise, sei in dem fraglichen Zusammenhang ohne \nRelevanz. Da somit der DtA HQ SACT eine selbstständige Dienststelle und beim \nBwKdo US/CA ausschließlich Soldaten beschäftigt seien, sei beim BwKdo US/CA \nkein Personalrat zu wählen. Der Umstand, dass die Zuteilungsentscheidung vom \n30. Dezember 1987 nicht förmlich aufgehoben worden sei, vermöge daran nichts zu \nändern. Die Voraussetzungen dieser Zuteilung seien dadurch entfallen, dass beim \nBwKdo US/CA kein Zivilbeschäftigter mehr tätig sei. Die Errichtung einer \nPersonalvertretung in einer militärischen Dienststelle, der ausschließlich Soldaten \nangehörten, sei ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn diese Dienststelle \nfrüher einmal, als bei ihr noch Zivilbeschäftigte beschäftigt gewesen seien, einer \nanderen Dienststelle gemäß § 12 Abs. 2 BPersVG zugeteilt worden sei.\n\n20\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und ihrem Antrag erster Instanz zu \nentsprechen.\n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr macht geltend: Die Beschwerdebegründung trage den gestellten Antrag nicht. \nZwischen den Beteiligten streitig sei die personalvertretungsrechtliche Stellung des \nDeutschen Verbindungsoffiziers beim HQ SACT. Es gehe dabei um ein nationales \ndeutsches Verbindungselement bei einer multinationalen Dienststelle. Dieses sei \nkeine eigenständige Dienststelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, sondern eine \nweiter nachgeordnete Stelle des vorgesetzen Bundeswehrkommandos nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BPersVG. Die Antragsteller seien nicht in der Lage, den \nNachweis zu führen, dass bei diesem nachgeordneten Element die erforderliche \nhinreichende Eigenständigkeit nach Organisation und Auftrag vorliege, um entgegen \nder Grundregel nach dem Halbsatz 2 ausnahmsweise für sie die Eigenschaft als \nDienststelle bejahen zu können. Auch nach dem umfänglichen Vortrag der \nAntragsteller bezögen sich die Personalführungsaufgaben des Deutschen \nVerbindungsoffiziers HQ SACT nahezu ausschließlich auf das militärische Personal. \nDas sei jedoch vorliegend ohne Bedeutung. Die Entscheidungskompetenz in \nAngelegenheiten des Zivilpersonals, die für die Qualifikation als Leiter einer \nDienststelle unerlässlich seien, stehe dem Deutschen Verbindungsoffizier mit Masse \ngerade nicht zu. Den angeführten vermeintlichen personalvertretungsrechtlichen \nBefugnissen lägen im Übrigen jedenfalls zum Teil unzutreffende Behauptungen der \nAntragsteller zugrunde. Der Antragsteller zu 1. habe als der truppendienstliche \nVorgesetzte des Deutschen Verbindungsoffiziers ein umfassendes \n(allgemein-)dienstliches Weisungsrecht. Dieses übe er auch aus, zumal er im \nGegensatz zum Verbindungsoffizier mit einer eigenen Stabsleiste ausgestattet sei \nund damit erst über einen Führungs- und Leitungsapparat verfüge, der ihn befähige, \nals verantwortlicher Ansprechpartner eines Personalrats tätig zu werden. Auch sei \ndas Organisationselement „Deutscher Verbindungsoffizier\" seit jeher als weiter \nnachgeordnete Stelle des Bundeswehrkommandos behandelt worden und habe stets \nan den Wahlen an der Dienststelle teilgenommen (was die Antragsteller allerdings \nbestreiten). Die jetzt von den Antragstellern behauptete Qualität des besagten \nOrganisationselements als Kleindienststelle hätte konsequenterweise vor der Wahl in \neine entsprechende Zuteilungsentscheidung umgesetzt werden müssen. Dies hätte \nnach Lage der Dinge nur eine Zuteilung zum gewählten Personalrat sein können, da \nim weiten Umkreis keine weiteren geeigneten Personalvertretungen nach dem \nBPersVG gebildet seien. Es gehe jedenfalls nicht an, dies vor der Wahl auf sich \nberuhen zu lassen und jetzt die Wahlberechtigten im Organisationselement \n„Deutscher Verbindungsoffizier\" endgültig um ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit zu \nbringen. Darin läge eine illegale Wahlbehinderung. Die weiteren Begründungen der \nerstinstanzlichen Antragserwiderung blieben im Übrigen aufrecht erhalten.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte mitsamt den Beiakten (u.a. Wahlunterlagen und sonstiger \nSchriftwechsel) sowie der Gerichtsakte des Parallelverfahrens 1 A 4757/04.PVB \nBezug genommen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n28\n\nDer Wahlanfechtungsantrag ist zulässig. \n\n29\n\nDas Wahlanfechtungsverfahren nach dem BPersVG ist hier eröffnet. Wie \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden \nDienststellen um solche im Sinne des § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG \n- (vgl. Anlage 4/1 zur ZDv 10/2 i.d.F. vom 20. Januar 2003), sodass - anders als in \nden Fällen der Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 SBG - von den zivilen Beschäftigten \n(vgl. insoweit auch § 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes - SG -) wie auch den Soldaten \ngrundsätzlich Personalvertretungen zu wählen sind.\n\n30\n\nDer Antrag ist auch rechtzeitig innerhalb der hier über § 70 Abs. 1 SG \nmaßgeblichen Frist des § 25 BPersVG bei Gericht angebracht worden. Als Leiter der \nbetroffenen Dienststellen sind die Antragsteller zu 1. und zu 2. jeweils im Sinne des § \n25 BPersVG antragsbefugt.\n\n31\n\nDer Wahlanfechtungsantrag ist aber nicht begründet. Die am 11. Mai 2004 beim \nBwKdo US/CA und bei der BwVSt US/CA durchgeführte Wahl eines gemeinsamen \nörtlichen Personalrats ist gültig.\n\n32\n\nEin die Anfechtung der Wahl eines örtlichen Personalrats betreffender Antrag ist \ngemäß § 25 BPersVG begründet, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das \nWahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine \nBerichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis \nnicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen lässt sich indes hier nicht feststellen. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller durfte beim BwKdo US/CA und bei \nder BwVSt US/CA im Rahmen der Personalratswahlen 2004 ein gemeinsamer \nörtlicher Personalrat gewählt werden. Allein diese Frage steht hier im Zentrum des \nStreits. Weitere Fehler des Wahlverfahrens sind weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich. \n\n34\n\n1. Dafür, dass beide vorgenannten Stellen eine einheitliche (gemeinsame) \nDienststelle im Sinne des § 6 BPersVG bilden würden und schon aus diesem Grunde \neine gemeinsame Personalratswahl hätte stattfinden müssen, spricht allerdings \nnichts. Wie schon die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts ausgeführt hat, reichen hierfür weder die von dem Beteiligten \nvorgetragenen räumlichen und funktionalen Verflechtungen noch der Umstand einer \nfaktisch engen Zusammenarbeit aus. Für eine darüber hinausgehend auch \norganisationsrechtlich erfolgte Verknüpfung - beispielweise in Gestalt einer \neinheitlichen Leitungsebene - ist dagegen nichts ersichtlich. Hinzu treten deutliche \nUnterschiede in der Personalstruktur (vor allem des Soldatenanteils), die ihren Grund \nin der unterschiedlichen Ausrichtung auf einerseits den militärischen Leitungs- und \nUnterstützungsbereich und andererseits den Verwaltungsbereich haben dürften.\n\n35\n\n2. Die Wahl eines gemeinsamen örtlichen Personalrats für die Bereiche BwKdo \nUS/CA und BwVSt US/CA war hier aber deshalb geboten und rechtsfehlerfrei, weil \nein Zuteilungsfall einer Kleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG \nvorgelegen hat, ohne dass die zugrunde liegende Zuteilungsentscheidung bis zum \nZeitpunkt der in Rede stehenden Wahl ihre Wirksamkeit eingebüßt hatte. \n\n36\n\nNach § 12 Abs. 2 BPersVG werden Dienststellen (sog. Klein- oder \nKleinstdienststellen), bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 - Erreichen der \nMindestgröße einer personalratsfähigen Dienststelle (fünf wahlberechtigte \nBeschäftigte, von denen drei wählbar sind) - nicht gegeben sind, von der \nübergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer \nbenachbarten Dienststelle zugeteilt. Hierdurch wird die Kleindienststelle (allein) \npersonalvertretungsrechtlich ein Teil der aufnehmenden Dienststelle. Eine solche \nZuteilung des (die Voraussetzungen der Personalratsfähigkeit selbst nicht \nerreichenden) BwKdo US/CA an die an gleicher Stelle untergebrachte Dienststelle \nBwVSt US/CA hat das BMVg im Einvernehmen mit dem bei diesem gebildeten \nHauptpersonalrat bereits unter dem 30. Dezember 1987 vorgenommen. Die \nfortbestehende Gültigkeit dieser Zuweisung hat es unter dem 19. März 2000 \nbestätigt. Auch für die hier zur Überprüfung stehende Personalratswahl 2004 ist \nweiterhin von der Wirksamkeit dieser Zuweisung auszugehen. Denn diese ist weder \nausdrücklich aufgehoben worden noch konnte sie sich ohne eine \nAufhebungsentscheidung sonst in rechtserheblicher Weise erledigen. \n\n37\n\nEine Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG ist (jedenfalls dann, \nwenn Abweichendes - wie hier - nicht zum Ausdruck gebracht wird) nicht von \nvornherein, z.B. auf die laufende oder die nächste Wahlperiode, befristet. Als \nbeteiligungspflichtiger Organisationsakt gilt sie vielmehr zumindest im Grundsatz so \nlange fort, bis sie von der zuständigen Stelle unter auch insoweit erforderlicher \nBeteiligung der Stufenvertretung ausdrücklich aufgehoben wird. \n\n38\n\nVgl. etwa Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl., § 12 Rn. 16; Altvater u.a., \nBPersVG, 5. Aufl., § 12 Rn. 10.\n\n39\n\nEine solche Aufhebung ist hier aber nicht erfolgt. Sie kann insbesondere nicht in \nder Org-Änderungsweisung des BMVg vom 9. März 2004 gesehen werden. Diese \ngibt nämlich unabhängig von dem Umstand, dass sich eine Beteiligung der \nStufenvertretung - wie sie für einen „actus contrarius\" zur Zuteilungsentscheidung \nnach § 12 Abs. 2 BPersVG ebenfalls zu fordern wäre und als solche nicht \nunterlaufen werden dürfte - nicht feststellen lässt, schon von ihrem erkennbaren \nRegelungsgehalt nichts für eine etwaige Änderung oder Aufhebung der bestehenden \nZuteilungsentscheidung her. Sie befasst sich ebenso wie ihr Bezug, der \nOrganisationsbefehl vom 11. September 1998, vielmehr ausschließlich mit der Frage, \nob die Soldaten (nicht aber auch etwa verbliebene zivile Beschäftigte) \nPersonalvertretungen nach dem BPersVG oder aber - wie nunmehr in der \nÄnderungsweisung verfügt - eine Vertrauensperson nach § 2 SBG zu wählen haben. \nDie Vorfrage, wie sich dieser Befehl zu der vorhandenen Zuteilungsentscheidung \nnach § 12 Abs. 2 BPersVG verhält, wird weder angesprochen noch mit hinreichender \nKlarheit in die getroffene Regelung selbst mit einbezogen. Dass das BMVg die in \nRede stehende Zuteilung mit Blick auf den Wegfall ziviler Beschäftigter beim BwKdo \nUS/CA vor den Wahlen 2004 möglicherweise inzwischen doch als auf andere Weise \nerledigt bzw. als nicht mehr wirksam angesehen haben mag - was dann allerdings in \neinem gewissen Widerspruch zu der Äußerung des Streitkräfteamtes vom 3. Februar \n2004 betreffend den Verbleib des BwKdo US/CA in der Liste der personalratsfähigen \nDienststellen stünde -, würde keine andere Bewertung rechtfertigen. Denn gerade in \njenem (gedachten) Fall hätte kein objektiv erkennbares Bedürfnis bestanden, die seit \n1987 bestehende Organisationsentscheidung mit Regelungswirkung aufzuheben. \n\n40\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zum Verwaltungsaktscharakter von \nZuteilungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 BPersVG etwa Kneis, PersV 1978, 19 \n(22).\n\n41\n\nDie vorhandene Zuteilungsentscheidung ist auch nicht in sonstiger Weise \n(„automatisch\") wirkungslos geworden. Für eine derartige Automatik ist im \nvorliegenden Zusammenhang schon aus Rechtsgründen kein Raum.\n\n42\n\nOb überhaupt Fälle anzuerkennen sind, in denen eine einmal getroffene \nZuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG ohne eine ausdrückliche \nAufhebungsentscheidung endet, kann dabei dahinstehen. Insbesondere verlangt der \nvorliegende Fall keine abschließende Bewertung und Entscheidung der Frage, ob in \nsolchen Fällen, in denen die bisherige (personalvertretungsrechtlich einer anderen \nDienststelle zugeteilte) Kleindienststelle nachfolgend die Personalratsfähigkeit im \nSinne des § 12 Abs. 1 BPersVG (wieder) erlangt, der bestehende Organisationsakt \nder Zuteilung automatisch in Wegfall gelangen kann. \n\n43\n\nIn diesem Sinne allerdings eine in der Literatur verbreitete Auffassung; vgl. etwa \nFischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, K § 12 Rn. 12; Lorenzen u.a., BPersVG, § 12 Rn. 17; \nAltvater u.a., a.a.O., 5. Aufl., § 12 Rn. 10; einschränkend Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § \n12 Rn. 16 (Bestehenbleiben der Verbundenheit jedenfalls bis zum Ablauf der \nAmtszeit des Personalrats); noch enger und grundsätzlich anderer Ansicht wohl \nCecior u.a., Personalvertretungsrecht NRW, § 13 Rn. 15 (dort zur Parallelproblematik \nim LPVG NRW).\n\n44\n\nDie vorliegend allein interessierende Frage, ob eine derartige „automatische\" \nBeendigung des Status der Zuteilung zu einer anderen Dienststelle auch dann in \nBetracht gezogen werden kann, wenn im Bereich der bisherigen Kleindienststelle, für \ndie eine (prinzipiell fortbestehende) Zuweisungsentscheidung vorliegt, der letzte zivile \nMitarbeiter weggefallen ist (ausgehend vom Dienstposten und auch tatsächlich), ist \ndemgegenüber - soweit ersichtlich - bisher nicht speziell diskutiert worden. In \nAnknüpfung an die vorgenannten Fälle könnte man zwar auch hier im \nAusgangspunkt einen eventuellen automatischen Wegfall der \nZuteilungsentscheidung in Erwägung ziehen, und zwar vor dem Hintergrund, dass \ndie Grundlage für die Bildung eines gemeinsamen Personalrats zwischenzeitlich \nentfallen sein mag und deshalb keine weitere Notwendigkeit für die Bildung eines \ngemeinsamen Personalrats der bisherigen Kleindienststelle und der \nZuteilungsdienststelle besteht. \n\n45\n\nVgl. zum Ausscheiden des Personalratsmodells in Bezug auf Dienststellen, der \nausschließlich Soldaten angehören, BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 6 P \n7.02 -, PersR 2003, 153 (154).\n\n46\n\nDas allein rechtfertigt indes noch nicht notwendig die in Rede stehende \n„Automatik\" der Beendigung der Zuteilung. Denn auch die (ausdrückliche) \nEntscheidung der zuständigen Stelle(n) über die Aufhebung einer bestehenden \nZuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG erscheint als ein prinzipiell \nprobates Mittel, der insoweit bestehenden Interessenlage gerecht zu werden. Sie hat \ndabei überdies die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und -sicherheit sowie der \nVermeidung eines (zeitweisen) personalvertretungsrechtlichen Vakuums auf ihrer \nSeite.\n\n47\n\nVgl. zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte in vergleichbarem Zusammenhang \nauch Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 12 Rn. 16; Cecior u.a., a.a.O., § 13 Rn. 15.\n\n48\n\nWürde auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Aufhebung von \nZuteilungsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 BPersVG verzichtet, so bestünde - von \nden ganz klaren Fällen einmal abgesehen - die Gefahr, dass der Wahlvorstand vor \nmitunter in zumutbarer Weise kaum zu bewältigende Schwierigkeiten gestellt wird, \nwenn er, ohne dabei auf eine ausdrückliche Organisationsentscheidung zur Frage \ndes Fortbestandes bzw. Endes der Zuteilung zurückgreifen zu können, selbst \nbeurteilen müsste, ob - und zugleich zu welchem maßgeblichen Zeitpunkt - die \nVoraussetzungen für den Fortbestand einer Kleindienststelle und ihrer Zuteilung (in \nsonstiger Weise als durch eine Aufhebungsentscheidung) weggefallen sind. Dies \nkann zum einen die manchmal schwierige Beurteilung betreffen, ob das aktuelle \nFehlen eines zivilen Beschäftigten aus der Gruppe der Beamten, Angestellten oder \nArbeiter im Bereich einer bisherigen Kleindienststelle nur eine vorübergehende \nVakanz derartiger Stellen kennzeichnet oder aber Ausdruck einer langfristigen \nPersonalplanung bzw. -entscheidung ist. Dabei wird man allenfalls in der \nletztgenannten Konstellation eine automatische Beendigung der Zuteilung überhaupt \nin Betracht ziehen können. Zum anderen können sich aber auch schon mit Blick auf \ndie Frage, ob in einer bisherigen Kleindienststelle - hier der Bundeswehr - der „letzte\" \nzivile Mitarbeiter überhaupt schon weggefallen ist, äußerst schwierige und komplexe \nVorfragen stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Personal weiter \nnachgeordneter Stellen mit in den Blick genommen werden muss und wenn \nzwischen den beteiligten Stellen bzw. zwischen diesen und dem Personalrat höchst \nstreitig ist, ob bestimmte nachgeordnete Stellen ausgehend von ihrem \nVerselbstständigungsgrad eine eigene Dienststelle im Sinne des \nPersonalvertretungsrechts bilden. \n\n49\n\nDass dies keine nur theoretischen Überlegungen sind, verdeutlicht gerade auch \nder vorliegende Fall. Dort hat sich der gemeinsame Wahlvorstand Hilfe suchend mit \neiner Reihe von Fragen an den Hauptwahlvorstand der Beamten, Angestellten, \nArbeiter und Soldaten beim BMVg gewandt (Schreiben vom 16. März 2004) und ist \nvon diesem im Kern dahin beschieden worden, dass zum einen die Zuteilung des \nBwKdo US/CA zur BwVSt US/CA „seitens des HPR nicht aufgehoben\" und zum \nanderen das Organisationselement DtVO/DtA HQ SACT (früher: SACLANT) eine in \njeder Hinsicht „weiter nachgeordnete Stelle\" des BwKdo US/CA sei. Nimmt man \nhinzu, dass das Streitkräfteamt unter dem 3. Februar 2004 - dabei auch dort unter \nRückgriff auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit - gegenüber dem Antragsteller \nzu 1. eine Streichung des BwKdo US/CA aus dem Verzeichnis der \npersonalratsfähigen Dienststellen (ZDv 10/2 Anlage 4/1) eindeutig abgelehnt hatte \nund den im Rahmen dieses Verfahrens von den Beteiligten weiter thematisierten \nOrganisationserlassen etc. jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine klare und einheitliche \nLinie betreffend die hier interessierenden Fragen schwerlich entnommen werden \nkann, so musste sich - auch in Ansehung der in der Entscheidung erster Instanz \nangeführten bisherigen „Verwaltungspraxis\" zur Einbeziehung des Personals der \nOrganisationseinheit(en) DtVO / DtA SACT (früher: SACLANT) in die Wahlverfahren \nzum Personalrat - jedenfalls in diesem Einzelfall dem gemeinsamen Wahlvorstand \nein automatischer Wegfall der rechtlichen Wirkungen der vorbestehenden \nOrganisationsentscheidung über die Zuteilung nach § 12 Abs. 2 BPersVG jedenfalls \nnicht aufdrängen. Ihn (u.a.) in einer derart unklaren Situation gewissermaßen „im \nStich zu lassen\" und die genauere Klärung der maßgeblichen (Vor-)Fragen - erstmals \n- einem eventuellen späteren Wahlanfechtungsverfahren zu überantworten, kann \nnach Auffassung des beschließenden Fachsenats nicht die vom Gesetz (welches die \nFrage nicht ausdrücklich regelt) gewollte sach- und interessengerechte Lösung sein. \n\n50\n\nIn Konsequenz dessen kann es dann aber eine Automatik der Erledigung einer \nbestehenden Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG bezogen auf Fälle \ndes „Wegfalls\" von Beschäftigten einer bisherigen Kleindienststelle nicht geben. \nVielmehr ist im Ergebnis zu verlangen, dass die Zuteilung durch eine ausdrückliche \nbzw. für die Beteiligten in ihrem Aussagegehalt zumindest eindeutige Regelung - \nalso durch Verwaltungsakt - aufgehoben wird, um auf diese Weise für die davon \nberührten Rechtsverhältnisse die nötige Rechtsklarheit und -sicherheit herzustellen. \n\n51\n\nDas rechtfertigen im Übrigen auch die Interessen der von den etwaigen \nUnklarheiten betroffenen Beschäftigten. Es darf insbesondere nicht zu Lasten einer \nevtl. Aushöhlung oder Missachtung der personalvertretungsrelevanten \nRechtsstellung dieser Beschäftigten gehen, wenn als Vorfrage für den Fortbestand \nder Grundlagen der Zuteilung einer bisherigen Kleindienststelle zu einer anderen \nDienststelle zunächst einmal komplexe rechtliche Überlegungen - etwa die \nSelbstständigkeit einer nachgeordneten Dienststelle betreffend - angestellt werden \nmüssen und je nach dem Ausgang dieser Prüfung ein Beschäftigter dann ggf. \npersonalvertretungsrechtlich „in der Luft hängt\". Auch in diesem Zusammenhang \nwürde die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Organisationsentscheidung über die \nFrage des Fortbestandes bzw. des Endes der Zuteilung einer bisherigen \nKleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG ein beachtliches Mehr an \nRechtsicherheit bringen und zugleich dem Entstehen personalvertretungsrechtlicher \n„Lücken\" vorbeugen. Auch all dies lässt sich anhand des konkreten Falles \nbeispielhaft belegen. Soweit es dort um den unstreitig bei DtA SACT verbliebenen \nzivilen Beamten-Beschäftigten geht, wäre für diesen im Falle der von den \nAntragstellern angenommenen personalvertretungsrechtlichen \nDienststelleneigenschaft der Organisationseinheit, der er zugehört bzw. \nallgemeindienstlich unterstellt ist, eigentlich eine jene (Klein-)Dienststelle betreffende \nZuweisungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG zu treffen bzw. zumindest \nnäher zu prüfen gewesen. Dass hier solches geschehen wäre, lässt sich hingegen \nweder nach dem Inhalt der Akten noch dem Vorbringen der Beteiligten im \nAnhörungstermin feststellen.\n\n52\n\n3. Sonach kommt es für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens \nnicht mehr darauf an, wie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, wenn die hier \nvorliegende Zuteilungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 BPersVG - entgegen der \nvorstehend vertretenen Auffassung - im Falle des Wegfalls des letzten zivilen \nBeschäftigten der bisherigen (militärischen) Kleindienststelle BwKdo US/CA \n(einschließlich nachgeordneter Stellen ohne eigenständige Dienststelleneigenschaft \nim personalvertretungsrechtlichen Sinne) ihre Wirksamkeit „automatisch\" verloren \nhätte. Allein unter jenen Voraussetzungen wäre abschließend zu prüfen gewesen, ob \nein solcher Wegfall hier tatsächlich vorgelegen hat, was seinerseits davon abhinge, \nwie die dem BwKdo US/CA nachgeordneten Stellen DtVO (HQ) SACT und DtA (HQ) \nSACT mit Blick auf die Erfüllung des personalvertretungsrechtlichen \nDienststellenbegriffs (§ 6 BPersVG) zu bewerten wären. In diesem Zusammenhang \ngibt der Fachsenat mit Blick auf das etwaige weitere Vorgehen der Beteiligten die \nfolgenden Hinweise: \n\n53\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG bildet die einer Behörde der Mittelstufe \n(hier: dem Bundesstreitkräfteamt) unmittelbar nachgeordnete Behörde (im \nvorliegenden Zusammenhang: das BwKdo US/CA) mit den ihr nachgeordneten \nStellen eine Dienststelle. DtVO (HQ) SACT und DtA (HQ) SACT sind - ihrerseits \neinander unterstellt - allgemeindienstlich und truppendienstlich der dritten \nKommandoebene (hier: BwKdo US/CA) weiter nachgeordnet, so dass sie \ngrundsätzlich unter diese Regelung fallen. Allerdings enthält § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. \n2 BPersVG eine Sonderregelung, der insbesondere für den Bereich der Organisation \nder Streitkräfte der Bundeswehr mit maximal sieben Befehlsebenen auch eine \npraktische Bedeutung zukommt. Die Grundregel des Halbsatzes 1 gilt danach nicht, \nsoweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach \nAufgabenbereich und Organisation selbstständig sind. \n\n54\n\nDas Kriterium der „Selbstständigkeit nach Aufgabenbereich und Organisation\" \nbeansprucht dabei über den Spezialfall des § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG \nhinaus allgemeine Aussagekraft für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung der \nDienststelleneigenschaft. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der \nbetreffenden Einrichtung überhaupt spezielle Aufgaben zur Erledigung zugewiesen \nsind oder sie etwa räumlich ausgegliedert ist. Da die Dienststelleneigenschaft \nGrundvoraussetzung für die Bildung einer Personalvertretung ist, kommt es vielmehr \ndarauf an, dass der Leiter der Einrichtung bei den für eine Beteiligung der \nPersonalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen \nund sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und \nHandlungsspielraum hat, weil er nur dann dem Personalrat als verantwortlicher \nPartner gegenübertreten kann. Die Dienststelleneigenschaft ist dagegen zu \nverneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der \nbedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung \nausscheidet, weil er insoweit nicht selbstständig handeln darf, sondern Bedenken \nund Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte. Bei der \nnotwendigen Gewichtung der personalvertretungsrechtlichen Befugnisse kommt \ndabei (namentlich) den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus des \nBeschäftigten berühren, besondere Bedeutung zu. Daneben ist die Art des jeweiligen \nBeteiligungsrechts (volle oder eingeschränkte Mitbestimmung, Mitwirkungs- oder \nAnhörungsrecht) von Belang.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2001 - 6 P 7.00 -, ZfPR 2001, 167 (169, \n170), und vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, PersR 1991, 413 = PersV 1992, 117 = RiA \n1992, 191.\n\n56\n\nWas die Entscheidungszuständigkeit in personellen Angelegenheiten betrifft, sind \ndarüber hinaus die Besonderheiten der militärischen Verwaltung zu beachten, was \ninsbesondere die organisatorische Trennung der Bundeswehrverwaltung von den \nStreitkräften betrifft. Personelle Angelegenheiten werden dabei im Wesentlichen von \nder Bundeswehrverwaltung - regelmäßig lediglich unter Mitwirkung der Leiter der \nmilitärischen Einheiten - erledigt. Allein der Gesichtspunkt fehlender \nEntscheidungszuständigkeit kann deshalb bei militärischen Einheiten kein Kriterium \ndafür sein, in welchen Einheiten Personalvertretungen zu bilden sind, weil dies auf \nalle diese Einheiten im Kern gleichermaßen zutrifft. Die Qualität einer Dienststelle \nkann demzufolge militärischen Einheiten schon dann zuerkannt werden, wenn sie \neine vorbereitende und mitwirkende Tätigkeit in den personellen Angelegenheiten \nder dort Beschäftigten ausüben. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1991 - 6 P 18.89 -, a.a.O., und vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, PersR 1993, 491 = PersV 1994, 473.\n\n58\n\nOb der Leiter einer Einrichtung letztlich als kompetenter Gesprächs- und \nVerhandlungspartner einer Personalvertretung in Betracht kommt, kann darüber \nhinaus - insbesondere bei bestehenden Einschränkungen von Kompetenzen mit \nBlick auf bestimmte Beschäftigtengruppen oder -untergruppen - auch von der \njeweiligen Zusammensetzung der Beschäftigten abhängen. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2001 - 6 P 7.00 -, a.a.O., S. 170.\n\n60\n\nWäre die Dienststelle im Falle ihrer Selbstständigkeit aber - wie hier - allenfalls \neine Kleindienststelle im Sinne des § 12 Abs. 2 BPersVG, weil sie sich etwa zum \nganz überwiegenden Teil aus Soldaten und nur zu einem ganz geringen Teil aus \nBeamten, Angestellten und/oder Arbeitern zusammensetzt, wird man das Gewicht \nder Aufgaben und namentlich der personalvertretungsrechtlich relevanten \nBefugnisse allerdings schwerlich Ausschlag gebend allein anhand der Anzahl der \nzivilen Mitarbeiter (unter Ausklammerung der Soldaten) und davon ausgehend der \nHäufigkeit (bzw. Seltenheit) des Auftretens von Situationen festmachen können, in \ndenen der Leiter der Einrichtung von ihm kompetenzrechtlich zustehenden, \npersonalvertretungsrechtlich relevanten Entscheidungen/Mitwirkungshandlungen \ntatsächlich Gebrauch macht. Denn eine solche Sichtweise liefe der gesetzlichen \nAusgestaltung des Personalvertretungsrechts betreffend die sog. Kleindienststellen \n(§ 12 Abs. 2 BPersVG), die ihrerseits Dienststellen sind und lediglich die \nVoraussetzungen der sog. Personalratsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 BPersVG nicht \nerfüllen, zuwider. Die Antragsgegner weisen in diesem Zusammenhang im Übrigen \nzu Recht darauf hin, dass andernfalls konsequenterweise auch die \npersonalvertretungsrechtliche Dienststelleneigenschaft des BwKdo US/CA selbst in \nFrage stehen würde. \n\n61\n\nDas sich in Anwendung dieser Grundsätze für den Fachsenat vorliegend \nergebende konkrete Bild ist eher zwiespältig: \n\n62\n\nEinerseits wird im Organisationsbefehl Nr. 35/99 (Bw) vom 27. August 1999 der \nDtVO (HQ) SACT - dort noch unter seiner früheren Bezeichnung DtVO SACLANT - \nals (mitlitärische) „Dienststelle\" bezeichnet. Zugleich werden ihm die dort sowie beim \nDtA (HQ) SACT (früher: SACLANT) tätigen Soldaten truppendienstlich sowie die \nZivilbeschäftigten beim DtA SACT (hier konkret: ein Beamter des gehobenen \nDienstes) allgemeindienstlich unterstellt. Die Disziplinargewalt entspricht derjenigen \neines Bataillonskommandeurs. Die Aufgaben sind wie folgt beschrieben: „a) Die \nDienststelle DtVO SACLANT ist für die Durchführung aller im nationalen Bereich \nanfallenden truppendienstlichen Aufgaben für die bei HQ SACLANT und bei \nHQ STRIKEFLTLANT integriert eingesetzten deutschen Soldaten, soweit sie dem \nDtVO SACLANT unterstellt sind, verantwortlich. b) Der DtVO SACLANT vertritt auf \nWeisung BMVg im HQ SACLANT die nationalen Interessen, bewertet wichtige \nVorgänge und berichtet BMVg über wichtige Angelegenheiten, die von Bedeutung \nsind.\" Als Organisationselement verfügt der DtVO SACT (früher: SACLANT) weiter \nüber eine eigene Dienststellen-Nr. sowie STAN-Nr. und auch über einen \nOrganisations- und Stellenplan. Hinsichtlich der Personalbearbeitung gelten für \nVersetzungen/Dienstpostenwechsel/Kommandierungen der Soldaten die \nBestimmungen der ZDv 14/5 B 151; für Zivilpersonen gilt der Erlass vom \n9. September 1996 (VMBl. 1996 S. 382), welcher der hier in Rede stehenden \n„Dienststelle\" indes jedenfalls ausdrücklich keine diesbezüglichen Kompetenzen \nzuweist. Ergänzend mag auch - ohne in dem genannten Organisationsbefehl \nbesonders erwähnt zu werden - der sog. Abgrenzungserlass vom 7. März 1972 \n(VMBl. 1972 S. 123) heranzuziehen sein, soweit es um die Zuständigkeiten einer \n„Beschäftigungsdienststelle\" im (allgemein-dienstlichen) Verhältnis zu den dort \nbeschäftigten Arbeitnehmern geht. Allerdings muss zu Letzterem darauf hingewiesen \nwerden, dass der verbliebene zivile Beschäftigte nicht selbst der Organisationseinheit \nDtVO (HQ) SACT angehört, sondern dem diesem nachgeordneten, dabei \nallgemeindienstlich unterstellten Bereich DtA (HQ) SACT. Insofern könnte es fraglich \nsein, ob die für „Beschäftigtendienststellen\" geltenden Regelungen sowie \nRechtsprechungsgrundsätze \n\n63\n\nvgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 1978 - 6 \nP 22.78 -, PersV 1979, 191 (193), und vom 31. Juli 1978 - 6P 23.78 -, PersV 1979, \n338 (341); Fischer/Goeres, a.a.O., Rn. 25,\n\n64\n\nhier uneingeschränkt Anwendung finden können. \n\n65\n\nAndererseits ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten aber etwa auch, dass \nder Verwaltungs- und Leitungsapparat (sog. „Stabsleiste), welcher DtVO (HQ) SACT \nzur Verfügung steht, gemessen an der Mehrzahl der selbstständigen militärischen \nDienststellen jedenfalls sehr beschränkt ist, nämlich auf zwei Unteroffiziere mit \nPortepee und einen Unteroffizier. \n\n66\n\nVgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die Eigenschaft einer \nselbstständigen Dienststelle etwa Fischer/Goeres, a.a.O., K § 92 Rn. 22.\n\n67\n\nBetreffend die personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Einzelzuständigkeiten \nin den sonstigen, etwa den sozialen Bereichen erscheint es bisher zumindest \nzweifelhaft, ob sich aus dem Vorbringen der Beteiligten in diesem sowie in dem \nParallelverfahren 1 A 4757/04.PVB, soweit die betreffenden Angaben zu den \ntatsächlichen Verhältnissen trotz gewisser Unterschiede im Detail in gewissen \nKernaussagen in Übereinstimmung gebracht werden können, schon ein Gesamtbild \nerschließt, welches eindeutig in die Richtung zu werten wäre, dass der DtVO (HQ) \nSACT - auch unter Berücksichtigung seiner vielgestaltigen Einbindungen in \nmultinationale Zusammenhänge und Vorgaben - nach Zahl und Gewicht der ihm \ninsoweit zukommenden bzw. verbleibenden Kompetenzen im Bereich der §§ 75 ff. \nBPersVG geeigneter Ansprechpartner einer (eigenständigen) Personalvertretung \nwäre. Insoweit dürfte auch - wie das vorinstanzliche Gericht angenommen hat - der \nnach ihrer Größe bzw. Personalstärke (hier ca. 30 Personen einschließlich der \nSoldaten) bestehenden Bedeutung der in Rede stehenden Organisationseinheit \njedenfalls eine gewisse indizielle Bedeutung zukommen. Auch der Aufgabenbereich \nvon DtVO / DtA (HQ) SACT ist bei wertender Betrachtung eher durch eine \nunterstützende, mitwirkende Tätigkeit im militärfachlichen Bereich geprägt als durch \nein fassbar abgegrenztes eigenständiges Sachgebiet. Auf der anderen Seite besteht \nallerdings wohl eine Art „Allzuständigkeit\" bezogen auf die übertragene Aufgabe. \n\n68\n\nDie bereits an anderer Stelle erwähnte Dienststellen-Nr. und das Vorhandensein \neiner eigenen STAN sind jedenfalls für sich genommen nicht ausreichend, um - \nzusätzlich zu dem hierdurch gekennzeichneten Vorliegen einer Dienststelle im \nRahmen der militärischen Organisation - auch die Dienststelleneigenschaft im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinne belegen zu können.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - 6 P 4.91 -, a.a.O.; Gronimus, Die \nBeteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 49 Rn. \n19.\n\n70\n\nNimmt man all dies zusammen, so enthalten die organisatorischen \nRahmenbedingungen, wie sie namentlich in dem Organisationsbefehl Nr. 35/99 ihren \nAusdruck gefunden haben, in Verbindung mit dem Vorbringen der Beteiligten zwar \ngewisse Anhaltspunkte für die Selbstständigkeit der Dienststelle(n) DtVO / DtA (HQ) \nSACT nach Aufgabenbereich und Organisation, es verbleiben insgesamt aber \ngleichwohl Zweifel, ob eine derart kleine militärische Dienststelle der vierten bzw. \nfünften Ebene mit einer sehr spezifischen Aufgabenstellung und einem nur sehr \nbegrenzt vorhandenen Verwaltungs- und Leitungsapparat zugleich auch Dienststelle \nim Sinne des Personalvertretungsrechts sein kann.\n\n71\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. \n\n72\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 \nAbs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtsache mit Blick auf die Frage \ngrundsätzliche Bedeutung hat, ob die Entscheidung über die Zuteilung einer \nKleindienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG nur aufgrund eines ausdrücklichen \nAufhebungsaktes oder aber auch „automatisch\" ihre Wirksamkeit verlieren kann, \nwenn zur Beurteilung steht, ob in der (bisherigen) Kleindienststelle kein Beschäftigter \nim Sinne des § 4 BPersVG mehr vorhanden ist.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/1-a-4756-04-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":26},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/1-a-4756-04-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276743","retrieved":"2026-07-09 02:49:19.949833+00:00"}}