{"status":"available","doknr":"OLD276747","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.18B94.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"18 B 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der \nBegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die vom \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine \nAbänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes abgelehnt hat.\n\n3\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO mit dem Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller vom 27. Januar 2005 erfolgte Beschwerdebegründung sich auf eine \nAuseinandersetzung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen wegen fehlender \nGlaubhaftmachung einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der \nAbschiebung des Antragstellers zu 1. (Beschlussabdruck ab Seite 3 unten bis Seite 6 \nunten) beschränkt. Die Richtigkeit der Ablehnung des auf Verpflichtung zur Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichteten \nAntrags sowie des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags betreffend die \nVollziehbarkeit der - nach Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen - \nOrdnungsverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde darin nicht in Zweifel gezogen.\n\n4\n\nInnerhalb der Beschwerdebegründungsfrist haben die Antragsteller unter Vorlage \neines Attestes der S. Kliniken E. einen Duldungsgrund allein wegen einer \nSuizidgefahr für den Antragsteller zu 1. und dessen Bedürfnis einer medizinischen \nBehandlung in Deutschland geltend gemacht, weil eine erfolgversprechende \nWeiterbehandlung in ihrem Heimatland nach ihrer Ansicht nicht gewährleistet sei. \nDem ist entgegenzuhalten, dass wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten \nBindungswirkung die zur Beschwerdebegründung nur noch geltend gemachte \npsychische Erkrankung und eine etwaige Suizidgefährdung des Antragstellers zu 1. -\n eines abgelehnten Asylbewerbers - nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung \nals solcher in den Blick zu nehmen ist.\n\n5\n\nVgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04 - \nmit weiteren Nachweisen und vom 31. August 2005 - 18 B 437/05 -.\n\n6\n\nDementsprechend ist ein Anspruch des Antragstellers zu 1. - und mit Blick auf \nArt. 6 GG auch der Antragstellerin zu 2. - auf vorübergehende Aussetzung der \nAbschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG zu verneinen. Nach der \nRechtsprechung des Senats kommt ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in \nForm einer Reiseunfähigkeit nur in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des \nAusländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge der \nAbschiebung voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.\n\n7\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, und vom 24. März \n2005 - 18 B 1660/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n8\n\nSoweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Abschiebung eine \nGesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich \nhinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines \nBleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland \neinhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen Reiseunfähigkeit. Indem das \nAufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung \nvollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht \n(vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende \nAuswirkung auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der \nBetroffenen in Kauf und lässt diese nur beim vorliegen besonderer Umstände als \nDuldungsgründe gelten.\n\n9\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 -, vom 29. \nSeptember 2004 - 18 B 1657/04, vom 21. Januar 2005 - 18 B 187/05 und vom 17. \nAugust 2005 - 18 B 1223/05 -.\n\n10\n\nDavon kann bei psychischen Erkrankungen nach der vorzitierten \nSenatsrechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Gefahr einer \nSelbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen bis hin zu \neiner Flugbegleitung begegnet werden kann. \n\n11\n\nVgl. zu Letzterem: BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, \nInfAuslR 2002, 415 sowie die ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt \nSenatsbeschlüsse vom 15. September 2005 - 18 B 1157/05 - und vom 11. Oktober \n2005 - 18 A 3204/05 -, jeweils m.w.N.\n\n12\n\nDerartiges lässt sich den vorgelegten den Antragsteller zu 1. betreffenden \närztlichen Stellungnahmen aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend und \nerschöpfend dargelegten Gründen indes nicht entnehmen und ergibt sich \ninsbesondere nicht aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Attest der \nS. Kliniken E. vom 25. Januar 2005. Zwar wird in diesem Attest von \nSuizidabsichten des Antragstellers zu 1. im Zeitpunkt der Aufnahme in die \nBehandlung berichtet. Dem Attest zufolge hat sich sein Zustand aber unter einer \nkombinierten antipsychotischen und antidepressiven Medikation deutlich gebessert \nund wurden Suizidgedanken bei der Entlassung am 6. Januar 2005 verneint.\n\n13\n\nEiner erneuten ernsthaften Suizidgefährdung durch die nunmehr bevorstehende \nAbschiebung des Antragstellers zu 1. kann bereits deshalb wirksam begegnet \nwerden, weil er sich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom \n3. November 2005 gegenwärtig in Abschiebehaft befindet und zur ärztlichen \nBetreuung und Überwachung bis zu seiner Abschiebung in das \nJustizvollzugskrankenhaus G. gebracht wurde.\n\n14\n\nDie Frage, ob seine psychische Erkrankung sich nach seiner Rückkehr in sein \nHeimatland verstärken oder dort wirksam behandelt werden kann, ist aufgrund von \n§ 42 Satz 1 AsylVfG - wie bereits ausgeführt - irrelevant.\n\n15\n\nDie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten rechtlichen \nAusführungen der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller - auch zu der \nnunmehr beabsichtigten getrennten Abschiebung der Familienmitglieder, die offenbar \nallesamt vollziehbar ausreisepflichtig sind, so dass eine längerfristige Trennung nicht \nzu erwarten ist - bedürfen aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 6 VwGO \nkeiner Erörterung.\n\n16\n\nInsoweit wird lediglich ergänzend und klarstellend auf folgendes hingewiesen: \nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den die Antragsteller aus \neiner an Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten - EMRK - zu orientierenden Verhältnismäßigkeitsprüfung herleiten \nwollen, ergibt sich aus ihrem Beschwerdevorbringen nicht. Das Aufenthaltsgesetz \nenthält nämlich ebenso wie das Ausländergesetz \n\n17\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424 \n(429) und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2003 - 18 A 3688/03 -\n\n18\n\nein differenziertes Regelwerk, das grundsätzlich dem Maßstab des Art. 8 EMRK \nentspricht. Insbesondere dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit wurde in der sehr differenzierten und die Interessen des \nbetroffenen Ausländers sowie die Bedürfnisse und Mittel des Staates angemessen \nberücksichtigenden Regelung in § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen. \n\n19\n\nVgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - 18 E 1177/05 -.\n\n20\n\nDem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Antragsgegner \ngestellten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 20. Juli 2005 kommt \nmit Blick darauf, dass es sich bei den Antragstellern um abgelehnte Asylbewerber \nhandelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 \nAufenthG zu.\n\n21\n\nHat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in \nForm einer Fiktion nicht ausgelöst und wäre demzufolge ein nach Antragsablehnung \ngestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen \nGründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines \nErteilungsverfahrens grundsätzlich aus.\n\n22\n\nVgl. zu der gleichgebliebenen Rechtslage auch nach Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -, vom \n1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, vom 13. September 2005 - 18 B 1567/05 - und vom \n21. September 2005 - 18 B 1483/05 -.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/18-b-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/18-b-94-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276747","retrieved":"2026-07-09 02:49:20.289735+00:00"}}