{"status":"available","doknr":"OLD276746","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1104.16B736.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"16 B 736/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe \nbeschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller \ngünstigeren Ergebnis.\n\n3\n\nSoweit mit der Beschwerde der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges nach \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betont wird, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit das \nVerwaltungsgericht diesen zutreffenden rechtlichen Ansatz verkannt haben könnte. \nAuch die kritischen Anmerkungen der Beschwerdeschrift zum Beschluss des \nVerwaltungsgerichts München bzw. zum \"jahrzehntelangen politischen Versagen des \nBundesverkehrsministeriums\" stellen die von Gesetzes wegen erforderliche \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht dar und \nvermögen diese auch nicht zu ersetzen. Schließlich kann dem Verwaltungsgericht \nauch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, es habe die Erfolgsaussichten des \nWiderspruches nicht offen lassen dürfen, weil es um die Klärung einer Rechtsfrage \ngegangen sei. Die im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO praktizierte Verknüpfung materiellrechtlicher und interessenbewertender \nPrüfungselemente ist bereits durch das Gesetz, insbesondere § 80 Abs. 2 Nr. 4, \nAbs. 3 und Abs. 4 Satz 3 VwGO, vorgegeben\n\n4\n\nvgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, \nLoseblatt-Kommentar, Stand Januar 2003, § 80 \nRn. 152 und 160 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., \nVwGO, Kommentar, 3. Aufl., § 80 Rn. 83\n\n5\n\nund trägt dem Charakter einer notwendigerweise summarischen Eilentscheidung \nin angemessener Weise Rechnung.\n\n6\n\nVgl. zum Ganzen auch Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 855 bis 864; \nKopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 80 \nRn. 152 bis 160, jeweils mwN. \n\n7\n\nÜberzeugende Gründe dafür, im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung \nzwischen Rechts- und Tatsachenfragen zu differenzieren, werden von der \nBeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.\n\n8\n\nDem Beschwerdevorbringen kann daneben mit hinlänglicher Deutlichkeit die \nAuffassung entnommen werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes\n\n9\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2005 - C-476/01 \n[Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV \n2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450\n\n10\n\nArt. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG der Entziehung der dem \nAntragsteller in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis \nentgegenstehe. Außerdem seien die vom Verwaltungsgericht angewandten \nVorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne die in der Führerscheinrichtlinie \n91/439/EWG vorgesehene Zustimmung der Europäischen Kommission erlassen \nworden.\n\n11\n\nAuch dieser Beschwerdegrund greift nicht durch.\n\n12\n\nDer Senat lässt in diesem Zusammenhang - wie auch das Verwaltungsgericht - \noffen, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt zulässig ist. An der \nZulässigkeit würde es mangels Rechtsschutzbedürfnisses fehlen, wenn dem \nAntragsteller trotz der zwischenzeitlichen Erlangung einer ausländischen \nFahrerlaubnis keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland zustünde, so dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung ins Leere ginge und eine Aussetzung der Vollziehung dieser \nOrdnungsverfügung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könnte. \nDie aktuelle Berechtigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im \nInland steht in Frage, weil ihm seine vormalige (deutsche) Fahrerlaubnis mit \nVerfügung vom 10. Dezember 2003 entzogen worden ist, eine neue (deutsche) \nFahrerlaubnis nach einer für den Antragsteller ungünstigen medizinisch-\npsychologischen Begutachtung nicht erteilt worden ist und der Antragsteller bislang \nnicht gemäß § 28 Abs. 5 FeV iVm § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV das Recht erworben hat, \nvon seiner am 18. November 2004 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis im \nBundesgebiet Gebrauch zu machen. Das durch die vorerwähnte Entscheidung des \nEuGH in das Blickfeld gerückte Problem der Anerkennung einer im EU-Ausland \nerworbenen Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entziehung der \ninländischen Fahrerlaubnis stellt sich allerdings im Rahmen der Zulässigkeit des \ngerichtlichen Eilantrages nach § 80 Abs.5 VwGO in ähnlicher Weise wie bei der \nBegründetheit des Antrages. Denn wenn der in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehene \ninländische Anerkennungsvorbehalt gemeinschaftsrechtlich wegen der in Art. 1 \nAbs. 2 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ausgesprochenen Pflicht der \nEU-Mitgliedsstaaten zur wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen \nZweifeln ausgesetzt sein sollte, wären mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch der \nnachfolgenden Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. dem damit \neinhergehenden Verbot, von ihr im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 Satz 2 \nFeV), Grenzen gesetzt.\n\n13\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die \nOrdnungsverfügung erhobenen Widerspruchs ist jedenfalls unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Januar 2005 erweist sich nach \nsummarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich \nrechtswidrig, so dass es vorliegend entscheidend auf eine allgemeine und \numfassende Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen \nankommt, die zum Nachteil des Antragstellers ausgeht.\n\n14\n\nDabei kann hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der \nFahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1 FeV) auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Antragsteller mit seiner \nBeschwerde nicht näher entgegengetreten ist. Ergänzend ist noch darauf \nhinzuweisen, dass auch für die Zeit nach der für den Antragsteller negativ \nverlaufenen medizinisch-psychologischen Untersuchung keine Anhaltspunkte für \neine Wiedererlangung der Kraftfahreignung zutage getreten sind. Der Antragsteller \nhat nichts dafür anführen können, dass es ihm inzwischen gelungen ist, sich \nselbstkritisch mit seinem bisherigen Drogenkonsum auseinanderzusetzen und \nStrategien für ein drogenfreies Leben oder jedenfalls - bei weiterem gelegentlichem \nCannabiskonsum - für eine strikte Trennung zwischen dem Konsum und der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu entwickeln. Der Umstand, dass er \nstattdessen den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen \nFahrerlaubnis gegangen ist, spricht vielmehr nachdrücklich gegen den Willen zu \neiner durchgreifenden Verhaltensänderung.\n\n15\n\nGleichwohl kann derzeit angesichts divergierender Auffassungen in \nRechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach \nder inländischen Entziehung der Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden \nsind, bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keine \nGewissheit über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners erzielt werden. Der Europäische \nGerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 unter anderem entschieden, dass \nArt. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmebestimmung zu Art. 1 Abs. 2 \nder Richtlinie restriktiv dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat die Gültigkeit \neines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb \nablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den \nInhaber des Führerscheins zuvor eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung \neiner von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die \nzusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der \nFahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen gewesen sei, bevor der andere \nMitgliedstaat den neuen Führerschein ausgestellt habe. Da dem Antragsteller wegen \nder ihm zur Last gelegten Fahrt unter der Wirkung berauschender Mittel vom 30. Juni \n2003 neben einer Geldbuße lediglich ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt worden \nwar und die darüber hinaus verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens \nder Kraftfahreignung nicht mit einer Frist für die Wiedererteilung versehen war, \nkönnte die EuGH-Entscheidung gegen die Befugnis des Antragsgegners sprechen, \ndem Antragsteller wegen des damaligen Verstoßes und der daraus abzuleitenden \nFahreignungszweifel die nachfolgend erlangte tschechische Fahrerlaubnis zu \nentziehen.\n\n16\n\nIn diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 15. August 2005 \n- 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228; ebenso \nOtte/Kühner, NZV 2004, 321, und Grohmann, \nBlutalkohol 2005, 106.\n\n17\n\nDiese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend. In der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und auch im einschlägigen Schrifttum \nwerden vielmehr kontroverse Auffassungen zur Reichweite des vom EuGH \nvorgegebenen Zwangs zur Anerkennung (EU-)ausländischer Fahrerlaubnisse \nvertreten.\n\n18\n\nSo erscheint es möglich, dass der EuGH die gemeinschaftswidrige \"Negation des \nGrundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine\" speziell darin sieht, \ndass einzelstaatlich vorgesehene Vorbehalte die Befugnis verleihen, die \nAnerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins \nunter Berufung auf seine nationalen Vorschriften (zeitlich) unbegrenzt zu \nverweigern.\n\n19\n\nVgl. EuGH, aaO., Ziff. 77.\n\n20\n\nIn diesem Falle könnte bereits die im Jahre 2002 geschaffene Vorschrift des § 28 \nAbs. 5 FeV, zu der sich der EuGH nicht abschließend verhält, als hinreichende \nVorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer \nausländischen Fahrerlaubnis angesehen werden.\n\n21\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, VRS 2005, 141 \n= Blutalkohol 2005, 402; VG Neustadt (Weinstraße), \nBeschlüsse vom 4. März 2005 - 3 L 253/05.NW -, \nJuris, und vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, \nJuris.\n\n22\n\nVerstieße demzufolge die Verweisung des jeweiligen Verkehrsteilnehmers auf \ndas Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 iVm Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht gegen die \nBestimmungen des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, so \nbestünden gemeinschaftsrechtlich auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nBefugnis der Fahrerlaubnisbehörde, eine ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, \nwenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis keinen Antrag nach § 28 Abs. 5 iVm Abs. 4 \nNr. 3 FeV gestellt hat.\n\n23\n\nDes weiteren ist nicht auszuschließen, dass dem EuGH bei seiner Entscheidung \ndie im deutschen Straßenverkehrsrecht verankerte Dualität des Maßnahmensystems \nnicht hinreichend vor Augen gestanden hat. Diese ist durch die straf- bzw. \nordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Verkehrsdelikten einschließlich der \nVerhängung von kurzzeitigen Fahrverboten (§ 44 StGB bzw. § 25 StVG) bzw. der \nEntziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer zeitlichen Sperre für deren \nNeuerteilung (§§ 69 und 69a StGB) einerseits und die dem Bereich der \nGefahrenabwehr zuzuordnende Möglichkeit andererseits gekennzeichnet, bei \nEignungsmängeln für die Dauer des jeweiligen Eignungsmangels Fahrerlaubnisse zu \nentziehen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen (§§ 46 und 47 FeV). Für \ndieses Verständnis spricht, dass dem vom EuGH entschiedenen Fall des Herrn L. \neine vom Strafgericht verhängte Fahrerlaubnisentziehung (mit neunmonatiger Sperre \nfür die Neuerteilung) zugrundegelegen hatte und der EuGH für die Pflicht zur \nAnerkennung einer hernach im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis entscheidend \ndarauf abstellt, ob zur Zeit der Ausstellung dieser Fahrerlaubnis die zuvor verhängte \nSperre bereits abgelaufen war. Demgegenüber werden die Besonderheiten im Falle \ngefahrenabwehrrechtlich relevanter Fahreignungsmängel bzw. nicht ausgeräumter \nZweifel an der Fahreignung nicht erörtert. In diesem Zusammenhang ist auch von \nBedeutung, dass ein Mitgliedstaat es nach Art. 8 Abs.4 Satz 1 der Richtlinie \n91/439/EWG ablehnen kann, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat \nausgestellten Führerscheins anzuerkennen, gegen dessen Inhaber zuvor eine \nMaßnahme der Einschränkung oder Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung \nder Fahrerlaubnis angewendet worden war. Diese Bestimmung ist nach der \nEntscheidung des EuGH zwar als Abweichung von dem allgemeineren Grundsatz \ndes Gebots der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen (Art. 1 Abs. 2 \nder Richtlinie 91/439/EWG) eng auszulegen. Es erscheint jedoch zweifelhaft, dass \nder EuGH die Berücksichtigung von gravierenden Eignungsmängeln bei der \nAnerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer Sperrfrist oder ohne \ndass eine solche überhaupt in Lauf gesetzt worden wäre, generell ausschließen \nwollte. Zum einen sind solche Eignungsmängel vielfach zeitlich nicht determiniert. \nZum anderen fehlt es bislang an einer europarechtlichen Harmonisierung der \nmateriellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung und an einem zentralen \neuropäischen Straßenverkehrsregister bzw. einer hinlänglichen Vernetzung der \nbestehenden nationalen Register, die es rechtfertigen würden, auf die Einhaltung \nspezieller nationaler Schutzmechanismen zu verzichten. Eine Auslegung des Art. 8 \nAbs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, kraft derer diese Vorschrift nur den vom EuGH \nhervorgehobenen, im Grunde aber selbstverständlichen Tatbestand der noch \nlaufenden Sperrfrist erfasste und ansonsten leerliefe, kann dem EuGH nicht ohne \nweiteres unterstellt werden. Deshalb spricht nach Ansicht des Senats viel für die \nauch im Schrifttum vertretene Auffassung, dass EU-Fahrerlaubnisse außerhalb der \nerwähnten Sperrfristfälle nur dann automatisch anzuerkennen sind, wenn das \nnationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren - insbesondere materiellen - \nAnforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt.\n\n24\n\nSo auch Geiger, DAR 2004, 340 und 690, sowie \nBräutigam, Blutalkohol 2004, 441; im Ergebnis \nähnlich Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n11. Oktober - 12 ME 288/05 -, im Internet \nveröffentlicht unter http://www.dbovg.nieder \nsachsen.de, sowie Ludovisy, DAR 2005, 7, 12 ff.\n\n25\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist schließlich auch \nnicht deshalb rechtlichen Zweifeln ausgesetzt, weil darin angewandte Vorschriften, \nnamentlich § 46 FeV, aus formellen Gründen unwirksam wären. Unabhängig von der \nFrage, wie sich Verstöße des nationalen Gesetzgebers gegen \ngemeinschaftsrechtliche Mitwirkungserfordernisse auswirken, lässt sich bereits ein \nderartiger Verstoß - hier das vom Antragsteller gerügte Fehlen der Zustimmung der \nEuropäischen Kommission nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG - nicht \nfeststellen. In dem oben genannten Urteil des EuGH wird unter Ziff. 69 eine \nschriftliche Stellungnahme der Kommission (zu § 28 FeV 1999) wiedergegeben, \nwonach die Kommission zu dieser Vorschrift implizit ihre Zustimmung gegeben habe, \nda ihr diese notifiziert worden sei und sie - anders als bei anderen Vorschriften der \nFeV 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine \nEinwände gehabt habe. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie verlange von der Kommission \nkeine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten \nmitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile. Diese \nErwägungen treffen offensichtlich auch für § 46 FeV zu, weil auch diese Bestimmung \nnicht Gegenstand des erwähnten und inzwischen abgeschlossenen \nVertragsverletzungsverfahrens war.\n\n26\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 \n- C-372/03 -, Juris.\n\n27\n\nErweist sich mithin angesichts der europarechtlichen Bedenken die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners weder als offensichtlich rechtmäßig noch \nals offensichtlich rechtswidrig,\n\n28\n\nso auch in jüngster Zeit der VGH Baden-\nWürttemberg, Beschlüsse vom 19. September 2005 \n- 10 S 1194/05 - und vom 27. September 2005 \n- 10 S 177 -, veröffentlicht unter \nhttp://www.fahrerlaubnisrecht.de,\n\n29\n\nführt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen \nder vom Antragsgegner ins Feld geführten öffentlichen Belange, die dem \nüberragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs \nRechnung tragen und somit dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter dienen. Der \nSenat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen \nBeschlusses Bezug, denen der Antragsteller nichts von Belang entgegengesetzt hat. \nWenngleich sich, wie oben dargestellt, hinsichtlich des Widerspruchs des \nAntragstellers keine offensichtliche Erfolglosigkeit prognostizieren lässt, sprechen \nüberdies überwiegende Gründe dafür, dass auch Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 4 der \nRichtlinie 91/439/EWG die Berücksichtigung fortwirkender, nach dem \ninnerstaatlichen Recht relevanter Fahreignungsmängel zulassen. Außerdem ist zu \nbeachten, dass der Abwägungsgesichtspunkt der Gewährleistung von Freizügigkeit \ninnerhalb der Europäischen Union in Fällen wie dem vorliegenden allenfalls in einem \nRandbereich berührt ist. Letztlich geht es allein darum, dass Trunksüchtige, \nDrogenabhängige oder andere Personen, die sich nach deutschem Recht in der \nVergangenheit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen \nhaben, die Möglichkeit erhalten sollen, in einem Mitgliedstaat unter vereinfachten \nBedingungen eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten persönliche \noder berufliche Bindungen zu diesem Staat bestehen. Dieses persönliche Interesse \ndes Antragstellers ist nachrangig gegenüber dem öffentlichen Interesse am \nAusschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276746","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/16-b-736-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276746","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276746","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-04/16-b-736-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276746","retrieved":"2026-07-09 02:49:20.211912+00:00"}}