{"status":"available","doknr":"OLD276778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.14A3852.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"14 A 3852/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt. Er bewirtschaftet eine Fläche von 79,55 ha (davon \n19,09 ha Forstfläche) und hält ca. 220 Bullen und 400 Schweine.\n\n3\n\nEr ist Halter eines Hundes der Rasse \"Deutsch Drahthaar\" und eines weiteren \nHundes der Rasse \"Rauhaarteckel\". Mit Abgabenbescheid vom 5. Oktober 2001 \nsetzte der Beklagte die Hundesteuer für das Jahr 2001 auf 66,- DM fest. Seiner \nBerechnung legte er eine Anzahl von zwei Hunden unter Berücksichtigung einer \nErmäßigung von 75 % zugrunde. Der Kläger legte am 23. Oktober 2001 Widerspruch \nein und wies darauf hin, dass gelegentlich Bullen ins Freie gelangten. Für deren \nBewachung würden die beiden Hunde benötigt, die dann sofort Alarm schlagen \nwürden. Damit dienten die Hunde der Einkommenserzielung. Im Übrigen bilde der \nBetrieb mit 79,55 ha eine Eigenjagd, die zum Betrieb gehöre. Daher sei er nach dem \nGesetz verpflichtet, brauchbare Hunde zu halten.\n\n4\n\nUnter dem 29. Oktober 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Befreiung von \nder Hundesteuer für gewerblich gehaltene Hunde von Landwirten. Die geltend \ngemachte Einkommenserzielung begründete er damit, dass die Hunde zur \nBewachung der 220 Bullen und zur Meldung und zum Zurücktreiben zur Herde \ndienten. Zudem würden die Hunde für die Eigenjagd benötigt. Die entsprechenden \nHundeprüfungen lägen vor.\n\n5\n\nEbenfalls mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 bestätigte die \nProzessbevollmächtigte zu 2., dass sie für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb \ndes Klägers die Gewinnermittlung durchführe. Im Rahmen der Gewinnermittlung \nwürden die Kosten für die Hundehaltung als Betriebsausgaben gebucht und \nberücksichtigt. Eine Beanstandung dieser Buchungen durch die Finanzverwaltung \nsei bislang nicht erfolgt.\n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar \n2002 zurück und führte aus: Neben der Bewachung der landwirtschaftlichen \nEinrichtungen sei auch zu berücksichtigen, dass die Hunde dem persönlichen Schutz \nund dem der Familie des Klägers sowie dessen Privatvermögen dienten. Es gebe \nsomit neben den gewerblichen auch starke private Gesichtspunkte der \nHundehaltung, so dass nicht gesagt werden könne, die Hunde würden überwiegend \nzu gewerblichen Zwecken gehalten und dienten unmittelbar der \nEinkommenserzielung. Die gewerblichen Gesichtspunkte würden dadurch \nhinreichend berücksichtigt, dass die Hundesteuersatzung der Stadt Borken für \nHunde, die zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens erforderlich seien, \neine Ermäßigung von 75 % vorsehe, die auch gewährt worden sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 11. Februar 2002 Klage erhoben und ausgeführt: Beide \nHunde hielten sich sowohl tagsüber als auch nachts außerhalb des Wohnhauses auf. \nDer eine Hund befinde sich im Regelfall im Stallgebäude und der andere im Zwinger. \nBeide Hunde würden zur Bewachung der Bullen benötigt. Zudem betreibe er mit den \nHunden eine Hundezucht. Die Hundesteuersatzung der Stadt Borken sei \nverfassungskonform auf die Fälle anzuwenden, in denen Steuerpflichtige ihre Hunde \nzu persönlichen Zwecken hielten. Die Hundehaltung durch den Kläger erfolge jedoch \nim Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Erträge aus der \nLandwirtschaft, der Hundezucht und der Eigenjagd würden als Einkünfte aus Land- \nund Forstwirtschaft besteuert, so dass die Hundehaltung schwerpunktmäßig der \nEinkommenserzielung diene. Private Gesichtspunkte der Hundehaltung seien \nuntergeordnet und damit zu vernachlässigen.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 festgesetzte Hundesteuer für das Jahr \n2001 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2002 auf \n0,00 DM herabzusetzen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat ergänzend vorgetragen: Eine gewerbliche Hundehaltung sei nur \nanzuerkennen, wenn diese ausschließlich zu gewerblichen Zwecken erfolge. Der \nKläger selbst halte seine Hunde jedoch auch aus privaten Gesichtspunkten. Da er \nauf seinem landwirtschaftlichen Hof wohne, dienten die Hunde auch dem Schutz des \nKlägers selbst und seiner Familienangehörigen. Außerdem beschützten die Hunde \nneben den landwirtschaftlichen Einrichtungen auch das Privatvermögen der Familie \ndes Klägers. Es sei nicht erforderlich, dass die Hunde im Wohnhaus gehalten \nwürden.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben.\n\n14\n\nAuf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. April 2005 die \nBerufung zugelassen. \n\n15\n\nZur Begründung der Berufung trägt der Beklagte ergänzend vor: Die Hunde des \nKlägers dienten bei objektiver und verständiger Betrachtung der Überwachung des \ngesamten Hofgeländes einschließlich des Hofbereichs des Klägers. Ein \nZusammenhang zwischen der Hundehaltung und der gewerblichen Tätigkeit \ndergestalt, dass der landwirtschaftliche Betrieb ohne die Hundehaltung nicht \nexistieren würde bzw. könne, sei nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund führt aus: Mit den streitgegenständlichen Hunden betreibe er eine \nHundezucht. Der Aufwand und der Ertrag aus der Hundezucht würden in der \nBuchführung als Betriebsausgaben bzw. Betriebseinnahmen verbucht. Er besitze \neine Eigenjagd, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb \ngehöre. Mit dem Jagdrecht sei die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Hege verbunden. \nEr sei zum Jagdschutz und zur Wildschadensverhütung verpflichtet. Für diese \nAufgaben benötige er den Einsatz seiner Hunde. Schließlich würden die Hunde als \nWachhunde eingesetzt, wobei der eine Hund sich im Regelfall im Stallgebäude und \nder andere im Zwinger aufhalte. Damit sei das Halten der Hunde durch betriebliche \nBelange veranlasst und diene der Einnahmeerzielung.\n\n21\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n25\n\nDie Hundehaltung des Klägers fällt unter den Steuertatbestand der \nHundesteuersatzung der Stadt Borken. Denn der Kläger hält Hunde im Stadtgebiet \nBorken (§ 1 Abs. 1 HStS). Für das Halten von Wachhunden in landwirtschaftlichen \nBetrieben sieht die Hundesteuersatzung keine Ausnahme vor. Im Gegenteil ergibt \nsich aus § 4 Abs. 2 HStS, der für Wachhunde von landwirtschaftlichen Anwesen, \nwelche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m \nentfernt liegen, eine Steuerermäßigung auf ein Viertel des Steuersatzes vorsieht, \ndass der Satzungsgeber auch das Halten von Wachhunden in landwirtschaft-lichen \nAnwesen der Hundesteuer unterwerfen wollte.\n\n26\n\nDie Hundehaltung des Klägers kann deshalb nur dann entgegen den \nausdrücklichen Regelungen der Satzung steuerfrei sein, wenn die Satzung, soweit \nsie eine Konstellation wie die vorliegende betrifft, wegen Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht unwirksam wäre. Das ist nicht der Fall. Bedenken gegen die \nGültigkeit der Satzung bestehen nicht, soweit mit ihr Wachhunde auf Hofstellen, auf \ndenen der Hofinhaber zugleich wohnt, erfasst werden.\n\n27\n\nBereits nach der Rechtsprechung des früher mit Angelegenheiten des \nHundesteuerrechts befassten 22. Senats des erkennenden Gerichts liegt im Halten \nvon Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken dient, \nkeine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, \nder über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche \nhinausgeht.\n\n28\n\nVgl. Urt. vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBl. 1996, 15 = GemHh 1996, \n192 = MittNWStGB 1995, 300 und Urt. vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ \n1999, 318 = KStZ 1999, 196 = GemHh 2000, 162 = MittNWStGB 1997, 130.\n\n29\n\nEin solcher, nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehört nicht zu \ndem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die \nGesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandssteuern verliehen ist. Eine \nBerechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand - mag er \nnotwendig sein oder nicht - kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den \nlandesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet \nwerden. Diese Rechtsauffassung des 22. Senats wird vom erkennenden Senat \ngeteilt.\n\n30\n\nVgl. Urteil vom 3. Februar 2005 - 14 A 1569/03 -.\n\n31\n\nVorliegend dient die Haltung der Wachhunde auf der Hofstelle jedoch - auch - \npersönlichen Zwecken. Denn es werden nicht nur die Betriebsgebäude, sondern \nauch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus des Klägers bewacht. Der Umstand, \ndass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder \ngroßem Umfang auch anderen Zwecken, etwa wie hier der Einkommenserzielung, \ndient, ändert nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorliegen, bei denen \nder dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandssteuer unterworfen werden darf. Darauf, \nwelchem Zweck das Halten der Hunde schwerpunktmäßig dient, kommt es entgegen \nder Rechtsauffassung des Klägers nicht an. Art. 105 Abs. 2 a GG weist dem \nLandesgesetzgeber eine Kompetenz zur Regelung von Aufwandsteuern zu. Diese \nKompetenz ist nicht überschritten, solange der besteuerte Aufwand - und sei es nur \nneben anderen Zwecken - auch persönlichen Lebensbedürfnissen dient. Die \nVorgaben der Verfassung gebieten es deshalb nicht, § 1 HStS einschränkend dahin \nauszulegen, dass er das Halten von Hunden zur Bewachung von Hofstellen nicht \nerfasst, auf denen der Hofinhaber auch wohnt.\n\n32\n\nHinzu kommt, dass der Kläger die Hunde im Rahmen seiner Eigenjagd einsetzt. \nIn der Ausübung eines Jagdrechts liegt ebenfalls ein Aufwand, der über das für die \nDeckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Dies gilt \nunabhängig davon, ob es sich um eine gepachtete Jagd oder um eine Eigenjagd \nhandelt. Denn der Eigentümer einer Eigenjagd verzichtet um der eigenen \nJagdausübung Willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch \nerzielbaren Einkünfte. Angesichts der darin liegenden wirtschaftlichen \nVergleichbarkeit widerspricht es auch nicht dem Gleichheitssatz, bei verpachteten \nJagden den Jagdpächter und bei nichtverpachteten Jagden den Eigentümer zur \nJagdsteuer heranzuziehen, bei der es sich ebenfalls um eine Aufwandsteuer im \nSinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die \nJagdausübung des Eigentümers im Einzelfall mit einer land- oder \nforstwirtschaftlichen Berufsausübung zusammentrifft oder gar zusammenhängt.\n\n33\n\nVgl. zur Jagdsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar \n1991\n\n34\n\n - 8 C 24.89 -, in KStZ 1991, S. 72, m.w.N.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollsteckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Dies gilt auch in Ansehung des Urteils des \nVerwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2002 - 2 S \n2113/00 -,\n\n37\n\nin: VBlBW 2003, 288.\n\n38\n\nNach dem diesem Urteil beigefügten Leitsatz dient eine Hundehaltung dann \nausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den \njeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich betrieblich/beruflich \nveranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Die \nobjektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet die - \nwiderlegbare - Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung. Dieser \nrechtliche Ansatz steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung des Senats. \nZudem betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg das \ndortige Landesrecht.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/14-a-3852-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/14-a-3852-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276778","retrieved":"2026-07-09 02:49:22.739458+00:00"}}