{"status":"available","doknr":"OLD276777","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.14A3101.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"14 A 3101/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 28. März 2001 und ihr Widerspruchsbescheid \nvom 15. Juni 2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Rücktritt \nder Klägerin vom schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung am 13. und 14. März \n2001 zu genehmigen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1973 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 1994/95 an der \nB. Medizin und wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der \närztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001.\n\n3\n\nSie stellte erstmals im Juli 1997 und sodann im Juni 1998 Anträge auf Zulassung \nzur ärztliche Vorprüfung, die sie vor Prüfungsantritt wieder zurücknahm. Im Frühjahr \n1999 meldete sie sich erneut zur ärztlichen Vorprüfung an, trat jedoch am zweiten \nPrüfungstag unter Hinweis auf akute Kopfschmerzen und akute Gastritis von der \nPrüfung insgesamt zurück und reichte eine entsprechende amtsärztliche \nBescheinigung nach. Im Herbst 1999 unterzog sie sich dem schriftlichen Teil der \närztlichen Vorprüfung, in dem sie die Note \"ungenügend\" erzielte, womit die Prüfung \ninsgesamt nicht bestanden war.\n\n4\n\nIm Frühjahr 2000 unterzog die Klägerin sich einem weiteren Versuch der \närztlichen Vorprüfung, trat jedoch am zweiten Tag der schriftlichen Prüfung (14. \nMärz) unter Hinweis auf eine erhöhte Herzfrequenz, Kopf- und Bauchschmerzen, \nÜbelkeit und Brechreiz von der Prüfung zurück. In ihrem schriftlichen \nRücktrittsschreiben vom 14. März führte sie aus, \"wegen Panikattacken mit erhöhter \nFrequenz, Kopfschmerzen und Übelkeit\" prüfungsunfähig zu sein. Sie legte eine \närztliche Bescheinigung der Dres. Q. pp. vom gleichen Tag vor, wonach sie am \n14. März wegen einer Panikattacke in ärztlicher Behandlung war. Ferner legte sie \neine amtsärztliche Bescheinigung über die Prüfungsunfähigkeit sowie ein Schreiben \nder Dres. Q. pp. vom 20. März 2000 vor, wonach bei ihr am Prüfungstag die \nSymptomatik einer phobischen Reaktion mit Hyperventilation, Schwindel und \nTachycyardie bestand und das Symptombild bei weitem über das Bild einer \ngewöhnlichen Angstreaktion hinaus ging. In einem handschriftlichen Schreiben vom \n23. März 2000 an den Beklagten führte die Klägerin aus: Sie habe die Prüfung \nwegen Panik abbrechen müssen. Im letzten Jahr sei sie erheblich telefonisch \nbelästigt worden. Nachdem die Person gefunden worden sei, habe sie sich Ende \nAugust etwas von dem Schrecken erholt. Sie habe vermehrt arbeiten müssen, um \nihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Kurz vor den Prüfungen sei ihr Vater auf \ndie Intensivstation gekommen, wo er vom 14. bis 22. Januar 2000 gewesen sei; sie \nhabe sich vermehrt um ihn kümmern müssen. Als am 13. März 2000 dann morgens \ndas Telefon geklingelt habe und niemand mit ihr gesprochen habe, habe die Panik \nwieder begonnen. Der Beklagte genehmigte in der Folgezeit den Rücktritt von der \nPrüfung.\n\n5\n\nIn einem erneuten Versuch der ärztlichen Vorprüfung erzielte die Klägerin im \nHerbst 2000 wiederum die Note \"ungenügend\" mit der Folge, dass die gesamte \nPrüfung nicht bestanden war.\n\n6\n\nDie Klägerin meldete sich erneut zur ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001 und \nnahm am 13. März am ersten Tag an der schriftlichen Prüfung teil. Am gleichen Tag \nkollabierte sie und wurde in das Medizinische Zentrum Kreis B. , das sog. \nKnappschaftskrankenhaus in X. , eingeliefert. Durch eine Freundin wurde am \nzweiten Prüfungstag fernmündlich der Rücktritt von der Prüfung erklärt. Mit \nSchreiben vom 15. März legte die Klägerin einen Kurzbrief des Krankenhauses vom \ngleichen Tage vor. Darin heißt es unter anderem: \"Die Patientin stellte sich vor mit \nseit 1 Woche rezidivierend auftretenden Drehschwindelbeschwerden mit subjektiver \nFallneigung nach rechts in Verbindung mit Kopfschmerzen, einem Angstgefühl, \nHerzrasen und einem in den linken Arm ziehenden Brennen der linken Thoraxhälfte \nohne Übelkeit, Tinnitus und Luftnot.\" Neurologische Ausfälle wurden danach nicht \nfestgestellt, allerdings ein spontanes Sistieren der Beschwerden während des \neintägigen stationären Aufenthalts. Verabreicht wurde ein \nJohanniskrautpräparat.\n\n7\n\nDie Klägerin legte ferner eine amtsärztliche Bescheinigung vom 15. März 2001 \nvor, die unter Hinweis auf den vorgenannten Kurzbrief und eine Untersuchung \nPrüfungsunfähigkeit vom 13. bis 14. März feststellte. Im ebenfalls vorgelegten \nNotfallschein des Medizinischen Zentrums des Kreises B. ist als Diagnose \n\"Verdacht auf psychoreaktive Symptombildung\" eingetragen.\n\n8\n\nVon der anschließenden mündlichen Prüfung am 20. März 2001 trat die Klägerin \nunter Vorlage ärztlicher und amtsärztlicher Bescheinigungen wegen einer \nMigräneerkrankung zurück.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 28. März 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die \närztliche Vorprüfung in der zweiten Wiederholung und damit insgesamt nicht \nbestanden sei. Das Säumnisgesuch werde nicht anerkannt, da sich bei der \nkörperlichen Untersuchung im Krankenhaus ein unauffälliger Befund ergeben habe. \nÜber das Säumnisgesuch für die mündliche Prüfung sei deshalb nicht mehr zu \nentscheiden.\n\n10\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass im \nKrankenhaus ein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt worden sei. Die \nLaborwerte wiesen wegen der erhöhten Leukozyten auf eine aktuelle Entzündung \nhin. Auch sei die Beklagte nicht hinreichend auf den Krankenhausbericht sowie die \nanderen Berichte eingegangen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und \nführte zur Begründung aus: Ausweislich des Krankenhausberichts habe die Klägerin \nschon eine Woche vor der Prüfung unter Beschwerden gelitten. Auch habe der \nstationäre Aufenthalt nur einen Tag gedauert. Außerdem handele es sich bei den \nBeschwerden um typische Begleiterscheinungen von Prüfungsangst. \n\n12\n\nMit ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Ihr Rücktritt sei \nunverzüglich erfolgt, da sie nicht verpflichtet sei, ihn während der Prüfung oder im \nunmittelbaren Anschluss daran zu erklären. Ein früherer Rücktritt sei nicht veranlasst \ngewesen, da sie vor der Prüfung auch durchgängig beschwerdefreie Zeiten gehabt \nhabe. Auch habe sie wiederholt darauf hingewiesen, dass sie noch am ersten \nPrüfungstag beim Amtsarzt habe vorsprechen wolle, was jedoch nicht möglich \ngewesen sei. Sie habe keine Prüfungsangst.\n\n13\n\nSie hat zwei Gutachten der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische \nMedizin des Universitätsklinikums B. vom 29. Januar und 23. Juni 2002 \nvorgelegt. In dem ersten Gutachten wird als Diagnose ausgeprägte psychovegetative \nNeurasthenie\" festgestellt. Bei der Klägerin ergebe sich danach das Bild einer \nchronischen Überforderungssituation, vor deren Hintergrund psychosomatische \nBeschwerden entstehen, aber auch körperliche Symptome weiter verstärkt werden \nkönnten. Es bestehe keine Prüfungsangst. Vor der Wiederaufnahme der \nPrüfungsvorbereitungen sei eine lange Erholungsphase anzuberaumen, die auch \nzum Erlernen verbesserter Methoden des Stressmanagements genutzt werden \nkönne. In der zweiten Bescheinigung heißt es unter anderem, dass schicksalhafte \nEreignisse im familiären Umfeld zu der überfordernden Situation geführt hätten. \nAusmaß und Schwere der Ereignisse hätten eine chronische Überforderung \nauslösen können. Persönlichkeitsbedingte Faktoren, die im übrigen nicht aus eigener \nKraft behoben werden könnten, könnten nicht festgestellt werden.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 28. März und 15. Juni 2001 \nzu verpflichten, den Rücktritt vom schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung im \nFrühjahr 2001 zu genehmigen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Es solle nicht ausgeschlossen werden, dass \ndie stark empfundenen Beschwerden Prüfungsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. \nEs handele sich jedoch um einen Teil der Persönlichkeit und des tatsächlichen \nLeistungsvermögens. Da sie bereits eine Woche vor der Prüfung Beschwerden \ngehabt habe, sei der Klägerin die Gefahr des Auftretens gesundheitlicher \nBeeinträchtigungen insbesondere in Verbindung mit Stresssituationen bewusst \ngewesen. Die Erkrankung sei persönlichkeitsbedingt und nicht unvorhersehbar. Auch \nkönne Prüfungsangst nicht ausgeschlossen werden. Außerdem sei die Klägerin nicht \nunverzüglich von der Prüfung zurückgetreten.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe die Genehmigung des Rücktritts \nder Klägerin vom schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung vom März 2001 zu \nRecht abgelehnt. Zwar sei der Rücktritt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \nverspätet erklärt worden, jedoch habe die Klägerin einen wichtigen Grund für den \nRücktritt nicht glaubhaft gemacht. Bei den gesundheitlichen Störungen der Klägerin, \ndie zum Abbruch der schriftlichen Prüfung im März 2001 geführt haben, habe es sich \num ein die Persönlichkeit kennzeichnendes Dauerleiden gehandelt, das nicht zum \nRücktritt berechtige. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau des bisherigen \nStudien- und Prüfungsverlaufs der Klägerin, den vorgelegten ärztlichen Attesten und \nden eigenen Einlassungen der Klägerin in der Vergangenheit. Die von der Klinik für \nPsychosomatik und Psychotherapeutische Medizin des Universitätsklinikums B. \nunter dem 23. Juni 2002 bescheinigte chronische Überforderungssituation sei \ndauerhaft und schlage sich in Stresssituationen wie Prüfungen in körperlichen \nBeschwerden nieder. Die zwischenzeitlich begonnene ärztliche Behandlung könne \nnicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Die Klägerin habe sich in \nKenntnis ihrer Probleme den Prüfungsversuchen gestellt. Wenn sie nach dem dritten \nerfolglosen Versuch nunmehr eine weitere Prüfungsmöglichkeit erhielte, würde dies \ngegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber anderen \nPrüfungskandidaten verstoßen.\n\n20\n\nDie Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 17. Mai \n2004 zugelassenen Berufung aus: Sie leide nicht an einem Dauerleiden. Das \nVerwaltungsgericht habe die ärztliche Bescheinigung der Klinik für Psychosomatik \nund Psychotherapeutische Medizin vom 23. Juni 2002 unzutreffend gewürdigt. Auch \nwerde die für den letzten Prüfungsrücktritt erhebliche Überforderungssituation \nfehlerhaft als ursächlich für die früheren Prüfungsrücktritte gewertet. Dass die \nKlägerin auch nicht an Prüfungsangst gelitten habe, sei durch die Bescheinigung \nderselben Klinik vom 29. Januar 2002 belegt.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nDer Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004 \nBeweis erhoben über die Frage, ob die Symptome, die von der Klägerin am 13. März \n2001 anlässlich ihrer Aufnahme in das Medizinische Zentrum des Kreises B. in \nX. angegeben bzw. dort festgestellt wurden (vgl. Kurzbrief dieses \nKrankenhauses vom 15. März 2001), auf eine Erkrankung und, wenn ja, welcher Art \noder auf eine Überlastungssituation zurückzuführen sind, durch Einholung des \nGutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. N. aus \nB. . Das Gutachten sollte sich für den Fall, dass eine erkrankungsbedingte \nUrsache festgestellt wird, auch dazu verhalten, ob und in welchem zeitlichen \nRahmen eine Therapie erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Sollte das \nGutachten eine Überlastungssituation als Ursache der gezeigten Symptomatik \nfeststellen, so sollten nach Möglichkeit die Faktoren benannt werden, die die \nÜberlastungsreaktion ausgelöst haben. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das psychiatrische Fachgutachten vom 12. Juli 2005 und \ndessen vom Senat eingeholte Ergänzung vom 11. Oktober 2005 Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nDie Beklagte tritt mit \"versorgungsärztlichen Stellungnahmen\" dem Gutachten \nentgegen. Danach könne für den 13. März 2001 keine akute Belastungsreaktion \nerkannt werden, sondern schwere Prüfungsangst mit ausgeprägter \npsychovegetativer Begleitsymptomatik. Daneben habe eine bereits länger \nanhaltende, behandlungsbedürftige psychogene psychische Störung von \nneurotischer Qualität bestanden. Die Sachverständige habe ihr Gutachten erkennbar \nin der Absicht verfasst, der Klägerin eine weitere Chance zu verschaffen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 28. März und 15. Juni 2001 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gemäß § 18 Abs. 1 \nder Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 14. Juli 1987, BGBl. I S. 1593, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom \n27. April 2002, BGBl. I S. 1467, Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren am 14. \nMärz 2001 erklärten Rücktritt von der ärztlichen Vorprüfung genehmigt.\n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der am 14. März \n2001 erklärte Rücktritt unverzüglich im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO war. \nInsbesondere war der Klägerin nicht zuzumuten, bereits vor der Prüfung wegen der \nvon ihr geklagten rezidivierenden Beschwerden zurückzutreten; denn sie hat \nunwidersprochen und glaubhaft dargelegt, dass es auch immer wieder \nbeschwerdefreie Zeitabschnitte gegeben habe.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat für den Rücktritt ein \nwichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO vorgelegen. Die Klägerin \nhat durch die amtsärztliche Bescheinigung vom 15. März 2001 nachgewiesen, dass \nsie aus medizinischer Sicht prüfungsunfähig war. Die Bescheinigung enthält zwar, \nwie auch alle zuvor von der Klägerin vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigungen \ndes Gesundheitsamtes der Stadt B. , keine Befunde und keine Diagnose. Sie \nverweist aber für die amtsärztliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit am 13. und \n14. März 2001, den Tagen des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung, neben \n\"eigenen Untersuchungen\" immerhin auf den Kurzbericht der Klinik für Neurologie \ndes Knappschaftskrankenhauses in X. vom 15. März 2001. Damit hat sich der \nAmtsarzt augenscheinlich die Diagnose \"Unklarer Drehschwindel, V. a. akute \nBelastungsreaktion DD Vestibularisausfall\" zu eigen gemacht. An eine derartige \namtsärztliche Stellungnahme ist die Beklagte grundsätzlich gebunden, \n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, \n\n33\n\nBeschluss vom 22. Juni 1993 - 6 B 9.93 -, \n\n34\n\nin: Buchholz 421, Prüfungswesen, Nr. 316; \n\n35\n\nBeschlüsse des Senats vom 18. April 2002 \n\n36\n\n- 14 B 308/02 - und vom 11. Juni 2003 \n\n37\n\n- 14 B 639/03 -,\n\n38\n\nwenn sie nicht auf der Ergänzung eines inhaltsarmen amtsärztlichen Attestes \nbesteht. Es obliegt allerdings der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfall \nder des Gerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte und amtsärztlich attestierte \nPrüfungsunfähigkeit im medizinischen Sinne zu seiner Prüfungsunfähigkeit im \nRechtssinne geführt hat und deshalb als wichtiger Grund für einen Rücktritt von der \nPrüfung anzuerkennen ist. Liegen die Ursachen, welche die Prüfungsbedingungen \nfür den Prüfling im Verhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit \nauch die Ursachen für eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer \nAbgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen \nim Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen \nLeistungsfähigkeit handelt, die Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. \nDementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den \nspezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach \nKonstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich \ndes Prüflings, es sei denn, dass sie den Grad einer Erkrankung erreichen.\n\n39\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, \nRdnr. 154, m.w.N.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. 321, m.w.N.; \nzur Prüfungsunfähigkeit und Examenspsychose u.a., BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 \n- 7 C 26.76 -, in: Buchholz, a.a.O., Nr. 116; Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 -\n 14 A 3057/03 -, NVwZ-RR 2004, 497 = WissR 2004, 272.\n\n40\n\nAuch eine Prüfungsunfähigkeit, die ihre Ursache in einer Dauererkrankung, das \nheißt einer krankheitsbedingten generellen und damit zur Person des Prüflings \ngehörenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit hat, kann deshalb den Rücktritt \nvon einer Prüfung nicht rechtfertigen.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erlauben jedoch weder die \namtsärztliche Bescheinigung vom 15. März 2001 noch eine \"Gesamtschau des \nbisherigen Studien- und Prüfungsverlaufs sowie der vorgelegten ärztlichen Atteste \nund eigenen Einlassungen\" den Schluss auf ein nicht zum Rücktritt von der Prüfung \nberechtigendes Dauerleiden der Klägerin. Die amtsärztlichen Bescheinigungen sind \ninsoweit fast durchweg inhaltsfrei. Die Diagnosen und festgestellten Symptome in \nden in der Vergangenheit vorgelegten privaten ärztlichen Attesten und die von der \nKlägerin zu den verschiedenen Anlässen beschriebenen Symptome sind vielgestaltig \nund mehrdeutig und können ohne sachverständige Hilfe nicht als auf ein \neinheitliches (Dauer-)Krankheitsbild deutend gewertet werden. Einer solchen \nDeutung widersprechen auch die Stellungnahmen der Klinik für Psychosomatik und \nPsychotherapeutische Medizin B. vom 29. Januar und 23. Juni 2002, wo sich die \nKlägerin mehrere Monate in ambulanter psychosomatischer Behandlung befunden \nhat. Darin wird die Auffassung vertreten: Die Symptomatik am Prüfungstage habe \nihre Ursache in einer chronischen Überforderungssituation, die u. a. durch für die \nKlägerin unvorhersehbare schicksalhafte Ereignisse im familiären Umfeld entstanden \nsei. Es bestehe bei ihr keine Prüfungsangst. Es seien auch keine \npersönlichkeitsbedingten Faktoren als Ursache für die Überforderungssituation \nerkennbar. Im übrigen hätte in einem solchen Fall für sie auch keine Möglichkeit \nbestanden, diese Situation aus eigener Kraft zu beheben.\n\n42\n\nBei dieser Sachlage war aufzuklären, ob die Symptome, die am Prüfungstage \nfestgestellt worden waren, auf eine Erkrankung oder eine Überlastungssituation \nzurückzuführen sind. Mit ihrem Gutachten vom 12. Juli 2005 beantwortet die vom \nSenat als Sachverständige beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und \nPsychotherapie Dr. med. N. aus B. diese Frage eindeutig und überzeugend \ndahin, dass die Symptome ihre Ursache in einer chronischen Überlastungssituation \nmit psychosomatischer Reaktionsbildung haben und nicht in Prüfungsangst oder \neiner abnormen Persönlichkeitsstörung. Sie hat weiter entsprechend ihrem \nGutachtenauftrag die nach ihrer Ermittlung wesentlichen Faktoren benannt, die diese \nÜberlastungssituation ausgelöst haben dürften. Danach habe die Klägerin die von ihr \nerwartete versorgende Rolle der türkischen Tochter gegenüber ihren Eltern \nübernommen, nachdem der familiäre Zusammenhalt wegen des heiratsbedingten \nAuszugs des älteren Bruders aus der gemeinsamen Familienwohnung im Jahre 1992 \nauseinander gebrochen sei. Die Eltern hätten diesen Konflikt nicht adäquat geklärt, \nsondern mit Depressionen, sozialem Rückzug und dem Verlust der Fähigkeit zur \nBewältigung des eigenen Alltags beantwortet. Bei beiden Elternteilen seien zu \nverschiedenen Zeiten ernsthafte körperliche Erkrankungen hinzu getreten. Die \nKlägerin habe die Sorge aufopfernd allein getragen, weil sie sie mit dem Bruder, der \nsich davon zurückgezogen hätte, nicht habe teilen können. Daneben habe sie ihr \nStudium und die Prüfungsvorbereitungen betrieben und sei dazu zwischen dem \nWohnsitz ihrer Eltern in C. und ihrem Studienort B. gependelt. Sie habe \naußerdem durch Nachtschichten die Versorgung des elterlichen Haushalts und die \nmedizinische Versorgung der Eltern gewährleistet. Ihre Mutter habe ihr \nMedizinstudium zu torpedieren versucht und sich an sie geklammert. Die Klägerin \nhabe die eigenen Grenzen nicht mehr gesehen. Sie habe sich von den Forderungen \nder Eltern aufgrund der soziokulturellen Besonderheiten ihrer türkischen Herkunft \nund der besonderen Gegebenheiten im Migrationsprozess mit hohen Anforderungen \nan den Familienzusammenhalt nicht distanzieren können. Weder die Klägerin noch \ndie behandelnden Ärzte und die Familienmitglieder hätten die \nÜberforderungssituation in ihrem tatsächlichen Ausmaß erkannt. Dies sei ihr erst \ngelungen, als sie im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens eine ambulante \npsychotherapeutische Behandlung wahrgenommen habe. Im Laufe der kurzzeitigen \nTherapie seien ihr die psychodynamischen Zusammenhänge klar geworden und sie \nhabe rasch ihre Grenzen adäquat einschätzen und ihre Konflikte lösen können.\n\n43\n\nDas Gutachten beruht auf einer umfassenden Auswertung der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der sich darin befindlichen \närztlichen Stellungnahmen sowie auf zwei ambulanten psychiatrischen \nUntersuchungen der Klägerin. Der Senat hatte die Sachverständige u. a. unter dem \nAspekt ausgewählt, dass etwa bestehende soziokulturelle Besonderheiten aufgrund \nder türkischen Abstammung der Klägerin angemessen erkannt und gewürdigt \nwerden können. Das Gutachten ist wissenschaftlich fundiert und sachlich plausibel. \nEs erfasst und würdigt umfassend die soziale und medizinische Vorgeschichte.\n\n44\n\nSoweit dem die Beklagte mit \"versorgungsärztlichen Stellungnahmen\" \nentgegentritt, ist nicht erkennbar, dass diese auf einer überlegenen sachlichen \nKompetenz oder auf besseren Einsichtsmöglichkeiten beruhen. Die ärztliche \nMitarbeiterin der Beklagten, die die Autorin dieser Stellungnahmen ist, hat eigene \nUntersuchungen nicht angestellt. Es werden auch keine wissenschaftlichen Mängel \ndes Gutachtens aufgezeigt. Vielmehr lehnt die \"versorgungsärztliche Stellungnahme\" \nvom 19. August 2005 vor allem die Annahme einer akuten Belastungsreaktion am \n13. März 2001 und damit eine Diagnose ab, die die gerichtliche Sachverständige \nihrem Gutachten gerade nicht zugrunde gelegt hatte. Allerdings wird in den \nStellungnahmen der Beklagten an verschiedenen Stellen der Vorwurf gegenüber der \nSachverständigen erhoben, Befunde zugunsten der Klägerin ignoriert oder \nverschleiert und das Gutachten parteiisch zweckgerichtet abgefasst zu haben. Da die \nBeklagte von den in einem solchen Fall zur Verfügung stehenden prozessualen \nMitteln keinen Gebrauch gemacht hat, sind solche Äußerungen als Versuch \nunsachlicher Stimmungsmache zu werten. Im übrigen ist die Sachverständige den \nVorwürfen mit ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2005 sachlich und persönlich \nüberzeugend entgegen getreten.\n\n45\n\nDer Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die \nfestgestellten Symptome am 13. März 2001 ihre Ursache nicht in einem Dauerleiden \nhaben. Sie beruhen auch nicht auf einer dauerhaften psychosozialen Konflikt- und \nBelastungssituation, die die Klägerin persönlichkeits- und sozialisationsbedingt nicht \nbewältigen konnte und in deren Kenntnis sie sich aufgrund bewusster \nRisikoentscheidung der Prüfung gestellt hätte. Vielmehr ist erst aufgrund der \nDekompensation am 13. März 2001 und in der Folgezeit für die Klägerin und ihre \nbehandelnden Ärzte sowie die Familienmitglieder ihre Not sichtbar geworden, die \ndurch die langandauernde familiäre Überlastungssituation aufgrund der \nsoziokulturellen Besonderheiten ihrer türkischen Herkunft und der besonderen \nGegebenheiten im Migrationsprozess entstanden war. Nach kurzzeitiger Therapie ist \ndie Klägerin sodann in der Lage gewesen, die Konflikte sozial adäquat zu lösen. \n\n46\n\nDamit ist festgestellt, dass die Klägerin aus einem wichtigen Grund \nzurückgetreten ist. Die Beklagte hat deshalb den Rücktritt zu genehmigen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/14-a-3101-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/14-a-3101-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276777","retrieved":"2026-07-09 02:49:22.655380+00:00"}}