{"status":"available","doknr":"OLD276776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.13B1332.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"13 B 1332/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \nDie verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Antrags der Antragstellerin, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit \nbis einen Monat nach der Entscheidung über den Widerspruch wegen der versagten \nVerlängerung von vier Taxikonzessionen vorläufig zu gestatten, den Taxibetrieb mit \nden vier Fahrzeugen auf ihren Namen über den 30. Juni 2005 hinaus fortzuführen, \nbegegnet keinen Bedenken. Die Antragstellerin hat hinsichtlich des auch in der \nBeschwerde geltend gemachten Antrags vom 16. Dezember 2004 auf Übertragung \nder Konzessionen auf sie auch nach Auffassung des Senats einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil weder ein Anspruch auf \nGenehmigung einer Genehmigungsübertragung noch auf Genehmigungserteilung \nersichtlich ist.\n\n3\n\nDie Möglichkeit der - genehmigungspflichtigen - Übertragung der aus einer \nTaxikonzession erwachsenden Rechte und Pflichten sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG \nvor. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass eine \nGenehmigungsübertragung der auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) \nausgestellten Taxikonzessionen auf die Antragstellerin wegen der fehlenden \nZustimmung ihres früheren Ehemannes als Mitgesellschafter nicht möglich war bzw. \nnicht erfolgt ist. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, es sei schon kurze \nZeit nach Gründung der GbR (1996) ein Rechtsgeschäft zwischen ihr und ihrem \nfrüheren Mann zu Stande gekommen, dass das Unternehmen als solches und die \naus den Taxigenehmigungen erwachsenen Rechte und Pflichten auf sie, die \nAntragstellerin, übertragen worden seien, rechtfertigt keine andere Wertung. Dieses \nVorbringen hat, wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 31. \nAugust 2005 - die sich der Senat zu eigen macht - zutreffend dargelegt hat, schon \nvom Tatsächlichen her keine Grundlage. Insbesondere die rechtskräftigen Urteile des \nLandgerichts Köln vom 26. Februar 2004 - 22 O 359/00 - und vom 6. August 2004 - 7 \nO 161/03 - und die mehrfachen, zuletzt noch im Dezember 2004 erfolgten \nAufforderungen der Antragstellerin an ihren früheren Ehemann, seinen Pflichten in \nder Gesellschaft nachzukommen, sowie die von der Antragstellerin als Grund für die \nGewerbeabmeldung zum 31. Dezember 2004 angegebene \"Auflösung der GbR\" \nlassen erkennen, dass selbst die Antragstellerin vom formellen Fortbestehen der \n1996 mit ihrem Ehemann geschlossenen Gesellschaft noch im Jahre 2004 \nausgegangen ist. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. August 2004 führt zwar \naus, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann 1998 dahin verständigt hätten, \ndass das von letzterem in die Gesellschaft eingebrachte Taxiunternehmen fortan \ndurch die Antragstellerin allein geführt und ihr die Geschäftsführung überlassen \nwerden sollte. Dazu, dass sich diese Wertung, die in Zusammenhang mit der Frage \nder Gewinnverteilung in der Gesellschaft steht, auch auf die Übertragung der \nTaxikonzessionen beziehen sollte, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Zudem betraf \ndiese Regelung allein das Innenverhältnis der GbR, ändert aber nichts am \nZustimmungserfordernis aller Gesellschafter, also auch des früheren Ehemannes der \nAntragstellerin, für eine Übertragung der aus den Taxikonzessionen erwachsenden \nRechte und Pflichten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, eines die Außenbeziehung der \nGesellschaft betreffenden Rechtsgeschäfts. Der Mitgesellschafter der Antragstellerin \nhat aber bei einer Vorsprache im Straßenverkehrsamt des Antragsgegners am 13. \nSeptember 2004 einer Übertragung der Konzessionen auf die Antragstellerin \nausdrücklich nicht zugestimmt. Wenn es, wie die Antragstellerin glauben machen will, \nzutreffend wäre, dass er wegen fehlenden Interesses an der GbR seit 1998 bzw. \nschon kurz nach Gründung der Gesellschaft auch mit einer Übertragung der \nTaxikonzessionen auf die Antragstellerin einverstanden war, hätte eine Äußerung \nseinerseits nahe gelegen, dass er schon früher einer Übertragung zugestimmt habe, \nund wäre die Zustimmungsverweigerung unverständlich. Zweck des \nPersonenbeförderungsgesetzes kann es aber nicht sein, dem zivilrechtlich Gewollten \nzur Geltung zu verhelfen. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1996 - 13 A 5518/94 -.\n\n5\n\nMit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung einer Genehmigungsübertragung \nnach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG kann des Weiteren auch nicht das, was zivilrechtlich \nnicht gewollt ist oder - wie hier die von der Antragstellerin behauptete Übertragung \nder Taxikonzessionen - gar nicht vorliegt, umgangen werden.\n\n6\n\nWegen des Fehlens einer zivilrechtlichen Unternehmens- oder \nKonzessionsübertragung von der Gesellschaft auf die Antragstellerin kommt es auf \ndie nach Ansicht der Antragstellerin relevante Frage einer gebotenen teleologischen \nReduktion des § 2 Abs. 3 PBefG, Konzessionshandel zu verhindern und einem \nBetriebssplitting entgegenzuwirken, nicht an. \n\n7\n\nEin Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht im Hinblick auf §§ 15, 13 Abs. 3 \nPBefG. Mangels früherer Übertragung der auf die GbR ausgestellten \nTaxikonzessionen auf die Antragstellerin ist diese nicht Altunternehmerin, der \nBesitzstandsschutz nach § 13 Abs. 3 PBefG zukommen könnte. Dass auch die \nAntragstellerin bei der Übertragung der ursprünglich ihrem geschiedenen Ehemann \nerteilten Taxikonzessionen auf die GbR darauf überprüft wurde, ob sie die \nGenehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ändert nichts daran, dass die \nTaxikonzessionen - wie seinerzeit von der Antragstellerin und ihrem Ehemann \nbeantragt - auf die Gesellschaft ausgestellt wurden und deshalb Besitzstandsschutz \nnach dieser Bestimmung nur für diese und nicht für jeden einzelnen Gesellschafter in \nBetracht kommt. Die langjährige tatsächliche Betriebsführung des Taxiunternehmens \nallein durch die Antragstellerin ist insoweit unerheblich, weil die Erteilung der \nTaxigenehmigungen personenbezogen erfolgt und deshalb bei der Frage des \nBesitzstandes an denjenigen anzuknüpfen ist, dem rechtlich die Genehmigung \nzukommt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/13-b-1332-05","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/13-b-1332-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276776","retrieved":"2026-07-09 02:49:22.550723+00:00"}}