{"status":"available","doknr":"OLD276779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1103.12E1143.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"12 E 1143/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens \nwerden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren auf \neinen Betrag festgesetzt, der innerhalb der Wertstufe von über 10.000 EUR bis zu \n13.000 EUR liegt. Das ist nicht zu beanstanden. Die mit der Beschwerde angestrebte \nFestsetzung, bei der neben dem Jahresbetrag der streitigen Leistungen zusätzlich \naufgelaufene Rückstände berücksichtigt werden sollen, ist nach den maßgeblichen \nRegelungen (§§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 52 GKG) nicht gerechtfertigt. Die \nRückstände betreffende Regelung des § 42 Abs. 5 GKG ist - wie auch § 17 Abs. 4 \nGKG a.F. (vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 1997 - 24 E 50/97 - \nund 7. Juni 2001 - 16 E 181/01 - m.w.Nachw.) - für die Bemessung des \nGegenstandswerts bei verwaltungsgerichtlichtlichen Verpflichtungsklagen, die auf \nSozialhilfeleistungen gerichtet sind, grundsätzlich nicht entsprechend anzuwenden. \nDie mit der Beschwerdebegründung angeführte Regelung in § 42 Abs. 3 GKG gibt \nnach ihrem Inhalt keinen Anlass, Rückstände im Rahmen der Wertbestimmung \neinzubeziehen. Ob es damit hier - wie regelmäßig bei einem zeitlich nicht \neingeschränkten Verpflichtungsantrag - auf den Jahresbetrag der streitigen \nLeistungen ankommt (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2005 - 12 B \n2638/03 - m.w.Nachw.), oder ob das Verwaltungsgericht zu Recht nur an die \nLeistungen für die Zeit ab Antragstellung bis zum Ende des Monats der \nEntscheidung über den Widerspruch (30. September 2004) angeknüpft hat, ist für \nden Erfolg der Beschwerde unerheblich. Denn auch der Jahresbetrag liegt nicht in \neiner höheren Wertstufe. Streitig waren allein die ungedeckten Heimkosten \neinschließlich des Barbetrags. Darauf bezog sich die Klage und im Übrigen auch die \nErklärung des Beklagten vom 1. März 2005. Danach ging es um einen Betrag von \nmonatlich 956,57 EUR. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag, der ebenfalls in die \nWertstufe von über 10.000 EUR bis zu 13.000 EUR fällt (12x 956,57 EUR=11.478,84 \nEUR). \n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG. \n\n4\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/12-e-1143-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-03/12-e-1143-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276779","retrieved":"2026-07-09 02:49:22.819849+00:00"}}