{"status":"available","doknr":"OLD276818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1102.16A4152.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"16 A 4152/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Dezember 2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 verpflichtet, Kosten in \nHöhe von 11.959,05 EUR (= 23.389,87 DM) für die stationäre Behandlung des Herrn \nN. T. in der Zeit vom 29. Juli bis 20. September 1999 nebst Zinsen hieraus in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu übernehmen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, trägt der Beklagte. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten \nwird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nach den \nBestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Kostentragung örtlich \nnicht zuständig gewesen sei.\n\n4\n\nMit der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges \nVorbringen. Auf Grund der Fortgeltung der ursprünglichen Zuweisung des Herrn \nN. T. an den Beklagten sei nach wie vor von dessen örtlicher Zuständigkeit \nauszugehen. Die Wirkung der Zuweisungsentscheidung sei durch die Herrn T. \nunter dem 21. März 1996 erteilte Duldung nicht beseitigt worden. Die Klägerin habe \nnach Beginn der Behandlung des Herrn T. zunächst nichts von der Zuständigkeit \ndes Beklagten gewusst. Eine Benachrichtigung des Beklagten zu einem früheren \nZeitpunkt als geschehen sei daher nicht möglich gewesen. Dass sie zunächst \nversucht habe, bei örtlich unzuständigen Behörden eine Hilfeleistung zu erwirken, \nstehe ihrem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Bis zum November 2000 habe es \njedenfalls an der Kenntnis des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gefehlt. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 29. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 23. Juli 2001 zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Behandlung des \nHerrn N. T. in der Zeit vom 29. Juli bis 20. September 1999 angefallenen \nKosten in Höhe von 11.959,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit dem 30. Dezember 2000 zu übernehmen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n9\n\nEr bezweifelt seine örtliche Zuständigkeit für die Hilfeleistung. Die ursprüngliche \nZuweisung des Herrn T. an den Beklagten habe sich auf Grund der durch die \nAusländerbehörde des Kreises Gütersloh erteilten Duldung vom 21. März 1996 \nerledigt. Hierdurch sei eine asylverfahrensunterbrechende Wirkung eingetreten, die \ndie Leistungspflicht des Beklagten in Wegfall bringe. Die Wirkung der Zuweisung sei \nauch deshalb entfallen, weil Herr T. im April 1996 untergetaucht und erst über \ndrei Jahre später wieder in Erscheinung getreten sei. Auf Grund dieses Zeitraumes \nseien etwaige asylbewerberleistungsrechtliche Ansprüche des Herrn T. auf \nÜbernahme der Behandlungskosten verwirkt gewesen. Darüber hinaus habe die \nKlägerin etwaige Ansprüche nicht innerhalb angemessener Frist geltend gemacht. Es \nsei Sache der Klägerin, wenn es ihr nicht früher gelungen sei, die zuständige \nBehörde zu ermitteln. Überdies habe Herr T. selbst am 5. August 1999 einen \nAntrag auf Gewährung von Krankenhilfe unterzeichnet. Mit diesem Zeitpunkt sei Herr \nT. selbst Anspruchsberechtigter geworden und habe die Nothelferlage im Sinne \nvon § 121 BSHG geendet. \n\n10\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer zugelassenen Berufung konnte gemäß § 130a VwGO nach erfolgter \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluss nahezu in vollem Umfang stattgegeben \nwerden. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich.\n\n13\n\nRechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 121 BSHG, dessen \nVoraussetzungen auch erfüllt sind. \n\n14\n\n§ 121 BSHG ist im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes \nnach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (entsprechend) \nanwendbar. Angesichts einer Regelungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz für \nden Fall des Eintretens eines Nothelfers ist eine entsprechende Anwendung von \n§ 121 BSHG gerechtfertigt, weil dieser Bestimmung eine auf den im AsylbLG nicht \ngeregelten Sachverhalt vollen Umfangs übertragbare Wertung zu Grunde liegt. \n\n15\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. November 2004 - 6 B 17.02 -, FEVS 56, 425 ff.; \nOVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 4 LB 583/02 -, NDV-RD 2004, 15 f.; OVG \nNRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353 (letztlich \nallerdings offen gelassen); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 \n- 8 K 143/02 -, juris. \n\n16\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme nach § 121 BSHG gegen den \nBeklagten scheitert entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ndaran, dass der Beklagte nach den Bestimmungen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes nicht örtlich zuständig gewesen wäre. Die örtliche \nZuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 10a Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 1 \ni.V.m. § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG, die zum selben Ergebnis führen, jeweils iVm \n§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Einschlägig ist daher in jedem Fall § 10a Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG, wonach diejenige Behörde örtlich zuständig ist, in deren Bereich der \nLeistungsberechtigte auf Grund der Entscheidung der zentralen Verteilungsstelle \nverteilt oder von der zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Durch Bescheid \nder Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in \nNordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1993 ist Herr T. dem Beklagten \nzugewiesen worden. Zum Zeitpunkt des hier im Streit stehenden \nBehandlungsbeginns ist auch von der Fortgeltung dieser ursprünglichen \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisung an die Gemeinde I. -D. auszugehen. \nSie ist durch keinen abweichenden Verwaltungsakt aufgehoben oder modifiziert \nworden. \n\n17\n\nIhre Wirkungsdauer ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass Herrn T. die \n\"Bescheinigung über die Beantragung einer Duldung\" vom 21. März 1996 erteilt \nworden ist. Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, die Geltungsdauer \neiner asylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung in den Fällen, in denen der \nAusländer sich nach Beendigung des Asylverfahrens rechtmäßig weiter in der \nBundesrepublik Deutschland aufhalten darf, auf die Dauer des Asylverfahrens zu \nbeschränken. Bei Ausländern, die im Anschluss an den negativen Abschluss ihres \nAsylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige Duldung erhalten, ist deshalb nicht \nweiter nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu verfahren. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -, m.w.N. \n\n19\n\nIm Falle des Herrn T. ist eine derartige asylverfahrensunabhängige Duldung \naber nicht erteilt worden. Kraft der gesetzlichen Regelung in § 69 Abs. 2 AuslG ist \neine Duldung bzw. die Fiktion einer Duldung nicht entstanden. Darauf sind die \nBeteiligten bereits durch den Hinweis der Berichterstatterin vom 24. März 2004 \nhingewiesen worden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen. Auch ungeachtet dessen kommt der Bescheinigung der \nAusländerbehörde des Kreises H. vom 21. März 1996 die Wirkung einer \nasylverfahrensunabhängigen Duldung im vorgenannten Sinne nicht zu. Die \nErmöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen \nGründen ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Ausländer eine Duldung nach \nunanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages erteilt wird, weil die Ausländerbehörde \ndie Abschiebung als im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich ansieht. \n\n20\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 16 B 44/01 -. \n\n21\n\nDies ist auch dann der Fall, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung \nbetrieben werden kann und der Zeitpunkt einer Realisierbarkeit ungewiss ist.\n\n22\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 22 L 4388/03 -, SAR \n2004, 70 f. sowie juris. \n\n23\n\nDemgegenüber ist die Duldung als asylverfahrensabhängig anzusehen, wenn \ndiese zur Abwicklung des Asylverfahrens dient und von einer baldigen \nAufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Letzteres ist vorliegend der Fall. Dem \nnepalesischen Staatsangehörigen T. sollte nicht unabhängig vom Asylverfahren \nder weitere Verbleib in der Bundesrepublik ermöglicht werden. Vielmehr ist die \nDuldung allein zur Abwicklung des Asylverfahrens und zum Zwecke einer baldigen \nAufenthaltsbeendigung des Herrn T. erteilt worden. Wie sich den \nVerwaltungsvorgängen entnehmen lässt, wandte sich die Ausländerbehörde mit \nSchreiben vom 5. Februar 1996 an die Zentrale Ausländerbehörde zwecks Erhalts \nvon Passersatzpapieren für Herrn T. . Die Bemühungen um die Beschaffung von \nReisepapieren dauerten somit zum Zeitpunkt der Erteilung der Duldung am 21. März \n1996 an. Die Ausländerbehörde ging auch nicht davon aus, dass aus tatsächlichen \noder rechtlichen Gründen der Erhalt dieser Papiere unmöglich sein sollte. Vielmehr \ntrafen die Reisepapiere Anfang April 1996 bei der Ausländerbehörde ein, so dass die \nAbschiebung zu jenem Zeitpunkt bereits möglich gewesen wäre und lediglich am \n\"Untertauchen\" des Betroffenen scheiterte. Dass die Ausländerbehörde ihrerseits mit \neiner baldigen Realisierbarkeit der Abschiebung rechnete, wird auch durch den \nUmstand belegt, dass die - einmalig erteilte - Duldung lediglich auf ca. 6 Wochen, \nd.h. den für eine Abschiebung üblicherweise erforderlichen Zeitraum beschränkt war. \nIhr kommt deshalb kein selbstständiges Gewicht zu. \n\n24\n\nDie Zuweisungsentscheidung hat auch nicht, wie der Beklagte meint, durch \nZeitablauf ihre Gültigkeit verloren. Der Zeitablauf als solcher stellt keinerlei \ngesetzlichen oder sonst anerkannten Erlöschenstatbestand einer \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung dar. \n\n25\n\nNach allem ist vom Fortgelten der ursprünglichen Zuweisungsentscheidung an \nden Beklagten auszugehen. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich somit aus \n§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. \n\n26\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 121 BSHG liegen vor. Insbesondere \nist das Vorliegen eines Eilfalles zu bejahen.\n\n27\n\nDer Anspruch der Klägerin als Nothelferin aus § 121 BSHG scheitert nicht daran, \ndass der Beklagte als Träger der Sozialhilfe bereits während der Behandlungszeit \nKenntnis vom Hilfefall hatte. Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von \nder Notlage ist allerdings Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG (\"... bei \nrechtzeitiger Kenntnis ...\"). Daraus folgt, dass von einer Lage, auf die die Regelung \ndes § 121 BSHG zutrifft, nicht mehr die Rede sein kann, sobald der Träger der \nSozialhilfe von der Notlage Kenntnis hat (§ 5 BSHG) und damit allein der \nHilfebedürftige selbst seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt ist.\n\n28\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -. \n\n29\n\nIm vorliegenden Fall lässt sich eine Kenntnis des Beklagten im Sinne von § 5 \nBSHG jedoch erst mit dem Eingang des Kostenübernahmeantrages der Klägerin \nvom 3. November 2000 feststellen. Erstmals zu diesem Zeitpunkt ist dem Beklagten \nin prüffähiger Form das tatsächliche Geschehen der Behandlung des Herrn T. \nsowie der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten unterbreitet worden. Zwar \nist dem Beklagten zuzugeben, dass Herr T. unter dem 5. August 1999 selbst \neinen Antrag auf Gewährung von Krankenhilfe unterschrieben hat. Jedoch lässt sich \nnicht feststellen, dass dieser Antrag vor dem November 2000 beim Beklagten als \nzuständigem Träger der Sozialhilfe eingegangen wäre. Voraussetzung für das \nFortbestehen eines Eilfalles ist, dass der zuständige Sozialhilfeträger vor \nDurchführung der jeweiligen Maßnahme keine Gelegenheit hatte, hiervon Kenntnis \nzu nehmen.\n\n30\n\nSo Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 2. Auflage 2003, S. 121 Rn. 4 \nff.; vgl. auch Rothhegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 70. \n\n31\n\nSo liegt der Fall hier, was nach den obigen Ausführungen keiner weiteren \nVertiefung bedarf. Angesichts dessen geht der Beklagte fehl, wenn er meint, die \nNothelferlage habe jedenfalls am 5. August 1999 geendet. \n\n32\n\nDas Vorliegen eines Eilfalles wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die \nKlägerin in der geschilderten Form erst im November 2000 an den Beklagten \nherangetreten ist. Dies gilt auch dann, wenn man für das Vorliegen eines Eilfalles im \nSinne von § 121 Satz 1 BSHG verlangt, dass - über die Erforderlichkeit der \nBehandlung hinaus - eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers nicht möglich oder \nnicht zumutbar ist. So wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen eines Eilfalles im Sinne der vorgenannten Bestimmung nur so \nlange erfüllt sind, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe \nvon der Notlage zu unterrichten, so dass dieser den Hilfefall prüfen und über die \nerforderliche Hilfegewährung entscheiden kann.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 -, NVwZ 2002, 97; OVG NRW, \nUrteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, m.w.N. \n\n34\n\nIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Unterrichtung des \nBeklagten zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich oder zumutbar gewesen ist. \nZunächst ist davon auszugehen, dass Herr T. bei Aufnahme seines Antrages im \nAugust 1999 seinerseits nur unvollständige Angaben machen konnte oder jedenfalls \ngemacht hat. Die Klägerin war somit über den asylverfahrensrechtlichen Hintergrund \nzunächst lange Zeit im unklaren. Jedenfalls war ihr der Umstand, dass die \nZuweisung an den Beklagten fortgilt und dieser damit der für die Übernahme der \nBehandlungskosten zuständige Sozialhilfeträger war, nicht bekannt. Es ist auch nicht \nvorgetragen oder sonst erkennbar, dass ihr dieser Umstand in einem rechtlich \nrelevanten Zeitraum vor dem Herantreten an den Beklagten bekannt geworden wäre. \nSchließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des zuständigen \nSozialhilfeträgers im vorliegenden Fall - wie gezeigt - mit der Klärung schwieriger \nRechtsfragen verbunden ist. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein \nfrüheres Herantreten an den Beklagten möglich oder zumutbar gewesen wäre.\n\n35\n\nAus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Antragstellung auf \nGrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles auch noch innerhalb \nangemessener Frist im Sinne von § 121 Satz 2 BSHG erfolgt ist.\n\n36\n\nSchließlich bestehen auch keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Herrn \nT. im Behandlungszeitraum. Er hatte vor seinem Untertauchen im Jahre 1996 \nLeistungen nach dem AsylbLG bezogen. Dass er im Anschluss an die \nKrankenhausbehandlung ärztliche sowie anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen \nhat, stellt seine Bedürftigkeit nicht in Frage. Jedenfalls geht der Senat davon aus, \ndass Herr T. Behandlungskosten der hier in Rede stehenden Art nicht aus \neigenen Kräften zu übernehmen in der Lage gewesen ist. \n\n37\n\nDer Zinsanspruch ist nur vom Eintritt der Rechtshängigkeit an begründet (§§ 291, \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB), weshalb der weitergehende Antrag zurückzuweisen \nwar.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-02/16-a-4152-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-02/16-a-4152-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276818","retrieved":"2026-07-09 02:49:25.958377+00:00"}}