{"status":"available","doknr":"OLD276817","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:1102.10B1155.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"10 B 1155/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 21. Juni 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen \nEntscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Anbau einer \nGarage an sein Wohnhaus (O.----------straße 5) anzuordnen und die Bauarbeiten \nstillzulegen.\n\n4\n\nDen Antragstellern fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse für die begehrte Entscheidung, \ndenn aufgrund der weitgehenden Fertigstellung der grenzständigen Außenwand des \nangegriffenen Bauvorhabens könnten sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen \nEntscheidung - Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und \nBaustilllegung - in keiner Hinsicht verbessern. \n\n5\n\nVgl. zu den Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse in einer derartigen Situation \nOVG NRW Beschlüsse vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 - m.w.N. und vom \n1. September 2000 - 10 B 939/00 -, BauR 2001, 380 f. m.w.N. \n\n6\n\nSie wenden sich mit ihrem Widerspruch gegen behauptete Beeinträchtigungen, die allein \nvom Baukörper der Garage als solchem, nicht aber von seiner Nutzung ausgehen. Diese \nBeeinträchtigungen sind mit dem derzeit verwirklichten Bauzustand in vollem Umfang \neingetreten; die Nutzung eines Baukörpers als Grenzgarage müssen die Antragsteller an der \nfraglichen Stelle hinnehmen (§ 6 Abs. 11 BauO NRW). Auch ist bei einer abschließenden \nBaufertigstellung keine ein späteres bauaufsichtliches Eingreifen hindernde Verfestigung der \nSituation anzunehmen; der Beigeladene trägt vielmehr das Risiko späterer bauaufsichtlicher \nMaßnahmen.\n\n7\n\nHiervon unabhängig ist die Beschwerde auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. \n11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW liegt nicht vor. Die genehmigte Garage weist eine mittlere \nWandhöhe von 2,90m über der Geländeoberfläche an der Grenze nach den Bauzeichnungen \nbzw. von 2,84m nach der Berechnung des Beigeladenen auf. Unterer Bezugspunkt für die \nBemessung der Wandhöhe ist die Schnittlinie der Wand mit dem Gelände in ihrem Fußpunkt; \ndies bezieht sich notwendig und ausschließlich auf das Baugrundstück, da zur Vermeidung \neines unzulässigen Überbaus nur dort der Fußpunkt grenzständiger Außenwände liegen darf \n(vgl. § 4 Abs. 2 BauO NRW). Mithin ergibt sich die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage aus \nder Differenz von 37,60m ü NN (oberer Wandabschluss, § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) und \n34,70m ü NN (Geländeoberfläche).\n\n8\n\nDie Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, gemäß § 9 Abs. 3 BauO NRW zu verlangen, auf \ndem Baugrundstück des Beigeladenen die Geländeoberfläche abweichend von der natürlichen \nGeländeoberfläche zu gestalten, ändert hieran nichts. Denn für das Baugrundstück ist eine \nderartige Festlegung nicht erfolgt: Die Baugenehmigungsbehörde geht - wie sich aus den \ngrüngestempelten Bauvorlagen (\"Querschnitt Garage\") ergibt - davon aus, dass das natürliche \nGelände auf dem Baugrundstück von der Straße aus (dort 34,07m ü NN) leicht ansteigt und \nim Bereich des Garagenbaukörpers einen mittleren Wert von 34,70m ü NN erreicht. Dies wird \ndurch den zur Baugenehmigung der Antragsteller vom 14. Dezember 2000 gehörigen \nLageplan bestätigt, in dem für die maßgeblichen Grundstücksbereiche ein Anstieg von \n34,02m ü NN auf 34,73m ü NN verzeichnet ist. Eine Veränderung dieser Geländeoberfläche \nist durch die angegriffene Baugenehmigung nicht angeordnet worden. Vielmehr hat die \nBaugenehmigungsbehörde von der Befugnis des § 9 Abs. 3 BauO NRW keinen Gebrauch \ngemacht. Dies ist rechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Antragsteller den \nnach Abschluss ihres eigenen Bauvorhabens - insbesondere nach der Errichtung der bis auf \n28cm an die Grenze heranreichenden Tiefgarage - entstandenen und unter Berücksichtigung \ndes teilweise wieder aufgefüllten Geländes etwa 40cm betragenden Geländeversprung zum \nGrundstück des Beigeladenen durch eine auf ihrem eigenen Grundstück errichtete Stützmauer \ngesichert haben. Dies ergibt sich aus den genehmigten Bauzeichnungen zu der \nBaugenehmigung vom 14. Dezember 2000, insbesondere aus der Ansicht von Osten sowie \ndem Schnitt B-B, wonach der Höhenunterschied zwischen dem Grundstück des Beigeladenen \nund demjenigen der Antragsteller nach Abschluss der genehmigten Bauarbeiten bei 40cm \n(Ansicht von Osten) bzw. 43cm (Schnitt B-B) liegt. In einer solchen Situation musste die \nBaugenehmigungsbehörde eine Absenkung des Höhenniveaus auf dem angrenzenden \nGrundstück schon deshalb nicht verlangen, weil dies zu einer Funktionslosigkeit der \nerwähnten Stützmauer geführt hätte; Indizien dafür, dass die durch §§ 6 und 9 Abs. 3 LBauO \ngeschützten Belange eine Absenkung der Geländeoberfläche um ca. 40cm zwingend erfordert \nhätten, liegen nicht vor. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-02/10-b-1155-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-11-02/10-b-1155-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276817","retrieved":"2026-07-09 02:49:25.878455+00:00"}}